S2 23 81
URTEIL VOM 29. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann, Naters
gegen
SOLIDA VERSICHERUNGEN AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Bürkle, Zürich
(Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2023
Sachverhalt
A. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war über ihre Arbeitgeberin bei der Solida
Versicherungen AG (fortan: Solida oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie
am 26. Juni 2022 mit einem Boot auf dem Thunersee unterwegs war und dieses von
einer Welle erfasst wurde. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 16. August 2022 hob
sich das Boot dabei an und schlug anschliessend auf dem Wasser auf. Die Beschwer-
deführerin sei dabei in die Luft gehoben worden und danach hart auf dem Sitz gelandet
(Dossier Solida Dok. 1). Den Angaben in der Unfallmeldung zufolge zog sie sich dabei
Quetschungen am Brustkorb beidseitig zu. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. Au-
gust 2022 (a.a.O. Dok. 9) zeigte in erster Linie osteoporosebedingte Deckplattenkom-
pressionen im Bereich BWK 12 und LWK 3, sowie eine reaktivierte Osteochondrose bei
LWK 5/SWK 1. Eine Arbeitsunfähigkeit resultierte vorerst nicht (a.a.O. Dok. 10). Mit
Schreiben vom 9. September 2022 (a.a.O. Dok. 12) lehnte die Unfallversicherung die
Leistungspflicht ab. Bei einer Bootsfahrt müsse mit hohem Wellengang und unruhigem
Wasser gerechnet werden. Somit fehle es an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak-
tors und der Unfallbegriff sei nicht erfüllt. Weder die Rippenprellungen noch die aufgrund
der MRI-Untersuchung diagnostizierten Abnützungen der Wirbelsäule könnten als Lis-
tenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG anerkannt werden. Ein Gesuch um Kosten-
gutsprache für eine Hospitalisierung lehnte die Solida am 13. September 2022 ebenfalls
ab (a.a.O. Dok. 15). Der behandelnde Wirbelsäulenchirurg ersuchte die Versicherung
am 31. Oktober 2022 (a.a.O. Dok. 17) um Revision. Da die durchgeführte Operation am
hen. Der beratende Arzt der Solida, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nahm
am 21. November 2022 zu den ihm vorgelegten Akten Stellung (a.a.O. Dok. 21). Er
führte die Fraktur zu wahrscheinlich mehr als 50% auf Abnützung resp. Erkrankung zu-
rück. Falls ein Unfall anerkannt würde, wäre die Fraktur selbst als unfallfremd zu qualifi-
zieren. Durch das Trauma wäre es zu einer vor-übergehenden Verschlimmerung für ma-
ximal 3 bis 4 Monate gekommen. Unabhängig von der durchgeführten Operation sei der
Status quo sine spätestens Ende Oktober 2022 erreicht gewesen.
B. Mit Verfügung vom 24. November 2022 (a.a.O. Dok. 22) lehnte die Solida den An-
spruch auf Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung stützte sie sich auf ihre Aus-
führungen zum Unfallbegriff und auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme ihres
beratenden Arztes. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Solida mit Entscheid
vom 11. Juli 2023 ab.
C. Dagegen wurde am 11. September 2023 Beschwerde bei der sozialversicherungs-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin be-
antragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und UV-Taggeld.
Subsidiär sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegne-
rin zurückzuweisen. Als erstbehandelnden Arzt habe die Beschwerdeführerin ihren
Hausarzt aufgesucht. Dieser habe ohne Bildgebung die falsche Diagnose einer Rippen-
prellung rechts, DD Rippenfraktur rechts, gestellt. Deshalb habe sie denn auch unter der
Einnahme von Schmerzmitteln weitergearbeitet und es sei fälschlicherweise nur eine
Bagatellunfallmeldung erfolgt. Das MRI vom 24. August 2022 zeige eine falsche Bildge-
bung. Weil die Zuweisung nicht auf das Unfallereignis hingewiesen habe, habe der Ra-
diologe eine osteoporotisch bedingte Deckplattenkompression und eine reaktivierte Os-
teochondrose diagnostiziert. Gestützt auf diese falschen Diagnosen sowie die versiche-
rungsmedizinische Beurteilung ihres Vertrauensarztes habe die Beschwerdegegnerin
sämtliche Versicherungsleistungen abgelehnt, auch die durch den Vertrauensarzt aus-
drücklich anerkannte vorübergehende Verschlimmerung. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdegegnerin sei das Ereignis vom 26. Juni 2022 als Unfall zu taxieren. Das Wetter
sei am besagten Tag schön gewesen, es habe kaum gewindet, weshalb nicht mit einem
Wellengang habe gerechnet werden müssen, der diese Auswirkungen gehabt habe.
