S2 24 84
URTEIL VOM 29. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(Berufskrankheit; Kausalzusammenhang)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. August 2024
Verfahren
A. Der Beschwerdeführer, geboren 1963, ist bei der A _________ AG angestellt und
dadurch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufs-
unfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 23. März 2009 anerkannte die Be-
schwerdegegnerin die beim Versicherten diagnostizierte chronisch lymphatische Leukä-
mie (CLL) als Berufskrankheit, welche auf eine Benzol-Exposition zurückgeführt wurde.
Am 22. Juni 2011 (Akten der Beschwerdegegnerin act. 91) sprach die Beschwerdegeg-
nerin aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% dem Versicherten eine Invalidenrente
zu und kam für die 2012/2013 erfolgte Chemotherapie sowie die Behandlungskosten mit
Ibrutinib im Jahr 2020 auf.
Am 5. Oktober 2022 liess die Arbeitgeberin aufgrund einer seit 21. August 2022 anhal-
tenden vollen Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
(Chronic Fatigue Syndrom; Psoriasis) melden (act. 318). Die Beschwerdegegnerin klärte
in der Folge die medizinischen Verhältnisse ab und unterbreitete die Akten ihrem ver-
trauensärztlichen Dienst, der zum Schluss kam, die Fatigue sei weder sicher noch wahr-
scheinlich auf die Berufskrankheit zurückzuführen (act. 373 und 380). Mit Verfügung vom
Kausalität eine Leistungspflicht für die gemeldete Fatigue, woran sie jedoch – nach er-
folgter Einsprache vom 21. April 2023 (act. 412) und Stellungnahmen des vertrauens-
ärztlichen Dienstes vom 1. Mai bzw. 4. August 2023 (act. 417 und 430) – mit Entscheid
vom 9. Oktober 2023 in Gutheissung der Einsprache nicht festhielt und in der Folge die
Versicherungsleistungen erbrachte (act. 433). Dieser Entscheid trat unangefochten in
Rechtskraft. Es erfolgte eine Rückerstattung der Krankentaggelder an den Taggeldver-
sicherer (act. 445).
B. Nachdem der vertrauensärztliche Dienst in einer weiteren Stellungnahme vom
die Hautbeschwerden als postinfektiöse ansah, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Ver-
fügung vom 4. Januar 2024 Versicherungsleistungen erneut ab (act. 460). In ihrer Be-
gründung führte sie aus, es fehle an einem sicheren bzw. überwiegend wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und der Fatigue bzw. der Pso-
riasis. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2024 Einsprache (act. 482), welche
mit Entscheid vom 7. August 2024 von der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde (act.
490). Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Berichte ihrer Vertrauensärztin zum
Schluss, auch wenn die Fatigue ein Symptom der CLL sein könne, sei es hier lediglich
möglich, dass die Fatigue auf die CLL zurückzuführen sei. Dies insbesondere in Anbe-
tracht der durchgemachten Covid-19-Infektionen und des Verlaufs der CLL. Als Ursache
für die Psoriasis komme sodann am ehesten eine infektiöse Triggerung durch Strepto-
kokken in Frage.
C. Am 16. September 2024 reichte der Versicherte beim Kantonsgericht Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2024 ein und beantragte dessen Aufhe-
bung; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Einholung eines externen hämatolo-
gisch-onkologischen Gutachtens. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 bean-
tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem auf die Ein-
reichung einer Replik verzichtet wurde, schloss das Gericht am 18. November 2024 den
Schriftenwechsel ab.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen ATSG auf die Unfallversicherung
anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantons-
gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit,
die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das
Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes
wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer
wohnt im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantons-
gerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG
und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Be-
schwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127
V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist materiell-rechtlich die Leistungspflicht der Beschwerdegeg-
nerin und dementsprechend die Kausalität hinsichtlich der am 5. Oktober 2022 gemel-
deten Beschwerden im Zusammenhang mit einer Fatigue und Psoriasis.
2.3 In formeller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023
erstmals hinsichtlich der Fatigue dargelegt, die medizinischen Unterlagen würden keinen
sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zeigen, weshalb eine Leistungs-
verweigerung erfolge. Daran hielt sie jedoch mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 nicht
fest und hiess die Einsprache des Versicherten gut, weshalb es zur Leistungsausrich-
tung (Heilkosten und Taggelder) kam. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 zog die Be-
schwerdegegnerin diesen Entscheid in Wiedererwägung und hob die Leistungspflicht
mangels Kausalzusammenhang wieder auf. Eine Begründung erfolgte weder in der Ver-
fügung vom 4. Januar noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2024.
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Ak-
tes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll,
warum eine Behörde entgegen seinem Antrag bzw. wieder anders entschieden hat. Die
Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Verfügungsinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt.
