S2 24 12
URTEIL VOM 17. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeber-
ger, Bern
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(Kausalzusammenhang, unfallähnliche Körperverletzung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2023
Verfahren
A. Der 1974 geborene Beschwerdeführer war bei der SUVA obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er
am 12. Januar 2023 über ein Fahrrad stolperte und auf beide Knie stürzte. Die gleichen-
tags im Notfall erfolgte Abklärung führte zur Diagnose einer Kniekontusion beidseits
nach Sturz (Akten der Beschwerdegegnerin act. 37). Eine MRT der Kniegelenke ergab
am 31. Januar 2023 eine subtotale vordere Kreuzbandruptur links sowie einen Status
nach vorderer Kreuzbandersatzplastik ohne Reruptur rechts (act. 34 und 36). Die SUVA
anerkannte den Berufsunfall und sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Nach einem
protrahierenden Verlauf legte sie die Akten ihrem beratenden Facharzt für Chirurgie vor
(act. 39).
B. Mit Verfügung vom 26. April 2023 stellte die SUVA den Anspruch auf Versicherungs-
leistungen per 2. Mai 2023 ein (act. 40). Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall
vom 12. Januar 2023 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens
nach 3 Monaten erreicht gewesen. Die erhobene Einsprache wies die SUVA nach einer
versicherungsmedizinischen Beurteilung mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab (act.
68 und 73).
C. Dagegen wurde am 30. Januar 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrecht-
lichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte,
die Kreuzbandruptur links sei als durch das Ereignis vom 12. Januar 2023 verursacht
anzuerkennen. Der behandelnde Facharzt habe mit neuem Bericht erhebliche Zweifel
an den Feststellungen des versicherungsmedizinischen Facharztes erweckt, indem er
dessen Schlussfolgerungen bezüglich Gelenkerguss, Trauma intraartikulär sowie Mus-
kelkompensation widerlege. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei daher davon aus-
zugehen, dass er am 12. Januar 2023 die fragliche VKB-Ruptur links erlitten habe. Der
Beschwerdegegnerin sei sodann der Entlastungsbeweis mit dem internen Bericht nicht
gelungen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde. Es sei weder die Läsion des vorderen Kreuzbandes links
durch den Unfall vom 12. Januar 2023 verursacht worden noch eine Leistungspflicht
nach Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Diese Schlussfolgerungen stützte sie auf einen neu
eingeholten Bericht des versicherungsinternen Facharztes, wonach es aufgrund der am
Unfalltag erhobenen klinischen Befunde und der unfallzeitnah erfolgten MRT-Abklärung
nicht zu strukturellen Veränderungen gekommen sei. Eine am 31. Januar 2023 zur Dar-
stellung gelangende Signalauffälligkeit sei als Vorzustand zu werten.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 19. August
2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das an-
gerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
RVG und Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das
Ereignis vom 12. Januar 2023 zu Recht per 2. Mai 2023 eingestellt hat.
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anders be-
stimmt.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt der Unfallversicherer sodann seine Leistungen auch
bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführend sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen
und h. Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten
Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7)
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi-
schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau-
salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli-
che Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, je mit Hinweisen; Bundes-
gerichtsurteil 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na-
türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung be-
ziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis-
würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129
V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewie-
sen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn
der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens dar-
stellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be-
ruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zu-
stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan-
des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Da-
hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits-
schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier-
bei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast
– anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen-
hang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Be-
weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und
sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Bundesgerichtsurteile 8C_600/2021
vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder er-
reicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbrin-
gen (Bundesgerichtsurteil 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
In Bezug auf unfallähnliche Körperschädigungen hat das Bundesgericht in BGE 146 V
51 E. 8.6 festgehalten, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer
Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gestei-
gerte Gefahrenlage mehr vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tat-
sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nun-
mehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung,
die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in
Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwen-
digkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen
Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Lis-
tenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers.