Vielmehr sei darin eine Programmwidrigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu erblicken, die durchaus einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle.
Auch wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden könnte, wäre die Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung ge-
geben. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Die Be-
schwerdegegnerin habe es versäumt, die Frage zu prüfen, ob das MRI vom 24. August
2022 vereinbar sei mit einem sechs bis acht Wochen zurückliegenden axialen Stau-
chungstrauma. In dieser Hinsicht sei die Beurteilung des orthopädischen Chirurgen, der
die Rückenoperation durchgeführt habe, zu berücksichtigen. Diese vermöge durchaus
Zweifel an der Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin zu we-
cken.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2023 beantragte die Solida die Abweisung
der Beschwerde. Es sei weder ein Unfall im Rechtssinn noch eine Leistungspflicht nach
Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Dass ein Boot auch bei schönem Wetter und wenig Wind,
allein aufgrund seiner Geschwindigkeit, auf das Wasser aufschlagen könne, entspreche
der allgemeinen Erfahrung. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor könne darin nicht er-
kannt werden. Auch ärztliche Fehldiagnosen seien nicht aktenkundig. Bezüglich der
Deckplattenkompressionen liege ein lückenloser Befund vor, den der Vertrauensarzt
nachvollziehbar gewürdigt habe. Seinem Aktengutachten komme volle Beweiskraft zu.
Das MRI habe klar osteoporotisch bedingte Deckplattenkompressionen bzw. eine reak-
tivierte Osteochondrose gezeigt. Die Osteoporose werde durch den orthopädischen
Austrittsbericht des Spitals vom 6. September 2022 bestätigt. Daran vermöge auch das
widersprechende E-Mail des orthopädischen Chirurgen vom 31. Oktober 2022 nichts zu
ändern. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen könne
in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Deckplattenkompressionen
seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen,
weshalb auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht bestehe.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das an-
gerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das
Ereignis vom 26. Juni 2022 zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi-
gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod
zur Folge hat. Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendi-
gerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen.
Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Un-
gewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwar-
tete Folgen nach sich gezogen hat (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1). Ein äusserer
Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg-
lichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei
grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (A. Nabold, in: Kommentar
zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung [UVG], Bern 2018, N 42 zu Art. 6). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung oder
in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1,
116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Bei unko-
ordinierten Bewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwir-
kung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" unterbricht oder
stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor
zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt -
ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE
130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass wo sich die Schädi-
gung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige
Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils
innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, die unkoordi-
nierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders
sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b).
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt der Unfallversicherer sodann seine Leistungen
auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführend sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelen-
ken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsi-
onen und h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht in BGE 146
V 51 E. 8.6 festgehalten (mit Hinweisen), dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine
allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätzlich
bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine Schädigung, die vom
Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der
Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschä-
digung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung
und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Mithin wird nach Art. 6
Abs. 2 UVG der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung
grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die
fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als
50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlas-
tungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereig-
nis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam
(BGE 124 V 51 E. 8.6). Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner
Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitum-
stände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachper-
sonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in
Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Die verschiedenen Indizien, die
für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht
gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer ge-
stützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie-
gend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Er-
krankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).
4.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann sein
Urteil auf Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte stützen, sofern keinerlei
Zweifel an der Richtigkeit der in diesen Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen be-
stehen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 135 V 465 E 4).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster
Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten,
dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu ver-
werten sind (Unzulässigkeit der Maxime „post hoc ergo propter hoc“, BGE 119 V 335 E.
2b/bb; Bundesgerichtsurteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1).
5.
5.1 Strittig ist vorerst, ob das Ereignis vom 26. Juni 2022 überhaupt als Unfall gemäss
Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
5.2 Auf einer Ergänzung zur Unfallmeldung (a.a.O. Dok. 6 S.3) füllte die Beschwerde-
führerin am 19. August 2022 handschriftlich aus, «Während einer Bootsfahrt auf dem Thunersee
gab es mir einen Schlag auf das Gesäss und den Rücken, als wir durch eine Welle fuhren». Gestützt auf
diese Aussage finden sich keine äusseren Umstände, die bei einer Bootsfahrt auf einem
See nicht alltäglich und üblich wären. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors ist somit zu verneinen und das Ereignis vom 26. Juni 2022 ist nicht als Unfall zu
qualifizieren. Auch unter der Annahme, die Welle auf dem See habe zu einer unkoordi-
nierten Bewegung geführt, müsste ein Unfall verneint werden, denn die Schädigung war
auf das Körperinnere beschränkt und hätte erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge
der diagnostizierten Osteoporose innerhalb eines durchaus normalen Geschehensab-
laufs auftreten können. Insofern die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch auf-
grund eines Unfallereignisses geltend macht, führt das Gesagte zur Abweisung der Be-
schwerde.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 2 UVG.
