S2 24 55
URTEIL VOM 12. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Max B. Berger
und Pierrik Schorno, Bern
gegen
VISANA VERSICHERUNGEN AG , Beschwerdegegnerin
(Unfallversicherung, Kausalzusammenhang)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2024
Verfahren
A. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin war über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei
der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert, als sie am 4. September 2023 bei einem Strandausflug auf
Steinen ausrutschte und stürzte. Eine Magnetresonanz-Tomografie (fortan: MRT) der
Schulter- rechts vom 19. Oktober 2023 ergab einen Einriss im Supraspinatussehnenan-
satz (Akten der Beschwerdegegnerin S. 12). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die ge-
setzlichen Leistungen (Heilbehandlung). Nach einem protrahierten Verlauf legte sie die
Akten ihrem beratenden Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates vor (S. 32 ff. und S. 110 ff.).
B. Mit Verfügung vom 22. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den An-
spruch auf Versicherungsleistungen per 19. Oktober 2023 ein. Die Schulterbeschwerden
seien nach drei bis vier Wochen überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis
vom 4. September 2023 zurückzuführen (S. 182 ff.). Die erhobene Einsprache vom
gegnerin nach einer versicherungsmedizinischen Beurteilung durch einen Facharzt für
orthopädische Chirurgie mit Entscheid vom 22. Mai 2024 ab (S. 256 ff.).
C. Dagegen wurde am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin bean-
tragte, ihr seien die Leistungen aus der Unfallversicherung auch in der Zeit nach dem
externen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die von ihr um eine
Stellungnahme ersuchende Fachärztin für Chirurgie Dr. A _________ und der beigezo-
gene Radiologe Dr. B _________ hätten mit ihren Berichten vom 11. und 21. Juni 2024
erhebliche Zweifel an den Feststellungen des versicherungsmedizinischen Facharztes
erweckt, indem sie dessen Schlussfolgerungen widerlegen würden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei daher davon auszugehen, dass sie am 4. September 2023 die
fragliche Ruptur erlitten habe.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung des Rechtsmittels. Kausal für die subtotale Ruptur der Supraspi-
natussehne sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der intrinsisch-degenerative Pro-
zess. Diese Schlussfolgerungen stützte sie auf einen neu eingeholten Bericht des versi-
cherungsinternen Facharztes für orthopädische Chirurgie. Im Übrigen sei die Beweis-
lage vollständig und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege nicht vor. Die
Einholung eines externen Gutachtens sei nicht zielführend.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 9. Dezem-
ber 2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das an-
gerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 59, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das
Ereignis vom 4. September 2023 zu Recht per 19. Oktober 2023 eingestellt hat.
2.2 Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger die Leistungen für Heilbe-
handlung und Taggeld ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisions-
grund «ex nunc und pro futuro» einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrach-
tung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Un-
fall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei
dahingefallen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 8C_62/2023 vom
punkt der faktischen Leistungseinstellung, und nicht auf jenen der Einstellungsverfü-
gung. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Versicherungsträger die zu Unrecht
ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 und Bundesgerichts-
urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5). Kann der Versicherungsträger seine
vorübergehenden Leistungen einstellen, so folgt daraus, dass die grundsätzliche Leis-
tungspflicht bei der erstmaligen Zusprechung von Dauerleistungen neu geprüft werden
kann, ohne dass diese Frage durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistun-
gen präjudiziert wird (Bundesgerichtsurteil 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E.
4.1).
Eine Rückforderung steht in casu nicht zur Diskussion. Der Beschwerdegegnerin stand
es unter diesen Umständen nach dem Dargelegten offen, das Ende ihrer Leistungspflicht
festzulegen, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessua-
len Revision zu beachten waren.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers wird gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG bei Berufs-
unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Versicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei Körperschädigungen, wie Meniskusrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. c.