3.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in
erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu be-
achten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich
nicht zu verwerten sind (Bundesgerichtsurteil 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist sodann entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit
Hinweis; Bundesgerichtsurteil 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-
terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer ver-
sicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465
E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi-
cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihren Schlussfolgerungen auf die medizini-
schen Feststellungen der Vertrauensärzte. Danach sei es am Unfalltag zu einer beidsei-
tigen Kniekontusion aus Standhöhe gekommen. In Zusammenschau aller verfügbaren
Informationen und im Licht der publizierten Evidenz habe dieses Geschehen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Verletzungen geführt.
4.2 Der Beschwerdeführer legt demgegenüber dar, gestützt auf die Beurteilung seines
behandelnden Facharztes könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer-
den, dass er sich am 12. Januar 2023 eine VKB-Ruptur zugezogen habe. Die MRT-
Aufnahmen des linken Knies zeigten eine Flüssigkeitskollektion intraartikulär, insbeson-
dere auch im Bereich der Notch, wo das rupturierte vordere Kreuzband liege, sowie Zei-
chen einer rupturierten Baker-Zyste, was für eine im Verlauf abnehmende Ergussbildung
spreche, was bei Beschwerdefreiheit vor dem Unfall vom 12. Januar 2023 klar für eine
frische Verletzung spreche. Weiter ergänzt der Beschwerdeführer, die festgestellte Lis-
tenverletzung erfordere den Entlastungsbeweis, den die Beschwerdegegnerin nicht
habe erbringen können.
5.
5.1 Anlässlich der notfallmässigen Erstkonsultation vom 12. Januar 2023 wurde die
Diagnose einer Kniekontusion beidseits nach Sturz gestellt. Der Patient sei am Morgen
über ein Velo gestürzt und auf beide Knie gefallen. Seitdem habe er heftige Schmerzen.
Das linke Knie sei ohne Schwellung, die Haut sei intakt, der gesamte Kniebereich sei
druckdolent und das Heben des gestreckten Beines sei möglich. Ergänzend wurde fest-
gehalten: «Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit, kein Schubladenphänomen,
Steinmann 1 Schmerzen bei Aussenrotation, jedoch keine Blockierung des Gelenks,
pDMS intakt» (act. 37). Die gleichentags durchgeführten röntgenologischen Untersu-
chungen beider Kniegelenke lieferten keinen Hinweis auf eine frische ossäre Läsion (act.
36).
5.2 Die MRT-Untersuchung vom 31. Januar 2023 ergab eine subtotale Ruptur des vor-
deren Kreuzbandes, wobei der Befund wie folgt lautete: «Regelrechte Artikulation des
Kniegelenks. Glatte und regelmässige Gelenk- und Knorpelflächen mit unauffälliger Sig-
nalgebung. Partielle Diskontinuität des vorderen Kreuzbandes. Intakte Abbildung des
hinteren Kreuzbandes sowie des übrigen Sehnen- und Bandapparates. Ebenfalls intakte
Abbildung des Innen- und Aussenmeniskus. Unauffällige Signalgebung des subkutanen
und muskulären Weichteilmantels» (act. 35).
5.3 Der
erstkonsultierende
Facharzt
für
Orthopädie
und
Traumatologie,
Dr. A _________, hielt in seinem Bericht vom 1. März 2023 (act. 33) fest, der Patient
habe einen Sturz auf beide Knie geschildert, wobei er in Bezug auf das linke Knie
Schmerzen und knackende Geräusche beschreibe. Gemäss diesem Facharzt standen
nach kernspintomografischer Diagnostik am linken Kniegelenk Kriterien einer subtotalen
Kreuzbandläsion im Vordergrund. Es liege eine Partialruptur des linken vorderen Kreuz-
bandes, aktuell ohne objektivierbare höhergradige Instabilitäten vor. Befundmässig
stellte er unauffällige Kniegelenkskonturen beidseits fest. Es lagen keine Ergussbildun-
gen, keine Meniskuszeichen, keine Bewegungseinschränkungen und keine Instabilitäten
hinsichtlich der Seitenbänder vor. Mit dem Rolimeter mass er an beiden Kniegelenken
ventrale Auslenkungen von etwa 8 mm. Der Lachman-Test war am linken Kniegelenk
negativ.