6.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Annahme einer vollen Beweiskraft der ver-
sicherungsinternen Stellungnahme des Vertrauensarztes, auf die die Beschwerdegeg-
nerin sich zur Begründung der Leistungsablehnung abstützt. Auf der Ergänzung zur Un-
fallmeldung vom 9. August 2022 hatte die Beschwerdeführerin handschriftlich festgehal-
ten, «…Ich konnte danach nicht mehr aufrecht gehen (mehrere Stunden) und das Heben fiel mir schwer
(mehrere Wochen). Direkt nach dem Ereignis bekam ich Rücken-, Rippen- und Gesässschmerzen». Das
habe sie vor der Bootsfahrt nie gehabt. Die erstbehandelnde Ärztin teilte der Versiche-
rung in ihrem Bericht vom 6. September 2022 (a.a.O. Dok. 10) mit, die Patientin habe
beim Arztbesuch vom 30. Juni 2022 unter starken Schmerzen im Bereich der Rippen-
prellung (DD Rippenfraktur re). gelitten. Auf dem Röntgenbild sei keine Fraktur ersicht-
lich gewesen. Die Patientin sei einmal bei ihr in der Praxis gewesen, eine Arbeitsunfä-
higkeit sei nicht attestiert worden. In einem MRI vom 24. August 2022 (a.a.O. Dok. 9)
fanden sich in erster Linie osteoporotisch bedingte Deckplattenkompressionen bei BWK
12 und LWK 3 sowie eine reaktivierte Osteochondrose bei LWK 5/SWK 1. Am 5. Sep-
tember 2022 wurde die Beschwerdeführerin operiert (Beilage 1 der Beschwerdeantwort).
Es wurde eine Kyphoplastie LWK 3 durchgeführt. Als Indikation genannt wurde ein Sturz
der Patientin am 26. Juli 2022 [sic], bei dem sie sich die Fraktur zugezogen habe. Der
orthopädische Austrittsbericht vom 6. September 2022 (Beilage 2 der Beschwerdeant-
wort) empfahl hinsichtlich der neu diagnostizierten Osteoporose therapeutische Mass-
nahmen mittels Prolia. Der operierende Arzt schrieb in einer E-Mail vom 31. Oktober
2022 (Dossier Solida Dok. 17), er sei mit der Ablehnung der Leistungsübernahme durch
die Solida nicht einverstanden. Da keine Osteoporose vorliege, gebe es keinen Grund,
nicht von einer unfallbedingten Wirbelfraktur auszugehen. Am 28. November 2022
(a.a.O. Dok. 24) äusserte er sich zur Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwer-
degegnerin. Er nahm es dem Allgemeinarzt nicht übel, dass er nicht viel von der Materie
verstehe, warf der Versicherung aber vor, ihn als Gutachter ausgewählt zu haben.
6.3 Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung den strengen
Anforderungen an die Beweiswürdigung zu genügen vermag oder ob in casu ergän-
zende Abklärungen notwendig sind (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Aus medizinischer Sicht sind sämtliche für oder gegen eine unfallbedingte Genese spre-
chenden Aspekte zu diskutieren und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist (Bundesgerichtsurteil 8C_645/2022 vom 16. Februar
2023 E. 4.2).
Für das erkennende Gericht ist die versicherungsmedizinische Stellungnahme des be-
ratenden Arztes der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 (a.a.O. Dok. 21) klar
und nachvollziehbar. Er fasste die ihm vorgelegten Akten zusammen und sichtete die
MRI-Befunde. Gestützt darauf kam er zum Schluss, die Bildgebung vom 24. August 2022
sei vereinbar mit einer mehrzeitigen Deckplatteninfraktion BWK 12 und LWK 3, weshalb
der beurteilende Radiologe auf einen osteoporotisch bedingten Befund geschlossen
habe, was im Widerspruch zur Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen stehe, der von
einer traumatisch bedingten Wirbelkörperfraktur sowie einem adäquaten Trauma aus-
gehe. Die Listendiagnose Knochenbrüche (Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG) sei erfüllt, allerdings
sei diese aufgrund der MRI-Bilder, die eine mehrzeitige Fraktur mit frischen Anteilen
zeige, nicht vorwiegend traumatisch bedingt, sondern es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zu mehr als 50% von einer auf Abnützung resp. Erkrankung bedingten
Genese auszugehen. Auch das Therapieverfahren einer Kyphoplastie spreche klar für
einen osteoporotischen Befund.
