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URTEIL VOM 10. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa,
Bern
gegen
MUTUEL KRANKENVERSICHERUNG AG , Beschwerdegegnerin
(Krankentaggeld nach KVG)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2023
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der
A _________ GmbH und in dieser Eigenschaft über den Kollektiv-Krankentaggeldver-
trag nach KVG bei der Mutuel Krankenversicherung AG (fortan: Mutuel, Versicherung
oder Beschwerdegegnerin) versichert. Am 23. März 2022 meldete er der Versicherung
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin act. 3).
B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 teilte die Mutuel dem Beschwerdeführer mit,
die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei zu 100% möglich (act. 21). Dem-
zufolge würden die Leistungen per 23. Dezember 2022 eingestellt. Der Beschwerdefüh-
rer erhob am 9. Januar 2023 Einsprache mit der Begründung, bei ihm liege eine erheb-
liche funktionelle Sehstörung vor. Er könne keine Baupläne mehr lesen, Messungen vor-
nehmen oder Offerten und Rapporte schreiben. Auf den Baustellen könne er die bisher
selbst erledigten Maler- und Gipserarbeiten nicht mehr ausführen. Das linke Auge sei
von der Sehstörung ebenfalls betroffen, was seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich beein-
trächtige.
C. Mit Entscheid vom 13. März 2023 wies die Mutuel die Einsprache ab und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 27). Die Ausführungen des
Versicherten würden den Schlussfolgerungen des Vertrauensarztes, der von einer vollen
Arbeitsfähigkeit – auch mit nur einem sehenden Auge – ausgehe, widersprechen. Da
der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Ausführung seiner ange-
stammten Tätigkeit als Maler/Gipser keine Einschränkungen erfahre, sei der Taggeldan-
spruch aufzuheben.
D. Dagegen wurde am 30. März 2023 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der Taggeldentschä-
digung ab dem 23. Dezember 2022. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Versicherung zurückzuweisen. Die
erheblichen Einschränkungen des Sehvermögens würden nicht nur das rechte Auge,
sondern nunmehr auch das linke Auge betreffen. Dies habe eine volle Arbeitsunfähigkeit
zur Folge.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vertrauensärztlichen Berichte seien überzeugend, schlüs-
sig und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer habe keinen ärztlichen Bericht einge-
reicht, der seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit über den 23. Dezember 2022 hinaus
belege.
Replizierend führte der Beschwerdeführer am 3. November 2023 aus, der behandelnde
Augenarzt habe am 27. März 2023 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
attestiert und diese insbesondere auf die zusätzliche Erkrankung des linken Auges be-
zogen. Die Ätiologie der Erkrankung sei noch nicht ermittelt, was dazu führe, dass eine
klare Klassifikation erschwert werde. Die zusätzlich hinterlegten Berichte belegten, dass
beide Augen betroffen seien. Dadurch sei das Sehvermögen stark eingeschränkt. Die
Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer sei relevant reduziert.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 6. Dezember 2023 an ihrem Entscheid
fest. Begründend legte sie dar, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen auf
aktuellere Berichte stütze, verkenne er, dass der bis zum angefochtenen Entscheid ein-
getretene Sachverhalt massgebend sei. Im Übrigen würden sich die eingereichten Arzt-
berichte widersprechen und könnten diesen keine Angaben bezüglich einer Verschlech-
terung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Erwägungen
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 7 Abs. 2
RPflG, Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die
form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann
eingetreten werden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Krankentaggeldzahlung per
3.
3.1 Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des
Erwerbsausfalls infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; sie ist also eine reine
Erwerbsausfallversicherung (BBl 1992 I S. 138), wobei das KVG nur die tragenden Eck-
pfeiler setzt. Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen oder in Vereinbarungen
zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (bzw. deren Verbänden) vereinbart
werden (MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, 1996, S. 108).
3.2 Für den Anspruch auf Taggelder reicht das Bestehen einer Versicherungsdeckung
allein nicht aus. Die versicherte Person muss bei einer Arbeitsunfähigkeit auch eine ent-
sprechende krankheits- oder unfallbedingte finanzielle Einbusse ausweisen. Der entgan-
gene Verdienst beurteilt sich nach der krankheits- oder unfallbedingten Erwerbseinbusse
während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld beansprucht wird. Das Taggeld
wird proportional zum Grad der Unfähigkeit, die mindestens 25% betragen muss, aus-
gerichtet (Art. 13 der Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach
KVG der Mutuel, AVB). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des
bisherigen Berufes festzusetzen, solange von der versicherten Person im Rahmen der
ihr obliegenden Schadenminderungspflicht vernünftigerweise nicht verlangt werden
kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (Art. 6
ATSG).
