S2 25 65
URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Lan-
dolt, Glarus
gegen
MUTUEL KRANKENVERSICHERUNG AG , Beschwerdegegnerin
(Pflege eines Angehörigen)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2026
Verfahren
A. Die 1932 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Mutuel Krankenversicherung AG
obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Beschwerdegegnerin, Beilage 1). Sie
beansprucht aufgrund einer multifaktoriellen Gang- und Gleichgewichtsstörung und ihres
Alters Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld, die hauptsächlich durch ihre Tochter er-
bracht werden, welche sich zu diesem Zweck bei der A _________ AG anstellen liess.
Nachdem das Leistungspflegeblatt für die Verordnungsperiode vom 5. Dezember 2024
bis 28. Februar 2025 sowie einzelne Verlaufsberichte bei der Beschwerdegegnerin ein-
gereicht wurden, teilte diese mit Verfügung vom 24. April 2025 mit, sie kürze die ärztlich
angeordneten Pflegeleistungen in der Tarifstufe B (Behandlungspflege) vollständig und
in der Tarifstufe C (Grundpflege) teilweise. In ihrer Begründung legte sie dar, die bean-
tragte Kostenvergütung sei aufgrund der arbeitsrechtlichen Be-stimmungen sowie der
Schadenminderungs- und Beistandspflicht der pflegenden Angehörigen reduziert wor-
den.
Dagegen liess die Versicherte am 19. Mai 2025 Einsprache erheben und beantragte die
Aufhebung der Kürzungen sowie die Zusprache der Leistungen für die Verordnungspe-
riode vom 5. Dezember 2024 bis 31. August 2025. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
B. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juni 2025 (Postaufgabedatum) Beschwerde
an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte pri-
mär, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Pflegeleistungen für den
Zeitraum vom 5. Dezember 2024 bis 28. Februar sowie vom 1. März bis 31. August 2025
vollumfänglich zu vergüten. Begründend führte sie u.a. aus, die Kontrolle der Vitalwerte
würde dazu dienen, die medikamentöse Einstellung zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen. Es sei auch nicht die Aufgabe des Krankenversicherers, die Einhaltung des
Arbeitsgesetzes zu kontrollieren und damit Kürzungen der Leistungspflicht im Bereich
des Versicherungsobligatoriums zu begründen. Im Übrigen sei das Arbeitsgesetz auf die
privaten Haushalte nicht anwendbar. Schliesslich erlaube die gesetzliche Beistands-
pflicht keine Kürzung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten
sei. Begründend führte sie u.a. aus, die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen seien auch
bei
einem
Arbeitsverhältnis
bei
der
Angehörigenpflege
anwendbar,
der
Krankenversicherer könne bei einem pflegenden Angehörigen im Rahmen der Verwand-
tenunterstützung 30 Minuten Grundpflege pro Tag als unentgeltlich zu erbringende
Pflege berücksichtigen, Bagatellleistungen seien nicht zu vergüten, die Begleitung im
Haus sei keine kassenpflichtige Leistung und es würde an differenzierten Arbeitsrappor-
ten fehlen. Schliesslich sei mit der Verfügung ein Stundenlimit gesetzt worden, welches
einen maximalen Rechnungsbetrag von Fr. 2'070.00 bewirke. Die von der Pflegeorgani-
sation ausgestellten Rechnungen würden sich in diesem Rahmen bewegen; es sei nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich gegen die Verfügung wehre.
Mit Eingaben vom 3. und 31. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren Schlussfolge-
rungen fest.
C. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen
wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor-
kehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die Be-
schwerdeführerin wohnt im Wallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung
des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung
von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE
127 V 176 E. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den Einspracheentscheid berührt
und zur Beschwerde legitimiert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides, zumal die von der Beschwerdegegnerin zu vergüten-
den Stunden und nicht die entsprechende Rechnung strittig sind.
1.3 Nach dem Dargelegten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 60 und 61 lit. b ATSG).
2.
2.1 Hauptsächlich strittig ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten
für die durch die Tochter geleisteten Pflegeleistungen übernehmen muss. Nachfolgend
ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungs-
kürzung in den Tarifstufen B und C zu überprüfen, während die Leistungsvergütung hin-
sichtlich der Tarifstufe A (Abklärung und Beratung) – wie angeordnet – zugesprochen
wurde.
