S2 23 9
URTEIL VOM 23. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Schweiz. Unfallversicherung SUVA , 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit / Integritätsentschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2023
Sachverhalt und Verfahren
A.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin bei der
Beschwerdegegnerin unfallversichert. Gestützt darauf meldete er am 7. Mai 2012 ein
Supinationstrauma im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts (Akten der Beschwerdegeg-
nerin S. 1 ff.). Am 3. Juli 2012 (S. 18) wurde aufgrund der rezidivierenden OSG-Distor-
sionen bei Instabilität des Aussenbandes ohne durchgehende Rupturen sowie eines
ventralen OSG Osteophyt rechts eine arthroskopische Resektion und Augmentation mit-
tels Periostlappenplastik durchgeführt. Für die Folgen des Nichtberufsunfalles kam die
Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Kreisärztin auf (S. 37 und 41). Nach
dem operativen Eingriff war der Beschwerdeführer rasch beschwerdefrei. Im Jahr 2014
wurde jedoch die Diagnose einer Sarkoidose gestellt, was zu einer IV-Berentung im Um-
fang von 54% führte (S. 58).
Aufgrund eines weiteren Sturzereignisses im Dezember 2017 kam es zu einer vorüber-
gehenden Verschlimmerung des voroperierten Vorzustandes (S. 49). Die im Frühling
2018 angefertigten MRI-Bilder des rechten OSG und Rückfusses zeigten gemäss kreis-
ärztlicher Untersuchung vom 22. Mai 2018 (S. 58) bis auf eine kleine Unregelmässigkeit
im Bereich der ventralen Tibiakante keine Anzeichen für eine OSG-Arthrose, jedoch ein
vorderes (anterolaterales) ossäres OSG-Impingement, wobei eine überwiegend sit-
zende Tätigkeit ganztags als zumutbar erachtet wurde. Zur schmerzlindernden und auch
zur präventiven Arthrose-Therapie wurde am 31. Oktober 2018 eine offene Cheilektomie
und ein Debridement antero/laerales OSG vorgenommen (S. 67 und 75). Wegen der
anhaltenden neuropathischen Fussschmerzen rechts, einer Kompressionsproblematik
des Nervus ilioinguinalis und eines chronisch, überwiegenden neuropatischen Lumbo-
ischalgie-Syndroms wurde ab Oktober 2019 eine Schmerztherapie eingeleitet (S. 102
ff.). Am 15. Januar 2020 (S. 113) erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am OSG, wobei
am 18. Mai 2020 der Operateur eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (S. 118). Anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. August 2020 (S. 124) hielt der Kreisarzt eine
mässiggradige OSG-Arthrose für belegt und setzte den Integritätsschaden auf 10% ge-
mäss Tabelle 5 fest (S. 199). Am Zumutbarkeitsprofil änderte er nichts. Die Rückkehr in
die angestammte Tätigkeit als Gemeindearbeiter erachtete er als nicht mehr zumutbar
(S. 124). Am 16. November 2020 wurde dem Kreisarzt der RAD-Bericht vom 24. Juli
2020 (S. 123) vorgelegt, wonach der Versicherte ab Februar 2020 in angepasster Tätig-
keit zu 100% arbeitsfähig war (S. 151). Am 8. April 2021 (S. 166) stellte die Beschwer-
degegnerin die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. April 2021 ein, nachdem auf-
grund psychischer Beeinträchtigungen die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle nicht
erfolgreich durchgeführt werden konnten.
Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2021 (S. 231) zeigte die IV-Stelle die Einstellung der Rente
an, da in einer angepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit bestehe. Im Rahmen
des Einwandverfahrens gab die IV-Stelle am 7. Februar 2022 ein polydisziplinäres Gut-
achten in Auftrag (S. 248). Die Gutachter attestierten am 3. Oktober 2022 eine Arbeits-
unfähigkeit von 40% in einer angepassten Tätigkeit (S. 260 bzw. S. 9 des Gutachtens).