In casu hat die Beschwerdegegnerin trotz gleichlautender Schlussfolgerungen des ver-
trauensärztlichen Dienstes hinsichtlich der Kausalität zwischen CLL und Fatigue am
verweigert. Weder in der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar noch im angefoch-
tenen Entscheid vom 7. August 2024 legte die Beschwerdegegnerin die einschlägigen
Rechtsgrundlagen und rechtlichen Überlegungen diesbezüglich dar. Folglich ist die Be-
schwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb
schon aus diesem Grund in Wahrung des formellen Grundsatzes des rechtlichen Ge-
hörsanspruchs eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz angezeigt ist.
3. In materieller Hinsicht ist in erster Linie der natürliche Kausalzusammenhang zwi-
schen der CLL und der geltend gemachten Fatigue sowie Psoriasis zu diskutieren.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt –
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank-
heiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der be-
ruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be-
stimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe
und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Als Berufs-
krankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie
ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden
sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von
ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, so-
bald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi-
schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau-
salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli-
che Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinwei-
sen; Bundesgerichtsurteil 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na-
türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung be-
ziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis-
würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129
V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Da-
hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits-
schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine an-
spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als
bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege-
ben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188
E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im
Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten
massgebend (Bundesgerichtsurteil 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei-
sen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen-
hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge-
tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Bundes-
gerichtsurteil 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). Bei einer Berufskrankheit ist die
Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen (vgl. BGE 125 V 456 E. 5d
und 115 V 133 E. 7).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Bundesge-
richtsurteil 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-
terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer ver-
sicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465
E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi-
cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Entscheid damit, die vom
Beschwerdeführer beklagte Fatigue und Psoriasis seien nach den nachvollziehbaren
Darlegungen der Vertrauensärztin in der Beurteilung vom 4. Januar 2024 lediglich mög-
licherweise auf die CLL zurückzuführen. Im Rahmen der Behandlung sei immer ein guter
Allgemeinzustand ohne Müdigkeit dokumentiert worden. Am 31. Januar 2021 habe der
Versicherte an einer SARS-CoV-2-Infektion gelitten, die zu einer Hospitalisation geführt
habe. Ab Februar 2021 würden in verschiedenen Berichten eine Schwäche und danach
eine Müdigkeit erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt werde die CLL als stabil und asymptoma-
tisch beschrieben. Selbst wenn die Fatigue ein Symptom der CLL sein könne, sei es in
casu lediglich möglich, dass die Fatigue auf die CLL zurückzuführen sei. Dies insbeson-
dere in Anbetracht der durchgemachten Covid-19-Infektion. Auch die behandelnde On-
kologin habe in ihrem Bericht vom 31. März 2023 lediglich von einer möglichen Folge
gesprochen. Es fehle ebenfalls an echtzeitlichen Berichten vor der Covid-Erkrankung mit
Hinweisen auf eine Fatigue. Betreffend die Hautbeschwerden seien die Dermatologen
des Inselspitals im Januar 2021 zum Schluss gekommen, es handle sich um eine post-
infektiöse Psoriasis und der Nachweis, dass der Versicherte aufgrund der CLL ein er-
höhtes Infektionsrisiko aufgewiesen habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erbracht.
4.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise demgegenüber geltend, seit der Di-
agnosestellung im Jahr 2006 leide er unter intermittierender Müdigkeit, an einer Leis-
tungsminderung und Infektneigung. Die Aktenbeurteilung der Vertrauensärztin der Be-
schwerdegegnerin weise Fehler auf. Bereits im Jahr 2009 habe er Symptome einer Fati-
gue geschildert und seither diese sowie eine Leistungsintoleranz regelmässig angege-
ben. Die Fatigue stelle daher kein neues Symptom im Krankheitsbild dar. Gestützt auf
die Berichte der behandelnden Onkologin sowie des Hausarztes sei sodann erstellt,
dass sowohl die Fatigue als auch die Psoriasis im Zusammenhang mit der Grunderkran-
kung stünden. Die Infektionsanfälligkeit sei des Weiteren durch die Chemotherapie und
die Behandlung mit Ibrutinib noch mehr geschwächt worden, was ihn für eine Covid-
Erkrankung besonders anfällig gemacht habe. Bezüglich der Psoriasis gelte es sodann
festzuhalten, dass diese keineswegs klaren Ursprungs sei. Die Hauterkrankung könne
sowohl durch die Immuntherapie, welche aufgrund der Berufskrankheit notwendig ge-
wesen sei, und / oder durch einen Streptokokken-Infekt ausgelöst worden sein, zu wel-
chem es aufgrund der Infektionsanfälligkeit gekommen sei.
5. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
5.1 Dr. B _________, Fachärztin FMH Innere Medizin/Onkologie/Hämatologie, diagnos-
tizierte am 20. Januar 2009 eine CLL vom B-Zell-Typ Stadium Binet B (act. 26) und der
Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin kam am 9. Februar 2009 zum Schluss, die
hämatologische Krankheit sei als Berufskrankheit anzuerkennen, wobei die Grippeimp-
fungen zulasten der Beschwerdegegnerin gingen (act. 32 f). Anlässlich der Erhebung
vor Ort vom 10. März 2009 erklärte der Versicherte, er stelle eine vermehrte Müdigkeit
und infolge seiner verminderten Immunität eine längere Erholungszeit fest (act. 27).
Am 1. Juli 2009 beschrieb die Onkologin eine Tumorprogredienz mit Zunahme der Lym-
phadenopathie und progredienter Splenomegalie. Auch sei der Patient symptomatisch
mit zunehmender Müdigkeit und Leistungsintoleranz (act. 45). Der Hausarzt notierte am
sitiden und virale Infekte behandeln lassen (act. 47). Der Vertrauensarzt bestätigte in der
Folge die Notwendigkeit einer Chemo-/Immuntherapie (act. 48) und ergänzte, es stehe
ausser Frage, dass die genannten Begleiterkrankungen Folgen einer CLL sein könnten,
was mit einer Verminderung der Abwehrfähigkeit (primär bereits durch den Tumor von
Immunzellen) einhergehe, welche durch die notwendige Behandlung mit Chemotherapie
und Mabthera noch weiter (deutlich) verstärkt werde. Auch die Müdigkeit und die ver-
minderte Leistungsfähigkeit des Versicherten würden zum Krankheitsbild der CLL gehö-
ren (act. 51). Auf Wunsch des Patienten wurde mit der Behandlung mittels einer kombi-
nierten Chemo-/Immuntherapie zugewartet (act. 55). Im Verlauf wurde ein stabiler Zu-
stand mit gutem Allgemeinzustand beschrieben (act. 59, 61 und 69). Am 2. März 2011
(act. 77) bestätigte der Versicherte eine weiterhin anhaltende Müdigkeit und ab Juni
2011 erfolgte eine Reduktion der Erwerbstätigkeit auf 75% (act. 85; vgl. auch act. 90 und
91).
Die CT-Thorax-Untersuchung vom 27. August und die am 10. September 2012 erfolgte
Knochenmark-Untersuchung zeigten eine Progredienz im Bereich der Lymphknoten,
weshalb der Versicherte ab November 2012 mit der kombinierten Chemo-/Immun-thera-
pie begann (act. 122). Anamnestisch wurde am 11. Juni 2013 ein guter Allgemeinzu-
stand mit Regredienz der vermehrten Müdigkeit und Leistungsintoleranz, jedoch mit
deutlichen Restbeschwerden beschrieben (act. 155).
Eine anhaltend leicht vermehrte Müdigkeit wurde im Herbst 2013 und 2014 sowie im
Januar 2015 weiterhin dokumentiert (act. 161, 163 sowie act. 184, 191). Im Juni 2015
notierte die Onkologin eine vermehrte Infektanfälligkeit (act. 194). In den weiteren Ver-
laufskontrollen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 keine klinischen Hinweise für eine
Progredienz der CLL beschrieben. Im Frühling 2018 waren repetitiv leicht febrile Infekte
aufgetreten (act. 244). Im September 2018 protokollierte die Onkologin, in den vergan-
genen Monaten seien repetitiv leichte Infekte aufgetreten. Da der Patient jedoch nicht
unter schweren febrilen Infekten leide, sei auf eine Immunglobulin-Substitutionsbehand-
lung verzichtet worden (act. 244). Im Januar 2019 betonte die Onkologin, beim Patient
liege aufgrund der CLL und der Hypogammaglobulinämie eine Infektneigung vor, wes-
halb febrile Infekte rasch antiviralisch/antibiotisch behandelt werden müssten (act. 257).
Mit Bericht vom 18. Juli 2019 legte die Onkologin dar, der Patient habe in den vergan-
genen Monaten an zwei länger anhaltenden Erkältungen gelitten, die jedoch keine anti-
biotische Behandlung notwendig gemacht hätten (act. 266).
In der klinischen Untersuchung vom 13. Januar 2020 waren zervikal beidseits Lymph-
knoten palpabel, weshalb eine CT-Untersuchung für April anberaumt wurde. Der Patient
sei in einem guten Allgemeinzustand, aktuell wieder regredienter Infekt im Bereich der
oberen Luftwege. Nach Ansicht der Onkologin waren die häufigen Infekte auffällig, wel-
che ihrer Ansicht nach sicher auf die Immunschwäche im Rahmen der Grunderkrankung
zurückzuführen waren. Der Patient wolle jedoch keine Antikörper-Substitution (act. 272).