2.2 In Bezug auf den Anfechtungsgegenstand ist zu beachten, dass in den sozial- und
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu
überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor-
gängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Entscheides – Stellung genom-
men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. ein Entscheid den einsprache- bzw. be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt bzw. Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus-
setzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen
ist (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid
vom 4. Juni 2025, welchem die Verfügung vom 24. April 2025 zugrunde liegt. Die Be-
schwerdegegnerin entschied damit, sie übernehme vom 5. Dezember 2024 bis zum
in der Tarifstufe C 36.71 Stunden statt der beantragten 55.14 Stunden pro Monat (Tarif-
stufe B und C). Ansonsten würden weitergehende Leistungen nicht vergütet. Damit kön-
nen vorliegend grundsätzlich nur beantragte bzw. verweigerte Leistungen für den Zeit-
raum vom 5. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 Streitgegenstand sein. Wenn die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache und des Beschwerdeverfahrens mithin
die Beurteilung der Vergütung für den Zeitraum von März bis August 2025 beantragt,
kann sie sich diesbezüglich auf keinen Verwaltungsakt stützen, da es an einem Anfech-
tungsgegenstand bzw. -objekt fehlt. Insoweit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Das-
selbe gilt für das von der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 31. Oktober 2025 ge-
stellte Begehren um Feststellung, dass der Versicherer nur Beiträge an effektiv erbrachte
Pflegeleistungen, die mit einem Arbeitsrapport nach Zeit, Datum, Pflegeposition nach
Spitexleistungskatalog und deren Dauer differenziert sind, erbringen müsse.
3.
3 . 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leis-
tungen gemäss den Artikeln 25-31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG
festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Nach Art. 25 Abs. 2 KVG umfassen
diese Leistungen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant,
stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer
stationären Behandlung von Pflegefachpersonen oder Personen durchgeführt werden,
die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen
(lit. a Ziff. 2bis und 3).
Laut Art. 25a Abs. 1 lit. c KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen
Beitrag an die Pflegeleistungen, welche auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes
oder einer Ärztin und aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in
Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der Bundesrat be-
zeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung
oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können (Art. 25a Abs. 3
KVG). Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG
begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich sind, wobei die Wirtschaftlichkeit nach wissenschaftlichen Methoden
nachgewiesen sein muss. Der Leistungserbringer muss sich auf das Mass beschränken,
das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist
(Art. 56 Abs. 1 KVG).
3.2 Der entsprechende Leistungsbereich wird in der Verordnung über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (fortan: KLV) näher umschrieben. Gemäss
Art. 7 Abs. 1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Untersu-
chungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung
nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 KLV erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs.
2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Absatz 1 Massnahmen der Abklärung,
Beratung und Koordination (lit. a), der Untersuchung und der Behandlung (lit. b) sowie
der Grundpflege (lit. c). Erstere bestehen u.a. in der Beratung der Patienten sowie ge-
gebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung
der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Ein-
nahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und in der Vor-
nahme der notwendigen Kontrollen (Ziff. 2). Die Massnahmen der Untersuchung und der
Behandlung beinhalten namentlich die Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Tem-
peratur, Atem, Gewicht) oder die einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin (Ziff.
1 und 2), Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache
Atemübungen, Absaugen; Ziff. 4), das Einführen von Sonden oder Kathetern und die
damit verbundenen pflegerischen Massnahmen (Ziff. 5), die Vorbereitung und Verabrei-
chung von Medikamenten sowie die Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten
(Ziff. 7), das Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-
cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie die
Fusspflege bei Diabetikern (Ziff. 10) und pflegerische Massnahmen bei Störungen der
Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz (Ziff. 11).
Die allgemeine Grundpflege umfasst etwa Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe an-
legen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Mass-
nahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der
Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden sowie beim Essen
und Trinken (Ziff. 1).
3.3 Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind u.a.
Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35
Abs. 2 lit. e KVG). Als Leistungserbringer bei der Pflege zu Hause kommen gemäss Art.