3.3 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Richter auf die Angaben
von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Aus-
künfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
tungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125
V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün-
det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Einem diesen Voraussetzungen ent-
sprechenden Bericht kommt volle Beweiskraft zu. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho-
lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4;
Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2).
Der versicherten Person steht das Recht zu, mittels eigener Beweismittel die Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweis-
mittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen
medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicher-
ten Person stehen. Da diese Fachpersonen sich in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessen-
den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das
Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der
auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind.
4. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen
Folgendes zu entnehmen:
4.1 Beim Versicherten ist seit mehreren Jahren eine Katarakt auf dem rechten Auge
bekannt. In der am Spitalzentrum Oberwallis durchgeführten neurologischen Abklärung
vom 11. Dezember 2019 fanden sich über die persistierende leichtgradige Visusminde-
rung auf dem rechten Auge hinaus keine fokalen neurologischen Defizite. Der Nervus
opticus stellte sich im MRI unauffällig dar (IV-Akten S. 76 f./129).
In der Verlaufskontrolle der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Inselspitals (fortan:
Universitätsklinik) vom 10. Februar 2020 stellten die Ärzte einen vollen Visus beidseits
fest. Die initiale Visusminderung wurde im Rahmen einer nicht korrigierten Hyperopie mit
funktioneller Überlagerung interpretiert. Als Zufallsbefund wurde eine Deuteranopie/Pro-
tanopie festgestellt, die keine weitere Abklärung zur Folge hatte. Mithin konnte die Be-
handlung an der Universitätsklinik abgeschlossen werden (IV-Akten S. 74 f./129).
Da der Versicherte nach der im März 2022 durchgeführten Kataraktoperation über eine
persistierende Visusminderung am rechten Auge klagte, erfolgte im April 2022 die Zu-
weisung an die Berner Augenklinik. Den untersuchenden Ärzten fiel eine exzentrische
Fixation, die kaum im Zusammenhang mit der Kataraktoperation stehe, auf. Alle weiteren
Messungen zeigten einen unauffälligen Befund (vgl. MRI vom 29. März 2022 IV-Akten
S. 92 f./129). Therapie-Optionen waren keine indiziert (IV-Akten S. 71 f./129). In der
Folgeuntersuchung vom 3. Mai 2022 lagen unveränderte Befunde vor. Der Verdacht auf
eine exzentrische Fixation am rechten Auge konnte mittels Mikroperimetrie bestätigt wer-
den. Als wahrscheinlichste Ursache der Visusminderung sah man einen vorbestehenden
Optikusschaden durch die Optikusneuritis. Die Ärzte empfahlen die Anpassung der Kon-
taktlinsen, alternativ eine Arbeitsplatzbrille für die beschriebenen Leseschwierigkeiten
(IV-Akten S. 69 f./129). Am 7. Juni 2022 teilte die Berner Augenklinik den Behandlungs-
abschluss sowie die volle Arbeitsaufnahme ab dem 16. Mai 2022 mit (act. 6).
Die neurologische Abklärung am Spitalzentrum Oberwallis vom 20. Mai 2022 mit MRI-
Diagnostik des Schädels hatte keinen Hinweis auf eine Optikusneuritis ergeben. Ob
2019 eine Sehnerventzündung bestanden hatte, konnte retrospektiv nicht abschliessend
geklärt werden. Zumindest aktuell war
der Sehnerv nicht auffällig
(IV-Akten
S. 66 ff./129).
Die Universitätsklinik ging am 6. Juli 2022 in Zusammenschau aller Abklärungen von
einer funktionellen Sehminderung auf dem rechten Auge aus. Es bestehe insbesondere
kein Anhalt für eine stattgehabte Optikusneuritis (IV-Akten S. 63 ff./129).
Am 23. August 2022 (act. 12 ff.) und 19. September 2022 (IV-Dossier S. 79 ff./129)
schlussfolgerte die Augenzentrum B _________ AG, als funktionseinschränkend wirke
sich die Visusminderung rechts unklarer Genese aus, indem Kleingedrucktes nicht mehr
gelesen werden könne. Der Patient sei in depressiver Verfassung, aber voll arbeitsfähig.