Am 1. Mai 2020 berichtete die Ärztin über eine deutliche Progredienz der CLL. Der Pa-
tient sei symptomatisch. Sie beantragte daher eine Kostenübernahme für die leukämie-
spezifische Behandlung mit Imbruvica (act. 273). Im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2020
diagnostizierte die Onkologin ein im Juni aufgetretenes, ausgedehntes und rumpforien-
tiertes Exanthem, DD Allopurinol, Imbruvica (act. 281).
Der Kardiologe, der den Patienten am 8. Mai 2020 abklärte, hielt fest, der Patient habe
im Winter 2019/2020 neben thorakalen Beschwerden eine vermehrte Müdigkeit und eine
eingeschränkte Belastbarkeit verspürt (act. 291). Im Rahmen der onkologischen Ver-
laufskontrolle vom 21. September 2020 berichtete die behandelnde Ärztin, das vorgän-
gig stärkere Exanthem sei regredient. Ebenso eine Rhinitis. In der klinischen Untersu-
chung zeigte sich ein fein makulopapulöses Exanthem am Rumpf und Oberarmen. Die
Lymphadenopathie zervikal und axillär war klinisch ebenfalls regredient (act. 299).
Vom 14. bis zum 19. Januar 2021 war der Versicherte aufgrund einer unklaren therapie-
resistenten psoriasisformen Dermatitis hospitalisiert worden (act. 307). Die Dermatolo-
gen der Universitätsklinik folgerten am 3. Februar 2021, seit der Chemo-/Immun-therapie
im Jahr 2012/2013 bestehe ein IgG-Mangel mit vermehrten Infekten. Ein erster Hautaus-
schlag sei nach 4 Wochen im Juni 2020 spontan abgeheilt. Im August 2020 sei die ge-
plante Dosissteigerung von Ibrutinib auf 420mg/Tag erfolgt und Mitte September sei es
zu einem Infekt der oberen Atemwege (Halsschmerzen, Lymphadenopathie, Fieber) ge-
kommen. Ein Covid-19-Test sei nicht erfolgt. Die Symptomatik sei im Verlauf regredient
gewesen, jedoch sei ca. 10-14 Tage nach Symptombeginn ein Hautausschlag am Kör-
per aufgetreten. Es sei eine Spiricort-Therapie für 9 Tage durch den Hausarzt erfolgt.
Durch den Dermatologen C _________ sei bei Verdacht auf eine infektiös getriggerte
Psoriasis eine Behandlung mit Acitretin 25mg/d (gestoppt nach 2 Monaten bei Kopf-
schmerzen, ausgeprägter Lippentrockenheit mit Fissuren, Schlafstörungen) und Dermo-
vate Salbe eingeleitet worden. Im Herbst seien zudem wechselnde Paronychien im Be-
reich der Finger aufgetreten. Es sei einmalig mit Penicillin bei einem Streptokokken A-
Nachweis behandelt worden. Die Psoriasis könne sowohl Ibrutinib als auch parainfektiös
getriggert sein. Eine klare Unterscheidung sei nicht möglich. Ibrutinib als Hemmer der
Bruton-Tyrosinkinase (BTK) könne gemäss Literatur multiple Hautveränderungen verur-
sachen (mit Hinweis auf SIBAUD V et al., Dermatological Toxicities of Bruton’s Tyrosine
Kinase Inhibitors, American Journal of Clinical Dermatology. 2020; 21:799–812). Die Pa-
ronychie mit Onychodystrophie (distale Onycholyse mit Onychomadesis) im Bereich vom
rechten Zeigefinger und linken Mittelfinger passe klinisch gut zu einer Acrodermatitis
suppurativa continua Hallopeau. Allerdings könne diese auch Ibrutinib getriggert sein.
Vielleicht spiele der IgG Mangel mit einem aktuellen Wert von 2.3 g/l (n>7 g/l) eine zu-
sätzliche favorisierende Rolle. Im Abstrich einer Pustel seien Gruppe A-Streptokokken
nachgewiesen worden. Eine Psoriasis-Arthritis könne zum jetzigen Zeitpunkt bei vorwie-
gend osteoproliferationen Prozessen, aber fehlenden Erosionen und insbesondere Ab-
wesenheit der entzündlichen Komponente der Gelenke, nicht ganz ausgeschlossen wer-
den (act. 307).