7 Abs. 1 lit. a und b KLV Pflegefachleute sowie Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause in Frage.
Familienangehörigen einer versicherten Person, die bei einer zugelassenen Organisa-
tion der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, können grundsätzlich auch
ohne pflegerische Fachausbildung Pflegemassnahmen in Form der Grundpflege nach
Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung erbringen. Was demgegenüber die Vorkehren der Untersuchungs- und Behand-
lungspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV (wie auch solche der Abklärung, Beratung
und Koordination nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) anbelangt, sind diese nur vergütungs-
pflichtig, wenn die betreffenden Angehörigen eine pflegerische Ausbildung besitzen wür-
den (BGE 150 V 273 E. 2.3.2 und 145 V 161 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.4 Für das gesamte Verwaltungsverfahren gelten die Grundsätze der Untersuchungs-
pflicht. Die Verwaltung als verfügende Instanz darf eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
4. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort geltend, die Pflegeleis-
tungen seien nicht ausreichend dokumentiert.
Die Akten enthalten Pflegeberichte («rapport des soins») für den Zeitraum vom 20. De-
zember 2024 bis 19. Januar 2025, die den Aufwand der Tochter sowie einer weiteren
Betreuungsperson detailliert umschreiben und zeitlich bestimmen. Die Tochter hat je-
weils festgehalten, welche Leistungen sie täglich erbracht hat, sodass diese grundsätz-
lich ausgewiesen sind. Ihren Einsätzen ist dabei eine Regelmässigkeit zu entnehmen,
welche die verrechneten Leistungen nachvollziehbar erscheinen lassen. Damit ist eine
Kürzung der Pflegeleistungen für diese Periode (20.12.2024-19.1.2025) infolge man-
gelnder Dokumentation nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber fehlt es an entsprechenden Pflegeberichten für die Perioden vom 5. bis
kann verlangen, dass ihm die relevanten Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt wer-
den (Art. 8a Abs. 6 KLV). Gemäss Art. 8c KLV können ärztliche Aufträge oder Anord-
nungen vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin überprüft werden, wenn diese
Bedarfsermittlung – wie im vorliegenden Fall – einen Pflegebedarf von mehr als 60 Stun-
den pro Quartal vorsieht. Erforderlichenfalls ist dem Krankenversicherer somit eine um-
fassende Dokumentation der erbrachten Leistungen (Pflegedokumentation) einzu-
reichen. Gemäss Aktenlage wurde bis anhin auf die Einreichung dieser Dokumentation
für die obgenannten Perioden verzichtet. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime wäre
jedoch der Versicherer gehalten gewesen, die vollständige Pflegedokumentation einzu-
holen. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Angelegenheit zur weiteren Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird sie das hier Versäumte im Rückweisungsver-
fahren nachzuholen haben.
5. Für die Periode vom 5. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 waren gemäss ärztlicher
Verordnung vom 16. Dezember 2024 Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV (Tarifstufe
A) von insgesamt 360 Minuten (entsprechend 6 Stunden), Leistungen nach Art. 7 Abs.
2 lit. b KLV (Tarifstufe B) von 90 insgesamt Minuten (entsprechend 1.5 Stunden) sowie
Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV (Tarifstufe C) von insgesamt 9925 Minuten (ent-
sprechend 165.42 Stunden) angeordnet worden. Die gemäss Tarifstufe A angeordneten
Stunden wurden von der Beschwerdegegnerin vorbehaltslos anerkannt.
5.1 Die Beschwerdegegnerin macht in Bezug auf die gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV
(Tarifstufe B) verordneten Leistungen geltend, diese würden einerseits nicht von einer
Fachperson ausgeübt und andererseits sei die monatliche Vitalzeichenkontrolle nicht
zweckmässig, weshalb sie diese Leistungen nicht übernehmen will.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, zumal die Vorkehren der Untersuchungs- und Be-
handlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV entsprechende berufliche Fähigkeiten er-
fordern. Für den Bereich der anspruchsvolleren Behandlungspflege ist auch beim ange-
stellten Fachpersonal eine den selbstständig tätigen Pflegefachpersonen vergleichbare
Grundausbildung als erforderlich zu betrachten. Die Behandlungspflege nach Art. 7 Abs.
2 lit. b KLV stellt eine medizinische Hilfeleistung mit diagnostischer, therapeutischer oder
palliativer Zielsetzung dar (BGE 131 V 178 E. 2.2.2). Daher dürfen Massnahmen der
Untersuchung und der Behandlung, die auf die Behebung des Gesundheitsschadens
gerichtet sind und einen eigentlichen Behandlungszweck erfüllen, nur durch Personen
mit entsprechender fachlicher Qualifikation ausgeführt werden. Die Weigerung einer
Krankenkasse, einem Familienmitglied erbrachte Leistungen zu erstatten, weil der Leis-
tungserbringer die erforderlichen Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, verstösst nicht
gegen das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 und 14 EMRK (PERRENOUD, familles et sé-
curité sociale en Suisse: l’état civil, un critère pertinent ?, CN 2022, S. 1307).
