S2 25 15
URTEIL VOM 22. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(Unfallbegriff; Listenverletzung; Entlastungsbeweis)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2025
Verfahren
A. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligato-
risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert, als er am 6. Juli 2022 melden liess, er habe sich am 4. Juli 2022 beim Versuch
eine Teleskopstange in die Verankerung einzuklinken, an der rechten Schulter verletzt.
Die am 13. Juli 2022 erstellte Magnetresonanz-Tomografie (fortan: MRT) ergab einen
subtotalen bursaseitigen Riss der Supraspinatussehne und einen Buford-Komplex.
Nachdem das Dossier dem beratenden Arzt vorgelegt worden war, lehnte die Beschwer-
degegnerin am 21. Oktober 2022 einen Leistungsanspruch ab. Daran hielt sie mit Ent-
scheid vom 15. Juni 2023 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantons-
gericht mit Entscheid vom 18. August 2023 in dem Sinne gut, als dass es die Angele-
genheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückwies.
B. Das daraufhin erstellte Gutachten erging am 19. Dezember 2023 und wurde am
nerin ihren leistungsablehnenden Entscheid u.a. mit der Begründung, gemäss Gutachter
sei der Schaden als mit 70%iger Wahrscheinlichkeit durch eine vorbestehende Degene-
ration der Sehne verursacht zu qualifizieren. Mit nur 30%iger Wahrscheinlichkeit sei die
Sehnenruptur allein durch das beschriebene Trauma zu erklären. Daran hielt sie nach
durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 5. Februar 2025 fest.
C. Am 16. Februar 2025 (Postaufgabe) reichte der Versicherte beim Kantonsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2025 ein und beantragte sinngemäss
die Ausrichtung der Versicherungsleistungen. Er legte dar, bis zum fraglichen Ereignis
beschwerdefrei gewesen zu sein, und bestritt den vollen Beweiswert des Gutachtens.
Die behandelnden Fachärzte hätten in ihren Berichten die gegenteilige Ansicht vertreten
und den Riss als traumatisch qualifiziert. Die Expertengruppe Schulter / Ellbogen von
swiss orthopaedics zeige auf, dass der Unfallversicherer in der Regel ein Schultertrauma
als Ursache einer Rotatorenmanschettenruptur ausschliesse. Der Gutachter schreibe
sodann selber, dass der relativ grosse subtotale Sehnendefekt der Supraspinatussehne
mit ödematösem, etwas retrahiertem Sehnenstulp gut zu einer akuten Ruptur passe,
welche sich bei adäquatem Trauma wohl auf Basis einer vorbestehenden degenerativen
Schädigung der Sehne ereignet habe. Schliesslich könne kein Arzt mit bestimmter Ge-
wissheit sagen, wie weit die Sehne am Ereignistag vorgeschädigt gewesen sei, da es
keine Voruntersuchungen gegeben habe. Zur Erläuterung des Ereignishergangs hinter-
legte der Beschwerdeführer Bildmaterial und erklärte sich bereit, den genauen Ablauf
vor Ort zu rekonstruieren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung des Rechtsmittels. Das geschilderte Ereignis habe zu einer unfallähnlichen
Körperverletzung geführt, für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der degenera-
tive Prozess kausal sei.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 28. Ap-
ril 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das an-
gerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
RVG und Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und dement-
sprechend die Kausalität hinsichtlich der am 6. Juli 2022 gemeldeten Beschwerden im
Zusammenhang mit einer Supraspinatusruptur rechts.
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi-
gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den
Tod zur Folge hat. Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen not-
wendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen.
Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Un-
gewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwar-
tete Folgen nach sich gezogen hat (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1). Ein äusserer
Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg-
lichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei
grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (NABOLD, in: Kommentar
zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N 42 zu Art. 6). Nach Lehre
und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer
unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung
bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil
U 65/02 vom 13. Dezember 2002 E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Bei unkoor-
dinierten Bewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung
lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-
chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» unterbricht oder stört.
Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu
bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –
ist, wegen der erwähnten Programmwidrigkeit, zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE
130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass wo sich die Schädi-
gung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige
Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils
innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, die unkoordi-
nierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders
sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b).
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt der Unfallversicherer sodann seine Leistungen
auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführend sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelen-
ken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsi-
onen und h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht festgehal-
ten, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein
unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr
vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6
Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es
handle sich hierbei um eine Schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden
muss, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Ent-
lastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Er-
eignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam.
Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach
Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau
abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Ab-
grenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschä-
digung zu berücksichtigen. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung
oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit
der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärzt-
liche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung zu mehr als 50% auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen).