Am 18. Februar 2021 informierte die Onkologin darüber, der Versicherte sei wegen einer
komplizierten Corona-Virus-Infektion vom 31. Januar bis 9. Februar 2021 hospitalisiert
gewesen. Klinisch fanden sich am gesamten Rumpf und den unteren Extremitäten deut-
liche makulöse Hautveränderungen. Im Dezember 2020 sei es zur Sistierung von Imbru-
vica wegen möglicher Triggerung einer exazerbierten Psoriasis gekommen. Als weitere
Diagnosen führte sie auf: Psoriasis en plaque mit Guttata-Komponente, DD Ibrutinib
oder infektiös getriggert (act. 332). Am 17. März 2021 schlussfolgerten die Dermatologen
der Universitätsklinik, die Psoriasis en plaques mit Guttata-Komponente sei am ehesten
infektiös getriggert, DD Ibrutinib. Es bestehe der Verdacht auf eine Acrodermatitis suppu-
rativa continua Typ Hallopeau i.R. von Diagnose 1, DD Ibrutinib getriggert, chronisch
rezidivierende Paronychien bei IgG Mangel. Nach der Hospitalisation in der Universitäts-
klinik habe der Patient einen Geschmacksverlust und eine Infektion mit Covid-19 festge-
stellt. Aufgrund einer Pneumonie bei Corona-Virus SARS-CoV-2 Infektion sei es zu einer
weiteren Hospitalisierung gekommen. Als Ursache der Psoriasis en plaques mit Guttata-
Komponente (und Acrodermatitis suppurativa continua Typ Hallopeau) würden sie am
ehesten von einer infektiösen Triggerung durch Gruppe A-Streptokokken ausgehen.
Eine medikamentöse Triggerung (Ibrutinib) sei aufgrund des Timings nicht ausgeschlos-
sen und möglich (act. 332).
Im April 2021 stellte die Onkologin beim Patienten eine Lymphknotenvergrösserung pal-
pabel fest (act. 332). In der CT-Untersuchung zeigte sich die vorbekannte Lymphadeno-
pathie mediastinal und abdominell, weshalb die Ärztin schlussfolgerte, die Fatigue und
Leistungsintoleranz seien Folge der in den vergangenen Monaten erlittenen Erkrankun-
gen (schwere Psoriasis und Covid-19-Infektion) bei gleichzeitig hämatologischer Erkran-
kung. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine Teilarbeitsunfähigkeit gerechtfertigt (act.
332). Am 3. September 2021 berichtete sie über eine stabile Situation (act. 310) und
legte im Januar 2022 dar, im Dezember 2021 habe der Patient einen grippalen Infekt
gehabt; ein Covid-19-Abstrich sei wiederholt negativ gewesen. Die Manifestationen der
Psoriasis seien regredient; es träten ca. monatlich leichte Schübe auf. In der klinischen
Untersuchung sei bei dem Patienten zervikal, supraklavikulär und axillär keine Lymph-
knotenvergrösserung palpabel (act. 332).
Die Ärzte der Universitätsklinik für Hämatologie des Inselspitals waren am 7. April 2022
der Ansicht, aktuell bestehe keine Indikation für eine Therapie der CLL (act. 332). Die
Fatigue sei multifaktoriell bei Status nach multiplen Covid-Infekten und aktiver Psoriasis.
Die CLL sei wahrscheinlich auch eine Komponente der Fatigue, jedoch sehr wahrschein-
lich nicht führend, sodass sich hieraus eine Therapieindikation ergebe.
Am 17. August 2022 legte die Onkologin dar, der Patient arbeite seit langem zu 75%.
Bei trotzdem vermehrter Müdigkeit und Leistungsintoleranz beziehe er ausstehende
Ferientage (act. 332).
Im November 2022 liess der Arbeitgeber aufgrund einer seit August 2022 anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes melden (act. 322
und 327). Die Onkologin bestätigte am 5. Dezember 2022 die Verschlechterung des All-
gemeinzustandes (act. 348). Die Ärzte der Universitätsklinik für Rheumatologie und Im-
munologie stellten am 13. Dezember 2022 fest, die Ursache der Fatigue bleibe unklar,
differenzialdiagnostisch seien am ehesten die CLL oder ein Long-Covid-Syndrom nach
stattgehabter Covid-19-Infektion in Betracht zu ziehen (act. 352). Die CT-Untersuchung
vom 1. Dezember 2022 zeigte multiple neu aufgetretene Lymphadenopathien (act. 356).
Mit Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2022 (act. 364) schrieb die Onkologin, der Patient
wolle mit einer leukämiespezifischen Behandlung zuwarten. Die Ärzte der Universitäts-
klinik für Dermatologie empfahlen, falls erneut Ibrutinib gegeben werde, vorher eine Zyto-
LTT durchzuführen (act. 369).
Mit Bericht vom 3. Februar 2023 schrieb die Fachärztin für Arbeitsmedizin, die Tumor-
progredienz vom April 2020 bzw. Dezember 2022 und die Ibrutinib-Therapie bis Dezem-
ber 2020 seien sicherlich auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen. Hingegen
könne nicht festgelegt werden, ob die Berufskrankheit für die Entwicklung der Psoriasis,
der Arthralgien und der Fatigue eine wesentliche Rolle gespielt habe. Die Berufskrank-
heit spiele sicherlich eine Rolle in der Entwicklung der Fatigue, jedoch wahrscheinlich
nicht führend, im Rahmen des Status nach multiplen Covid-Infekten und der aktiven Pso-
riasis. Daher seien die Konsultationen und Behandlungen durch die Onkologin und die
Hämatologie des Inselspitals sicher auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen.