B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (S. 231) wies die Beschwerdegegnerin bei
einem Invaliditätsgrad von 5.5% den Rentenanspruch für die geklagten, unfallkausalen
Beschwerden am rechten OSG ab. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfall-
folgen seien dem Beschwerdeführer überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne zusätzliche
Gewichtsbelastungen und ohne häufiges Treppensteigen voll zumutbar. Hinsichtlich der
Integritätseinbusse wurde ein Prozentsatz von 10% festgelegt.
Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 31. Januar 2022 (S. 234)
nicht einverstanden und beantragte die Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritäts-
entschädigung von 15%. Seiner Eingabe lagen diverse Arztberichte bei.
In Folge holte die Beschwerdegegnerin die aktuellen IV-Akten, das interdisziplinäre Gut-
achten (S. 260) und die Berichte des Inselspitals ein. Am 5. Januar 2023 (S. 269) teilte
sie dem Beschwerdeführer mit, die Versicherungsleistungen für den geplanten Eingriff
vom März 2023 würden gewährt werden.
Am 10. Januar 2023 hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid die Einsprache in dem
Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten ab 1. Mai 2021 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12% gewährte. In ihrer Begründung legte
sie dar, dem Versicherten sei gemäss Kreisarzt wegen den Unfallfolgen am rechten OSG
ganztägig eine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne zusätzliche Gewichtsbelastungen
und ohne häufiges Treppensteigen zumutbar. Die geplante Revisionsoperation im März
2023 sei nicht geeignet eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herbeizufüh-
ren, weshalb vom Fallabschluss ausgegangen werden könne. Bei einem Valideneinkom-
men von CHF 70'200 und einem um einen leidensbedingten Abzug von 5% reduzierten
Invalideneinkommen von CHF 62'087 resultiere ein Invaliditätsgrad von 12%. Hinsicht-
lich der Beurteilung des Integritätsschadens begründete sie diesen mit der mässiggradi-
gen OSG-Arthrose, wie sie beim Versicherten gemäss MRI vom 18. Mai 2020 vorliege.
Entsprechend der Tabelle 5 werde daher der Integritätsschaden auf 10% festgesetzt.
C. Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Februar 2023 Beschwerde bei der Sozialver-
sicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerde-
führer beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Leistungszusprache im Umfang
einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40% und einer Integritätsentschädi-
gung von 25% oder 30%. Er brachte vor, gemäss dem interdisziplinären medizinischen
Gutachten liege das Hauptproblem in der posttraumatischen OSG-Arthrose rechts, die
unbestritten unfallkausal sei. Die Gutachter hätten die Arbeitsunfähigkeit auf 40% attes-
tiert und mit den Unfallfolgen begründet. Die IV-Stelle habe daher gemäss Vorbescheid
vom 6. Januar 2023 (S. 271) einen Invaliditätsgrad von 47% ermittelt. Es könne nicht
angehen, dass zwei Sozialversicherungen die Invalidität unterschiedlich bemesse.
Ferner sei aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen leidensbedingten Einschränkun-
gen von einem Tabellenabzug von 20% bis 25% auszugehen. Schliesslich liege gemäss
den Gutachtern eine mittelschwere, an der Grenze zu einer schweren OSG-Arthrose vor,
weshalb sich der Integritätsschaden auf mindestens 25% bzw. 30% belaufe.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der erhobenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer verkenne, dass im
interdisziplinären Gutachten nebst der posttraumatischen OSG Arthrose rechts auch das
Lumbovertebralsyndrom, das cervicobrachiale Syndrom C5 und C6 beidseits sowie die
beginnende Gonarthrose links als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfasst
worden seien. Die Gutachter hätte sodann explizit darauf hingewiesen, dass beim Be-
schwerdeführer beide unteren Extremitäten (rechtsbetont) und das Achsenskelett (vor
allem lumbal) vermindert belastbar seien. Mithin habe dieser bei der geschätzten Res-
terwerbsfähigkeit von 60% nicht nur unfallkausale Beschwerden berücksichtigt. Weiter
sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Invaliditätsschätzung der Invaliden-
versicherung gegenüber der Unfallversicherer nicht bindend. Hinsichtlich des Tabellen-
abzuges seien sodann lediglich die unfallkausalen OSG-Beschwerden zu berücksichti-
gen. Schliesslich sei bei der Beurteilung des Integritätsschadens vom aktuellen Zustand
auszugehen. Im Beurteilungszeitpunkt erweise sich die vom Kreisarzt vorgenommene
Schätzung als korrekt. Anderslautende medizinische Beurteilungen würden sich nicht in
den Akten finden.
