S3 24 17
ENTSCHEID VOM 2. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Gerichtsschreiberin Petra Stoffel
hat in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin, vertreten durch Procap Oberwallis, Brig
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS , Gesuchsgegnerin
eingesehen:
Die Beschwerde von X _________ vom 18. März 2024 gegen die Verfügung der IV-
Stelle Wallis vom 13. Februar 2024 sowie das am gleichen Tag gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die hinterlegten Akten, das Schreiben der
Gesuchstellerin vom 25. April 2024, womit sie das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege vorbehaltslos zurückzieht, sowie die massgeblichen Bestimmungen (Art. 4 GTar,
Art. 14 Abs. 2 GTar)
erkannt:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegen-
standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
und verfügt:
Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum
17. Juni 2024 angesetzt.
Sitten, 2. Mai 2024