S2 22 72
URTEIL VOM 1. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kan-
tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. med. Regula
Bauer-Kreutz, 3600 Thun
gegen
Schweizerische Unfallversicherung (SUVA), 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
(Fallabschluss / natürlicher Kausalzusammenhang)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2022
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Hilfsbauarbeiter und war dadurch
im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin versi-
chert, als am 5. Februar 2020 beim Fernbedienen eines Betonkübels sein linker Vorfuss
unter den Behälter geriet. Er erlitt ein massives Quetschtrauma der Weichteile mit meh-
reren Frakturen an den Zehen links, die osteosynthetisch versorgt wurden. Am 31. März
2020 kam es zur Amputation des Digitus II. Es resultierte bis Mitte August 2020 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 17. August 2020 bis zum 16. Dezember 2020 eine Teil-
arbeitsunfähigkeit von 50% und danach wieder eine solche von 100% (act. 336).
Mit Beurteilung vom 13. September 2021 erachtete der Kreisarzt eine Rückkehr in die
angestammte Tätigkeit auf den Bau für unzumutbar, andere Tätigkeiten jedoch ohne
dauerhaftes Begehen von unebenen oder steilen Gelände ganztags für möglich (act.
276).
Am 19. Mai 2021 (act. 216) verfügte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der
Leistungspflicht für die aufgetretenen Rückenschmerzen und mit Schreiben vom 15. Ok-
tober 2021 stellte sie sämtliche Leistungen per 30. November 2021 formlos ein
(act. 289).
B . Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (act. 349) lehnte die Beschwerdegegnerin bei
einem Invaliditätsgrad von 2% den Anspruch auf eine Invalidenrente ab und sprach dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5% zu. Aufgrund der medizini-
schen und erwerblichen Abklärung sei dem Versicherte die Ausübung einer Tätigkeit
ohne dauerhaftes Begehen von unebenem oder steilem Gelände ganztags zumutbar.
Am 10. März 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden
(act. 358). In seiner Begründung legte er dar, der Endzustand sei noch nicht erreicht, da
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes von der Arthrodesierung erwartet
werden könne. Die Genese der aufgetretenen Colitis sei gemäss behandelndem Arzt
NSAR-bedingt, also sekundäre Folge der medikamentösen Therapie der Fussbeschwer-
den. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten durchzuführen. Auch der ablehnende
Entscheid hinsichtlich der Rückenschmerzen sei gutachterlich abzuklären. Schliesslich
sei neu ein Discusprolaps aufgetreten. Diese Diagnose sei durch die Fehlbelastung be-
dingt und daher unfallkausal (act. 374).
Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 (act. 377) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab. Sie erwog, ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenschmerzen und dem
Ereignis vom 5. Februar 2020 sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Mai 2021 bereits
verneint worden. Ein Kausalzusammenhang hinsichtlich der Darmbeschwerden werde
aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung ebenfalls abgelehnt. Soweit daher die Darm-
und Rückenbeschwerden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden, seien diese irre-
levant. Ferner könne von der Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenks keine wei-
tere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Der medizinische Endzustand sei
erreicht. Dem Versicherten seien Tätigkeiten ohne dauerhafte Begehung von unebenen
Gelände ganztags zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Tabellenab-
zug von 5% einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.35%. Mit überzeugen-
der Begründung habe sodann der Kreisarzt den Integritätsschaden in Anwendung der
massgebenden Tabellen auf 5% festgesetzt. Mithin sei die Verfügung vom 22. Februar
2022 zu bestätigen. In antizipierter Beweiswürdigung erachte sie die Einholung eines
Gutachtens als nicht notwendig.
C.
Am 13. September 2022 (act. 380) reichte der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein.
Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheides und die Ausrichtung der gesetzli-
chen Leistungen. Eventualiter sei ein polydiziplinäres Gutachten einzuholen. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Endzustand noch nicht erreicht. Auch sei
der Sachverhalt hinsichtlich der Darm- und Rückenbeschwerden nicht genügend abge-
klärt worden. Diese seien gemäss den ärztlichen Berichten als Unfallfolgen zu qualifizie-
ren. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei die Beschwerdegegnerin ferner anzuwei-
sen, die Verfügung vom 19. Mai 2021 in Revision zu ziehen.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin
an ihrer Position fest. Dies war auch im zweiten Schriftenwechsel für beide Parteien der
Fall.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte-
resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131
V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz
im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge-
stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009
(RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.
Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,
weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen dem Unfallereignis vom 5. Februar
2020 und den anhaltenden Beschwerden ein Kausalzusammenhang überwiegend wahr-
scheinlich (weiter) besteht und die Frage nach dem Fallabschluss. Unstrittig ist, die Aus-
richtung und die Höhe der Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsun-
fälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1
und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das
Ereignis muss dabei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kau-
salzusammenhang erforderlich.
3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal-
zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursa-
che gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusam-
men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua
non»; BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereig-
nis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge-
richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.
Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen-
hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge-
tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtser-
hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge-
genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeu-
tung (BGE 140 V 356 E. 3.2).
3.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt,
den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im
weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arznei-
mittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemei-
nen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d)
und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent-
schädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge-
schlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit
Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit
Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz-
frage zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin-
weis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_674/2019 vom 3. Dezem-
ber 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un-
fallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19
Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehand-
lung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. We-
der eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärzt-
lichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu
erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren
Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher-
ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt wer-
den (Bundesgerichtsurteil 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe-
sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage
bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und
der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden
(Bundesgerichtsurteil 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8
ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invali-
dität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre (Art. 16 ATSG). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach
der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V
592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Ver-
fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143
V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen
vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung
der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung
des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten
des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V
297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
chung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-
schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls
zu kürzen. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini-
schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in
die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten An-
rechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut-
achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bun-
desgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung
kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Das
Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträ-
ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen
(BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee). In Bezug auf Berichte
von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen be-
ziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren
Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen;
doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch täti-
gen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachme-
dizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets
in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan-
delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät-
zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurtei-
lung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein sub-
jektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc;
Bundesgerichtsurteil 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts-
verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver-
waltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise ei-
nes Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so-
mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs-
weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1,
125 V 413 E. 1a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzu-
stand per 30. November 2021 erreicht gewesen sei, im Wesentlichen auf die Stellung-
nahme des Kreisarztes vom 13. September 2021 (act. 274). Sie erwog im angefochtenen
Einspracheentscheid, eine weitere Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig-
keit sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb keine namhafte Besserung mehr habe
erwartet werden können. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch
die geplante Arthrodese sei zu verneinen. Hinsichtlich der Darmbeschwerde liege eine
unklare Genese vor, wobei der Beschwerdeführer selber dargelegt habe, eine medika-
mentös bedingte Ursache sei eher selten. Der behandelnde Hausarzt führe eine NSAR-
bedingte Genese lediglich differenzialdiagnostisch auf. Die degenerativ bedingten
Rückenschmerzen hätten erwartungsgemäss einen progressiven Verlauf genommen,
weshalb der Diskusprolaps auf Höhe L5 keine neue Tatsache darstelle. Der Beschwer-
deführer habe sodann aufgrund eines Invaliditätsgrades unter 5% keinen Anspruch auf
eine Rentenleistung. Die Stellungnahme ihres beratenden Arztes erfülle sämtliche Krite-
rien einer beweiskräftigen ärztlichen Einschätzung, weshalb darauf abgestellt werden
könne. Der beratende Arzt habe nachvollziehbar und schlüssig seine Beurteilung be-
gründet. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb seine Begründung nicht korrekt sein
sollte und zusätzliche Abklärungen seien nicht notwendig.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die für den Anspruch auf Heil-
behandlung vorausgesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes könne
nicht anhand der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestimmt werden, da
die Arbeitsfähigkeit bei einigen Unfällen je nach Beruf kaum eingeschränkt sei. Gemäss
den ärztlichen Unterlagen sei in casu der Gelenkspalt noch erhalten und eine Restbe-
wegung noch vorhanden gewesen. Die geplante Arthrodese könne die schmerzverursa-
chende Restbewegung stilllegen. Auch die medikamentöse Behandlung werde dadurch
beeinflusst und die Einschränkungen des Beschwerdeführers infolge des zeitlichen Auf-
wands an Therapie werde vermindert. Mit der Arthrodesierung würden im Übrigen die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Es könne daher nicht allein auf die Arbeits-
fähigkeit abgestellt werden. Auch gemäss den Akten der Beschwerdegegnerin sei der
geplante Eingriff «indiziert» (act. 325), «sinnvoll» (act. 259) und sollte zu einer «Verrin-
gerung der Schmerzen führen» (act. 324). Die Rentenprüfung sei jedoch nicht nur ver-
früht, sondern auch gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt erfolgt. So
seien die Magendarmbeschwerden zweifelsfrei als Folge des Unfallereignisses einzu-
ordnen und würden im Zusammenhang mit der Verschreibung des Medikaments Olfen
75mg stehen. Dieses könne entzündliche Zustände und selten auch Colitis erzeugen.
Die Genese der diagnostizierten Colitis könne gemäss behandelndem Arzt NSAR-be-
dingt sein, also eine direkte Folge der medikamentösen Schmerztherapie, die wegen der
unfallbedingten Fussbeschwerden nötig geworden sei. Sodann sei festgestellt worden,
dass wenn er die Schmerzmittel einnehme, die Magendarmbeschwerden auftreten wür-
den, wohingegen wenn er diese weglasse, letztere verschwinden würden. Auch dies
spreche für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich
genüge eine Teilursache. Das Unfallereignis habe zur langdauernden Schmerzmittelein-
nahme und diese zu der Magendarmproblematik geführt. Es seien daher die entspre-
chenden Leistungen auszurichten, eventualiter ein Gutachten anzuordnen. Hinsichtlich
der Rückenschmerzen habe der Kreisarzt verkannt, dass längeres Humpeln und die da-
mit einhergehende Fehlbelastung durchaus Rückenschmerzen zur Folge haben könne.
Gegen dessen Einschätzung spreche auch der Bericht des Arztes des Spitals vom
Bereich der Facettengelenke im Sinne einer leichten Überlastung bestanden habe (act.
315). Die Diskopathie wurde demgegenüber als nicht einengend beschrieben. Die
Beurteilung der Beschwerdegegnerin betreffend die Rückenschmerzen sei somit von
Anfang an falsch gewesen. Unterdessen hätten sich Spätfolgen entwickelt, da kein flüs-
siges Gangbild mehr bestanden habe. Die MR-Untersuchung vom 2. Februar 2022 ha-
ben einen Discuslaps sowie eine deutliche Fussheberschwäche gezeigt. Der behan-
delnde Arzt sehe dies als durch die unfallbedingte Fehlbelastung bedingt an. Rückfälle
und Spätfolgen würden besondere revisionsrechtliche Tatbestände darstellen. Eine in-
direkte Teilursache sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Zudem sei zu
beachten, dass die Beschwerdegegnerin festgehalten habe, dass die Magendarmbe-
schwerden auch chronische Rückenschmerzen auslösen könnten. Auch insofern
bestehe eine Kausalkette. Es sei daher die Verfügung vom 19. Mai 2021 in Revision zu
ziehen. Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen.
5. Die medizinischen Akten ergeben hinsichtlich des Versicherten folgendes Bild:
5.1 Gemäss CT vom 5. Februar 2020 (act. 17) erlitt der Beschwerdeführer eine offene
Luxationsfraktur der Basis des Grundphalanx Digitum I links, eine dislozierte Fraktur der
Grundphalanx Digitum II links mit Abkippung des Köpfchens nach planar sowie eine
dislozierte intraartikuläre mehrfragmentäre Fraktur der Mittelphalanx Digitum III links
samt Weichteilschwellung. Am 5. sowie 19. Februar 2020 kam es zu operativen Sanie-
rungen bzw. Débridement mit Nektrosektomie (act. 19 und 20) und am 31. März 2020
zur Amputation des Digiti II (act. 26). In der Folge traten bei längerer Belastung Schmer-
zen und Schwellungen links auf, wobei der Versicherte nur sehr selten Schmerzmittel
nahm (act. 30).