3.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und So-
zialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu-
tet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster
Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten,
dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu ver-
werten sind (Unzulässigkeit der Maxime «post hoc ergo propter hoc», BGE 119 V 335
E. 2b/bb; Bundesgerichtsurteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1).
4.
4.1 Strittig ist vorerst, ob das Ereignis vom 4. Juli 2022 überhaupt als Unfall gemäss Art.
6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
Auf dem Frageboten zum Ereignis vom 4. Juli 2022 füllte der Beschwerdeführer am
Innenraum des Anhängers eine Teleskopstange, unter voller Belastung des rechten Ar-
mes, versucht, in die dafür vorgesehene Arretierung einer Steckschiene des Seitenla-
dens einzuklinken. Unter Belastung und starkem Druck hat die Teleskopstange plötzlich
eingeklickt, dass ich fast mit dem Oberkörper über die Stange gefallen wäre. Zeitgleich
habe ich einen starken Schmerz an der rechten Schulter verspürt». Gestützt auf diese
Aussage trug sich beim Einklinken der Teleskopstange nichts Ungewöhnliches zu. Dass
sich ein besonderer, aussergewöhnlicher bzw. vom Üblichen abweichender Vorfall beim
Einrasten der Stange ereignet hätte, ist nicht ersichtlich und damit auch nicht erwiesen.
Entsprechend ist von einem normal verlaufenden Einklinken der Stange auszugehen.
Namentlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein in der Aussenwelt be-
gründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört
hätte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein plötzliches Einklicken der
Stange schildert, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, zumal nach der Rechtspre-
chung kein Unfall vorliegt, wenn der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologi-
schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 138 E. 3b).
Damit fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 4 ATSG) ausser Betracht. Insofern der Beschwerdeführer einen Leistungsan-
spruch aufgrund eines Unfallereignisses geltend macht, führt das Gesagte zur Abwei-
sung der Beschwerde.
4.2 Es bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Listendiagnose von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG
eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Frage kommt. Der Beschwerdeführer
beanstandet die Annahme einer vollen Beweiskraft des externen Obergutachtens, auf
die sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungsablehnung stützt.
Für das erkennende Gericht ist die Stellungnahme des Obergutachters vom 19. Dezem-
ber 2023 klar und nachvollziehbar (act. 160). Der externe Gutachter sichtete die Suva-
Akten samt den MRT- und Röntgenbefunden. Gestützt darauf kam er zum Schluss, die
Listendiagnose (Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) sei erfüllt, allerdings sei diese aufgrund des
Bildmaterials, welches einen lateralen Acromionsporn am lateralen Acromionrand, eine
relativ weit nach caudal reichende untere Berandung des Acromions (sog. Typ II nach
Bigliani) mit konsekutiver Einengung des subacromialen Intervalls, eine acromiohume-
rale Distanz (AHD) von knapp 8 mm und kleine Ganglien im Tuberculum majus am Foot-
print der Supraspinatussehne zeigen würde, nicht vorwiegend traumatisch bedingt, son-
dern mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 70% von einer auf Abnützung
resp. Erkrankung bedingten Genese verursacht. Der relativ grosse subtotale Sehnende-
fekt der Supraspinatussehne mit ödematösem, etwas retrahiertem Sehnenstumpf passe
gut zu einer akuten Ruptur, welche bei adäquatem Trauma wohl auf Basis einer vorbe-
stehenden (allenfalls auch klinisch inapparenten) degenerativen Schädigung der Seh-
nen passiert sei. Die Sehnenruptur sei aber mit nur 30%iger Wahrscheinlichkeit alleine
durch das beschriebene Trauma zu erklären.
In Übereinstimmung damit steht das Aktengutachten vom 15. Mai 2023 (act. 118), ge-
mäss dem die Sehnenläsion am Footprint kranial des Tuberculum majus lag, wobei
exakt an dieser Lokalisation kleine subkortikale Zysten bis zu 3 mm gross und tendino-
pathische Veränderungen an der Infraspinatussehnen-Insertion bestanden. Die Stan-
dardröntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 13. Juli 2022 zeigten sodann eine
ossäre Ausziehung am Acromionunterrand. Solche ossären Aushebungen kämen bei
der Arthro-MRT-Untersuchung methodisch-bedingt oft nicht so klar zur Darstellung.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, Dr. A _________ mache geltend, dass von
einer Impingement-bedingten Vorschädigung der Supraspinatussehne alleine aufgrund
des relativ schmalen Subaktomialraums nicht ausgegangen werden könne und dass
auch keine Anhaltspunkte für eine bereits zuvor bestandene Schädigung der Supraspi-
natussehne aus den vorliegenden MRT-Aufnahmen anzunehmen seien, so ist dazu fest-
zuhalten, dass sich dieser Arzt hinsichtlich seiner Beurteilung ausschliesslich auf die
MRT-Aufnahme vom 13. Juli 2022 stützt (act. 119) und die Röntgenaufnahmen dessel-
ben Tages gänzlich ausser Acht lässt. Diese sind jedoch neben den MRT-Aufnahmen
für die Beurteilung unersetzlich, zeigen sie doch Befunde, die mittels MRT nicht hervor-
gehoben werden konnten. Im Übrigen wird in der Gesamtbeurteilung des Ereignisses
nicht nur aufgrund der Impingementsituation von einer degenerativen Schädigung aus-
gegangen, sondern werden die im Röntgen dargestellte prädisponierende Acromion-
form, die ausgewiesenen Osteophyten am lateralen Acromionrand und die punktförmi-
gen Verkalkungen in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen.