Replizierend verwies der Beschwerdeführer am 6. März 2023 erneut auf das Gutachten
und das darin zitierte Hauptproblem der OSG-Arthrose. Ausserdem hätten die veran-
lassten Röntgenaufnahmen eine «deutliche» OSG-Arthrose gezeigt. Die Gutachter wür-
den sodann darlegen, dass aus orthopädischer Sicht die vom Versicherten angegebe-
nen Beschwerden und die daraus abgeleiteten Einschränkungen gut nachvollziehbar
und glaubhaft seien. Ferner werde im interdisziplinären Gutachten insgesamt eine 50%
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Übrigen sei die kreisärztliche Untersuchung nicht aktuell.
Hinsichtlich des Tabellenabzuges sei es nicht richtig, nur die unfallkausalen Ursachen
zu prüfen. Vielmehr seien alle persönlichen und beruflichen Merkmale von Bedeutung,
die in seinem Fall erheblich seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege
aktuell eine mittelschwer bzw. schwere OSG-Arthrose vor. Die Berufung auf einen 2 ½
jährigen Bericht des Kreisarztes sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 11. April 2023 auf die Einreichung einer Replik
verzichtet hatte, wurde am 12. April 2023 der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte-
resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131
V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz,
weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.
Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, die Höhe der Resterwerbsfähigkeit, der Invaliditätsgrad
und der Integritätsschaden.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Wird sie infolge des Unfalles zu mindes-
tens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der
Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind.
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat
sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent-
schädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge-
schlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hin-
weisen; Bundesgerichtsurteil 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinwei-
sen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu
prüfen (Bundesgerichtsurteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und So-
zialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu-
tet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-
terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer ver-
sicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465
E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi-
cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Berichte
ihres Kreisarztes vom 17. August 2020 (S. 124), 16. November 2020 (S. 151),
von einem medizinischen Endzustand aus, was unstrittig ist. Weiter legte der Kreisarzt
das Zumutbarkeitsprofil fest, wobei sämtliche Ärzte sich seiner Meinung anschlossen,
der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben.
Schliesslich kam der Kreisarzt zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hin-
sichtlich der OSG-Verletzung eine volle Arbeitsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss interdisziplinärem Gutachten
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. Andere Ärzte würden gar von einer solchen
von 50% ausgehen.
4.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi-
schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen einem schädigenden Ereig-
nis und einer gesundheitlichen Störung ein solcher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-
recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs-
anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin-
weisen). Mithin kann unfallversicherungsrechtlich nur eine schadensauslösende trauma-
tische Einwirkung leistungsbegründend und hinsichtlich der Einschätzung der Rester-
werbsfähigkeit bedeutend sein. Demgegenüber wird aufgrund der finalen Konzeption der
Invalidenversicherung, das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines be-
stimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall gedeckt (Stein, Die Invali-
dität, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992 S. 437; Scartazzini, Les rapports de causa-
lité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Diss. Genf 1991, S. 213). In der Invaliden-
versicherung ist somit einzig entscheidend, dass ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchti-
gender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, während der Ursache keine
Bedeutung zukommt (BGE 124 V 174 E. 3b,120 V 95 E. 4c). Der Unfallversicherer dem-
gegenüber macht seine Leistungspflicht bzw. die Erwerbsfähigkeit von unfallkausalen
Schäden abhängig und kommt nur in diesem Umfang für Schäden auf. Wie weiter die
Beschwerdegegnerin richtig feststellt, hat der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koor-
dinationsrechtliche Gesichtspunkt dadurch an Bedeutung verloren, dass in BGE 131 V
362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die
Unfallversicherung verneint wurde. Das Gesetz räumt weder der Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität ein. Weiter
sind die Voraussetzungen für eine Rente in der Invaliden- und der Unfallversicherung
trotz grundsätzlich gleichem Invaliditätsbegriff verschieden. Wie oben dargelegt, berück-
sichtigt die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung nur die natürlich und adäquat
kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Im vorliegenden Fall bestehen
aber nicht nur unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern auch krank-
hafte Zustände.
