S2 23 106
URTEIL VOM 2. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
AXA VERSICHERUNGEN AG , Beschwerdegegnerin
(Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2023
Sachverhalt
A. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin bei der AXA
Versicherungen AG (fortan: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er
am 13. Februar 2023 beim Volleyballspielen einen Ball abfangen wollte und dabei nach
rechts sprang. Beim Absprung habe sein linkes Knie sich verdreht und er habe ein Kra-
chen gehört bzw. gespürt (Dossier AXA A1 und A5). Am darauffolgenden Tag habe er
seinen Hausarzt aufgesucht. Ein MRT des Kniegelenks ergab am 22. Februar 2023 ein
Bone Bruise mit Fissurlinien im lateralen Femurkondylus beugeseitig, sowie differential-
diagnostisch Residuen nach Distension/Distorsion der tibialen VKB-Insertion (M2).
Nachdem die Knieschmerzen sich unter Therapie eher verschlechterten (M4), legte die
AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt vor (M8). Ebenfalls die Krankenversicherung
des Beschwerdeführers zog ihren beratenden Arzt bei (M7). Beide beurteilenden Ärzte
der Versicherungen sind Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie.
B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (A19) lehnte die AXA den Anspruch auf Versiche-
rungsleistungen ab. Sie verneinte mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors das
Vorliegen eines Unfalles. Es liege keine gesicherte ärztliche Diagnose vor, die unter eine
unfallähnliche Körperschädigung falle. Die sowohl von der Krankenversicherung als
auch vom Beschwerdeführer erhoben Einsprachen wies die AXA mit Entscheid vom
C. Dagegen wurde am 27. November 2023 Beschwerde bei der sozialversicherungs-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der ungewöhnliche
äussere Faktor sei aufgrund der Art des Sprunges mit Verdrehung des Knies als gege-
ben zu betrachten und der Unfallbegriff somit erfüllt. Allenfalls sei eine Listenverletzung
gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Krankenversicherers zu be-
jahen. Aufgrund der Tatsache, dass es keine vorbestehenden Kniebeschwerden gebe,
die Schmerzen unmittelbar nach dem Sprung aufgetreten seien und in ihrer Intensität
zugenommen hätten, sei ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis als gegeben zu
betrachten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 beantragte die AXA die Abweisung
der Beschwerde. Es sei weder ein Unfall im Rechtssinn noch eine Leistungspflicht nach
Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Das Geschehen des vom Beschwerdeführer geschilderten
Sachverhaltes falle in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster beim Volley-
ball. Die Verdrehung des Knies beim Sprung auf die Seite sei nicht einem äusseren
Faktor geschuldet, sondern vielmehr einer Schwäche in der Körperstruktur und damit
einem inneren Faktor. Damit fehle das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren
Faktors und ein Unfall sei zu verneinen. Ebenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Anzeichen einer Bandläsion
würden in der Beurteilung des MRI nur verdachtsweise geäussert. Klinisch sei nie eine
Instabilität festgestellt worden. Ein Bone Bruise sei nicht als Knochenbruch zu werten.
Der radiologische Bericht spreche denn auch von Fissurlinen ohne Zeichen einer Kno-
chenfraktur.
Nachdem der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde
der Schriftenwechsel am 22. Februar 2024 abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche-
rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das an-
gerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das
Ereignis vom 13. Februar 2023 zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi-
gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den
Tod zur Folge hat. Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen not-
wendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen.
Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Un-
gewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwar-
tete Folgen nach sich gezogen hat (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1). Ein äusserer
Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg-
lichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei
grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (A. Nabold, in: Kommentar
zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung [UVG], Bern 2018, N 42 zu Art. 6). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung oder
in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1,
116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Bei unko-
ordinierten Bewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwir-
kung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" unterbricht oder
stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor
zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt
– ist, wegen der erwähnten Programmwidrigkeit, zugleich ein ungewöhnlicher Faktor
(BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass wo sich die
Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als allei-
nige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Kör-
perteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, die un-
koordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter beson-
ders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422
E. 2b).
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt der Unfallversicherer sodann seine Leistungen
auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführend sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelen-
ken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsi-
onen und h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht in BGE 146
V 51 E. 8.6 festgehalten (mit Hinweisen), dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine all-
gemein gesteigerte Gefahrenlage mehr vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätzlich
bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine Schädigung, die vom
Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der
Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschä-
digung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung
und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers.
4.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann sein
Urteil auf Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte stützen, sofern keinerlei
Zweifel an der Richtigkeit der in diesen Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen be-
stehen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 135 V 465 E 4).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster
Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten,
dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu ver-
werten sind (Unzulässigkeit der Maxime „post hoc ergo propter hoc“, BGE 119 V 335 E.
2b/bb; Bundesgerichtsurteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1).
5.
5.1 Strittig ist vorerst, ob das Ereignis vom 13. Februar 2023 überhaupt als Unfall ge-
mäss Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
5.2 Auf dem Frageboten zum Ereignis vom 13. Februar 2023 (A5) füllte der Beschwer-
deführer am 21. Februar 2023 handschriftlich aus, «Es ist beim Volleyballspielen passiert. Als
ich den Ball abfangen wollte, bin ich nach rechts gesprungen, wobei sich mein Knie verdreht hat und ich es
Krachen gehört und gespürt habe». Gestützt auf diese Aussage trug sich beim Volleyballspie-
len nichts Ungewöhnliches zu. Namentlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbe-
wegung programmwidrig gestört hätte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer
sich eine Kniedistorsion zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn
nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht
auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (Bundesgerichts-
urteil 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.2).
