S3 22 46
S3 22 46
ENTSCHEID VOM 8. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
4502 Solothurn
und
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Gerichtskosten des Verfahrens S1 21 80)
eingesehen
vom 15. November 2021, das der unterliegenden IV-Stelle die Gerichtskosten in der
Höhe von CHF 500 auferlegt hatte;
Wallis in Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle aufhob;
erwägend
vom 19. Juni 1959 (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli-
gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig
ist und die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, die nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1000 festge-
legt werden;
die IV-Stelle Recht erhielt, womit über die Auferlegung der Verfahrenskosten im kanto-
nalen Gerichtsverfahren neu zu befinden ist;
allerdings nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2022 ausgangsgemäss dem
unterlegenen X _________ aufzuerlegen und mit dem in dieser Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind;
digung hat; eine solche steht der IV-Stelle ebenfalls nicht zu (BGE 123 V 309 E. 10 mit
Hinweisen);
wird erkannt
Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens S1 21 80 in der Höhe von CHF 500
werden X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 8. August 2022