5.4 Der für eine Zweitmeinung konsultierte Facharzt für orthopädische Chirurgie,
Dr. B _________, kam in seiner Beurteilung vom 4. April 2023 (act. 27) zum Schluss, es
handle sich um eine klinisch vollständige vordere Kreuzbandläsion links bei positivem
Lachman-Test und einem fraglich angedeuteten positivem Pivot-Shift-Test (eher positiv,
was für eine vollständige vordere Kreuzbandruptur spreche). Im Übrigen seien das
Alignment Knie und DMS beidseits intakt. Die Oberschenkelmuskulatur links sei im Ver-
gleich zu rechts etwas atroph. Beidseits könne kein intraartikulärer Kniegelenkerguss
gesichtet werden. Bei der aktiven und weniger bei der passiven Bewegung komme es
zu einem unklaren Tremor.
5.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C _________, Facharzt für ortho-
pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner Ak-
tenbeurteilung vom 26. April 2023 (act. 39) als Vorzustand eine partielle VKB-Ruptur
Knie links und einen Status nach VKB-Ersatzplastik Knie rechts 2016. Es sei beim Sturz
aus Standhöhe zu einer beidseitigen Kniekontusion gekommen, wobei ein Ausheilen in-
nert 3 Monaten mit Erreichen des Status quo sine geschehe. Der Unfall habe zu keinen
strukturellen Läsionen geführt. Dabei berief er sich auf die MRT-Aufnahmen. In seiner
ausführlichen Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (act. 68) ergänzte er, anhand
der vorliegenden Bildgebung könne er eine vollständige VKB-Ruptur nachvollziehen. Da
aber bei einem erheblichen mechanischen Impact auf die Knie zu erwartende indirekte
Anzeichen fehlen würden und auch der genannte Unfallmechanismus nicht dazu geeig-
net gewesen sei, ein Kreuzband rupturieren zu lassen bzw. VKB-Rupturen muskulär
kompensiert werden könnten, sei davon auszugehen, dass die VKB-Ruptur als alt und
vorbestehend zu werten sei.
5.6 Dr. B _________ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2024 (Beschwer-
debeilage 3) aus, die Argumentation des Kreisarztes von einem kompensatorischen
Muskelaufbau zur aktiven Kniestabilität könne er unterstützen. Die Befunderhebung vom
Oberschenkelmuskulatur links bestehe. Auch sei der Lachman-Test eindeutig positiv ge-
wesen. Schliesslich seien auf dem MRT-Bild Flüssigkeitskollektionen medio-dorsal als
Hinweis auf einen Erguss sichtbar, was zwingend auf ein Trauma hinweise. Es treffe
aber zu, dass in der MRT keine Kontusionszeichen im Bereich der Patella und der prä-
patellaren Weichteile beidseits beschrieben worden seien. Schliesslich müsse bei einer
Indikation zur MRT-Untersuchung die klinische Diagnose einer Kontusion hinterfragt
werden.
5.7 Der
in
Folge
von
der
Beschwerdegegnerin
beigezogene
Facharzt
PD Dr. D _________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be-
wegungsapparates, nahm am 23. Februar 2024 zu den Ausführungen des behandeln-
den Arztes Stellung (Beilage der Beschwerdeantwort). Das im Knie befindliche vordere
Kreuzband sei ein wesentliches anatomisches Element für die Stabilität des Gelenks.
Eine Ruptur führe somit funktionell zu einer Instabilität, was subjektiv als Gefühl der Un-
sicherheit wahrgenommen werde. Der Versicherte habe aber zeitnah starke Schmerzen
als führend angegeben und es seien in den zeitnahen Berichten auch keine Hinweise
auf eine Instabilität vorhanden. Dr. B _________ schildere am 4. April 2023 eine Insta-
bilität fraglicher Natur und eine allfällig subjektiv nur gering ausgeprägte Unsicherheit.