5.2 Der Kreisarzt stellte am 8. Juni 2020 fest, die Prognose nach einer Quetschverlet-
zung sei stets offen. Eine Wiederbelastung innert 6 Monaten sei derzeit eine gute
Arbeitshypothese (act. 43).
5.3 Am 16. Juni 2020 zeigte sich ein unverändertes Abrissfragment medial und proximal
an der Basis der Grundphalanx I, wobei die Grundphalanx korrekt im Gelenk zentriert
war. Auch Digitus III war ohne Versatz in achsengerechter Stellung (act. 50).
5.4 Der Beschwerdeführer nahm ab dem 17. August 2020 die Arbeit zu 50% wieder auf.
In Reserve wurden Dafalgan und Novalign Tabl. verschrieben (act. 61, 64). Am 20. Au-
gust 2020 zeigte er das Auftreten von Rückenschmerzen an (act. 62), die der behan-
delnde Chirurg als Lumbalgien qualifizierte und Physiotherapie verordnete (act. 64). Der
Patient zeigte ein flüssiges Gangbild (act. 64). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24.
September 2020 (act. 76) klagte der Beschwerdeführer über erheblich Beschwerden im
Vorderfuss, weshalb der Arzt zu einer definitiven Einlageversorgung mit Fussbettung
des linken Fusses mit guter Abstützung rektrokapital riet.
5.5 Die kreisärztliche Untersuchung erfolgte am 5. Oktober 2020 (act. 77), wobei der
Arzt aufgrund der schweren Weichteilquetschung mit posttraumatischer Arthrose von ei-
ner Arthrodesierung im Grosszehengrundgelenk abriet und die Zumutbarkeit für wech-
selbelastende (sitzende/gehende) Tätigkeiten erachtete. Diese Auffassung teilte der
behandelnde Arzt am 18. November 2020 (act. 104).
5.6 Das Röntgen vom 17. Dezember 2020 (act. 120) wies gemäss dem behandelnden
Arzt eine Valugsstellung der Grosszehe von etwa 41 Grad, deutliche Arthrosezeichen im
Grosszehengrundgelenk und eine massive Gelenkspaltverschmälerung auf. Längerfris-
tig werde sicher eine Arthrodesierung mit Korrektur der Stellung durchgeführt werden
müssen. Aufgrund der Schmerzen im Grosszehengrundgelenk verordnete der Facharzt
Olfen 75 mg.
5.7
Die aufgrund einer blutig schleimigen Diarrhoe veranlasste Tomographie vom
der Radiologin bestanden keine Hinweise auf eine entzündliche oder tumoröse Verän-
derung im Verlauf des Gastrointestinaltraktes. Die Koloskopie vom 21. Januar 2021
ergab gemäss der Gastroenterologin ebenfalls keinen pathologischen Befund, weshalb
sie schlussfolgerte: «Vom makroskopischen her eine milde segmentale Kolitis, DD Crohn Kolitis, DD
medikamentös bedingt, DD parainfektiös» (act. 138). Sie empfahl die Abstinenz von NSAR-Prä-
paraten.
Mit Verlaufsbericht vom 1. Februar 2021 (act. 144) hielt der behandelnde Facharzt auf-
grund der Histologie eine akute Kolitis mit leichten Architekturstörungen für gegeben. Es
könne sich um eine beginnende entzündliche Krankheit des Darms handeln, übliche
Diagnose könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Patient klagte über starke Schmer-
zen im Vorderfuss und zeigte ein hinkendes Gangbild. Eine Infiltration des Grosszehen-
grundgelenks erfolgte am 5. Februar 2021 (act. 151). Die blutigen Schleimabgänge hiel-
ten an, wobei der Patient darlegte, er habe seit Jahren schon bekannt immer wieder
Magenprobleme mit Zeichen einer Übersäuerung. Neu aufgetreten seien Waden-
krämpfe.
