S2 24 1
URTEIL VOM 12. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
EGK GRUNDVERSICHERUNGEN AG , Beschwerdegegnerin
(obligatorische Krankenpflegeversicherung; Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. November 2023
Verfahren und Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2012 bei der EGK Grundversicherun-
gen AG (fortan: EGK) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 14. Dezember 2022
stellte die EGK dem Beschwerdeführer die Prämien für das Jahr 2023, abzüglich der
kantonalen Prämienverbilligung, der Umweltabgabe sowie des Skontos von 1% für die
jährliche Vorauszahlung, in der Höhe von total CHF 1'313.95 in Rechnung. Die Mahnun-
gen erfolgten am 26. Januar und am 23. Februar 2023. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx1 des
Betreibungsamtes A _________ vom 5. Juli 2023, zugestellt am 11. September 2023,
forderte die Versicherung den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Prämienforderun-
gen für das Jahr 2023 über CHF 1'327.20, zuzüglich Zins von 5% ab dem 4. Juli 2023,
aufgelaufenen Zins bis zum 3. Juli 2023 von CHF 69.30, Mahn- und Umtriebsspesen
von CHF 50, Bearbeitungskosten von CHF 50 und der Betreibungskosten von CHF
73.30 auf. Der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde von der EGK
mit Verfügung vom 14. Oktober 2023 im Betrag von CHF 1'496.50 zuzüglich Verzugs-
zins von 5% auf dem Betrag von CHF 1'327.20 seit dem 14. Oktober 2023 aufgehoben.
Für die Betreibungskosten wurde keine Rechtsöffnung erteilt, da diese von Gesetzes
wegen geschuldet seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache
wies die EGK mit Entscheid vom 29. November 2023 ab.
B. Dagegen wurde am 30. Dezember 2023 bei der sozialversicherungsrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bean-
tragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine Befreiung von der obligatori-
schen Krankenversicherung. Zur Begründung berief er sich insbesondere auf die durch
die Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nicht durch ein
untergeordnetes Gesetz ausgeschaltet werden dürfe.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die EGK die Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht, Bemerkungen zur Vernehmlassung
anzubringen, innert der ihm dafür angesetzten Frist keinen Gebrauch.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor-
kehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der
Beschwerdeführer wohnt in A _________, weshalb die sozialversicherungsrechtliche
Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die
Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig
ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art.
38 ATSG).
1.2 Der Firmenname der Beschwerdegegnerin wird von Amtes wegen berichtigt (BGE
136 III 545 E. 3.4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung
der Prämien für das Jahr 2023 zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Bearbeitungs-
spesen und damit verbunden der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betref-
fenden Versicherungsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegeg-
nerin.
3.
3.1 Das Krankenversicherungsgesetz schreibt ein allgemeines Versicherungsobligato-
rium vor. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz
für Krankenpflege versichern lassen.
3.2 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine
Prämienzahlungspflicht.
3.3 In Art. 64a KVG und Art. 105a KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von
Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige
Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs.
1 KVG in Verbindung mit Art. 105a Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mah-
nung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung
zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des
Zahlungsverzugs hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung ge-
trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte
Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss
der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.4 Der obligatorische Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechtsvor-
schlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöff-
nungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden, und nach Eintritt
der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einsprache-
entscheids) die Betreibung fortzusetzen (Bundesgerichtsurteile K 1/04 vom 6. August
2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die EGK begründet ihre Forderung damit, die Krankenversicherung (Grundversi-
cherung) nach KVG sei für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Eine
Kündigung bei gleichzeitigem Verbleib in der Schweiz, ohne Nachweis eines Nachversi-
cherers, sei in der obligatorischen Krankenversicherung von Gesetzes wegen ausge-
schlossen. Art. 117 BV enthalte den Auftrag an den Bund zum Erlass von Vorschriften
über die Kranken- und Unfallversicherung mit der Möglichkeit, diese für obligatorisch zu
erklären. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe und der Hinweis auf die Glau-
bens- und Gewissensfreiheit seien somit unbehelflich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seit Jahren werde ein grosser
Teil der Medizin durch die Pharmaindustrie dominiert. Der Staat diktiere Behandlungen
und die Krankenkassen verschwiegen Alternativen. Dieses Gesundheitsdiktat sei eine
grosse Gefahr für die Gesundheit der Menschen. Beispielsweise gegen Corona seien
experimentelle Injektionen als Impfungen gespritzt worden. Man könne diesbezüglich
vom grössten medizinischen Verbrechen sprechen. Durch die Bundesverfassung garan-
tierte Rechte würden einfach ausgeschaltet. Er könne seine Zugehörigkeit zu einer Kran-
kenkasse nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren.