Der ophthalmologische Befund sei bland. Eine funktionelle Sehstörung sei möglich.
Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Links bestehe eine beginnende Kata-
rakt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit teilte die behandelnde Hausärztin mit Be-
richt vom 21. September 2022 nicht. Der Versicherte sei nicht in der Lage, mit einem
eingeschränkten Visus rechts zu arbeiten, Offerten auszustellen und zu lesen (IV-Akten
S. 57 ff./129).
Die Ärzte der Universitätsklinik schrieben am 9. November 2022, die objektiven Befun-
derhebungen hätten bis auf eine beginnende Katarakt auf dem linken Auge sowie eine
minimste Trübung der IOL unauffällige Befunde gezeigt. Die formelle Visusprüfung habe
eine Visusminderung insbesondere rechts ergeben. Jedoch seien insgesamt schon so
viele Visusprüfungen erfolgt, dass diese nicht mehr konklusiv beurteilbar seien. Es sei
von einer funktionellen Visusminderung am rechten Auge auszugehen. Da am linken
Auge ein guter Visus bestehe, könne aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfä-
higkeit attestiert werden. Der Patient habe eine psychologische Unterstützung abge-
lehnt, die von ihnen empfohlen worden sei (IV-Akten S. 16 ff./129).
Mit Arztzeugnis vom 29. November 2022 attestierte Prof. Dr. C _________, Facharzt für
Ophthalmologie, eine Arbeitsfähigkeit von 50%, die er mit monatlichen Zeugnissen er-
neuerte (act. 2 und Beilage 5 der Beschwerde). Ergänzend führte er am 7. März 2023
aus, die ophthalmologische Abklärung habe eine Visusminderung ergeben. Man habe
auch eine exzentrische Fixierung feststellen können. Ansonsten hätten die Gesichtsfeld-
messungen und die Netzhautabklärungen normale Befunde ergeben (Beilage 3 der Be-
schwerde). Am 23. März 2023 notierte er rechts einen Wert von 0.14 und links einen
solchen von 0.3, vormals 0.5. Die Ursachen dafür seien unklar. Die Sehschärfe sei mit
einer Arbeit, wie sie der Versicherte derzeit ausübe, nicht vereinbar (IV-Akten S. 18/51).
Mit Bericht vom 12. Juli 2023 bestätigte der Arzt die beidseitige Visusminderung. Die
Minderung der Sehkraft im linken Auge sei nicht auf die sich wenig entwickelnde Katarakt
zurückzuführen (Beilage 6 der Beschwerde).
Am 3. Februar 2023 suchte der Versicherte die Praxis der ophthalmologischen Fachärz-
tin Dr. D _________ auf. Diese stellte als mögliche Ursache der beidseitigen Visusmin-
derung (Nahvisus rechts 0.0, links 0.1; Fernvisus rechts 0.1 und links 0.5, vormals 0.9)
mehrere Differenzialdiagnosen in den Raum. Da der Versicherte in die Ferne und in die
Nähe nicht gleich sehe, sei seine Arbeitsfähigkeit reduziert. Er solle eine Ergotherapie
und psychologische Unterstützung erhalten. Ausserdem müsse das linke Auge ge-
schützt werden, da es auch eine Katarakt aufweise. Neue Pathologien wurden nicht be-
schrieben (act. 26).
Die RAD-Ärztin schlussfolgerte am 17. März 2023, bei den aktuellen Einschränkungen
wäre das Autofahren zu unterlassen und das Strassenverkehrsamt zu informieren. Dass
der Versicherte in der Nähe quasi blind sei, in die Ferne aber doch noch etwas sehe, sei
suspekt. Die Abklärung der Fachärztin Dr. D _________ sei ohne genauere apparative
Untersuchung der Netzhaut oder eine Perimetrie erfolgt. Zeichen einer Sehnervenschä-
digung seien bis anhin nicht gefunden worden. Für eine mögliche erbliche Mitochondri-
enschädigung würden einige diagnostische Elemente fehlen. Insgesamt seien die dis-
kutierten Differenzialdiagnosen nicht überzeugend (IV-Akten S. 27 ff./51).
Dr. D _________ notierte am 10. Oktober 2023 eine starke Visusverschlechterung des
linken Auges (Stand 3. Februar 2023: 0.5; am 12. September 2023: 0.2+2). Auch sei das
Zentralskotom fortgeschritten, was das Lesen von Plänen oder Kontrollen von Maler-
/Putz- oder Gipserarbeiten sehr schwierig mache. Der Versicherte sei daher nicht ar-
beitsfähig. Prognostisch ging sie von einem leichten Visusanstieg auf der linken Seite
aus (Beilage 8 der Beschwerde).