4.3 Im Folgenden steht anhand der medizinischen Akten fest, dass die gesundheitliche,
unfallkausale Beeinträchtigung, unter welcher der Beschwerdeführer im Bereich seines
rechten OSG leidet, wenigstens im Sinne einer Teilkausalität durch die Unfallereignisse
vom 4. Mai 2012 und 2. Dezember 2017 verursacht wurde. Dies trifft jedoch unstrittig auf
die übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zu, weshalb die Beurteilung des
Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin und der damit zusammenhän-
genden Resterwerbsfähigkeit einzig aufgrund der Einschränkungen resultierend aus der
rechten OSG-Schädigung erfolgen kann. Eine solche Beurteilung hat der Kreisarzt - im
Gegensatz zu den interdisziplinären Gutachtern - vorgenommen. Aufgrund der nachvoll-
ziehbaren und schlüssigen Auseinandersetzungen seitens des Kreisarztes mit den ihm
zu Verfügung stehenden Akten sowie den persönlichen Untersuchungen kann dem Be-
schwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er den Berichten des Kreisarztes, den Be-
weiswert betreffend die Unfallkausalität der Sprunggelenkbeschwerden sowie der Ein-
schätzung der Resterwerbsfähigkeit abspricht. Denn das Gutachten des Kreisarztes er-
füllt diesbezüglich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt für die vorliegend massgebende
Frage der Unfallkausalität bzw. der Resterwerbsfähigkeit auch keine beweiskräftige me-
dizinische Stellungnahme in den Akten, welche die Beweiskraft des versicherungsinter-
nen Gutachtens zu erschüttern vermag. Wenn der Beschwerdeführer sich diesbezüglich
auf das interdisziplinäre Gutachten stützt, so verkennt er, dass die Gutachter ihre Ein-
schätzung im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärung erliessen und
eine finale Beurteilung vornahmen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das
Hauptproblem gemäss Beschwerdeführer, dessen Aussagen die Gutachter übernom-
men hatten, in der posttraumatischen OSG-Arthose zu sehen sei. Die Gutachter präzi-
sierten nämlich ausdrücklich: «Einschränkungen ergeben sich aufgrund der somati-
schen Leiden, nämlich der Skelettleiden, vorwiegend in der LWS, geringer im Bereich
der HWS sowie am rechten Sprunggelenk und am linken Kniegelenk, wobei im Bereich
linkes Bein auch Belastungsschwächen proximal bestehen. Ferner besteht eine erhöhte
Müdigkeit aufgrund einer idiopathischen Hypersomnie, die auch die zeitliche Präsenz
reduziert wegen Notwendigkeit einer langen Mittagspause, die auch aufgrund der ortho-
pädischen Erkrankung nötig ist » (S. 8 des Gutachten Punkt 4.4).
Die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit des Kreisarztes wird sodann explizit von den
Gutachtern aufgegriffen (S. 6 Punkt 4.2 und S. 45 Punkt 6.2). «Weiter hielt der Kreisarzt
fest, dass in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine ganztägige
Arbeit zumutbar sei, wobei er aber explizit darauf hinwies, dass sich diese Beurteilung
lediglich auf das rechte OSG bezieht. Allein schon durch die für die Invalidenversiche-
rung notwendige Miteinbeziehung der weiteren Einschränkungen seitens des Achsenor-
gans und des linken Kniegelenks ergibt sich jedoch eine geringere Arbeitsfähigkeit auch
in angepasster Tätigkeit. Weiter ist auch noch der bei diesen Betrachtungen nicht inte-
grierte Effekt der idiopathischen Hypersomnie zu beachten» (S. 6 Punkt 4.2; vgl. auch
S. 45 Punkt 6.2). Mithin legten die Gutachter den rein unfallkausalen Anteil nicht fest,
sondern nahmen – was aus IV-rechtlicher Sicht auch notwendig war – eine Gesamtbe-
urteilung vor, wobei sie die kreisärztliche Beurteilung nicht widerlegten, sondern diese
übernahmen. Abschliessend schlussfolgerten sie gar, «es sei schwierig, Angaben über
den Verlauf in einer angepassten Tätigkeit zu machen» (S. 11 Antwort zu Punkt 3). Wei-
ter beurteilten weder der Regionale Ärztliche Dienst noch die einzelnen Fachärzte die
rein unfallkausale Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit, weshalb der Beschwerdefüh-
rer auch daraus keine Schlüsse zu seinen Gunsten ziehen kann.