UVG), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f) und Bandläsionen
(lit. g), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
3.2 Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu-
führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr
die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch
und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Sta-
tus quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt
hätte (Status quo sine), erreicht ist. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfall-
begriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung
nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis
dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück-
zuführen ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend,
d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).
3.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund-
heitszustandes mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine an-
spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als
bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege-
ben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E.
4.2, 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder er-
reicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbrin-
gen (Bundesgerichtsurteil 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in
erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu be-
achten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich
nicht zu verwerten sind (Bundesgerichtsurteil 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist sodann entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Bundesge-
richtsurteil 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-
terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer ver-
sicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465
E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi-
cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln-
den Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei-
felsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera-
peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell-
ten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtspre-
chungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel-
len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper-
sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be-
nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135
V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Bundesgerichtsurteil 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024
E. 3).
4.
4.1 Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin das
Ereignis vom 4. September 2023 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für
dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist zu prü-
fen, ob das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache mehr der diagnostizierten
Supraspinatussehnenverletzung mehr bildet.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beur-
teilung ihrer beratenden Ärzte, wonach keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor-
lägen und der Status quo sine nach drei bis vier Wochen erreicht gewesen sei. Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, dass die Behandler und die um eine
Zweitmeinung ersuchenden Fachärzte von einer unfallbedingten Läsion der Supra- und
Infraspinatussehne ausgingen und die Beschwerden damit weiterhin Folge des fragli-
chen Unfalls seien.
4.2
Die Beschwerdeführerin rutschte am 4. September 2023 ohne Fremdeinwirkung
auf Steinen aus und stürzte auf den linken Ellbogen und das rechte Knie (Bagatellunfall-
meldung S. 2). Die um eine genaue Beschreibung des Unfalls ersuchte Versicherte
führte am 9. November 2023 aus (S. 53), sie habe unmittelbar nach dem Sturz starke
Schmerzen sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ver-
spürt. Echtzeitliche Dokumente liegen keine vor. Die erstmalige ärztliche Vorstellung er-
folgte am 11. Oktober 2023 (S. 16), wobei sich die rechte Schulter völlig reizlos, ohne
Rötungen, Schwellung, Hautveränderungen oder Überwärmung präsentierte. Die aktive
Beweglichkeit zeigte einen vollständigen Schürzen- und Nackengriff, die maximale Ele-
vation wurde erreicht. Die passive Beweglichkeit zeigte eine leichtgradige Einschrän-
kung in der glenohumeralen Abduktion. Anamnestisch hatte die Versicherte im An-
schluss an das Unfallereignis über starke Schmerzen in der rechten Schulter, durch Be-
wegung und Belastung sich verstärkend, berichtet (S. 16).
4.3 Die Qualifikation des Sturzes als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG ist unstrit-
tig. Zur bildgebenden ausgewiesenen Teilruptur der Supraspinatussehne ist zunächst
festzuhalten, dass es keinen eindeutigen Beweis hinsichtlich deren Ursache gibt. Es sind
vielmehr die ärztlicherseits erörterten verschiedenen Indizien abzuwägen, die für res-
pektive gegen ein Unfalltrauma sprechen. Da die Beschwerdegegnerin für die Gründe
des nachträglichen Entfallens der zunächst anerkannten Leistungspflicht beweispflichtig
ist (vgl. vorstehende E. 3.3), ist der Nachweis dann erbracht, wenn ausgehend von den
gegebenen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen
Ursache für die Teilruptur der Supraspinatussehne auszugehen ist bzw. der Status quo
sine vel ante erreicht worden ist. Bei der Würdigung der verschiedenen ärztlichen Beur-
teilungen ist in casu zu beachten, dass es sich bei allen involvierten Ärzten um Fachärzte
der orthopädischen Chirurgie oder Radiologie handelt. Nachdem die Beschwerdegeg-
nerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. C _________ vom 2. und 17. November
2023 (S. 32 ff. und S. 110 ff.) zum Schluss gekommen war, per 19. Oktober 2023 bestehe
hinsichtlich der Problematik im Bereich der rechten Schulter keine Leistungspflicht mehr,
holte sie im späteren Verfahren zusätzlich die versicherungsmedizinischen Stellungnah-
men von Dr. D _________ vom 16. April und 22. Juli 2024 (S. 241 ff. und 439 ff.) ein.
