S2 25 100
URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE
UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT
(SUVA) ,
Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit, Valideneinkommen, Tabellenabzug, Integritätsentschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2025
Verfahren
A. Der xxxx geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 4. August 2022 auf
einer Baustelle, wo er als Bauhilfsarbeiter arbeitete, durch eine Öffnung im Boden meh-
rere Meter in die Tiefe stürzte und sich eine Deckplattenkompressionsfraktur des 12.
Brustwirbels sowie ein Schädelhirntrauma 1. Grades zuzog (Akten der Beschwerdegeg-
nerin act. 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Unfall und erbrachte die gesetz-
lichen Leistungen.
Nachdem die Akten dem Kreisarzt unterbreitet worden waren, verfügte die Beschwerde-
gegnerin am 25. Februar 2025 die Rentenabweisung sowie eine Integritätseinbusse von
7.5%. Begründend führte sie aus, eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit ge-
wissen Einschränkungen sei ganztags zumutbar. Gestützt auf den Einkommensver-
gleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 5%. Die dagegen erhobene Einsprache und
Ergänzung wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. August 2025 ab.
B. Am 22. September und 4. Oktober 2025 (Daten der Poststempel) erhob der Versi-
cherte gegen den Entscheid vom 22. August 2025 Beschwerde an die sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte in Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides die Zusprache einer Rente und einer höheren Integritätsentschä-
digung. Er machte geltend, zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Hinsichtlich der Zumutbar-
keit in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, er habe eine neue Abklärung über die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angefordert, deren Abschluss ab-
zuwarten sei. Er bemängelte weiter sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkom-
men und beantragte einen Tabellenabzug von 15-20%. Hinsichtlich der Integritätsent-
schädigung erachtete er die Einschätzung des Kreisarztes aufgrund seiner Beschwer-
den und der bevorstehenden Operation als nicht nachvollziehbar.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 schloss die Suva auf Abweisung der
Beschwerde. Begründend hielt sie fest, es sei bereits am 19. und 20. Dezember 2023
eine EFL erfolgt, weshalb der Antrag auf eine weitere Abklärung abgelehnt worden sei.
Gemäss Bericht vom 29. Dezember 2023 habe sich das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkung mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus so-
matischer Sicht nur zum Teil erklären lassen. Im Weiteren seien sich die Ärzte hinsicht-
lich des Zumutbarkeitsprofils einig. Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und die Beur-
teilung des Invaliditätsgrades würden sodann nicht auf den gleichen Grundlagen
beruhen. Der Beschwerdeführer verkenne auch, dass der versicherte Jahresverdienst
und das Valideneinkommen nicht dasselbe seien. Der beim Invalideneinkommen be-
rücksichtigte Tabellenabzug stütze sich nicht auf Art. 26bis Abs. 3 IVV. Diese Bestimmung
sei im Unfallversicherungsrecht nicht anwendbar. Schliesslich hielt die Beschwerdegeg-
nerin an der Einschätzung des Kreisarztes in Bezug auf die Integritätseinbusse fest.
Mit Eingabe vom 14. November 2025 machte der Beschwerdeführer u.a. eine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Der Entscheid, von einer erneuten
EFL abzusehen, sei unhaltbar, nachdem das Röntgenbild vom Mai 2024 eine mögliche
Non-Union der Fraktur zeige. Gemäss den Lohnabrechnungen Juli 2021 bis Juli 2022
betrage das Valideneinkommen Fr. 67'307.00. Seitens der Suva seien keine Eingliede-
rungsmassnahmen vorgenommen worden. Im Weiteren hielt er an der falschen Berech-
nung der Einkommen und deren Vergleich fest. Ihm seien gemäss Zeugnis vom 9. Ok-
tober 2025 zurzeit auch keine leichten Arbeiten mehr möglich, weshalb der Tabellenab-
zug zwischen 20-30% betrage. Er beantragte ferner Integritätsmassnahmen und forderte
unter Anwendung der Tabelle 7.2 eine Integritätsentschädigung von 20-30%.
Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 24. November 2025 an ihren bisherigen
Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Ergänzend führte sie aus, bei der Berech-
nung des Valideneinkommens sei der letzte Arbeitseinsatz berücksichtigt worden, wobei
ein Stundenansatz von Fr. 26.30 mit der Nominallohnentwicklung hochgerechnet wor-
den sei. Allfällige Eingliederungs- bzw. Integrationsmassnahmen würden sodann nicht
in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers fallen. Bezüglich des im Rahmen
der Suva-Tabelle 7 zu berücksichtigenden Schmerzniveaus könne praxisgemäss nicht
ausschliesslich auf die Schmerzangaben des Patienten abgestellt werden. Schliesslich
sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass sich eine Arthrose entwickeln könnte.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit
rechtlich von Bedeutung – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das an-
gerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
RVG und Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist die Abweisung des Rentenanspruchs sowie die Höhe des
Integritätsschadens.
3.
3.1 Die Suva stützte sich für die Beurteilung der Arbeits- und Resterwerbsfähigkeit so-
wie des Integritätsschadens auf die vertrauensärztlichen Berichte. Der Beschwerdefüh-
rer bemängelt, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden.
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1,
125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun-
gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzend Abklärun-
gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1).
Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der
Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des
Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch be-
gleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Er-
fahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Bun-
desgerichtsurteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 6.2.1 mit Hinweis).
3.3 Aktenkundig ist, dass der Versicherte am 4. August 2022 eine Fraktur des 12. Brust-
wirbels erlitt (act. 6), welche primär konservativ und im September 2022 im Rahmen
einer Kyphoplasie behandelt wurde (act. 27). Gemäss übereinstimmenden fach- und
kreisärztlichen Beurteilungen ist dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bau-
hilfsarbeiter nicht mehr zuzumuten.
Am 20. Dezember 2022 hielt der Radiologe fest, es seien ein um 3 mm disloziertes Kno-
chenfragment der oberen linken Wirbelkante mit konsekutiver Verengung des Spinalka-
nals und ein gut adaptiertes Knochenfragment darunter nachgewiesen (act. 47). Die da-
raufhin am 7. Februar 2023 erstellte Magnetresonanztomografie (fortan: MRT) zeigte
eine leichte Vorwölbung des Kyphoplastie-Materials in den Spinalkanal, eine vorbeste-
hende mediane subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 und einen grössenprogredien-
ten Diskusprolaps L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal links (act. 57).
Der behandelnde Orthopäde Dr. A _________ schlussfolgerte am 7. Februar 2023, der
Versicherte könne unter Einhaltung der Belastungslimite von 15-20 kg alles machen. Es
könne jedoch sein, dass auch in Zukunft einmal ein Facettengelenk blockiere (act. 66).
Seiner Ansicht nach hatte das in der Computertomografie vom 20. Dezember 2022 be-
schriebene Knochenfragment keine klinische Relevanz (act. 67). Gestützt darauf er-
stellte der Kreisarzt am 22. Mai 2023 folgendes Belastbarkeitsprofil: «Ganztägige Tätig-
keiten; keine Tätigkeiten verbunden mit einem Tragen oder Heben von Gewichten dau-
erhaft <15 kg, keine Tätigkeiten verbunden mit Zwangshaltung (beispielsweise Kauern
oder Bücken) für den Rücken oder Tätigkeiten, die mit einer erheblichen Sprungbelas-
tung einhergehen. Kein Begehen von Gerüsten, Leitern oder gar Dächern oder steilem
oder unebenem Gelände, welches einen erhöhten Gleichgewichtssinn erfordert»
(act. 72). Dr. B _________ war am 4. Juli 2023 der Ansicht, dass aufgrund des Unfalls
und der ISG-Blockierung mittelfristig keinerlei Einschränkungen bestehen sollten (act.
83). Aus Sicht der Orthopäden des Inselspitals waren die geschilderten Beschwerden
am ehesten im Rahmen eines Rehabilitationsdefizites zuzuordnen (act. 103). In der MRT
vom 5. Oktober 2023 zeigten sich eine Bandscheibenfachdegeneration mit Extrusion der
Bandscheibe in den Wirbelkörper BWK 12 sowie ein HIZ-Phänomen in den Bandschei-
ben L4/5 und L5/S1 (act. 105).