Zusammenfassend stellen die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte die Beur-
teilung der Resterwerbsfähigkeit durch den Kreisarzt nicht in Frage. Insbesondere ver-
mögen die übrigen Ärzte keine anderen unfallkausalen Diagnosen oder Einschränkun-
gen zu nennen, als jene die vom Kreisarzt gewürdigt worden waren. Die Berichte des
Kreisarztes sind für die hier im Streit stehenden Belange umfassend, nachvollziehbar
und schlüssig. Demnach sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung leidensan-
gepasster Einschränkungen sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar, weshalb bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt werden kann.
4.4 Im Rahmen dieser Berechnung bestreitet der Beschwerdeführer den Tabellenabzug
von 5% und beantragt einen solchen von 20% bis 25%. In seiner Begründung beruft er
sich auf BGE 126 V 75. Seine Beeinträchtigungen würden darüber hinaus gehen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, war der entsprechende Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung al-
lenfalls zu kürzen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön-
liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben konnten und die versicherte Person je nach Ausprägung
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten konnte. Der Abzug sollte
aber nicht automatisch erfolgen. Er war unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und durfte 25% nicht überstei-
gen. Die bisherige Rechtsprechung gewährte insbesondere dann einen Abzug vom In-
valideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän-
kungen durften nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies-
sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148
V 174 E. 6.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f.). Mit Art. 26bis Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (IVV), in
Kraft seit dem 1. Januar 2022, werden vom statistisch bestimmten Wert 10% für Teilzeit-
arbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit
einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder weniger tätig sein kann.
Ist - wie vorliegend - aus rein unfallversicherungsrechtlicher Sicht von einem genügend
breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter
dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden,
die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu
bezeichnen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1
mit Hinweis). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche einen zusätzlichen Abzug
rechtfertigen würden. Rechtsprechungsgemäss ist insbesondere der Umstand allein,
dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränk-
ter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen (zusätzlichen) leidensbedingten Abzug, weil
der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel-
schweren Tätigkeiten umfasst (Bundesgerichtsurteil 9C_507/2020 vom 29. Oktober
2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin - nachdem
das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung
des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6)
macht der Versicherte nicht geltend und sind auch unter Berücksichtigung von BGE 126
V 75 nicht ersichtlich. Damit hat es beim vorinstanzlich vorgenommenen Abzug von 5 %
sein Bewenden. Mithin ist die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwer-
degegnerin nicht zu beanstanden.
4.5 Abschliessend zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine höhere Integri-
tätsentschädigung hat. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in
Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritäts-
schadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher-
ten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der
Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch ge-
macht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsent-
schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetz-
mässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische
Schäden prozentual gewichtet.
Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädi-
gung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte In-
tegritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1
Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bun-
desrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet.
Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausge-
gebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66)
sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver-
sicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V
32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis).
Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung han-
delt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fach-
ärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung auf-
grund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in
den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse
voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht er-
wartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit
den ärztlichen Sachverständigen (Bundesgerichtsurteil vom 23. April 2007, U 121/06, E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann sein Urteil auf Berichte versicherungsin-
terner Ärzte stützten, sofern keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der in diesen Berichten
enthaltenen Schlussfolgerungen bestehen (vgl. E. 3.2). Aus dem Grundsatz der Waffen-
gleichheit folgt, dass die Versicherten befugt sind, mittels eigener Beweismittel die
Zuverlässigkeit der Berichte der versicherungsinternen Ärzte in Zweifel zu ziehen. Als
solche Beweismittel fallen namentlich auch Berichte der behandelnden Ärzte in Betracht
(Bundesgerichtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009).
