S3 24 31
ENTSCHEID VOM 29. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candidio Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kan-
tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, Thun
gegen
SWICA VERSICHERUNGEN AG , Beschwerdegegnerin
(Neuverlegung der Parteientschädigung im Verfahren S2 23 24 nach dem Bundesge-
richtsurteil 8C_683/2023)
eingesehen
das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom
lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55% abgewiesen und der unterliegenden Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;
das Bundesgerichtsurteil vom 18. April 2024, das in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers bei einem In-
validitätsgrad von 61% festhielt und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädi-
gung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückwies;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos-
ten hat (Art. 61 lit. g ATSG);
dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert bemessen wird (Art. 61
lit. g Satz 2 ATSG);
dass das ordentliche Honorar als Pauschale bemessen und in Berücksichtigung der Na-
tur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt wird (Art.
27 Abs. 1 GTar);
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 GTar das Anwaltshonorar im Verfahren vor der Sozialversi-
cherungsabteilung des Kantonsgerichts und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundes-
gesetzes über die Krankenversicherung zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 11'000.00 beträgt;
dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise obsiegt hat,
indem ihr ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61% statt
der primär beantragten ganzen bzw. 75%igen Rente zuerkannt wurde;
dass bezogen auf das den Rentenanspruch betreffende kantonale Verfahren dasselbe
gilt, hatte die Beschwerdeführerin doch auch dort als Hauptantrag eine ganze evtl.
75%ige Rente anstelle der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen 55%igen
Rente geltend gemacht;
dass wenn das Quantitativ einer Leistung streitig ist, eine Überklagung nach der in Ren-
tenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädi-
gung nur rechtfertigt, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozess-
aufwand beeinflusst hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
UV.2022.00129 vom 23. Januar 2024 E. 8.2 mit Hinweisen);
dass sich die eingereichte Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht mit dem
Rentenanspruch befasste, ohne dass der notwendige Aufwand durch die beantragte
Rentenhöhe beeinflusst worden wäre;
dass bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühun-
gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig-
lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werden, wobei Ausgangspunkt eine
Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls ist (BGE
143 IV 453 E. 2.5.1);
dass praxisgemäss der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberücksichtigen darf,
dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozessrecht von der Un-
tersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht wird, wodurch die Arbeit des Anwalts er-
leichtert wird (BGE 114 V 87 E. 4b);
dass Honorarpauschalen das Gericht davon entlasten, sich mit der Aufstellung des er-
brachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen;
dass die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen sind (BGE
143 IV 453 E. 2.5.1);
dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig er-
scheint und es schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandsposten im Ein-
zelnen festzulegen, es grundsätzlich zulässig ist, pauschale Kürzungen vorzunehmen
(Bundesgerichtsurteil 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011);
dass Rechtsanwalt Y _________ mit Kostennote vom 1. September 2023 ein Honorar
von Fr. 3'750.00 (12.5 Stunden à Fr. 300.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 193.40
(Fr. 97.00 [97] Fotokopien und Fr. 96.40 Porti, Telefon- und Faxspesen) und die Mehr-
wertsteuer von Fr. 303.65, total Fr. 4'247.05, geltend macht;
dass der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand von 12.5 Stunden im Vergleich mit ähn-
lich gelagerten Fällen als überhöht und eine 14-seitige Beschwerdeschrift in Berücksich-
tigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime als nicht geboten erscheint;
dass Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt werden;
dass mithin das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwie-
rigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfahrensunterlagen, der durch-
schnittlichen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine
gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwandes eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen
erachtet;
dass daher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfah-
ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen hat;
dass für vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden;
wird erkannt
Die SWICA Versicherungen AG bezahlt X _________ eine Parteientschädigung
von Fr. 2’500.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 29. Mai 2024