S3 24 54
ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap
Schweiz, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Vorinstanz
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024
eingesehen
die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom
Rechtspflege;
die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren
befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts
der Präsident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint;
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig
und sein Prozess nicht aussichtslos ist (Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni
2018; BGE 142 III 138 mit Hinweisen);
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von
Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von
Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und
vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1,
135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);
dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR
1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
dass der Gesuchsteller Ergänzungsleistungsbezüger ist und durch die Eltern sowie so-
zialhilferechtlich mit einem finanziellen Hilfeleistungsbeitrag für die soziale und kulturelle
Integration unterstützt wird;
dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller kein massgebliches
Erwerbseinkommen erzielt, keine Arbeitslosenentschädigung bezieht und weder über
Vermögen noch über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sodass die Bedürftigkeit
im Sinne des Gesetzes gegeben ist (Bundesgerichtsurteil 2P.195/2000 vom 9. April
2001 E. 4b);
dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet
erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei
dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der
Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;
dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschuss-
pflicht zu befreien und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuchs für
das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht zu ernennen ist
(BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 8);
dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache
geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);
dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Ge-
suchstellerin verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden,
ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerde-
verfahren S1 24 146 erteilt, als er von der Kostenvorschusspflicht befreit und
Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuches zum Offizialanwalt
ernannt wird.
Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Der Kantonalen IV-Stelle wird die Beschwerde samt Beilagen zugestellt und es
wird ihr zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 19. Novem-
ber 2024 angesetzt.
Sitten, 14. Oktober 2024