Vom 28. November 2023 bis zum 1. Februar 2024 weilte der Versicherte in der Rehakli-
nik C _________. Anlässlich der klinischen Untersuchung zeigte sich insgesamt eine
gute Beweglichkeit der Wirbelsäule. Es lagen keine neurologischen Auffälligkeiten an
den unteren Extremitäten vor. Auf Verhaltensebene wurde eine mässige Symptomaus-
weitung beobachtet. Bei den Hebe- und Tragetests limitierte sich der Versicherte laut
den Beobachtern unter Angabe von Schmerzen selbst, bevor die beobachtbare funktio-
nelle Leistungsgrenze erreicht wurde. Der Versicherte habe auch beim Schmerzverhal-
ten übervorsichtige Bewegungen und eine starre/abnorme Haltung gezeigt. Beim Leis-
tungsverhalten habe er sich auch in nicht betroffenen Bereichen (Handkraft) teilweise
nicht bis an eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belastet. Bei der Konsistenz
hätten sich Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der Rotationsbewegung der
Wirbelsäule während der Tests und während der klinischen Untersuchung gezeigt. Ge-
mäss den Berichterstattern stützte sich daher ihre Beurteilung der Zumutbarkeit auch
auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Sie hielten abschliessend eine leichte, an-
gepasste Tätigkeit ganztags für zumutbar, wobei länger dauernde Zwangshaltungen,
Vibrationsbelastungen und Schläge vermieden werden sollten (act. 153).
Gemäss dem Radiologen waren am 3. Mai 2024 die Frakturlinien vollständig konsolidiert
(act. 172). Am 13. Mai 2024 notierten die Orthopäden der Inselgruppe, dass aufgrund
der vorherrschenden ISG-Schmerzen eine Infiltration erfolge (act. 169). Am 12. Au-
gust 2024 schlossen sie aufgrund der Aufnahme vom 3. Mai 2024 eine mögliche Non-
Union der Fraktur nicht aus, weshalb sie eine SPECT-Abklärung anordneten (act. 198).
In dieser Aufnahme vom 9. September 2024 zeigte sich gemäss der Ärzteschaft keine
eindeutige Mehranreicherung im ossären Defekt, in welchem eine knöcherne Heilung
mutmasslich durch interponiertes Bandscheibenmaterial verhindert würde. Bei einer
künftigen Entstehung einer solchen könne unter Umständen eine Korpektomie mit dor-
saler Instrumentierung diskutiert werden. Zusammenfassend sei kein klarer Nachweis
einer Non-Union der Fraktur gegeben (act. 197 und 203).
Der um eine Aktenbeurteilung ersuchte Kreisarzt folgerte am 27. Januar 2025, die bild-
gebenden Untersuchungen würden eine Konsolidierung der Fraktur zeigen (act. 206).
Es lägen aber mehrstufige degenerative Veränderungen im Lendenwirbel- und Kreuz-
beinbereich sowie an beiden Hüften vor. Diese Veränderungen würden nicht im Zusam-
menhang mit dem ursprünglichen Ereignis stehen, das nur den 12. Wirbel ohne weitere
strukturelle Läsionen betroffen habe. Die vom Patienten beschriebenen Symptome,
nämlich Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich, Schmerzen im Iliosakralgelenk
und zeitweise auch Ischias-ähnliche Schmerzen, könnten nicht durch das Ereignis vom
Demgegenüber könne der Versicherte in einer Tätigkeit ohne langes Stehen in einer
statischen Position, ohne Vibrationen oder Stössen ausgesetzt zu sein, ohne das Tragen
von Lasten von mehr als 10 kg, ohne langes Stehen mit nach vorne geneigtem Oberkör-
per oder ohne lange Wege, volle Leistung erbringen. Hinsichtlich der Integritätsentschä-
digung ergänzte er, der Versicherte habe sich eine Fraktur des 12. Brustwirbels zugezo-
gen, wobei gemäss Bildgebung vom 23. September 2022 der Winkel zwischen dem obe-
ren und unteren Plateau 12° betrage. Laut Bericht der Ärzte der Inselgruppe vom Sep-
tember 2024 entspreche die vom Patienten angegebene Symptomatik im unteren Len-
denwirbelbereich einem Schmerz zwischen 0 und + gemäss Tabelle Nr. 7 der Integri-
tätsentschädigung. Unter Berücksichtigung der Symptomatik und des gemessenen
Winkels am gebrochenen Wirbel ergebe sich ein Wert zwischen 0% und 10%. Unter der
Annahme, dass die Schmerzen bei + liegen würden, werde ein Integritätsschaden von
7.5% festgesetzt (act. 207).
