S2 23 89
URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerde-gegnerin
(Unfallversicherung; Invalidenrente; Invalideneinkommen)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. August 2023
Sachverhalt und Verfahren
A. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei
der SUVA gegen die Folge von Unfällen versichert, als er am 12. November 2019 auf
der Baustelle
von
einem
Bagger angefahren wurde und
sich dabei
eine
Femurschaftfraktur
rechts
sowie
eine
Lisfrancluxationsfraktur
rechts
zuzog.
Gleichentags erfolgte die operative Versorgung der Femurschaftfraktur und am
Leistungspflicht. Nach einer stationären Rehabilitation trat der Beschwerdeführer am
seine Familie in Italien besuchen. Von Februar 2020 bis Mai 2020 folgte eine erneute
stationäre Rehabilitation. Die Schmerzen persistierten, ebenso eine Kraftminderung im
rechten Bein. Im Oktober 2020 wurde aufgrund einer Pseudoarthrose eine erneute
Fussoperation mit anschliessender stationärer Rehabilitation notwendig. Aufgrund der
weiterhin persistierenden Schmerzen und Gehbehinderung trat der Beschwerdeführer
am 25. Mai 2021 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Bellikon an. Dort konnten
keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden und der Beschwerdeführer trat am 7. Juli
2021 wieder aus. Aus dem Bericht der Klinik vom 21. Juli 2021 (SUVA-Dossier Dok. 259)
ergibt sich, dass bei Austritt eine erhebliche Symptomausweitung mit einem hinkenden
Gangbild, ruhe- und belastungsabhängigen Schmerzen, Schlafstörungen, depressiven
Symptomen und eine psychosoziale Belastungssituation bestanden haben. In der Klinik
hatte keine namhafte Verbesserung erzielt werden können. Die physischen
Belastungstests waren für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit
nicht verwertbar. Medizinisch-theoretisch wurde aus unfallkausaler Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte, leichte bis mittelschwere Arbeit attestiert. Die
angestammte Tätigkeit als Maurer auf dem Bau wurde aufgrund der vorwiegend gehend-
stehenden Position auf unebenem Gelände als nicht mehr geeignet bezeichnet. Es
wurden Abklärungen bezüglich der Durchführung von Eingliederungs-massnahmen
empfohlen. Die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung wurde als eher
ungünstig beurteilt.
Die SUVA legte die Akten ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vor. Der
Beschwerdeführer wurde zu einer kreisärztlichen Untersuchung für den 11. Oktober
2021 aufgeboten. Der Kreisarzt empfahl die Einholung von Zweitmeinungen. Zu diesem
Zweck wurde der Beschwerdeführer Prof. Dr. A _________ zugewiesen. Dieser empfahl
am 10. Januar 2022 (a.a.O. Dok. 329) eine Testinfiltration zur lokalen Besserung der
neuropathischen Beschwerden. Eine weitere Zweitmeinung wurde bei Dr. B _________
eingeholt. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 und hielt fest,
aus orthopädischer Sicht bestehe im Hinblick auf die Femurproblematik nur ein
erweiterter konservativer Therapieansatz (a.a.O. Dok. 359). In schmerztherapeutischer
Hinsicht stellte Dr. C _________ am 30. September 2022 (a.a.O. Dok. 416) die Diagnose
einer Allodynie und eines dysfunktionalen Schmerzes am Fussrücken. Es bestünden
hoch pathologische Werte bezüglich Angst, Depression und Stress. Die unklaren
Zukunftsperspektiven machten dem Patienten zu schaffen. Am 20. und 21. Oktober 2022
(a.a.O. Dok. 421 und 424) gab der zuständige Kreisarzt der SUVA seine Beurteilung ab.
Aufgrund des noch vorliegenden CRPS bestehe weiterhin, möglicherweise lebenslang,
eine
unfallkausale,
medizinisch
indizierte
Therapie-bedürftigkeit
bei
der
Schmerztherapeutin. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig zumutbar.
Den
Integritätsschaden setzte der Kreisarzt auf 20% fest. Nachdem der Beschwerdeführer
die noch möglichen Therapieoptionen ablehnte, wurde die schmerztherapeutische
Behandlung am 12. Dezember 2022 abgeschlossen (a.a.O. Dok. 437). Mit Schreiben
vom 16. Dezember 2022 (a.a.O. Dok. 439) stellte die SUVA dem Beschwerdeführer die
Einstellung der Taggeldleistungen auf den 28. Februar 2023 in Aussicht. Der Anspruch
auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung werde geprüft.
Am 16. Januar 2023 (a.a.O. Dok. 452) machte der Beschwerdeführer seine Einwände
geltend. Gemäss Bericht des PZO vom 17. Oktober 2022 leide er infolge des Unfalls
unter einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und einer chronischen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Die Behandlung sei nicht
abgeschlossen, weshalb die Einstellung der Taggelder auf den 28. Februar 2023 verfrüht
erfolge.
B. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (a.a.O. Dok. 476) setzte die SUVA die Rente (17%)
und die Integritätseinbusse (20%) fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar.