Hingegen seien die Konsultationen in der Dermatologie des Inselspitals und der Rheu-
matologie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die anerkannte Berufskrank-
heit zurückzuführen. Die Ursache der Fatigue solle weiter erläutert werden, dies liege
jedoch nicht im Rahmen der anerkannten Berufskrankheit (act. 373). In Ergänzung die-
ses Berichts notierte die Ärztin am 13. März 2023, die Müdigkeit/Fatigue könne nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der Berufskrankheit zurückgeführt
werden. Der Versicherte habe im Jahr 2020 nie über Müdigkeit geklagt. Erst ab Juni
2021 sei dies der Fall gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Untersuchung
habe eine stabile Situation der CLL gezeigt. Gemäss der hämatologischen Beurteilung
vom 6. April 2022 sei auf eine multifaktorielle Ätiologie der Fatigue geschlossen worden,
mit Status nach multiplen Covid-Infekten und der aktiven Psoriasis. Gemäss Hämatolo-
gen sei die CLL eine Komponente der Fatigue, jedoch sehr wahrscheinlich nicht führend
(act. 380).
Die Onkologin hielt am 31. März 2023 am Zusammenhang der Symptomatik des Patien-
ten mit seiner hämatologischen Neoplasie fest. Sowohl der Verlauf der Covid-Infektion
(prolongiert mit Infekten) als auch die schwere Psoriasis seien möglicherweise im Zu-
sammenhang mit der CLL zu werten (act. 408). Der behandelnde Hausarzt ergänzte am
Fatigue-Symptomatik sowie Polymyalgien und Arthralgien berichtet. Die Beschwerden
hätten alsdann persistiert. Seiner Ansicht nach war die Kausalität des Chronic Fatigue
Syndroms und der Polymyalgien/Arthralgien mit der CLL klar gegeben.
Zu diesen Berichten nahm die Arbeitsmedizinerin am 1. Mai 2023 Stellung (act. 417).
Objektive Befunde, die das Vorliegen einer Müdigkeit/Fatigue vor der Covid-19-Erkran-
kung bestätigten, würden fehlen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche
Verschlimmerung der CLL beim Erscheinen der Müdigkeit im Jahr 2021. Erst bei der
Kontrolle vom 13. Dezember 2022 sei im CT eine leichte Lymphomprogredienz festge-
stellt worden. Die verschiedenen Berichte des Inselspitals würden auf eine multifaktori-
elle Ätiologie der Fatigue schliessen. Die CLL sei eine Komponente der Fatigue, jedoch
wahrscheinlich nicht führend. Obwohl die CLL eine mögliche Rolle in der Entwicklung
der Fatigue spiele, genüge dies nicht, um auf einen überwiegenden Kausalzusammen-
hang zwischen CLL und Fatigue zu schliessen.
Am 10. Juli 2023 berichtete die Onkologin, im Labor zeige sich weiterhin eine schwere
Hypogammaglobulinämie mit Verminderung des IgA, IgG und IgM. Dies sei sicher Folge
der zugrundeliegenden hämatologischen Erkrankung. Febrile Infekte seien daher rasch
antibiotisch/antiviral zu behandeln (act. 428). Dem CT vom 25. September 2023 (act.
nommen werden.
Der RAD-Arzt bestätigte am 3. August 2023 eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes. Jedoch lasse sich aufgrund der Akten nicht genau sagen, ab wann die erhöhte
Ermüdbarkeit aufgetreten sei. Erfahrungsgemäss sei das auch eher ein schleichender
Prozess von unterschiedlicher Dauer als ein plötzliches Ereignis. Die Onkologin habe
am 15. Juni 2021 von der erhöhten Müdigkeit berichtet. Es habe sich alsdann keine
Erholung eingestellt und es sei fraglich, ob sich eine solche einstelle (act. 479).
Die Arbeitsmedizinerin schlussfolgerte mit Bericht vom 4. Januar 2024 (act. 459), betref-
fend die CLL sei im April 2020 eine deutliche Tumorprogredienz festgestellt worden, für
die zwischen Mai und Dezember 2020 eine lymphomspezifische Behandlung mit Ibruti-
nib (Imbruvica) eingesetzt worden sei. Die folgenden onkologischen Verlaufskontrollen
hätten radiologisch eine stabile Situation bis zum CT vom 1. Dezember 2022 gezeigt,
bei dem eine leichte Lymphomprogredienz festgestellt worden sei. Hinsichtlich Fati-
gue/Müdigkeit werde dieses Symptom in den Berichten von 2020, als die CLL-Behand-
lung durch Ibrutinib eingesetzt worden sei, nie erwähnt. Es werde immer ein guter Allge-
meinzustand ohne Müdigkeit beschrieben. Am 31. Januar 2021 habe der Versicherte an
einem SARS-CoV2-Infekt, der zu einer Hospitalisation geführt habe, gelitten. Ab Februar
2021 werde in den verschiedenen Berichten eine Schwäche und danach eine Müdig-
keit/Fatigue erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt sei die CLL als stabil und asymptomatisch
beschrieben worden. Auch wenn die Fatigue ein Symptom der CLL sein könne, sei es
im vorliegenden Fall lediglich möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
die Fatigue auf die CLL zurückzuführen sei. Dies insbesondere in Anbetracht der durch-
gemachten Covid-Infektion. Betreffend Hautbeschwerden sei im Juni 2020 die Diagnose
einer Psoriasis en plaque gestellt worden. Im Bericht der Universitätsklinik vom Januar
2021 werde dargelegt, dass die Psoriasis durch eine infektiöse Komponente getriggert
worden sei und es sich in diesem Fall um eine postinfekti-öse Psoriasis handle. Daher
bestehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der
Psoriasis und der CLL.