In Übereinstimmung damit steht der orthopädische Austrittsbericht vom 6. September
2022, der hinsichtlich der neu diagnostizierten Osteoporose therapeutische Massnah-
men empfahl.
Aktenkundig sind zwei E-Mails des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen, der auch den
Austrittsbericht vom 6. September 2022 unterzeichnet hat. Am 31. Oktober 2022 stellte
dieser sich auf den Standpunkt, es liege keine Osteoporose vor, um dann am 28. No-
vember 2022 festzuhalten, dass die Patientin zusätzlich eine Osteoporose habe, sei ein
negativer Faktor, welcher die Fraktur begünstigt habe. Es sei falsch, davon auszugehen,
es liege kein Unfall vor, wenn ein Patient eine Osteoporose habe. Damit widerspricht
sich der Arzt einerseits selber und andererseits geht die Beschwerdegegnerin nicht –
wie von ihm behauptet – davon aus, es liege kein Unfall vor, weil die Patientin eine Os-
teoporose hat, sondern, die Listendiagnose eines Knochenbruchs sei nicht erfüllt, weil
der Unfall zu weniger als 50% ursächlich für den Knochenbruch sei.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das MRI vom 24. August 2022 «zeige eine
falsche Bildgebung, weil die Zuweisung nicht auf das Unfallereignis hinwies», muss dem entgegenge-
halten werden, dass eine Bildgebung nicht «falsch» sein kann, sie bildet vielmehr objek-
tiv tatsächlich Vorhandenes ab und die Formulierung des Zuweisungsschreibens ver-
mag darauf keinen Einfluss zu nehmen. Im Weiteren unzutreffend ist die Behauptung,
die erstbehandelnde Ärztin habe ohne Bildgebung eine falsche Diagnose gestellt, auf-
grund derer dann der Unfallbegriff verneint worden sei. Gemäss dem Arztbericht vom 6.
September 2022 standen bei der Erstbehandlung die Schmerzen im Brustkorb im Vor-
dergrund und es wurde eine Rippenprellung diagnostiziert. Ein Röntgenbild zeigte keine
Fraktur. Darin kann keine falsche Diagnose erkannt werden und eine Bildgebung wurde
gemacht, allerdings – aufgrund der initial hauptsächlichen Schmerzlokalisation – ein Bild
der Rippen. Nachdem Rückenschmerzen persistierten, wurde das MRI vom 24. August
2022 angefertigt, das die Schmerzen denn auch objektivierte. Sowohl der beurteilende
Radiologe als auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin kamen gestützt auf die
Bildgebung zu einer übereinstimmenden Beurteilung.
6.4 Schliesslich geht es darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine trauma-
tische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzu-
wägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wahrheit zu entsprechen. Diesen Anforderungen kam der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin
in seiner
Beurteilung zweifellos nach (Bundesgerichtsurteil
8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4). Er zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass
in casu die Indizien, die für eine abnützungsbedingte Genese sprechen, gegenüber je-
nen, die auf ein Trauma als Ursache hindeuten, deutlich, d.h. zu mehr als 50%, überwie-
gen und der Unfallversicherung der Entlastungsbeweis demzufolge gelungen ist.
6.5 Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die persistierenden Rückenschmerzen
und die anschliessende Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das
Ereignis vom 26. Juni 2022 zurückzuführen waren, sondern dass damit ein überwiegend
vorbestehender degenerativer Schaden behoben wurde. Die Solida hat zu Recht auf die
Beurteilung ihres beratenden Arztes abgestellt und die Leistungen verweigert.
In diesem Sinne erübrigen sich weitere Abklärungen über den Unfallhergang oder die
Genese der Wirbelschäden. Die beschwerdeseits unter anderem vertretene Schlussfol-
gerung "post hoc ergo propter hoc" läuft auf eine unzulässige und beweisrechtlich wert-
lose Argumentation hinaus. Ebenfalls der Hinweis, dem beratenden Arzt der Versiche-
rung mangle es an Fachwissen bezüglich einer orthopädischen Fragestellung, weshalb
auf seine Stellungnahmen nicht abgestellt werden könne, ist in diesem Kontext nicht
zielführend und vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften. Von der
Einholung weiterer spezialärztlicher Beurteilungen oder weiterer Abklärungen sind keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis-
würdigung, BGE 124 V 94).
6.
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art.
61 lit. fbis ATSG).
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 29. April 2024