5.3 Damit fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall (Art. 6 Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) ausser Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden zu prüfen bleibt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art.
6 Abs. 2 UVG.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin
sei eine Listenverletzung sehr wohl durch einen Arzt diagnostiziert worden und damit als
gesichert zu bewerten.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Ausführungen ihres beratenden Arztes, wo-
nach die im MRI dokumentierten Veränderungen nicht eindeutig als frische strukturelle
Unfallfolgen interpretiert werden könnten und klinisch auch nicht bestätigt seien. Eine
Bandläsion sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein Bone
Bruise mit Fissurlinien entspreche nicht einem Knochenbruch. Diese schlüssige fach-
ärztliche Beurteilung sei in sich widerspruchsfrei und erfülle die rechtsprechungsgemäs-
sen Voraussetzungen für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage.
6.3 Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung den strengen
Anforderungen an die Beweiswürdigung zu genügen vermag oder ob in casu ergän-
zende Abklärungen notwendig sind (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Aus medizinischer Sicht sind sämtliche für oder gegen eine unfallbedingte Genese spre-
chenden Aspekte zu diskutieren und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist (Bundesgerichtsurteil 8C_645/2022 vom 16. Februar
2023 E. 4.2).
6.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin hielt fest, gesamtbilanzierend zeigten
sich nach systematischer Analyse aller relevanten, versicherungsmedizinischen Krite-
rien und bei unbefriedigender Dokumentationslage seitens des orthopädischen Facharz-
tes einige Schwierigkeiten, die Beschwerden zu interpretieren und zuzuordnen (M8).
Aufgrund der vorhandenen Befunde lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG nachweisen. Bezüglich einer
Bandläsion sei am vorderen Kreuzband in der radiologischen Beurteilung lediglich ein
Verdacht geäussert worden. Klinisch sei keine Instabilität dokumentiert. Ein Knochen-
bruch habe sich bildgebend nicht gezeigt. Das Knochenödem (Bone Bruise) befinde sich
an einer Stelle, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer traumatischen
Entstehung vereinbar sei. Es sei primär Aufgabe des leistungserbringenden orthopädi-
schen Facharztes, eine umfassende, systematische und logisch nachvollziehbare anam-
nestische und klinische Beurteilung abzugeben. Ein funktionelles Schadenbild (Fähig-
keitsverlauf) fehle jedoch, bzw. sei klar unterdokumentiert.
Der behandelnde orthopädische Facharzt des Beschwerdeführers wiederholte in seinem
Schreiben vom 6. April 2023 die MRI-Diagnosen (M5). Eine klinische Untersuchung des
Kniegelenks wurde im orthopädischen Bericht nicht beschrieben.
Im Dossier der Beschwerdegegnerin findet sich auch der Bericht des beratenden Arztes
der Krankenversicherung des Beschwerdeführers (M7). Dieser erachtete eine unfallähn-
liche Körperschädigung als gegeben, da beim Versicherten eine «gedeckte Bandläsion»
des vorderen Kreuzbandes (Dehnung/Zerrung/Ödem) in Verbindung mit einer ossären
Läsion des Tibiaplateaus MR-tomographisch beschrieben sei und Risse, Zerrungen und
blosse Dehnung von Bändern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 114
V 298 E. 3d) unter den Oberbegriff «Bandläsionen» (Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG) fielen.
6.5 Für das erkennende Gericht ist die versicherungsmedizinische Stellungnahme des
beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin schlüssig und nachvollziehbar. Er stellte
völlig zu Recht, dass zeitnah zum beurteilenden Ereignis keine klinischen medizinischen
Erhebungen dokumentiert sind und sich diese im Nachhinein auch nicht mehr rekonstru-
ieren lassen. Der Mediziner stützte sich für seine Beurteilung auf die vorhandenen An-
gaben und zeigte zur Sicherstellung einer möglichst objektiven Nachvollziehbarkeit auch
die Defizite der fachärztlichen Dokumentation auf. Trotz der unbefriedigenden Dokumen-
tationslage stellt das MRT vom 22. Februar 2023 eine objektive Grundlage für die Beur-
teilung des Verletzungsmusters des Beschwerdeführers dar. Die Bildgebung zeigt keine
Fraktur, sondern lediglich Fissurlinen im lateralen Femurkondylus. Für das Tibiaplateau
hingegen wurde kein Befund erhoben, was der Beurteilung des beratenden Arztes der
Krankenversicherung, der eine ossäre Läsion des Tibiaplateaus als MR-tomographisch
beschrieben erachtete, widerspricht. Auch eine Bandläsion wurde aufgrund der Bildge-
bung nicht beschrieben, sondern lediglich differentialdia-gnostisch Residuen nach Dis-
tension/Distorsion am tibialen Ansatz des vorderen Kreuzbandes. Aufgrund der radiolo-
gischen Beurteilung ist weder von einer Fraktur im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG
noch von einer akuten Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG auszugehen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine vorbestehenden Kniebeschwerden
gehabt habe, läuft auf eine unzulässige und beweisrechtlich wertlose Argumentation hin-
aus (vgl. E. 4 in fine).
6.6 Nach dem Gesagten ist weder der Unfallbegriff erfüllt noch liegt eine Listenverlet-
zung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungsüber-
nahme damit zu Recht abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art.
61 lit. fbis ATSG).
Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 2. Mai 2024