Darin nahm dieser zu den von den Dres. B _________ und A _________ geäusserten
Standpunkten Stellung. Wie zuvor bereits Dr. C _________ kam auch er zum Schluss,
die (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne sei nicht unfallkausal.
Der behandelnde Arzt Dr. E _________ sowie die Dres B _________ und A _________
kamen zum gegenteiligen Schluss. Sie gingen von einer traumatischen Ruptur der
Supra- und Infraspinatussehne aus. Auch sie nahmen zu den Ausführungen der Ver-
trauensärzte Stellung.
4.4 Hinsichtlich Dr. C _________ erlaubt sich das Gericht den Einwand, dass seine Be-
urteilung einseitig ausfiel, indem sie sich stark an zwei Indikatoren (keine akuten trau-
matischen Hinweise, Unfallhergang) orientierte. Abgesehen davon, dass dem Unfallme-
chanismus bei Rotatorenmanchettenläsionen keine übergeordnete Bedeutung mehr bei-
gemessen wird (Bundesgerichtsurteil 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; Ur-
teil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00169 vom 12. Juli
2024 E. 4.5.1), mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den später eingereichten
medizinischen Akten.
Somit ist insbesondere die ausführliche Beurteilung von
Dr. D _________ unter Berücksichtigung der abschliessenden Standpunkte der übrigen
Fachärzte zu würdigen. Bezüglich Dr. D _________ gelten die in Erwägung 3.4 darge-
stellten Beweisgrundsätze für Einschätzungen verwaltungsinterner Ärzte. Mithin ist eine
solche Beurteilung beweiskräftig, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen, wobei bereits geringe Zweifel genügen. Betreffend
Dr. E _________ sodann gilt es auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die Be-
urteilung behandelnder Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten ausfallen
(vgl. vorstehende E. 3.4). Auch dies ist bei der Beweiswürdigung zu beachten.
4.5 Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
Das Röntgen des Schultergelenks am 11. Oktober 2023 zeigte gemäss den übereinstim-
menden Stellungnahmen der beurteilenden Ärzte eine regelrechte Gelenkkonfiguration
mit glenohumeralem Abstand von 8.6 mm. Eine Fraktur war nicht sichtbar (S. 16).
Eine unterschiedliche Auswertung erfolgte demgegenüber unter den beteiligten Ärzten
hinsichtlich der von Dr. F _________, Facharzt für Radiologie, durchgeführten MRT vom
unmittelbar am Ansatz der Supraspinatussehne mit schräg verlaufendem feinem Einriss
bis knapp an die bursaseitige Oberfläche» sowie eine «minimale Bursitis subdeltoidea»
zu erkennen. Die Subscapularissehne war intakt. Die lange Bizepssehne war zentriert
im Sulcus bicipitalis und regelrecht verankert im Labrum/Glenoidkomplex. Seiner Ansicht
nach war die Infraspinatussehne intakt. Es lag auch keine Einengung des subacromialen
Gelenkraumes vor und das Labrum war intakt.
Dr. E _________ sah am 25. Oktober 2023 in demselben Bild eine intakte Subscapula-
rissehne und unauffällige Knorpelbeläge. Abweichend zur Beurteilung des Radiologen
war er aber der Meinung, es sei darauf eine «subtotale Supra-/Infraspinatussehnen-
teilruptur mit begleitender Bursitis subacromialis und Impingementkonstellation» erkenn-
bar. Eine minimale bursaseitige Lamelle der Rottatorenmanschette schien noch zu ste-
hen (S. 17). An dieser Einschätzung hielt er sowohl während als auch nach der operati-
ven Sanierung der Manschette fest und untermauerte seine Schlussfolgerung mit weite-
rem bildgebendem Material (S. 217 ff.). Seiner Ansicht nach zeige sich auf den entspre-
chenden Screenshots eine subtotale, grossflächige Ruptur der Supra- und Infraspinatus-
sehne ausgehend vom lateralen Pulley-System bis an den Infraspinatus reichend (S.
