S3 24 46
ENTSCHEID VOM 26. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz-
mann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS , Vorinstanz
(Rechtsbeistand)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen die
Verfügungen vom 11. Juni 2024
eingesehen
die Beschwerde vom 12. Juli 2024 gegen die Verfügungen der IV-Stelle Wallis vom
unentgeltlichen Rechtspflege;
die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren
befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts
der Präsident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint:
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig
und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichts-
urteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018);
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von
Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von
Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und
vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 141 III 369 E. 4.1,
135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);
dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR
1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller von der Sozialhilfe
lebt;
dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich die Erwirtschaftung eines positi-
ven Saldos, mit dem der Empfänger allfällige Gerichtsverfahren finanzieren könnte, aus-
schliesst (Bundesgerichtsurteil I 915/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.3 mit Hinweis);
dass aus den Bank- und PostFinance-Auszügen des Gesuchstellers positive Saldi von
lediglich CHF 86.00 (per 31. Juli 2024) und CHF 19.98 (per 31. August 2024) hervorge-
hen und dass der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung per
dass der Gesuchsteller auch über keine Vermögenswerte verfügt und damit seine Be-
dürftigkeit erstellt ist;
dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet
erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei
dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der
Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;
dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschuss-
pflicht zu befreien und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab Einreichung des
Gesuchs vom 11. September 2024 für das vorliegende Verfahren zur Offizialanwältin mit
Substitutionsrecht
zu
ernennen
ist
(Bundesgerichtsurteil
9C_416/2014
vom
dass der im Verfahren S1 24 111 von der Rechtsvertreterin bereits geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 800.00 zurückerstattet wird;
dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache
geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);
dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des
Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden,
ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerde-
verfahren S1 24 111 erteilt, als er von der Kostenvorschusspflicht befreit und
Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab dem 11. September 2024 zur Offi-
zialanwältin ernannt wird. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00
wird zurückerstattet.
Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 26. September 2024