Mit Bericht vom 8. April 2025 führte Dr. A _________ aus, es liege eine korrekte Lage
des Zements vor. Im durchgeführten CT extern habe sich eine Pseudoarthrose im Wir-
belkörper selbst gezeigt, jedoch ohne eine höhergradige Minderung der Wirbelkörper-
höhe und ohne Instabilität in diesem Bereich. Entsprechend riet er von einem operativen
Eingriff ab und verfügte den Behandlungsabschluss. Ergänzend legte er dar, in einer
körperlich angepassten Tätigkeit mit maximaler Belastung von 10 bzw. 15 kg, mit wech-
selnder Körperhaltung und ohne Tragen von Lasten sei der Versicherte einsatzfähig (act.
253 und 255). Am 9. September 2025 hielt er am Behandlungsabschluss fest (act. 272).
Die behandelnde Hausärztin stellte für die gesamte Behandlungsdauer Arztzeugnisse
aus, laut denen der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig war (act. 284). Am 9. Okto-
ber 2025 bescheinigte der Orthopäde der Inselgruppe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis und mit 6. November 2025 (Beilage der Replik).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Aktenlage davon aus, dem Versi-
cherten sei zuzumuten, eine angepasste leichte Tätigkeit zu 100% auszuüben und die
Restarbeitsfähigkeit in diesem Rahmen entsprechend zu verwerten. Diese vorinstanzli-
che Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu be-
anstanden. Wie oben ausgeführt, ist dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Bericht des Kreisarztes, der nach Einsicht in sämtliche Akten erfolgte und der
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangte, bei der Beweis-
würdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit sprechen. Solche Indizien bestehen vorliegend nicht. Mit der Beschwerdegeg-
nerin ist festzuhalten, dass die Berichte des Kreisarztes weder formale noch inhaltliche
Mängel aufweisen und dass sie für die hier streitigen Belange umfassend sind, die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
sind, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der ak-
tuellen medizinischen Situation einleuchten, sich mit den vorhandenen ärztlichen Ein-
schätzungen auseinandersetzen und in den Schlussfolgerungen überzeugend sind.
Ebenso nimmt dessen Schlussbericht vom 27. Januar 2025 eine schlüssige Beurteilung
der aktuellen Arbeits- und Resterwerbsfähigkeit vor. Insgesamt entsprechen seine Be-
richte den Anforderungen des Bundesgerichts an den Beweiswert von medizinischen
Berichten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht darauf abgestellt
hat.
Daran ändern die Einwände in der Beschwerde nichts. Soweit sinngemäss geltend ge-
macht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie von einer reinen Verdachtsdiagnose
einer Non-Union der Fraktur ohne Relevanz ausgehe, kann dem nicht gefolgt werden.
Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, er sei diesbezüglich noch immer in Abklärung
bei den Ärzten der Inselgruppe. Dabei scheint er zu verkennen, dass die Ärzteschaft der
Inselgruppe mit Bericht vom 12. August 2024 lediglich eine mögliche Non-Union der
Fraktur in Betracht zog (act. 198) und die daraufhin durchgeführte SPECT-Aufnahme
keinen klaren Nachweis ergab (act. 197). Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in der
Unfallversicherung ist ferner nicht an die Bestätigung einer konkreten Diagnose gebun-
den, sondern an die klinischen Befunde. So oder anders ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwer-
den die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tä-
tigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zu-
mutbar sind (BGE 145 V 245 E. 5.5.2 mit Hinweis). Der beratende Kreisarzt darf daher
auch nicht von der Schwere der Diagnose auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit schlies-
sen, sondern er hat darzulegen, inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist oder nicht (vgl. dazu BGE 148 V 49). Die ständige
Weiterentwicklung der Diagnosen bestätigt sodann, dass die diagnostische Einordnung
einer Störung allein das dennoch objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen
nicht festlegt. Dass die Beschwerdegegnerin und der beratende Kreisarzt unter diesen
Umständen darauf verzichteten, weitere Abklärungen abzuwarten, ist daher nicht zu be-
anstanden und tangiert den Beweiswert des kreisärztlichen Schlussberichtes nicht.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, seine Hausärztin sowie andere Fachärzte
hätten stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt,
trifft dies zwar zu, vermag aber an der hier massgebenden Festlegung der Restarbeits-
fähigkeit in einer angepassten, leichten Tätigkeit nichts zu ändern. Dazu äusserte sich –
entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – die Hausärztin nie abschliessend.