Am 25. Januar 2024 (act. 484) legte die Onkologin erneut dar, die Fatigue sei klar Folge
der seit vielen Jahren bestehenden hämatologischen Neoplasie. Im Jahr 2020 sei der
Patient mit Ibrutinib behandelt worden. Die in der Folge aufgetretene Psoriasis hänge
möglicherweise mit der leukämiespezifischen Behandlung zusammen, im Sinne einer
Triggerung. Differenzialdiagnostisch könne sie infektiös getriggert gewesen sein. Auch
im letzten Fall sei ein Kausalzusammenhang mit der CLL gegeben (vermehrte Infektnei-
gung bei Immunsuppression). Der Patient habe auch eine schwere Corona-Infektion er-
litten. Der schwere Verlauf im Jahr 2021 müsse als Folge der Immunsuppression bei
CLL interpretiert werden. Die Symptomatik, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe,
sei sicher Folge der hämatologischen Neoplasie. Dies, auch wenn ihrerseits das Symp-
tom Fatigue nicht in jedem Bericht explizit erwähnt worden sei. Bei den Verlaufsberichten
handle es sich um kurze Mitteilungen an den Hausarzt, der die Problematik kenne.
Die Onkologin Dr. D _________ schilderte am 15. August 2024 (act. 495) einen unauf-
fälligen Verlauf, erwähnte aber auch, dass es immer wieder zu protrahierten Erkältungen
käme. Abgesehen von einer leicht vermehrten Müdigkeit, sei der Patient im Alltag be-
schwerdefrei.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Kausalität auf die diversen
versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Vertrauensärztin. Deren abschliessende
Aktenbeurteilung ruht jedoch nicht auf einer vollständigen Aktenkenntnis. So nahm die
Vertrauensärztin an, vor Juni 2021 habe sich der Versicherte nie über Müdigkeit beklagt.
Dem ist jedoch nicht so. In den Akten wird die Problematik der Fatigue erstmals anläss-
lich der Erhebung vor Ort am 10. März 2009 erwähnt (act. 27). Am 1. Juli 2009 bestätigte
die Onkologin weiter, der Patient sei symptomatisch mit zunehmender Müdigkeit und
Leistungsintoleranz (act. 45). Der Hausarzt berichtete am 10. Juli 2009, er habe neben
der Leukämie auch Begleiterkrankungen wie Sinusitiden und virale Infekte behandelt
(act. 47). Am 2. März 2011 beklagte der Versicherte eine weiterhin anhaltende Müdigkeit
(act. 77). Eine Regredienz der vermehrten Müdigkeit und Leistungsintoleranz bei deutli-
chen Restbeschwerden befundete die Onkologin am 11. Juni 2013 (act. 155). Eine an-
haltend leicht vermehrte Müdigkeit wurde im Herbst 2013 und 2014 sowie im Januar
2015 dokumentiert (act. 161, 163, 184 und 191). Im Juni 2015 notierte die Onkologin
eine vermehrte Infektanfälligkeit (act. 194). Diese Infektneigung hielt 2018 und 2019 an
(act. 244, 257, 266). Diese stufte die Onkologin schliesslich im Januar 2020 als auffällig
ein und veranlasste sie, dem Patienten eine Antikörpersubstitutionsbehandlung vorzu-
schlagen, welche er jedoch ablehnte (act. 272). Nach dem Dargelegten ist offensichtlich,
dass sich sowohl die Müdigkeit als auch die Infektneigung seit 2009 immer wieder ma-
nifestiert hatten. Die Müdigkeit sowie die verminderte Belastbarkeit waren auch der An-
lass für die ab Juni 2011 erfolgte Reduktion der Arbeitszeit (act. 85, 90 und 91).