Der Versicherte stellte sich im August 2023 in der ophthalmologischen Klinik
E _________ mit einer erheblichen Sehbehinderung und einer korrigierten Sehschärfe
von 20% und 30% auf dem rechten und linken Auge vor. Die Ärztin fasste mit Bericht
vom 22. August 2023 den Verlauf sowie die stattgefundenen Untersuchungen zusam-
men.
Dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin wurden die Akten mehrmals vorgelegt
(act. 7, 13, 20, 23 und 30). Letztmals am 6. Juli 2023, wonach die Berichte von Prof. Dr.
C _________ vom März 2023 keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthielten.
4.2 In der Gesamtschau der Akten ist erkennbar, dass seit Herbst 2019 zahlreiche me-
dizinische Abklärungen und Visusmessungen beidseits vorgenommen worden waren.
Dabei zeigte der Visus rechts in der zeitlichen Achse Schwankungen. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit leidet der Versicherte an einem Visusverlust des rechten Auges, des-
sen Genese unklar bleibt. Eine funktionelle Sehstörung wird für möglich gehalten. An-
sonsten lagen jedoch beim Versicherten normale Befunde vor, wobei hinsichtlich des
linken Auges am 23. August 2022 eine beginnende Katarakt ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Am 9. November 2022 wurde der gute Visus links
bestätigt. Von den Fachärzten wurde der Versicherte daher auch als möglicher Einäuger
als voll arbeitsfähig beurteilt. Als funktionseinschränkend erachteten die Ärzte den Um-
stand, dass das Kleingedruckte nicht mehr gelesen werden könne. Sie empfahlen die
Anpassung der Kontaktlinsen, alternativ die Anschaffung einer Arbeitsplatzbrille. Aus
ophthalmologischer Sicht war der Versicherte gemäss den Fachärzten jedoch voll be-
lastbar und arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin stellte sich daher im Rahmen der Ver-
fügung vom 13. Dezember 2022 zu Recht auf den Standpunkt, der Versicherte sei voll
arbeitsfähig. An dieser Schlussfolgerung hielt sie auch im Entscheid vom 13. März 2023
fest.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verkenne, dass gemäss
den
Dres. C _________ und D _________ auch auf dem linken Auge eine Visusminderung
aufgetreten sei. Dr. D _________ hielt mit Bericht vom 3. Februar 2023 erstmals eine
beidseitige Visusminderung fest und schlussfolgerte, da der Versicherte in die Ferne und
in die Nähe nicht gleich sehe, sei die Arbeitsfähigkeit reduziert. Genauere Angaben dazu
fehlen. Dies trifft auch auf die durchgeführten Untersuchungen zu. Mithin stützt sie sich
hinsichtlich der Visusverminderung links ausschliesslich auf die Visusmessung ab. Wie
jedoch bereits die Ärzte des Universitätsspitals im November 2022 festhielten, erfolgten
insgesamt schon so viele Visusprüfungen, dass diese nicht mehr konklusiv beurteilbar
sind, womit das alleinige Abstellen auf diese Prüfungen für die Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit nicht massgebend und schlüssig sein kann. Die RAD-Ärztin bezog zum Bericht
vom 3. Februar 2023 am 17. März 2023 Stellung und schlussfolgerte, insgesamt seien
die von Dr. D _________ diskutierten Differenzialdiagnosen nicht überzeugend. Dem
schliesst sich das beurteilende Gericht an. Insgesamt vermag der Bericht von
Dr. D _________ vom 3. Februar 2023 nicht zu überzeugen und ruft keine Zweifel an
den Schlussfolgerungen der vertrauensärztlichen Beurteilung hervor.
Prof. Dr. C _________ notierte am 23. März 2023 eine Visusminderung auf dem linken
Auge, wobei die Ursache unklar war. Er ergänzte aber, die Minderung der Sehkraft im
linken Auge sei nicht auf die sich wenig entwickelte Katarakt zurückzuführen, womit sich
die unstrittig diagnostizierte Katarakt links nicht auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkte.