Beides könne lediglich als mögliche Folge einer Kreuzbandruptur bewertet werden.
Schmerz könne auch eine Erklärung für die beobachtete leichte Atrophie der Oberschen-
kelmuskulatur liefern. Hierzu sei zu bemerken, dass dies offenbar ein rein inspektori-
scher Eindruck sei, der nicht durch Umfangmessungen objektiviert werde und der als
Befund in keinem weiteren ärztlichen Dokument Erwähnung finde. Die grundsätzliche
Untersuchbarkeit der Gelenke unmittelbar nach dem Trauma im Spital spreche gegen
gravierende Schädigungen und die spezifisch zu den Menisken, Seiten- und Kreuzbän-
dern erhobenen Befunde würden eine Verletzung dieser Strukturen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Der linkseitige Befund «Steinmann 1 Schmerzen bei
Aussenrotationen» sei von den nachfolgend untersuchten Fachärzten nicht bestätigt
worden. Die weiteren Angaben (keine Schwellung, Haut intakt) würden einen Normalbe-
fund beschreiben. Auch in der MRT seien keine Kontusionszeichen im Bereich der Pa-
tella und der präpatellaren Weichteile beidseits beschrieben worden. Das Postulat von
Dr. B _________, auf dem MRT-Bild seien auch Flüssigkeitskollektionen als Hinweis auf
einen Erguss beschrieben, finde in dem Befundbericht des Radiologen keine Erwäh-
nung. PD Dr. D _________ legte weiter dar, aufgrund eigener Einschätzung seien me-
dio-dorsal Signalveränderungen im Ansatzbereich des bekannten auffälligen vorderen
Kreuzbandes zu erkennen. Die Flüssigkeit im suprapatellaren Recessus oberhalb der
Kniescheibe und vor dem Oberschenkelknochen sei als Ausdruck eines geringen Ergus-
ses und Reizzustandes zu werten. Einen Beleg, dass dieser Befund auf ein Trauma int-
raartikulär zwingend hinweise, bleibe der orthopädische Chirurg schuldig. In der Literatur
sei es unstrittig, das sich kernspintomografisch Ödeme in den gelenknahen Knochen als
Folge einer kreuzbandverletzenden Gewalteinwirkung darstellen, welche bei ihrem Auf-
treten als indirekte pathognomonische Zeichen für eine vordere Kreuzbandruptur beach-
tet würden. Mit der bildgebenden Untersuchung vom 31. Januar 2023 würden jedoch
entsprechende Befunde nicht zur Darstellung gelangen. Ohne Zweifel weise das vordere
Kreuzband am 31. Januar 2023 eine Signalauffälligkeit auf, deren Interpretation durch
die Fachpersonen unterschiedlich ausfalle. Während Dr. B _________ von einer voll-
ständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes ausgehe, würden der Radiologe und
Dr. A _________ von einer Partialruptur sprechen. Die verfügbaren Beschreibungen des
Unfallherganges könnten als nur sehr fragliche, aber mögliche Ursache für eine Verlet-
zung des vorderen Kreuzbandes bewertet werden. Eine Verdrehung des Gelenkes
liesse sodann zeitnah entsprechende klinische Befunde erwarten, die aber mit der Un-
tersuchung am Unfalltag ausgeschlossen worden seien. In Zusammenschau aller ver-
fügbaren Informationen und im Lichte der publizierten Evidenz habe ein Geschehen vom
gen geführt. Eine bildgebend am 31. Januar 2023 zur Darstellung gelangte Signalauffäl-
ligkeit des vorderen Kreuzbandes sei somit als überwiegend wahrscheinlicher Vorzu-
stand zu werten. Ohne Eintritt struktureller Verletzungen hätten Unfallfolgen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit 8-12 nach Geschehen nicht mehr vorgelegen.
