S3 24 10
ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Gesuchsgegnerin
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen den Entscheid vom 9. Januar 2024
eingesehen:
die Beschwerde vom 6. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom
Rechtspflege;
die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend:
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren
befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts
der Präsident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint;
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von
Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von
Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und
vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 I 205 E. 3b, 125 IV 164 E. 4a, 124
I 98 E. 3b);
dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR
1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c);
dass sie dazu ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und soweit möglich zu belegen hat;
dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-
pflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Prämien für Hausrat-/Privathaftpflichtversi-
cherung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom
einschliesst und für eine alleinstehende Person ein Monatsbetrag von Fr. 1'500.00 (Fr.
1‘200.00 + Fr. 300.00 [prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 25%]) zu berücksichti-
gen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK
2001, S. 14);
dass dem monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht
vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen und fällige Steuerschul-
den zuzuschlagen sind (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 E. 2; RKUV 1996 Nr. U 254 S.
208 E. 2);
dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt
werden (BlSchK 2001 S. 20; PERRIN, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438);
dass Telefon-, Radio- und Fernsehkosten durch den Grundbetrag (Kulturelles) vollum-
fänglich abgedeckt sind;
dass der monatliche Mietzins gemäss Mietvertrag vom 8. März 2023 Fr. 2’300.00 be-
trägt, wobei sich daran eine Zweitperson mit Fr. 1'150.00 beteiligt, weshalb vom Gesuch-
steller effektiv Fr. 1'150.00 zu leisten sind, und die Krankenkassenprämie für die obliga-
torische Krankenpflegeversicherung mit Fr. 232.25 monatlich zu Buche schlägt, wozu
ein Zwölftel des jährlichen Selbstbehaltes (Fr. 700.00 : 12 = Fr. 58.33) und der Franchise
(Fr. 2'500.00 : 12 = Fr. 208.30) zu rechnen sind, womit sich insgesamt Ausgaben in der
Höhe von Fr. 3'148.85 ergeben;
dass den Angaben des Gesuchstellers zufolge keine Steuerschulden fällig sind, da sie
direkt vom Lohn erhoben werden;
dass er gemäss den eingereichten Taggeld- und Lohnabrechnungen von August 2023
bis Februar 2024 über durchschnittliche monatliche Einnahmen im Umfang von ca.
Fr. 1'875.00 (Fr. 1’494.55 + Fr. 962.45 [Abrechnung Februar], Fr. 718.95 + Fr. 76.00 +
Fr. 741.15 [Abrechnung Januar], Fr. 4'282.20 + Fr. 835.60 [Abrechnung Dezember],
Fr. 2'188.90 + Fr. 1'830.65 [Abrechnung Oktober] / 7 Monate) verfügt;
dass aus den PostFinance-Auszügen der letzten Monate ein positiver Saldo von
Fr. 1'781.90 hervorgeht, das vorhandene Vermögen jedoch aufgrund des Negativsaldos
im Abnehmen begriffen ist;
dass es der gesuchstellenden Person zumutbar ist, das Vermögen, soweit es einen an-
gemessenen „Notgroschen“ übersteigt, unbesehen von der Art seiner Anlage zur Finan-
zierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind
(Bundesgerichtsurteil 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2) und bei dessen Fest-
setzung nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden darf, son-
dern vielmehr die Verhältnisse des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesund-
heit zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsurteil I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3
mit Beispielen);
dass der Gesuchsteller momentan bei Einnahmen von rund Fr. 1'875.00 und Ausgaben
von Fr. 3'148.85 über keinen Überschuss verfügt, womit in Berücksichtigung dieser an-
gespannten finanziellen Lage nicht von einem den Notgroschen übersteigenden Vermö-
gen auszugehen ist, das ihm erlaubt, die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens
selber zu übernehmen;
dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet
erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei
dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der
Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;
dass deshalb das Gesuch gutzuheissen und Rechtsanwalt Jonas Steiner ab Einreichung
der Beschwerde vom 6. Februar 2024 für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt
mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (vgl. Bundesgerichtesurteil 9C_50/2009 vom
dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache
geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);
dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des
Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden,
ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren S2 24 14 der unentgeltliche
Rechtsbeistand erteilt und Rechtsanwalt Jonas Steiner ab dem 6. Februar 2024
zum Offizialanwalt ernannt.
Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 15. März 2024