Unstrittig verfügt die Tochter der Versicherten nicht über eine pflegerische Ausbildung,
weshalb eine Vergütungspflicht des Versicherers für diese Tarifstufe (B) ohne Weiteres
ausgeschlossen ist. Der Versicherer hat die entsprechenden Leistungen nicht zu ent-
schädigen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen zur Zweckmässigkeit der monatli-
chen Vitalzeichenkontrolle.
5.2
5.2.1 Bei der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV (Tarifstufe C)
handelt es sich sodann um pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art bei krank-
heitsbedingten Beeinträchtigungen in grundlegenden alltäglichen Lebensverrichtungen
(Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten
der Notdurft; Fortbewegung usw.). Sie kann in verschiedenen Formen gewährt werden,
so als Unterstützung, als teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens oder als Beaufsichtigung sowie Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (EUGSTER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum KVG, 2. A., N. 10 zu Art. 25a KVG). Den Überlegungen des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts zufolge besteht bei den Anstellungen von pflegenden An-
gehörigen, die nur für die Pflege ihres Angehörigen angestellt sind, ein gewisses Miss-
brauchspotenzial. Daher sollen die durch den pflegenden Angehörigen erbrachten Leis-
tungen im Sinne von Art. 32 KVG durch den Vertrauensarzt der obligatorischen Kran-
kenversicherung auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (sogenannte
WZW-Kriterien) hin überprüft werden. Ebenfalls zu beachten ist, dass nur die Leistungen
in Rechnung gestellt werden dürfen, die auch durch eine aussenstehende Spitex-Pfle-
gefachperson entstehen würden. Damit wollte das Gericht klar festhalten, dass Leistun-
gen, die einem Familienangehörigen aufgrund der familiären Beistandspflicht zugemutet
werden können, im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht vergütet werden dürfen
(BLUM-SCHNEIDER, SzS 2015 Nr. 30, S. 240, Rz. 510 mit Hinweisen). Nicht verrechenbar
ist, was dem Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht und im
Rahmen der Beistandspflicht an Pflege zuzumuten ist (BGE 145 V 161 E. 3.3.2). Damit
hat das Bundesgericht im Bereich der Beitragspflicht der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, an die Kosten von Pfle-
geleistungen ausdrücklich eine Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen an-
erkannt. Demnach sind die Auswirkungen der Behandlungsbedürftigkeit durch geeignete
Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Als scha-
denminderungspflichtig werden dabei auch mündige Kinder bezeichnet (BGE 110 V 318
E. 4).
Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung betont bei der Invaliditätsbemessung
von im Haushalt tätig gewesenen Versicherten und bei der hauswirtschaftlichen Hilfsmit-
telversorgung eine hauswirtschaftliche Unterstützung durch Familienangehörige, welche
weitergeht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 396 E. 8 und 130 V 97 E. 3.3.3). Für den
Umfang der Mithilfe der Familienangehörigen ist nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit
massgebend, sondern das, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (BGE
133 V 504 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2 f.
und 8C_729/09 vom 30. November 2009 E. 4.2).
Nach dem Dargelegten ist eine schadenmindernde Mithilfe der pflegenden Tochter im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, solange
diese im Einzelfall zumutbar ist und sich im sozial üblichen Mass bewegt.
5.2.2 In casu kürzte die Beschwerdegegnerin die von der Tochter erbrachten Leistun-
gen unter Berücksichtigung deren Schadenminderungspflicht um eine halbe Stunde pro
Tag, entsprechend 12 Stunden und 51 Minuten pro Monat. Mit der Beschwerdegegnerin
ist davon auszugehen, dass der pflegenden Tochter im Rahmen ihrer Verwandtenunter-
stützung und Beistandspflicht zumutbar ist, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, zu-
mal dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht. Die Beschwer-
deführerin lässt vorbringen, bei Sachleistungen erfolgten keine Abzüge aufgrund der
Schadenminderungspflicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss
nicht
verrechenbar
ist,
was
dem
Familienangehörigen
im
Rahmen
der
Schadenminderungspflicht an Pflege zugemutet werden kann (BGE 145 V 161 E. 3.3.2;
Bundesgerichtsurteil 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 7.1; Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen KV 2023/8 vom 3. Dezember 2024 E. 3.3.3).