Allfällige psychogene Störungen könnten nicht berücksichtigt werden, da kein
adäquatkausaler Zusammenhang zum Unfallereignis bestehe.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 21. August 2023
ab. Sie beurteilte den Unfall als mittelschwer und stellte fest, die in BGE 115 V 133 als
Voraussetzung
der
Bejahung
eines
adäquaten
Kausalzusammenhangs
der
Beschwerden mit dem Unfallereignis aufgestellten Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt.
Sowohl an der Rentenberechnung als auch an der Höhe der Integritätsentschädigung
wurde festgehalten.
C. Mit Beschwerde vom 22. September 2023 wurde bei der sozialversicherungs-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie primär die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur
neunen Festlegung der Rente sowie der Integritätsentschädigung und subsidiär die
Zusprache einer Integritätsentschädigung von 45% sowie einer Rente von mindestens
52% beantragt. Infolge des schweren Berufsunfalls, den der Beschwerdeführer am
psychische Beschwerden. Diese seien als unfallkausal zu qualifizieren, mindestens drei
der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien seien
erfüllt. Bezüglich der Invaliditätsbemessung sei das rechtliche Gehör durch die
Beschwerdegegnerin verletzt worden. Sie habe es versäumt, sich zu den in der
Einsprache diesbezüglich erhobenen Einwänden zu äussern. Das Valideneinkommen
sei zu tief angesetzt worden und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens seien
die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung und der psychischen Beschwerden
auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei ein
Leidensabzug von 20% zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen ergebe
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
52%.
Für
die
Festsetzung
des
Integritätsschadens seien die chronische Schmerzstörung und die psychischen
Beschwerden ebenfalls zu berücksichtigen. Die Integritätsentschädigung sei demzufolge
insgesamt auf 45% festzulegen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die SUVA die Abweisung der
Beschwerde. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest und bestritt das Vorliegen
einer Gehörsverletzung.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren bisherigen Ausführungen
fest.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei-
und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der
angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30).
Der Beschwerdeführer wohnt im Oberwallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die
Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig
ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art.
38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten
nicht
aufgeworfene
Rechtsfragen
werden
von
der
Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE
119 V 347 E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist zuerst der Zeitpunkt des Fallabschlusses und in einem
zweiten Schritt gegebenenfalls der Grad der Restarbeitsfähigkeit, die Invaliditäts-
bemessung sowie die Höhe des Integritätsschadens.
3. Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Wird sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich
der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach
Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE
144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_527/2020 vom 2. November
2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt,
die Adäquanzfrage zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013
E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_674/2019 vom
4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln,
sowie umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991
Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V
351 E. 3a mit Hinweis).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 12. November 2019 objektiv
ausgewiesene Frakturen am rechten Oberschenkel und am rechten Mittelfuss, die
mehrere Operationen und Behandlungen nach sich zogen. Gemäss der Beurteilung der
Klinik Bellikon war die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aus unfallkausaler Sicht nicht
mehr zumutbar. Deshalb wurde die Abklärung von Eingliederungsmassnahmen
empfohlen (a.a.O. Dok. 259). Aus einer Telefonnotiz der SUVA mit der IV vom 25. Mai
2023 (a.a.O. Dok. 496) ergibt sich, dass ein Arbeitsversuch laufe. Obwohl es sich um
Arbeit auf der Baustelle handle, habe berücksichtigt werden können, dass der
Versicherte nur auf ebener Unterlage arbeite. So habe eine Leistungsfähigkeit von ca.
70% erreicht werden können. Der Betrieb werde die Ausbildung für das
Kranführerpermis finanzieren. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Die IV sprach
Taggelder für die vertiefte Klärung der Berufsausrichtung (a.a.O. Dok. 487 und 502). Der
Hausarzt des Beschwerdeführers schickte diesen zur Einholung einer Zweitmeinung in
die Sprechstunde Fusschirurgie des Inselspitals. Die Untersuchung fand am 3. April
2023 statt (a.a.O. Dok. 489). Es wurde eine Umschulung empfohlen und aus
fussorthopädischer Sicht festgestellt, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu
50 bis 70% zumutbar. Zudem empfahl die beurteilende Fussorthopädin die Einholung
eines Gutachtens.
5.2 Die SUVA darf ihre vorübergehenden Leistungen ohne Abwarten des Abschlusses
allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV abschliessen, soweit es um berufliche
Massnahmen geht, welche sich ausschliesslich auf Vorkehren beziehen, welche nicht
geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden
Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Bundesgerichtsurteil 8C_374/2021 vom 13. August
2021 E. 4.3.1). Aus den obenstehenden Darlegungen ergeben sich zumindest
ernstzunehmende Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer angepassten Tätigkeit. Diesbezügliche Abklärungen der Invalidenversicherung
waren zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. März 2023 im Gange und deren Ausgang
kann durchaus dazu geeignet sein, Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad der
Unfallversicherung zu haben.
6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist. Die
Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist zur Fortführung an die
SUVA zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
7.2 Dem obsiegenden Kläger steht eine Parteientschädigung zu. Das Gericht setzt
diese unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs
der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf
CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Art. 40 Abs. 1 GTar).
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache zur Fortführung an die SUVA zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Sitten, 14. Februar 2024