4.3 Nach Art. 117 Abs. 2 BV kann der Bund die Krankenversicherung obligatorisch er-
klären. Der Bundesgesetzgeber hat hiervon in Art. 3 KVG Gebrauch gemacht. Dieses
Versicherungsobligatorium steht an sich in Widerspruch zur Privatautonomie, ist in der
Verfassung jedoch ausdrücklich so vorgesehen (BGE 130 I 26 E. 4.3). Gemäss Art. 164
Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Normen und insbesondere die grundle-
genden Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b) in
der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (BGE 130 I 26 E. 5.1). In seiner Botschaft
zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. November 1991 führte der Bundesrat aus,
dass der Beitritt zur Grundversicherung für Krankenpflege für die gesamte Wohnbevöl-
kerung obligatorisch sein soll. Dieses Obligatorium war weder in der Vernehmlassung
(BBl 1992 I 123) noch in den parlamentarischen Debatten umstritten (Amtl. Bull. 1992 S.
1271 ff., insbesondere 1287; Amtl. Bull. 1993 N 1725 ff., insbesondere 1830 ff.). Gemäss
Botschaft des Bundesrates zum KVG sei das Versicherungsobligatorium kein Selbst-
zweck, sondern unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität (BGE
129 V 77 E. 4.1 und 4.2).
4.4 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und es liegt keiner der in Art. 2
KVV genannten Gründe für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor. Er ist somit
zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse
und Betreibungskosten verpflichtet und es ist nicht zu beanstanden, dass die EGK nach
der ordnungsgemässen Durchführung des Mahnverfahrens die geschuldeten und unbe-
zahlt gebliebenen Prämien für das Jahr 2023 in Betreibung setzte. Soweit der Beschwer-
deführer sich weiter mit diversen Verschwörungstheorien der Pharmabranche oder des
Staats konfrontiert sieht, bewegt er sich ausserhalb jeglichen zulässigen Streitgegen-
stands dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.5 Ab Fälligkeit der ausstehenden Beitragszahlungen ist von Gesetzes wegen ein Ver-
zugszins von 5% pro Jahr geschuldet (Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 7 Abs. 2 ATSV
i.V.m. Art. 105a KVV). Das beutet, dass der Beschwerdeführer für die ausstehenden
Prämien ab dem ersten Tag nach ihrer Fälligkeit bis zu deren Bezahlung einen Verzugs-
zins in der Höhe von 5% zu bezahlen hat.
4.6 Zusätzlich zu den geschuldeten Prämien hat die EGK Mahnspesen von CHF 50 und
Bearbeitungsgebühren von CHF 50 in Betreibung gesetzt (Art. 105b KVV i.V.m. Art. 10
„Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungsgesetz AVB/KVG“
der EGK). Dabei handelt es sich in Anbetracht der dafür aufgewendeten Arbeitszeit so-
wie der Papier- und Portokosten um angemessene Spesen und es ist nicht zu beanstan-
den, dass die Versicherung dafür in ihrem Einspracheentscheid Rechtsöffnung erteilt
hat.
4.7 Bei den Betreibungskosten handelt es sich um ausgewiesene Beträge, für welche
keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, welche der Schuldner aber von Gesetzes we-
gen zu tragen hat, wobei der Gläubiger berechtigt ist, von dessen Zahlungen vorab diese
Kosten in Abzug zu bringen (Art. 68 SchKG; Bundesgerichtsurteil K 154/04 vom 18. März
2005 E. 4.1). Die Kosten für das Betreibungsverfahren Nr. xxx1 des Betreibungsamtes
A _________ betragen CHF 143.25. Sie setzen sich zusammen aus den Betreibungs-
kosten in der Höhe von CHF 73.30, den Kosten für die polizeiliche Zustellung in der Höhe
von CHF 29.10 und den Kosten für die Spezialzustellung der Post in der Höhe von CHF
40.85.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung in
der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes A _________ zu erteilen.
6.
6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich des KVG
keine Gerichtskosten zu erheben.
6.2 Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 128 V 323 und Art. 91 Abs. 3 VVRG).
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der EGK Grundversicherungen AG wird in der Betreibung Nr. xxx1 des Betrei-
bungsamtes A _________die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 1'327.20 zuzüglich Zins von 5% bis 14. Oktober 2023 von CHF 88.05, sowie
für die Mahn- und Bearbeitungsspesen von CHF 100 erteilt.
Für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 143.25 wird keine Rechtsöffnung
erteilt. X _________ hat diese indes von Gesetzes wegen zu tragen und die EGK
Grundversicherungen AG ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Be-
treibungskosten vorab abzuziehen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausge-
richtet.
Sitten, 12. März 2024