5.2.3 Es ist weiter zu prüfen, ob diese Kürzung nicht in einem übermässigen Umfang
erfolgt ist. Im vorliegenden Fall betreut hauptsächlich die Tochter als pflegende Angehö-
rige und Angestellte der A _________ AG die Beschwerdeführerin, womit eine atypische
Konstellation mit Missbrauchspotenzial vorliegt (vgl. oben E. 5.2.1). Insofern drängt sich
eine konkrete Prüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der er-
brachten Grundpflegeleistungen auf. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin indes keine
näheren Abklärungen getroffen. Vielmehr bestätigte sie im angefochtenen Entscheid, es
erscheine angemessen, dass im Rahmen der Beistandspflicht (neben anderen Pflege-
leistungen) eine 30-minütige Unterstützung pro Tag zu erbringen sei. Damit kürzte sie
die Leistungen gemäss Bedarfsabklärung bzw. Leistungsplanungsblatt, in welchem die
diplomierte Pflegefachperson einen Nettobedarf an Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs.
2 lit. c KLV von insgesamt 3278 Minuten pro Monat ermittelte. Diese umfassen die
Ganzwäsche (inkl. Haare waschen), das Nagelschneiden, die Zahnpflege, die Hilfe beim
An-/Auskleiden, das Anziehen von Einlagen, die Begleitung beim Toilettengang und die
Hilfe beim Aufstehen oder Hinlegen. Die wöchentlich zu erbringenden Pflegeleistungen
wurden mit 800 Minuten veranschlagt. In der Bedarfsmeldung vom 16. Dezember 2024
hatte die behandelnde Ärztin einen Grundpflegebedarf von 3308.33 Minuten pro Monat
festgelegt. Insofern liegen eine fachliche Erhebung und eine ärztliche Beurteilung des
als erforderlich erachteten Umfangs der durch die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung zu übernehmenden Pflegeleistungen bzw. der Einhaltung der WZW-Kriterien vor.
Dabei steht der Entscheid über die sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf
die Art und den Inhalt der Pflege zu Hause als angemessen zu betrachtenden pflegeri-
schen Massnahmen im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Arztperson, wobei
die gesetzliche Vermutung gilt, dass ärztlich verordnete Leistungen im Sinne von Art. 31
Abs. 1 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. Obergerichtsurteil des Kan-
tons Graubünden SV1 24 117 vom 24. März 2025 E. 8.5 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin keine vertiefte Abklärung unter dem
Aspekt der WZW-Kriterien der der Tochter zumutbaren und sozial üblichen Leistungen
im Lichte der von ihr erbrachten Grundpflegeleistungen vorgenommen. Ebenso wenig
hat sie den rechtsprechungsgemäss zuzugestehenden Beurteilungsspielraum gewahrt
(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_528/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4). Vielmehr hat sie selbst
und pauschal eine Kürzung vorgenommen, wobei diese auch von ihrem Vertrauensarzt
nicht näher begründet wird. Dabei hat sie es auch unterlassen, zu untersuchen, ob in
der Bedarfsmeldung bzw. im Leistungsplanungsblatt bereits gewisse Leistungen nicht
aufgenommen worden sind, die die Tochter von sich aus und als Ausdruck der tatsäch-
lichen Beistandsbereitschaft übernommen hat. So hat sie beschwerdeweise insbeson-
dere geltend gemacht, sie erbringe zu den Pflegeleistungen weitere gesundheitsbe-
dingte Vorsorgeleistungen. Dies scheint auch aufgrund der Tatsache, dass die Tochter
– soweit bekannt – bei ihrer Mutter wohnt und mithin rund um die Uhr verfügbar ist,
nachvollziehbar. Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erbringende Unter-
stützung bei der Krankenpflege darf – wie oben dargelegt – letztlich nicht zu einer un-
verhältnismässigen Belastung der Angehörigen führen, sondern muss ihre Grenze bei
gesamthafter Betrachtungsweise in der Zumutbarkeit der Hilfestellung und dem sozial
üblichen Mass finden (vgl. dazu Obergerichtsurteil des Kantons Graubünden SV1 24 117
vom 24. März 2025 E. 8.6 mit Hinweisen). Hierzu hätten sich somit nähere Abklärungen
aufgedrängt.
Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig und ist die Ange-
legenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen
vornimmt.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter einen Umfang von 35 Minuten pro Monat für
das Nagelschneiden geltend, den die Beschwerdegegnerin als Bagatellbehandlung nicht
verrechnen lassen will.
Auf dem Verordnungsblatt führte die behandelnde Ärztin u.a. eine monatliche Unterstüt-
zung für die Pflege der Fussnägel von 15 Minuten und eine solche von 2 x 10 Minuten
pro Monat für die Fingernägel auf. Bei diesen Pflegeleistungen handelt es sich um Leis-
tungen aus dem Leistungskatalog der Spitex. Die darin umschriebenen Leistungsbe-
schreibungen haben zum Ziel, zu klären, aus welchen Teilhandlungen sich eine aufge-
führte Leistung zusammensetzt, wobei der Leistungskatalog auf Art. 7 Abs. 2 KLV ba-
siert. Die Ziffern 10’108 und 10’109 des Leistungskatalogs erfassen das Schneiden der
Finger- und Zehennägel unter der Tarifstufe c mit einem monatlichen, maximalen Um-
fang für ersteres Schneiden von 2 x 15 Minuten bzw. für das Schneiden der Zehennägel
von 1 x 15 Minuten pro Monat. Eine neben der bereits aufgrund der Schadenminde-
rungspflicht erfolgte zusätzliche Limitation kann daher nicht nachvollzogen werden, zu-
mal die Argumentation, es handle sich dabei um eine Bagatellleistung, nicht verfängt.
Da die Leistungen medizinisch verordnet, von der Vertrauensärztin der Beschwerdegeg-
nerin nicht beanstandet wurden und sich diese im Übrigen umfangmässig im vorgege-
benen Rahmen bewegen, sieht das Gericht keine Veranlassung, diese zusätzliche
Limitierung gutzuheissen. Im Übrigen hat die Pflege der Nägel bei an Diabetes Typ 2
erkrankten Versicherten zweifelsfrei ihre Berechtigung und erfordert besondere Sorgfalt,
um Verletzungen und Infektionen zu vermeiden. Es müssen auch beim Nagelschneiden
bestimmte Grundsätze beachtet werden.
Nach dem Dargelegten ist somit die hier vorgenommene Kürzung im Umfang von 35 Mi-
nuten pro Monat anhand des jetzigen Aktenstandes nicht begründet.
5.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Kürzung aufgrund des im Arbeitsgesetz verankerten Ruhetages verhält.
5.4.1 Die Beschwerdegegnerin kürzte die Leistungspflicht im Rahmen der Grundpflege
auf sechs Tage pro Woche mit der Begründung, der Ruhetag sei aus arbeitsrechtlichen
Gründen einzuhalten und der Krankenversicherer dürfe einen gesetzeswidrigen siebten
Arbeitstag in der Woche für pflegende Angehörige nicht vergüten. Es sei zu deren phy-
sischer und psychischer Gesundheit notwendig, den pflegenden Angehörigen zumindest
einen ganzen freien Tag pro Woche zu gewähren. Gerade bei dieser Berufsgattung sei
die Gefahr eines Burnout gross, wenn täglich und ohne zumindest einen wöchentlichen
Ruhetag gearbeitet werde. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Kranken-
versicherer sei ausschliesslich für den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung zuständig, nicht aber für die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsgesetzes bzw.
der zwingenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Er sei nicht berechtigt, allfällige Ein-
reden und Einwendungen, welche das Innenverhältnis zwischen der angestellten Ange-
hörigen und dem Leistungserbringer beträfen, im Aussenverhältnis zwischen dem Leis-
tungserbringer und dem Versicherungsträger zu erheben und damit Kürzungen der Leis-
tungspflicht zu begründen. Im Weiteren seien die privaten Haushalte vom Arbeitsgesetz
ausgenommen, selbst wenn die pflegenden Angehörigen einen Arbeitsvertrag mit einer
Pflegeorganisation hätten. Ausserdem komme Art. 329 Abs. 2 OR zur Anwendung, wo-
nach der Arbeitnehmerin unter besonderen Umständen namentlich statt eines freien Ta-
ges zwei freie Halbtage eingeräumt werden könnten.