Auch die Folgerung der Vertrauensärztin, im Jahr 2020 sei die Problematik der Müdigkeit
nicht dokumentiert, ist unzutreffend. Der Patient suchte nämlich am 8. Mai 2020 den
Kardiologen auf, der anamnestisch aufführte, der Patient habe im Winter 2019/2020 ne-
ben thorakalen Beschwerden eine vermehrte Müdigkeit und eine eingeschränkte Belast-
barkeit verspürt (act. 291).
Neben der im Jahr 2020 soeben beschriebenen Müdigkeit hatte sich auch der Zustand
der CLL vor der Covid-Infektion verschlechtert. In der klinischen Untersuchung vom
2020 diagnostizierte die Onkologin eine deutliche Progredienz der chronisch lymphati-
schen Leukämie. Der Patient war symptomatisch (act. 273). Schliesslich folgerten die
Dermatologen am 3. Februar 2021, seit der Chemo/Immuntherapie im Jahr 2012/2013
bestehe ein IgG-Mangel. Die Schlussfolgerungen der Vertrauensärztin, es hätten keine
objektiven Befunde vorgelegen, die das Vorliegen einer Müdigkeit/Fatigue vor der Covid-
19-Erkrankung bestätigen, und es gebe keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Ver-
schlimmerung der CLL beim Erscheinen der Müdigkeit, vermögen unter diesen Umstän-
den nicht zu überzeugen.
Schliesslich erscheint auch die Schlussfolgerung der Vertrauensärztin, es fehle sowohl
hinsichtlich der Fatigue als auch in Bezug auf die Psoriasis an einem Kausalzusammen-
hang mit der Berufskrankheit, unter Berücksichtigung der Feststellungen der übrigen
Fachärzte als zweifelhaft. Der RAD-Arzt führte beispielsweise am 3. August 2023 nach-
vollziehbar aus, die Ermüdbarkeit sei erfahrungsgemäss eher ein schleichender Prozess
von unterschiedlicher Dauer als ein plötzliches Geschehen (act. 479). Diesen Umstand
liess die Vertrauensärztin gänzlich ausser Acht. Die Dermatologen der Universitätsklinik
äusserten weiter widersprüchliche Darlegungen. Gemäss ihrem Erstbericht vom 3. Feb-
ruar 2021 (act. 307) konnte nämlich die Psoriasis sowohl Ibrutinib als auch parainfektiös
getriggert sein. Eine klare Unterscheidung war ihrer Ansicht nach nicht möglich. Am
riasis sei am ehesten infektiös getriggert, DD Ibrutinib bedingt. Eine Nachfrage bei die-
sen Fachärzten unterblieb seitens der Vertrauensärztin. Die Ärzte der Universitätsklinik
für Rheumatologie und Immunologie stellten am 13. Dezember 2022 weiter fest, die Ur-
sache der Fatigue bleibe unklar, differenzialdiagnostisch seien am ehesten die CLL oder
ein Long-Covid-Syndrom in Betracht zu ziehen (act. 352). Diese Einschätzung wider-
spricht derjenigen der Vertrauensärztin und der Hämatologen des Inselspitals, die die
CLL zwar als wahrscheinliche Komponente der Fatigue beurteilten, jedoch nicht als füh-
rend (act. 332).
Gänzlich ungeklärt blieb sodann, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, der Um-
stand, dass selbst wenn die Fatigue einzig eine überwiegende Folge der Covid-Infektion
gewesen wäre, letztere ihren Ursprung bzw. schweren Verlauf überwiegend wahrschein-
lich in der Leukämieerkrankung hätte haben können. Dies deshalb, weil der Beschwer-
deführer bereits durch die CLL und die durch die Behandlungen erfolgte Schwächung
des Immunsystems eine erhöhte Infektanfälligkeit aufwies. Auch hinsichtlich der Pso-
riasis, welche entweder durch die Immuntherapie und/oder einen Streptokokkeninfekt
ausgelöst wurde, zu welchem es ebenfalls aufgrund der Infektanfälligkeit gekommen
sein konnte, besteht Klärungsbedarf durch einen Fachspezialisten.
Im Lichte dieser hiervor aufgezeigten Vorbehalte gegenüber der Stellungnahmen der
Vertrauensärztin kann die Frage der Kausalität der Fatigue und Psoriasis nicht beant-
wortet werden. Insgesamt lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten
diese Frage nicht zuverlässig klären. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz ge-
halten gewesen, ein unabhängiges hämatologisch-onkologisches und dermatologisches
Gutachten einzuholen. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweisen. Es ist in casu angezeigt, die Sache an die Beschwerde-
gegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholung dieses externen polydisziplinären
Gutachtens über die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der anerkannten Be-
rufskrankheit und der Fatigue sowie Psoriasis erneut entscheidet. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137
V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der vertretenen Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden
Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Als
weitere Bemessungskriterien gelten der notwendige Zeitaufwand und die Barauslagen
(Art. 27 Abs. 1 und Art. 40 GTar). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen und aus-
gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Sitten, 29. Januar 2025