5.8 Nach erneuter Konsultation der MRI-Bilder und der Berichtigung hinsichtlich des am
2024 erneut Stellung (Beilage der Replik). Die MRT-Aufnahmen des linken Knies zeigten
eine Flüssigkeitskollektion intraartikulär, insbesondere auch im Bereich der Notch, wo
das rupturierte vordere Kreuzband liege, sowie Zeichen einer rupturierten Baker-Zyste,
was für eine im Verlauf abnehmende Ergussbildung spreche. Schliesslich seien keine
Beweise für eine vorbestehende Kreuzbandruptur vorhanden, was bei Beschwerdefrei-
heit vor dem Unfall vom 12. Januar 2023 klar für eine frische Verletzung spreche.
5.9 PD Dr. D _________ führte am 9. Juli 2024 (Beilage der Duplik) aus, der Befund
vom 31. Januar 2023 demonstriere eine nur geringe Flüssigkeitsansammlung, was für
ein Hämarthros ausgesprochen untypisch wäre. Es würden auch keine Zeichen einer
rupturierten Baker-Zyste vom Arzt der Radiologie beschrieben. Dazu sei auszuführen,
dass primär ursächlich für die Entstehung einer solchen Zyste Schäden des Gelenks
seien, die mit einem chronischen Erguss einhergingen und die infolge erhöhten Gelenk-
innendrucks zur Zystenbildung führen würden. Dies erfordere also einen länger währen-
den, vorbestehenden pathologischen Zustand und stütze gerade nicht die Argumenta-
tion von Dr. B _________.
6.
6.1 Der Ereignishergang wurde in der Unfallmeldung dahingehend beschrieben, dass
der Beschwerdeführer beim Transportieren von Fahrrädern über ein solches gestürzt
war. Anlässlich der notfallmässigen Erstkonsultation wurde festgehalten, der Beschwer-
deführer sei am Morgen bei der Arbeit über ein Velo, das er in der Hand gehabt habe,
gestürzt und auf beiden Knien aufgekommen. Sowohl der erstkonsultierte als auch der
um eine Zweitmeinung beigezogene Facharzt berichten von einem Sturzereignis mit an-
schliessender Schmerzexazerbation in beiden Knien. Ob es sich lediglich um ein Ereig-
nis ganz untergeordneter respektive harmloser Art handelte oder allenfalls nicht doch
eine Bewegung mit unphysiologischer Belastung (verdrehen) – wie vom Beschwerde-
führer nachträglich behauptet – stattgefunden haben könnte, lässt sich nicht abschlies-
send beurteilen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass bei sich widersprechenden
Angaben des Versicherten auf die Beweismaxime abzustellen ist, wonach die sogenann-
ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverläs-
siger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE
143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt, dass der Beschwerdeführer beim Transportieren von Fahrrädern über ein solches
stürzte, auf beiden Knien aufkam und einen einschiessenden Schmerz in beiden Knie-
gelenken verspürte. Dies stellt zweifelsfrei ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG
dar.