In casu stützt sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Festsetzung der Integritäts-
entschädigung auf die Beurteilung des Kreisarztes. Dieser hat dazu im Bericht vom
digen OSG-Arthrose ausgegangen war. In den kreisärztlichen Berichten vom 16. No-
vember 2020 (S. 151), 27. September 2021 (S. 213), 11. Oktober 2021 (S. 218) und 5.
Januar 2023 (S. 265) nahm er in Bezug auf den Integritätsschaden keine Beurteilung
mehr vor. Zur OSG-Arthrose führte er ergänzend im Bericht vom 27. September 2021
aus, «schreitet voran» (S. 213) oder legte am 11. Oktober 2021 gegenüber dem Sach-
bearbeiter dar, «die OSG-Arthrose hat und wird sich weiter verschlimmern» (S. 218).
Die medizinischen Akten ergeben hinsichtlich des Ausmasses der Arthrose bzw. des
Integritätsschadens kein klares Bild.
Am 23. Februar 2018 (S. 49) führte der Kreisarzt aus, das aktuelle Unfallereignis habe
zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt, von dem
heute eine sekundäre OSG-Arthrose resultiere. Mit Bericht vom 28. März 2018 (S. 52)
legte der Orthopäde des Spitalzentrums Oberwallis dar, die kernspintomographische
Untersuchung vom Dezember beschreibe eine mässige Synovitis im oberen Sprungge-
lenk. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2018 (S. 58) wies der
Mediziner darauf hin, die aktuellsten MRI-Bilder des rechten OSG und Rückfusses wür-
den bis auf eine kleine Unregelmässigkeit im Bereich der ventralen Tibiakante keine An-
zeichen für eine OSG-Arthrose zeigen. Das MR-Bild vom 4. Juni 2019 (S. 97) deutete
auf eine kongruente Gelenkstellung hin. Ein Knorpeldefekt oder eine Auffälligkeit des
Subchondriums im Talus oder der Tibia lag nicht vor. In den radiologischen Aufnahmen
vom 18. Mai 2020 (S. 118 und 199) konnte eine gute Stellung des OSG und eine gute
Stabilität der Syndesmose erkannt werden. Gestützt auf dieses Bildmaterial und die per-
sönliche Untersuchung vom 17. August 2020 (S. 199) stellte der Kreisarzt den Befund
einer mässiggradigen OST-Arthrose bei einem Integritätsschaden von 10%.
Bereits die Bildaufnahmen vom 1. Juli 2021 (S. 202) zeigten gemäss Radiologen im
Bereich der Füsse «pedal deutliche Asymmetrie mit Mehrintensität im Bereich des Rück-
fusses rechts…Nuklidmehrakkumulation … DD degenerativer sive inflammatorischer
Ätiologie, diskret im Bereich beider ISG und beider Hüftgelenke, mild bis moderat im
Bereich beider Kniegelenke, moderat bis erheblich im Bereich des Rück- und Mittelfus-
ses beidseits, hier je rechts führend … offensichtlich liegt rechtsseitig eine OSG-Arthrose
(z.B. posttraumatische Arthrose) vor. Die SPECT-CT zeigt einen Hotspot im distalen
Tibiofibulargelenk rechts bei im Übrigen eher flauer bis mässig intensiver Nuklidakkumu-
lation im Bereich der Artikulationen am Rück- und Mittelfuss rechts». Der Rheumatologe
bestätigte im Folgemonat die posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts (S. 204).