5.4.2 Nach Art. 41 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a KArG ist die Dienststelle für
Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle) zuständig,
wenn es u.a. um Gesetze über die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Schutz der
physischen und psychischen Gesundheit geht. Diese ist insbesondere für Einzelfallkon-
trollen mittels Inspektionen vor Ort betreffend die Anwendung des Arbeitsgesetzes und
der zugehörigen Verordnungen durch die Betriebe zuständig (Art. 4 KArG). Laut Art. 2
Abs. 1 lit. g ArG sind die privaten Haushaltungen vom betrieblichen Geltungsbereich des
Arbeitsgesetzes ausgenommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt
die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf Zweiparteienverhältnisse, d.h. auf Kons-
tellationen, in welchen die Arbeitskraft direkt vom privaten Haushalt angestellt wird, zum
Zuge. Demgegenüber sei es beim Mehrparteienverhältnis möglich, die Einhaltung der
Arbeits- und Ruhezeiten bei der Betreuungsorganisation zu kontrollieren, weshalb sich
eine restriktive Handhabung von Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG rechtfertige (BGE 148 II 203 E.
4.6). Bestehe zwischen der Betreuungsorganisation und der zu betreuenden Person ein
Vertragsverhältnis, unterstehe das Unternehmen, welches mit seinen Angestellten ei-
nem privaten Haushalt Betreuungs- und Pflegedienstleistungen erbringe, grundsätzlich
dem Arbeitsgesetz. Die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG gelange in solchen
Fällen nicht zur Anwendung (E. 3.4.3). Gemäss Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Beschlus-
ses betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitneh-
mer gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwei Ruhetage pro Woche, davon min-
destens einen ganzen Ruhetag. Der Rest kann in zwei halben Tagen gewährt werden.
Diese Bestimmung kann jedoch gemäss Art. 2 des Beschlusses im Einzelarbeitsvertrag
wegbedungen werden. Art. 329 Abs. 1 OR sieht schliesslich vor, dass die arbeitsneh-
mende Person jede Woche ein freier Tag zu gewähren ist. Diese Bestimmung ist relativ
zwingender Natur. Art. 329 Abs. 2 OR lässt ausnahmsweise zu, dass mit Zustimmung
der angestellten Person statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden,
wobei hinsichtlich dieser Bestimmung vornehmlich an die Land- und Alpwirtschaft ge-
dacht worden ist.
5.4.3 Wie es sich mit der Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorgaben
durch die Pflegeorganisation im vorliegenden Fall verhält, kann aufgrund der Aktenlage
nicht abschliessend beurteilt werden, zumal weder ein Arbeitsvertrag zwischen der Pfle-
georganisation und der Arbeitnehmerin noch eine Auftragsbestätigung zwischen der
Pflegeorganisation und der zu pflegenden Person bei den hinterlegten Akten liegt. Auch
in diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin daher ergänzende Abklärungen durchzu-
führen bzw. die Akten zu vervollständigen haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht
grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungs-
pflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat,
wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne
dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Die Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsa-
chen hinreichende Klarheit besteht. Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht
oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zu-
rückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5).
5.4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Nichteinhaltung der ar-
beitsgesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten über einen längeren Zeitraum hinweg unter
Umständen dazu führen kann, dass die pflegenden Angehörigen mangels genügender
Erholungszeiten ihre Pflegeleistungen nicht in der notwendigen Qualität zu erbringen
vermögen. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann ohne weitere Abklärun-
gen nicht abschliessend beurteilt werden. Wie bereits dargelegt, bildet die Grundlage
des Entschädigungsanspruchs für Leistungen von Organisationen der Krankenpflege
und Hilfe zu Hause die ärztliche Anordnung hinsichtlich der erforderlichen Massnahmen.