In Bezug auf das durch die Reha-Ärzteschaft erstellte Belastungsprofil moniert der Be-
schwerdeführer, die Schmerzen seien objektivierbar. Dabei verkennt er, dass die über
mehrere Wochen erfolgte Abklärung Divergenzen ergab, welche im Rahmen einer
Sprechstunde nicht zu Tage treten können. Grundsätzlich erkannten auch die Ärzte der
Inselgruppe objektivierbare Beschwerden, weshalb sie dem Versicherten die ange-
stammte Tätigkeit nicht mehr zutrauten.
Im Übrigen ist der medizinischen Aktenlage zu entnehmen, dass im massgebenden Zeit-
punkt des Einspracheentscheides die Ärzte keine Indikation für einen weiteren operati-
ven Eingriff gestellt hatten. Allfällige danach eingetretene Veränderungen wären damit
im Rahmen eines Rückfalls zu prüfen.
3.5 Nach dem Dargelegten steht für das urteilende Gericht fest, dass der Versicherte
seine angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausüben kann. Demgegen-
über erstellten sämtliche Ärzte ein identisches Zumutbarkeitsprofil, bei dem der Versi-
cherte in einer angepassten, leichten Arbeit voll erwerbsfähig ist. Daran ist festzuhalten.
4. In einem weiteren Punkt ist zu prüfen, ob die Rentenberechnung rechtens ist.
4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde das Ergebnis der Berechnung gemäss Verfü-
gung vom 25. Februar 2025 bestätigt. Im Grundsatz ging die Beschwerdegegnerin von
einem Valideneinkommen von Fr. 65’627.00 und einem gemäss der Lohnstrukturerhe-
bung berechneten Invalideneinkommen von Fr. 62'580.00 aus, womit ein Invaliditätsgrad
von 5% resultierte.
4.2 In Bezug auf das Valideneinkommen ist anzumerken, dass die Invalidenversiche-
rung mit Verfügung vom 18. August 2025 von einem noch tieferen Valideneinkommen,
nämlich Fr. 64'207.15, ausging, welches der Versicherte nicht beanstandete (act. 269;
vgl. auch act. 156). Unstrittig ist weiter, dass der Versicherte über einen Einsatzvertrag
bei einer Stellenvermittlungsfirma verfügte, gemäss dem ein Stundenbasislohn von
Fr. 26.30 vereinbart worden war (act. 3). Dieser Lohn wurde auch bei der Schadensmel-
dung im August 2022 berücksichtigt (act. 2) und mit Schreiben vom 21. Februar 2025
bestätigt (act. 227), was ein der Teuerung und den Zulagen angepasstes Validenein-
kommen von Fr. 65'627.00 ergibt. Im Übrigen betrug – wie der Beschwerdeführer selbst
darlegt – das Brutto-Jahreseinkommen gemäss den Lohnabrechnungen von Juli 2021
bis Juli 2022 Fr. 67'307.00. Selbst unter Berücksichtigung dieses Einkommens würde
kein rentenbegründender Anspruch entstehen, da sich der Invaliditätsgrad auf 7% be-
laufen würde. Wie sodann die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, ist zwischen dem
Valideneinkommen (Art. 16 ATSG) und dem versicherten Jahresverdienst (Art. 15 UVG)
zu unterscheiden. Letzterer kann nur bei der Berechnung der Integritätsentschädigung
herangezogen werden und ist hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht massgebend.
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch re-
alisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –
kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn
(BGE 139 V 592 E. 2.3). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das
Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV be-
stimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt
bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der
LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die LSE 2022 (Tabelle TA1, Monatlicher Brut-
tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva-
ter Sektor, Total Männer, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der Nominal-
lohnentwicklung, der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen sowie
des zumutbaren Arbeitspensums von 100% von einem hypothetischen Invalidenlohn
von Fr. 69'533.76 aus (act. 232). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wird
vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt. Wie die Beschwerde-
gegnerin zu Recht ausführt, sind negative Invaliditätsgrade eine Folge der Rechtspre-
chung zur Bemessung des Valideneinkommens und können sich unabhängig von der
Methode, nach der das Invalideneinkommen bemessen wird, ergeben.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ein höherer Tabellenabzug zu be-
rücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat den Abzug auf 10% beschränkt (siehe Be-
rechnung gemäss Verfügung vom 25. Februar 2025, act. 232) und sich im Entscheid
vom 22. August 2025 auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil bezogen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie na-
mentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merk-
male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Der
Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht
übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich-
ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein-
schränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen
(BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Nach ständiger
Rechtsprechung darf auch das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen,
wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten ab-
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er-
scheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Ab-
zugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Un-
recht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug
gesamthaft neu zu schätzen (Bundesgerichtsurteil 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.
