S2 23 73
URTEIL VOM 12. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Trandafirescu,
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Bern
gegen
BALOISE VERSICHERUNG AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Urs Hofer, Bern
(Unfallversicherung; Einstellung der Taggeldleistungen)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juni 2023
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene Beschwerdeführer, von Beruf Skilehrer, war über seine Arbeit-
geberin obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 3. April 2022 beim Skifahren eine Ruptur
des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie zuzog. Der Nichtberufsunfall wurde am
rers wurde ein operatives Vorgehen für richtig befunden und die Rekonstruktionsopera-
tion am 7. Juni 2022 durchgeführt. Postoperativ erlitt der Beschwerdeführer einen Wund-
infekt, der unter antibiotischer Behandlung am 30. Juni 2022 abgeheilt war.
B. Mit Verfügung vom 21. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggel-
der per 10. Oktober 2022 ein. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Ent-
scheid vom 16. Juni 2023 teilweise gutgeheissen, die Taggeldleistungen wurden per
C. Mit Beschwerde vom 17. August 2023 (Poststempel) wurde bei der sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Aufhebung des angefochte-
nen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen entspre-
chend der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2023 beantragt. Eventualiter sei die Sache
zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form eines versicherungsexternen Gutach-
tens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin am
Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen
Beschwerde. Sie verneinte die Abklärungsbedürftigkeit. Die medizinischen Beurteilun-
gen seien vollständig und ausreichend, weshalb ihnen voller Beweiswert zugemessen
werden könne.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Vorbringen und Anträgen
fest.
Auf die weiteren Einwände wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das
Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdefüh-
rer wohnt im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von
Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127
V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Abs. 1). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä-
hig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Dieser Anspruch entsteht am dritten Tag nach
dem Unfalltag und erlischt u.a. mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art.
16 Abs.1 und 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versi-
cherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art.
17 Abs. 1 UVG).
3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer
Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die durch die Pflicht zur
Schadensminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen
als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wo-
nach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im
zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauerhafte Be-
einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits
und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches
Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Eine lang andauernde Arbeits-
unfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungsvermögens in anderen zumutba-
ren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet, liegt so lange nicht vor, als im Lichte der medizi-
nischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu-
rückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Bun-
desgerichtsurteile 8C_733/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 3.1, 8C_702/2018 vom
weisen).
4. Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me-
dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für den Einspracheentscheid auf die Aktenbe-
urteilung ihres Vertrauensarztes vom 1. Juni 2023, welche sie als umfassend, wider-
spruchsfrei und schlüssig erachtet. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der
vertrauensärztlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
Folge des Unfallereignisses vom 3. April 2022 als Skilehrer sechs Monate postoperativ
zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Eine angepasste Tätigkeit sei sechs Wochen post-
operativ zu 100% möglich bzw. zumutbar gewesen. Die vom Hausarzt durchgehend at-
testierte Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Der vor
der Operation um eine second opinion ersuchte Arzt habe am 29. April 2022 eine
Arbeitsunfähigkeit als Skilehrer von 6 Monaten postoperativ prognostiziert und dies an-
lässlich der erneuten Vorlage der Akten nach der Operation auch so bestätigt. Eine
Arbeitsaufnahme in einer angepassten Tätigkeit habe er ab dem 7. September 2022 als
zumutbar erachtet.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde gestützt auf die
Berichte des Operateurs geltend, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin gehe fehl.
Aus dem der Replik beigelegten Schreiben des Operateurs vom 30. Mai 2023 gehe her-
vor, dass er sich ein Jahr postoperativ zur Verlaufskontrolle vorgestellt habe. Er habe
seit September 2022 Beschwerden an der Patella. Aufgrund eines diagnostizierten
Patellaspitzensyndroms seien krankengymnastische und physikalische Behandlungs-
massnahmen empfohlen und ein Trainingsplan für Eigenübungen erstellt worden. In ei-
ner E-Mail vom 1. August 2023 habe der Operateur bestätigt, dass eine volle Arbeitsfä-
higkeit als Skilehrer nach einer Kreuzbandoperation frühestens neun Monate postope-
rativ gegeben sei. Die Belastung in diesem Beruf sei ähnlich wie im Leistungssport und
der dafür benötigte Muskelstatus könne innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wer-
den.
5.3 Gemäss den Informationen zur Nachbehandlung und Rehabilitation nach erfolgter
Kreuzbandrekonstruktion, die die Schulthess-Klinik auf ihrer Internetseite bereitstellt,
sind Kontaktsportarten wie Fussball, Handball und auch Skifahren in der Regel erst nach
neun Monaten wieder erlaubt. Dies stimmt mit der Beurteilung des Operateurs überein.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt nach dem
Unfall bis zum 24. Januar 2023 zu 100% und ab dem 25. Januar bis zum 31. Mai 2023
zu 50% arbeitsunfähig geschrieben war. Die Operation hatte am 7. Juni 2022 stattge-
funden und die Heilung war nicht ganz komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdefüh-
rer erlitt zuerst einen Wundinfekt und später entwickelte sich ein Patellaspitzensyndrom.
Gemäss den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Hausarztes arbeitete er ab dem
wieder zu 50% und ab dem 1. Juni 2023 bestand keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der um
eine second opinion ersuchte Arzt hatte am 25. Juli 2022 mit einer 100%igen Arbeitsun-
fähigkeit als Skilehrer während sechs Monaten postoperativ gerechnet und danach mit
einer Steigerung. Das Patellaspitzensyndrom hatte er in seine Beurteilung noch nicht mit
einbezogen. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin äusserte sich insbesondere
zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit erachtete auch er während sechs Monaten postoperativ als gege-
ben. Für das erkennende Gericht ist es aufgrund der insgesamt recht gut übereinstim-
menden ärztlichen Beurteilungen nachvollziehbar, dass sowohl die Steigerung der
Arbeitsfähigkeit als Skilehrer, als auch deren volles Wiedererlangen infolge des etwas
verzögerten Heilungsverlaufs erst mit einer gewissen Verspätung möglich war.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 7. Dezember 2022 einge-
stellt, da dem Versicherten ab dem 7. September 2022 eine angepasste Tätigkeit zu
100% zumutbar gewesen sei und sie eine Anpassungsfrist von drei Monaten gewährte.
Den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen kann entnommen werden, dass in casu
nach der Kreuzbandrekonstruktion von der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Skilehrer
auszugehen ist. Somit bestand zum Zeitpunkt der Verfügung und des angefochtenen
Einspracheentscheids kein Anlass für eine Zumutbarkeitsprüfung einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat
die Taggeldleistungen bis zum 24. Januar 2023 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
und für die Zeit vom 25. Januar bis zum 31. Mai 2023 für eine solche von 50% auszu-
richten.
7.
7.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Das
Gericht setzt diese unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache,
des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Ausla-
gen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Art. 40 Abs. 1 GTar;
BGE 135 V 473).
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleis-
tungen bis zum 24. Januar 2023 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und für die
Zeit vom 25. Januar bis zum 31. Mai 2023 für eine solche von 50% auszurichten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Sitten, 12. März 2024