S3 21 98
URTEIL VOM 4. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Basri ANIQI , Gesuchsteller, vertreten durch Procap Oberwallis, 3900 Brig
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 9. November 2021
EINGESEHEN
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2021 gegen die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Wallis vom 9. November 2021 und das gleichzeitig gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie das IV-Dossier;
ERWÄGEND
dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
stand vom 9. Juni 2010 (VGR) die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst,
den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Prä-
sident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint;
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürf-
tig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit
Hinweisen);
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos
gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-
ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, ein Begehren hinge-
gen dann nicht aussichtslos erscheint, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustrisiken
in etwa die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, und dass bei
dieser Beurteilung massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, da eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des-
halb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 131 V 483 E. 1; 129 I 135 E.
2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123 E. 3);
dass im vorliegenden Fall die Gewinnaussichten hinsichtlich Gutheissung der Be-
schwerde aus nachstehenden Gründen deutlich geringer sind als die Verlustgefahr;
3 -
dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Neuanmeldung vom 17. September 2021
keine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen konnte
und insbesondere der Bericht des MRI, das die behauptete Läsion des Thalamus und
damit den Grund für die halbseitigen Schmerzen auf der rechten Körperhälfte, zeigen
sollte, nie eingereicht wurde, dies obwohl auch der Hausarzt des Gesuchstellers in sei-
nem Schreiben vom 18. Oktober 2021 an den Vertreter des Gesuchstellers, ausdrücklich
darauf hingewiesen hatte, der MRI-Befund sollte nachverlangt werden;
dass dieses MRI indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diesel-
ben Läsionen gezeigt hätte, wie in früheren MRIs, ergibt sich aus dem in der Beschwerde
zitierten Schreiben von Dr. A _________ vom 6. Dezember 2021, in dem er festhielt, «die
Tatsache, dass man im Thalamus nur die Läsionen sieht, die bereits von früheren MRIs waren, schliesst
keinesfalls aus, dass der Patient eine neue Läsion erlitten hat, die den Schmerz verschlechtert hat»;
dass im Weiteren für die behauptete Progredienz der dementiellen Entwicklung
mangels Vorliegens eines klaren Befundes keine Anhaltspunkte bestehen;
dass die koronare Herzkrankheit des Gesuchstellers erfolgreich behandelt werden
konnte und keine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begrün-
den vermag;
dass die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom Juni 2020 mit Urteil der Sozialver-
sicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Februar 2021 be-
stätigt worden war und bereits in besagtem Urteil festgehalten wurde, die von
Dr. A _________ erhobene Halbseitenproblematik rechts sei seit 2015 bekannt und habe
nicht objektiviert werden können, auch nicht anlässlich der stationären neurologischen
Abklärung im Spital B _________;
dass ebenfalls die dementielle Entwicklung des Gesuchstellers durch ein neuropsy-
chologisches Gutachten nicht hatte bestätigt werden können;
dass in der Beschwerde vom 10. Dezember 2021 keine neuen Argumente vorge-
bracht oder überzeugende Beweismittel vorgelegt wurden;
dass eine summarische Grobbeurteilung somit auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde schliessen lässt;
dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung nach dem Gesagten nicht zu einem Prozess entschlossen hätte;
4 -
dass demzufolge dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslo-
sigkeit nicht stattzugeben ist und die Frage der Bedürftigkeit offen bleiben kann;
dass der Gesuchsteller, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird,
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von
CHF 500 zu bezahlen hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben wer-
den, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
WIRD ERKANNT :
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides
angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren S1 21 263 einen Kostenvorschuss von
CHF 500 zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG); wird dieser nicht oder nicht rechtzeitig
geleistet, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 90 VVRG).
Sitten, 4. Februar 2022