Die MRT vom 30. August 2021 (209) beurteilte Dr. A _________ wie folgt: «Anteriore
OSG-Arthrose mit subtotaler Ausdünnung des chondralen Überzuges beider Gelenk-
partner sowie subchondraler Reaktion an der tibialen Gelenkfläche. Arthrose im distalen
Tibiofibulargelenk mit Aktivierungszeichen anterior. Ansatztendinose der Tibialis poste-
rior-Sehne. Plantarfaszitis. Ansatztendinose der Archillessehne». Entsprechend wurde
im Verlaufsbericht vom 8. September 2021 (S. 212) vom Orthopäden festgehalten: «zu-
nehmende OSG-Arthrose ventral und im distalen Tibiofibulargelenk betont». Der Chef-
arzt der Orthopädie kommt in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 (S. 249) weiter zum
Schluss, bei Beschwerdekonstanz sei eine Arthrodese des Gelenkes in Betracht zu zie-
hen. Die orthopädischen Fachärzte der Universitätsklinik Insel stellten am 7. September
2022 die Diagnose «V.a. Syndesmosen Irritation sowie anterolaterales OSG Impinge-
ment bei beginnender Arthrose rechts» (S. 254). Währenddem die Fachärzte für Nukle-
armedizin derselben Einrichtung aufgrund der 3-Phasen-Skelettszintigraphie am 12. Ok-
tober 2022 (S. 256) in der Fragestellung «schwere OSG-Arthrose» und in der Beurtei-
lung von «einer aktivierten Arthrose des distalen Tibiofibulargelenks» ausgingen. Die
interdisziplinären Gutachter schlussfolgerten im Oktober 2022 (Gutachten S. 260) auf-
grund des MRI vom 23. August 2022 (S. 128 des Gutachtens) «Im Röntgen sieht man
eine deutliche OSG-Arthrose, aber auch am USG und den Fusswurzelknochen (S. 5 Pt.
4.1 des Gutachtens) bedingt durch die erheblichen arthrotischen Veränderungen Be-
reich des rechten Sprunggelenkes und der Fusswurzelknochen (S. 7 Pt. 4.3) des rechten
OSG mit protrahiertem Verlauf und schlussendlich Manifestation einer deutlichen post-
traumatischen Arthrose (S. 10 Pt. 4.9) Die Situation im Bereich des rechten OSG muss
zweifellos als mittelschwer, allenfalls an der Grenze zu schwer angesehen werden, wo-
bei hier noch gewisse therapeutische Optionen in Erwägung zu ziehen sind» (S. 46 Pt.
6.3.1). Schliesslich wurde am 12. Dezember 2022 eine Bildaufnahme des OSG rechts
erstellt (S. 262), wonach gemäss den Fachärzten der Universitätsklinik Insel ein Ver-
gleich mit dem MRT vom 30. August 2021 vorgenommen worden war und die aktivierte
Arthrose bestätigt wurde. Dieser Bericht lag dem Kreisarzt vor. Trotz des interdisziplinä-
ren Gutachtens und dem zahlreichen neuen Bildmaterial bzw. Berichten unterliess es
der Kreisarzt darzulegen, inwiefern sich die Arthrose verändert hatte bzw. mässiggradig
konstant geblieben war. Da im Übrigen die Akten kein eindeutiges Bild ergeben und
diese Zweifel an der früheren Einschätzung durch den Kreisarzt erwecken, ist in diesem
Punkt die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung zwecks
Neubeurteilung des Integritätsschadens ist auch deshalb angezeigt, da vom Zeitpunkt
der letzten kreisärztlichen Stellungnahme zum Integritätsschaden vom 17. August 2020
bis zum strittigen Entscheid vom 10. Januar 2023 mehrere Jahre vergangen waren.
Die vorliegend verfügbaren medizinischen Berichte erlauben keine zuverlässige Beur-
teilung der Höhe der Integritätsentschädigung, zumal sich auch die interdisziplinären
Gutachter nicht dazu äusserten. Mithin erweist sich der Sachverhalt diesbezüglich als
ungenügend gutachterlich abgeklärt. Die Angelegenheit wird daher in diesem Punkt an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie unter Wahrung der Parteirechte
eine begründete Neueinschätzung des Integritätsschadens durchführen lässt. Dabei
wird sich der beurteilende Arzt mit den aktuellen Berichten und Bildaufnahmen ausei-
nanderzusetzen und darzulegen haben, inwiefern im massgebenden Zeitpunkt des Ein-
spracheentscheides noch ein Integritätsschaden von 10% gerechtfertigt war oder nicht.
Danach wird die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht betreffend diesen Punkt im
Sinne der Erwägungen neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
5.
5.1
Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, dürften ihm durch den
Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).
5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG; Das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Angelegenheit zur Festle-
gung der Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 23. Mai 2023