217, Bilder 4-6) sowie eine SLAP-Läsion (Bild 12). Typisch für eine traumatische Genese
stehe noch ein Sehnenrest am Tuberculum majus (Bilder 8 und 9). Diese Art von Verlet-
zung sei bei dem jungen Alter der Patientin unmöglich als Folge einer Degeneration ent-
standen. Daran hielt er auch mit Bericht vom 8. Januar 2024 fest (S. 232 ff.), wobei er
hinsichtlich der Befundung durch Dr. F _________ eine footprintnahe Rotatorenman-
schetten-*re-*ruptur diagnostizierte (S. 232), was zweifellos nicht zutraf. Sodann ging er
beim Sturz der Versicherten von einem reflexartigen Abstützen mit dem rechten Arm
aus, was gemäss Schilderungen der Versicherten gerade nicht der Fall gewesen war.
Er hielt weiter fest, in der MRT seien – entgegen der Ansicht der Vertrauensärzte – kei-
nerlei degenerativen Begleitveränderungen zu erkennen, sodass hier nicht von einer de-
generativen Ursache auszugehen sei (S. 233).
Dr. D _________, dem die gesamten Akten unterbreitet worden waren, kam in der Ana-
lyse des bildgebenden Materials zu anderen Befunden und Diagnosen. Seiner Ansicht
nach waren bereits auf der MRT vom 19. Oktober 2023 degenerative Schäden zu erken-
nen. Zwar habe der Radiologe degenerative Veränderungen nicht explizit erwähnt, aber
indirekt darauf hingewiesen. Die vorliegende Pathologie werde als rim rent-Läsion bzw.
als PAST-Läsion bezeichnet und die distale Supraspinatussehne weise gemäss Bild 10,
da mehrheitlich hyperintens, eine deutlich tendopathische Textur auf (S. 242, 244). Ähn-
liches gelte auch für die lange Bizepssehne im sulcusnahen Bereich, wo hyperintense
Alterationen ihres Binnensignals vorlägen, entsprechend einer Tendopathie derselben,
und am kranialen Labrum sei ein sublabraler Rezessus erkennbar. Strukturelle Hinweise
auf ein stattgehabtes Trauma seien nicht abgrenzbar. Seiner Ansicht nach liessen sich
ausserdem auf den intraoperativen Screenshots zwar die Läsionen an der Unterfläche
der Supraspinatussehne erkennen, jedoch ohne eindeutig erkennbare Mitbeteiligung der
Infraspinatussehne. Ebensowenig sei eine SLAP-Läsion abgebildet. Auch sonst sei kein
einziger morphologischer Hinweis auf ein stattgehabtes Trauma abgrenzbar, indem die
Ränder der Supraspinatussehne vielmehr in typisch chronischer Weise ausgefranst
seien. Es ergäben sich keine Zweifel, dass die vorliegende Pathologie nicht die gesamte
Sehnendicke erfasse und damit nicht transmural sei. Bei dem durch Dr. E _________
beschriebenen Sehnenrest am Tuberculum handle es sich um denjenigen Sehnenanteil,
der sich noch nicht vollständig vom Knochen abgelöst habe, womit sich die PASTA-Lä-
sion bestätige, die ein typischer degenerativer Befund darstelle. Das junge Alter sei
ebenfalls kein zuverlässiges Kriterium. Gerade die offenbar intensiven körperlichen Ak-
tivitäten mit dokumentierten schulterbelastenden Sportarten würden bei der Versicherten
eine übermässige Abnützung der Rotatorenmanschette prädestinieren (S. 246). Bei der
Veränderung am kranialen Labrum handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ei-
nen sublabralen Rezessus und nicht um eine SLAP-Läsion.