5.3.1).
Der Beschwerdeführer ist auf eine körperlich leichte Tätigkeit angewiesen, womit ihm
ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offensteht. Gemäss kreisärztlicher
Beurteilung sind ihm keine Tätigkeiten, die mit Tragen oder Heben von Gewichten dau-
erhaft >15 kg und mit Zwangshaltung (beispielsweise Kauern oder Bücken) für den Rü-
cken verbunden sind, zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten, die mit einer erheblichen
Sprungbelastung einhergehen. Ausserdem wurde ihm das Begehen von Gerüsten, Lei-
tern oder Dächern oder steilem oder unebenem Gelände, welches einen erhöhten
Gleichgewichtssinn erfordert, untersagt. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging der
Kreisarzt von einer vollen Leistungsfähigkeit aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Ein-
schränkungen bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen zu lassen.
Andere Abzugskriterien sind jedoch nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig
ausgeführt hat, ist Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht anwendbar. Das Alter des xxxx geborenen
Beschwerdeführers ist für sich allein praxisgemäss nicht abzugsrelevant. Ebenso wenig
fällt der Aspekt der fehlenden Dienstjahre ins Gewicht, da dessen Bedeutung im privaten
Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das einschlägige
Kompetenzniveau 1 ist demnach von untergeordneter Bedeutung, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen einer zumutbaren Verweistätigkeit keine Dienstjahre aufweisen
kann. Regelmässigen, wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeits-
platz wäre bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähig-
keit Rechnung zu tragen. Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie
sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug
rechtfertigen. Dass der Beschwerdeführer an solchen leidet, wurde jedoch nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Damit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10%,
was zu einem hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 62'580.00 führt. Gemäss Einkom-
mensvergleich resultiert damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 5% (Fr. 65'627.00 –
Fr. 62'580.00 = Fr. 3'047.00 / Fr. 65'627.00 x 100%).
5. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass seitens des Unfallversicherers keine Ein-
gliederungs- bzw. Integrationsmassnahmen in die Wege geleitet worden seien.
Wie die Beschwerdeführerin auch dazu richtig dargelegt hat, fallen allfällige berufliche
Massnahmen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich, sondern sind allenfalls von der Inva-
lidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung einzuleiten. Der in dieser Hinsicht
vom Beschwerdeführer erhobene Einwand kann daher nicht gehört werden.
6. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm die Beschwerdegegnerin
keine über 7.5% hinausgehende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
Unbestritten und überzeugend ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Fol-
gen der Deckplattenkompressionsfraktur des 12. Brustwirbels auf die Beurteilung des
Kreisarztes vom 27. Januar 2025 abgestellt werden kann (act. 207). Gemäss Suva-Ta-
belle 7.2, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, ist bei einer BWS-Fraktur bei
einem Winkel von 10-20° und einem + auf der Schmerzfunktionsskala ein Integritäts-
schaden zwischen 5% und 10% ausgewiesen.
Der Kreisarzt hat dargelegt, dass aufgrund der bildgebenden Aufnahmen der Winkel
zwischen der oberen und unteren Platte des 12. Brustwirbels ca. 12° betrage, wobei er
sich auf die Aufnahmen vom 23. September 2022 stützte (vgl. dazu act. 27). In Bezug
auf die Einordnung der Schmerzen auf der Schmerzfunktionsskala bezog er sich auf die
Feststellungen der Orthopäden der Inselgruppe anlässlich der Wirbelsäulensprech-
stunde vom 12. September 2024 (act. 197). Abschliessend hielt er einen Integritätsscha-
den von 7.5% für ausgewiesen (act. 207).
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage,
die von einem Mediziner zu beantworten ist (Bundesgerichtsurteil 8C_81/2024 vom
bleibenden Beeinträchtigungen nachvollziehbar gewürdigt hat und keine ihm widerspre-
chende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig ist, vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an dessen Einschätzung zu erwecken,
und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht eine Integritätsentschä-
digung von 7.5% zugesprochen. Für weitere medizinische Abklärungen auch hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung besteht kein Anlass,
zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I
229 E. 5.3).
6 . Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7 .
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG e contrario). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden
Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hin-
weisen).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 16. Dezember 2025