6.2 Während die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin die vordere Kreuz-
bandruptur links bei einem Sturz aus Standhöhe als vorwiegend auf degenerative Ver-
änderungen zurückgehende Verletzung ansahen und die Unfallfolgen für das Beschwer-
debild nach 8-12 Wochen keine Rolle mehr spielten, ging der behandelnde Facharzt
Dr. B _________ von einer ausschliesslich auf das Ereignis vom 12. Januar 2023 zu-
rückzuführenden Verletzung aus. Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin be-
gründeten ihre Einschätzung damit, der fragliche Ereignishergang sei nicht geeignet,
eine frische Kreuzbandruptur zu verursachen. Die Erst- und MRT-Untersuchung im
Januar 2023 würden auch keine traumatischen Veränderungen im Sinne von Weichteil-
schwellungen, Gelenkerguss, Hämatomen, Bone bruise, Frakturen oder strukturellen
Läsionen zeigen, was für eine Vorschädigung spreche. Der erstkonsultierende Facharzt
habe weiter am 27. Februar 2023 keine objektivierbaren Instabilitäten im Bereich beider
Kniegelenke festgestellt und es seien am Unfalltag Schmerzen beklagt, jedoch nicht In-
stabilitätsbefunde erhoben worden, was mit einer frischen Läsion am Unfalltag nicht ver-
einbar sei. Auch die klinischen Befunde mit seitengleich ventraler Auslenkung und links-
seitigem, negativem Lachman-Test würden gegen eine Instabilität sprechen. Die von
Dr. B _________ auf dem MRT-Bild als Hinweise auf einen Erguss beschriebene Flüs-
sigkeitskollektionen würden einerseits in dem Befundbericht des Radiologen keine Er-
wähnung finden. Andererseits weise das MRT-Bild vom 31. Januar 2023 eine Signalauf-
fälligkeit auf. In Achtung der klinischen Befunde und der Lehrmeinung, wonach alleine
aufgrund der Bildgebung eine Beurteilung unfallkausaler oder degenerativer Zustände
nicht möglich sei, habe sich der Versicherte beim Ereignis vom 12. Januar 2023 keine
frische strukturelle Schädigung zugezogen. Auch zum Umstand, dass der Beschwerde-
führer trotz bestehender Vorschädigung beschwerdefrei gewesen sei, legen die bera-
tenden Fachärzte glaubhaft dar, ein kompensatorisch wirkender Muskelaufbau könne
zur aktiven Kniestabilität beitragen, was Dr. B _________ als Erklärung ausdrücklich
auch anerkenne. Schliesslich sei die leichte Atrophie nicht objektivierbar und hätte auch
schmerzbedingt sein können.
PD Dr. D _________ vermag sodann das von Dr. B _________ vorgebrachte Argument
der Indikation zur MRT-Untersuchung sowie zur Baker-Zyste zu entkräften. Diesbezüg-
lich ist auf seine Ausführungen zu verweisen. Insoweit der behandelnde Facharzt erklärt,
es seien keine Befunderhebungen vor dem Unfallereignis für eine vordere Kreuz-
bandruptur vorhanden, was für deren Ruptur am 12. Januar 2023 spreche, erschöpft
sich dessen Argumentation im Wesentlichen in der Formel «post hoc ergo propter hoc».
Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind jedoch beweis-
rechtlich nicht zu verwerten. Als behandelnder Facharzt steht schliesslich
Dr. B _________ ähnlich einem Hausarzt in einem Vertrauensverhältnis zum Versicher-
ten, weshalb seine Beurteilung mit Zurückhaltung zu würdigen ist.
6.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Berichte ihrer
beratenden Ärzte abstellen. Eine weitere medizinische Abklärung, wie vom Beschwer-
deführer beantragt, ist nicht angezeigt und der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
Das Gericht hat ausserdem sämtliche Akten des Versicherers sowie alle eingereichten
und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich auf-
grund dieser Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass
von der anbegehrten Parteibefragung auch keine neuen, entscheidrelevanten Erkennt-
nisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung durch diese nicht geändert wird, zumal
sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens schriftlich äussern konnte. Dem-
zufolge wird der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Beweismittelantrag in
antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls abgewiesen.
Es kann demnach als erstellt gelten, dass es beim Unfall vom 12. Januar 2023 lediglich
zu einer Kontusion mit vorübergehender Verschlimmerung eines Vorzustandes kam.
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers erbrachte die Beschwerdegegnerin
somit den Nachweis dafür, dass das Ereignis vom 12. Januar 2023 keine Teilursache
für die Ruptur des vorderen Kreuzbandes bildete. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass
diese Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50% auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Beschwerdegegnerin ist der Entlas-
tungsbeweis gelungen, weshalb sie auch von der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2
UVG befreit ist.
7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der
Beschwerde führt.
8.
8.1 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl.
dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
8.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3
VVRG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 17. September 2024