Der Beschwerdegegnerin ist
darin
beizupflichten, dass die Beurteilung von
Dr. B _________, Facharzt für Radiologie (S. 311 ff.), nicht ganzheitlich ausgefallen ist.
Es mangelt an einer hinreichenden und einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit
den gesamten medizinischen Akten. Der Beurteilung von Dr. B _________ kann jedoch
nicht bereits aufgrund dessen der Beweiswert abgesprochen werden; denn insofern die
Vertrauensärzte dem bildgebenden Material gewichtige Bedeutung einräumten, vermag
seine Einschätzung als Facharzt für Radiologie Zweifel an der Beurteilung von
Dr. D _________ zu erwecken. Dr. B _________ fasste ausführlich die im MRT erkenn-
baren Befunde sowie Diagnosen zusammen und beschrieb eine relativ ausgedehnte
Partialläsion der Supraspinatussehne, die er detailhaft in einen vorderen und einen hin-
teren Anteil mit unterschiedlicher Risscharakteristik gliederte. Seiner Ansicht nach lagen
mithin zwei unterschiedliche Defektcharakteristiken vor. Die PASTA-Läsion sei «gekenn-
zeichnet durch eine scharfe Dissektion der Supraspinatussehne direkt am Tuberculum
majus mit einem kleinen, verbleibenden, distalen Sehnenstumpf. Die Sehnenstruktur, -
signalintensität und -form zeigt bis zum Defekt keinerlei Veränderungen». Bei der hinte-
ren, bursaseitigen hochgradigen Partialruptur zeige sich ein kleiner distaler Sehnen-
stumpfes und um 1 cm retrahiertem, aufgetriebenem und ausgefranstem proximalem
Sehnenstumpf» (S. 313). Die hintere Partialruptur entspreche einer Abscherverletzung
mit Delaminierung der bursalen Oberfläche. Die Auftreibung des proximalen Sehnen-
stumpfes weise auf noch vorhandene elastische Fasern hin, die zu einer Auftreibung
und Retraktion des defekten Sehnenstumpfes führen würden, analog zu Cobrazeichen
bei transmuraler Ruptur. Der Befund sei typisch für eine unfallassoziierte Läsion an einer
«nicht degenerativen Sehne» (S. 313). Das vordere und hintere Labrum sei regelrecht,
das Superiore im Rahmen der Norm. «Regelrechte Insertion der langen Bizepssehne
am oberen Glenoidrand, regelrechter intra- und extraartikulärer Verlauf, keine Auffällig-
keit» (S. 312). Damit nimmt er wie der erstbeurteilende Radiologe an, es lägen keine
degenerativen Schäden vor. Auch lagen gemäss Dr. B _________ keine Hinweise für
ein
chronisches
subacromiales
Impingement
vor,
wie
dies
ebenfalls
von
Dr. F _________ mit dem Hinweis «Keine Einengung des subacromialen Gelenkrau-
mes» explizit beschrieben wurde. Demgegenüber vertritt Dr. D _________ diesbezüglich
eine gegenteilige Ansicht und beschreibt die zweite «Riss»komponente im dorsalen Seh-
nenabschnitt als physiologisches Intervall zwischen Supra- und Infraspinatussehne, das
einen Riss nur vortäusche (S. 442). Damit liegen gegensätzliche fachärztliche Meinun-
gen vor, deren Abwägung für den medizinischen Laien schlicht nicht möglich ist.
Hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. A _________ vom 21. Juni 2024 (S. 319 ff.) sei
sodann erwähnt, dass ihrer Ansicht nach zeitnah dokumentiert worden sei, dass die Ver-
sicherte eine Kamera in der Hand gehalten habe. Eine muskuläre Fixierung könne des-
halb nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Aus der Anamnese anlässlich der
Konsultation vom 11. Oktober 2023 könne abgeleitet werden, dass seit dem Unfallereig-
nis vom 4. September 2023 Schmerzen in der rechten Schulter persistiert hätten, die
Beweglichkeit hingegen gut kompensiert worden sei, was für eine 40-jährige, sportliche
Frau nicht unüblich sei. Als einzige massgebende Fakten verblieben die radiologischen
Befunde, die Dr. B _________ interpretiert habe und die sich am 23. November 2023
ihrer Ansicht nach auch intraoperativ bestätigt hätten. Die Versicherte habe daher beim
Ereignis überwiegend wahrscheinlich eine unfallkausale Supraspinatussehnenruptur
rechts erlitten. Auch ihre Darlegungen widersprechen mithin den Schlussfolgerungen der
vertrauensärztlichen Stellungnahmen und vermögen diese zu erschüttern. Es ist jeden-
falls nicht auszuschliessen, dass das Ereignis vom 4. September 2023 auch nur eine
geringe Teilursache der diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion bildete und diese
nach dem 19. Oktober 2023 anhielten. Auch diesbezüglich stehen sich fachärztliche
Stellungnahmen diametral entgegen, wobei Dr. A _________ ebenfalls sämtliche Akten
zur Verfügung standen.
4.6 Nach dem Dargelegten vermögen die hinterlegten Berichte der Fachärzte
Dres. B _________ und A _________ zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit
der versicherungsinternen Aktenbeurteilung zu wecken, was ergänzende Abklärungen
notwendig macht. Sowohl hinsichtlich der Befunde bzw. Diagnosen als auch der Kausa-
lität liegen divergierende Arztberichte bzw. Schlussfolgerungen vor. Ohne bidisziplinäre
Expertise (Radiologie und orthopädische Chirurgie) ist es daher nicht möglich, schlüssig
darzulegen, ob dem Unfall eine kausale Bedeutung für den über den 19. Oktober 2023
andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Die Vorinstanz, an welche die Sache zur
ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird die Versi-
cherte durch neutrale, bisher nicht mit der Sache vorbefasste Fachärzte begutachten
und die entscheidenden Fragen gestützt auf die Untersuchungsergebnisse beantworten
zu lassen haben. Die Experten werden die MRT-Bilder sowie die interoperativen
Screenshots zusammen mit den übrigen Akten zu beurteilen haben. Sie werden sich
gestützt darauf dazu zu äussern haben, ob das Sturzereignis allenfalls eine richtungs-
gebende Aktivierung eines allfälligen Vorzustandes zumindest teilkausal mitverursacht
hat oder ob, und falls ja, per wann derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals-
mässigen Verlauf des allfälligen krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall und der in
dessen Folge durchgeführten Operation früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich wieder erreicht worden ist.
In diesem Sinne ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl Klärungs-
bedarf vorhanden, der unter Beizug des vorhandenen Materials auch begutachtet wer-
den kann.
Im Lichte dieser hiervor aufgezeigten Vorbehalte gegenüber den Stellungnahmen der
Vertrauensärzte kann die Frage der natürlichen Kausalität nicht beantwortet werden.
Insgesamt lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten diese Frage von
einem medizinischen Laien nicht zuverlässig klären. Unter diesen Umständen wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, ein unabhängiges radiologisches und orthopädisches-
chirurgisches Gutachten einzuholen. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Es ist in casu angezeigt, die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholung dieses externen, bidis-
ziplinären Gutachtens über die Frage des Kausalzusammenhangs erneut entscheidet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137
V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden
Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Als
weitere Bemessungskriterien gelten der notwendige Zeitaufwand und die Barauslagen
(Art. 27 Abs. 1 und Art. 40 GTar). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen und aus-
gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Sitten, 12. Februar 2025