Wenn Prof. Dr. C _________ einerseits darlegt, die aktuelle Tätigkeit sei nicht mehr zu-
mutbar, und andererseits für denselben Zeitraum ein Arztzeugnis mit einer Arbeitsunfä-
higkeit von 50% ausstellt, widerspricht er sich, weshalb seine Berichte in jedem Fall nicht
beweistauglich und als Gefälligkeitsgutachten zu qualifizieren sind.
Abgesehen davon, dass die Berichte dieser behandelnden Fachärzte wenig Aufschluss
über die durchgeführten Untersuchungen geben (eine genauere apparative Untersu-
chung der Netzhaut oder eine Perimetrie wurden nicht vorgenommen), wurden bis zum
hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. März 2023 Sehner-
venschädigungen oder andere somatischen Ursachen nicht festgestellt. Bestätigt wird
einzig eine beginnende Katarakt links, wobei diese weder von Prof. Dr. C _________
noch von Dr. D _________ als ursächlich für die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
qualifiziert wurde. Ihre Schlussfolgerungen erstellten diese Fachärzte ausserdem ohne
Kenntnis der übrigen Akten und treffen hinsichtlich des rechten und des linken Auges
keine abweichenden Feststellungen, die die Schlussfolgerungen der übrigen Fachärzte
bezweifeln liessen. Bezüglich ihrer Berichte ist sodann der Erfahrungstatsache Rech-
nung zu tragen, dass behandelnde und für Zweitmeinungen angefragte Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Wenn schliesslich Prof. Dr. C _________ in seinem Be-
richt vom 7. März 2023 die Forderung nach einer IV-Rente stellt, ist dies im vorliegenden
Taggeldanspruchsverfahren nicht von Belang.
In Bezug auf die im Rahmen der Replik hinterlegten Arztberichte bleibt zu ergänzen,
dass bei der Beurteilung eines Falles das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachver-
halt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; vgl. auch 121 V 366 E. 1b) und nicht auf die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts entwickelt haben.
Soweit sich mithin der Versicherte auf die Berichte von Dr. D _________ vom 10. Okto-
ber 2023 oder denjenigen der Klinik E _________ vom August 2023 abstützt, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese einen Zustand wiedergeben, der
nach dem hier massgebenden Zeitpunkt d.h. 13. März 2023 datiert.
Wie schliesslich der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, fehlt es an
Anhaltspunkten dafür, dass eine Verschlechterung schon im Zeitpunkt der Verfügung
bzw. des Einspracheentscheides aufgetreten ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.
Im Übrigen hatte keiner der Spezialärzte in Kenntnis des Berufsprofils für die Ausübung
der angestammten Tätigkeit eine binokulare Sehfähigkeit gefordert. Vielmehr konnte ih-
rer Ansicht nach die aktuelle Tätigkeit – gegebenenfalls mithilfe optischer Korrekturmög-
lichkeiten – aus ophthalmologischer Sicht zugemutet werden. Die vom Beschwerdefüh-
rer geklagten Einschränkungen finden in den medizinischen Akten mithin keine Stütze.
Ferner ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen
der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger
Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu er-
warten hätte. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin – wenn
auch nur in geringem Ausmass – selber Auto fährt, ist die Einordnung des Visusverlusts
bis zum hier massgebenden Zeitpunkt als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit nachvollziehbar. Zu guter Letzt entkräftet die subjektive Einschätzung des Versi-
cherten für sich allein genommen nicht die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit.
4.3 Dem Taggeldversicherer kann auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgeworfen werden, da er auf die Einholung zusätzlicher
Berichte verzichtet hat. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann nämlich verzichtet wer-
den, wenn man nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflicht-
gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könn-
ten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt
weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Die Akten liefern eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung
der Fragen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestamm-
ten Tätigkeit aus gesundheitlicher Sicht objektiv möglich und zumutbar ist. Weitere Be-
weismassnahmen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. In antizipierter Beweiswür-
digung konnte bzw. kann von weiteren fachärztlichen Untersuchungen, der Einholung
weiterer Berichte oder der Edition der Verfahrensakten S1 23 6 abgesehen werden (BGE
145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
4.4 Nach dem Gesagten ist die gesamtmedizinische Folgerung, der Versicherte sei ab
dem 24. Dezember 2022 zu 100% arbeitsfähig, zu bestätigen und die Beschwerde ab-
zuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialgesetz sieht keine Kostenerhebung vor).
5.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen;
KIESER, ATSG Kommentar, 4. A., 2020, N. 213 zu Art. 61 ATSG; Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 10. Januar 2024