Hält ein Krankenversicherer dafür, dass eine bestimmte ärztliche Therapie unwirksam,
unzweckmässig oder unwirtschaftlich sei, hat er im Rahmen des Untersuchungsgrund-
satzes die Verhältnisse abzuklären (z.B. durch Einholung einer Fachmeinung) und her-
nach über die Leistungspflicht im Einzelfall zu verfügen (vgl. BGE 129 V 167 E. 3.2 und
E. 4 sowie 136 V 84 E. 2.1). Obgleich somit die Pflichtleistungsvermutung durch die
Beschwerdegegnerin
umgestossen
werden
kann
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E. 4.3), bedarf es hierzu in Nachachtung der Ab-
klärungsobliegenheit einer konkreten Prüfung des Einzelfalls. Dies ist im vorliegenden
Fall allerdings unterblieben. Die Beschwerdegegnerin hat weder nähere Untersuchun-
gen zur Qualität und Zweckmässigkeit der von der Tochter der Beschwerdeführerin als
pflegende Angehörige effektiv erbrachten Grundpflegeleistungen getroffen noch solche
veranlasst. Insbesondere hat sie auch keine vollständigen Pflegedokumentationen und
Unterlagen zur Beaufsichtigung der Tochter als pflegende Angehörige und zur Qualitäts-
sicherung ihrer Leistungen bei der Leistungserbringerin eingeholt und gewürdigt. Beim
zeitlichen Umfang der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundpflegeleis-
tungen von 9925 Minuten (entsprechend 165.42 Stunden) bzw. 55.14 Stunden pro Mo-
nat oder 1 Stunden 48 Minuten pro Tag erscheinen jedenfalls die Grundpflegeleistungen
nicht als unzweckmässig oder unwirtschaftlich. Demnach durfte es die Beschwerdegeg-
nerin nicht dabei bewenden lassen, generell anzunehmen, die Voraussetzungen für die
Kostenübernahme seien mangels Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten per se nicht
gegeben. Vielmehr hätte es weiterer Abklärungen zur fachgerechten Erbringung quali-
tativ einwandfreier Grundpflegeleistungen im Einzelfall bedurft. Der rechtserhebliche
Sachverhalt erweist sich somit auch in diesem Punkt als ungenügend erstellt, weshalb
die Angelegenheit zur Einholung näherer Abklärungen (unter Beizug einer diplomierten
Pflegefachperson) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6. Die Beschwerdeführerin beantragt ein pflegerisches Gutachten und, sofern erforder-
lich, einen Augenschein sowie die Einvernahme ihrer Tochter und des zuständigen
Sachbearbeiters der Pflegeorganisation.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme
der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel. Dies hindert das Gericht je-
doch nicht, einen Beweisantrag abzulehnen bzw. auf die Abnahme von Beweisen zu
verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung ge-
bildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3).
Das urteilende Gericht hat sich aufgrund der vorliegenden Akten seine Überzeugung
gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von weiteren Beweismitteln keine neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung durch
diese nicht geändert wird. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 V 361 E. 6.5,
144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Führen nämlich die von Amtes wegen vorzu-
nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge sind demzufolge
abzuweisen.
7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 erweist sich somit als
rechtswidrig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angele-
genheit ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.
8.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese umfasst insbesondere die Kosten der
Rechtsvertretung (Art. 4 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar wird pauschal und unter
Würdigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei be-
stimmt (Art. 27 GTar). Das Pauschalhonorar vor der sozialversicherungsrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts bewegt sich zwischen einem Minimum von Fr. 550.00
und einem Maximum von Fr. 11‘000.00 (Art. 40 Abs. 1 GTar), wobei sich die Entschädi-
gung inklusive Mehrwertsteuer versteht (Art. 27 Abs. 5 GTar).
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10. November 2025
einen Zwischenbericht mit einer Leistungsübersicht eingereicht. Diese ist insoweit zu
korrigieren, als dass Sekretariatsleistungen im Anwaltshonorar enthalten sind und Ko-
pien im Kanton Wallis praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt werden. Im Üb-
rigen erscheint der geltend gemachte Aufwand (5.17 h) und die Auslagen (insgesamt Fr.
63.70) gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung
geltenden Regeln (Art. 27 Abs. 1 und 3; Art. 40 GTar) und des im Kanton Wallis gelten-
den Tarifs von Fr. 260.00 pro Stunde (8C_714/2024 6. Mai 2025 E. 4) wird die gesamte
Entschädigung auf Fr. 1’500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festge-
setzt. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Art. 4 GTar; Bundesgerichtsurteile 8C_527/2021
vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 4. Juni 2025 aufgeho-
ben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und an-
schliessendem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 18. November 2025