Hinsichtlich der konsiliarischen Beratung durch Dr. B _________ vom 20. Juni 2023 (act.
den waren und er sich in seiner Schlussfolgerung vom 3. Juli 2023 in Bezug auf die
anteilsmässige Aufteilung der Genese lediglich auf die MRT vom 13. Juli 2022 (act. 129)
bezog, weshalb sie nicht vollständig und abschliessend ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine vorbestehenden Schulterbe-
schwerden rechts gehabt habe, läuft weiter auf eine unzulässige und beweisrechtlich
wertlose Argumentation hinaus (vgl. E. 3.3 in fine). Ebenfalls ist die Berufung auf die
Darlegungen der behandelnden Ärzte in diesem Kontext nicht zielführend und vermag
die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften. So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.
1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behan-
delnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administ-
rativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä-
rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie-
kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in de-
nen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
was in casu unstrittig nicht der Fall war.
Hinsichtlich der hinterlegten undatierten Stellungnahme von Dr. C _________ lassen
sich keine konkreten Schlüsse ziehen, zumal der Arzt keine klare Evidenz äussert. Dies
trifft auch auf den Bericht von Dr. D _________ zu, der keine anteilsmässige Aufteilung
hinsichtlich der Genese vornimmt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Versicherte kei-
nen Anspruch auf Einholung einer zweiten Meinung („second opinion“) zu den Feststel-
lungen eines ersten Gutachtens hat, wenn ihm diese nicht zusagen (Bundesgerichtsur-
teile 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 und U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
Unbeheflich ist weiter die Berufung auf den Bericht der Schweizerischen Gesellschaft
für Orthopädie und Traumatologie, zumal dieser nicht explizit zum vorliegenden Fall Be-
zug nimmt und generelle Darlegungen nicht zielführend sind. Ferner vermag der Be-
schwerdeführer aus dem Umstand, dass eine Suchanfrage im Internet einen Status
ergab, wonach der Schadenfall anerkannt sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da
diesbezüglich die strittige Ruptur und deren Ursache nicht thematisiert wurden.
Ergänzend ist anzumerken, dass am Ereignistag kein besonders erheblicher mechani-
scher Impakt auf die rechte Schulter einwirkte, welcher bei einer gewollten Handlung
eine Ruptur der besagten Supraspinatussehne im Bereich des rechten Schultergelenkes
hätte hervorrufen können, und dass angesichts der jahrelangen körperlich schwer be-
lastenden Tätigkeit weitere Indizien für eine degenerative Änderung sprechen.
Schliesslich geht es darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische
Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen
und den wahrscheinlichen Sachverhalt zu ermitteln. Diesen Anforderungen kam der Gut-
achter in seiner Beurteilung zweifellos nach (Bundesgerichtsurteil 8C_59/2020 vom
die für eine abnützungsbedingte Genese sprechen, gegenüber jenen, die auf ein Trauma
als Ursache hindeuten, deutlich, d.h. zu mehr als 50% überwiegen und der Unfallversi-
cherung der Entlastungsbeweis demzufolge gelungen ist.
5.
5.1 Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Schulterschmerzen rechts und die
anschliessende Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereig-
nis vom 4. Juli 2022 zurückzuführen sind, sondern dass ein überwiegend vorbestehen-
der degenerativer Schaden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Be-
urteilung des externen Gutachters abgestellt und die Leistungen verweigert. Unbegrün-
det sind in diesem Zusammenhang die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich des Gutachters, hatte er doch von diesem von Anfang an Kenntnis und machte auch
von dem Recht Gebrauch, diesem zusätzliche Fragen zu stellen.
In diesem Sinne erübrigen sich auch weitere Abklärungen über den Hergang, wie sie der
Beschwerdeführer beantragt, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, wes-
halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94).
5.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungsübernahme zu
Recht abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 22. Juli 2025