5.8 Mit Verlaufsbericht vom 15. März 2021 wies der behandelnde Facharzt für Chirurgie
auf die durchgeführte MR-Untersuchung vom 5. März 2021 (act. 166) hin, wobei er zu
einer Verbesserung der Einlagenversorgung riet. Der Patient habe sich angewöhnt, über
den Aussenfuss respektive die laterale Fusskante zu belasten. Das zeige ein entspre-
chendes Fehlbelastungsmuster. Er könne jedoch auch eine gewisse Diskrepanz fest-
stellen. So zeige der Patient bei den Konsultationen jeweils ein ausgeprägte Schonhin-
ken, beim Einkaufen beobachtet, habe ein deutlich besseres Gangbild mit nur diskretem
Schonhinken vorgelegen. Die Einlageversorgung erfolgte Ende März 2021 und führte
unmittelbar zu einem besseren Gangbild und einer deutlichen Besserung (act.177, 181).
Die Rektoskopie vom 11. März 2021 (act. 167) hatte ebenfalls eine deutlich rückläufige
entzündliche segmentale Veränderung ergeben. Mitte April 2021 (act. 181) klagte der
Versicherte über starke lumboradikuläre Beschwerden, die der Kreisarzt als nicht unfall-
kausal qualifizierte (act. 185). Die MRT der LWS vom 14. April 2021 (act. 188, 207) wies
gemäss behandelndem Facharzt eine initiale osteodiskoligente Degeneration ohne
foraminale, rezessale oder spinale Enge auf. Daneben zeigten sich initiale Facettenge-
lenksarthrosen, vor allem auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Ende April 2021 überwies der be-
handelnde Facharzt den Patienten an den Chiropraktiker (act. 200). Im Bereich des
Grosszehengrundgelenkes sei durch die Einlageversorgung eine Verbesserung des
Gangbildes erreicht worden. Durch die Fehlbelastung habe der Versicherte jetzt ver-
mehrt lumbale Rückenschmerzen. Die medikamentöse Therapie sei aufgrund der Colitis
limitiert. Im Bericht an die Hausärztin sprach der Facharzt von einem «sehr zögerlichen
Gangbild…nochmals Blut im Stuhl beobachtet» und «deutlich lumbalen Beschwerden» (act. 200).
5.9 Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. 216) lehnte die Beschwerdegegnerin den
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden ab.
In seiner Begründung vom 19. Mai 2021 legte der Kreisarzt dar (act. 214), auch bei einer
verletzungsbedingten vermehrten Belastung des rechten Beins respektive Fusses könn-
ten Mehrbelastungen durch einen gesunden Rücken kompensiert werden. Der etwas
mehr als einjährige Verlauf nach Verletzung sei nicht von erheblicher Einwirkung auf die
LWS wie zum Beispiel ein 10-jähriger Status nach Beinamputation. Die Beschwerden
würden sich vielmehr aus dem degenerativen Vorzustand erklären. Eine chronische Ent-
zündung des Dickdarms könne ihrerseits ebenfalls chronische Rückenschmerzen aus-
lösen. Die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der lumbalen Wirbelsäule könn-
ten daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückge-
führt werden.
5.10
Mit Untersuchungsbericht vom 20. Mai 2021 (act. 315) berief sich der leitende
Facharzt für Orthopädie Dr. A _________ auf die MRI LWS Untersuchung vom
Facettengelenkarthrose vor, jedoch ohne Kompression der neurogenen Struktur mit ent-
sprechend freiem Spinalkanal und freier Neuroforamina. Im Bereich des Rückens
würden sich keine höhergradigen Degenerationen zeigen, weshalb von funktionellen Be-
schwerden auszugehen sei. Er riet zu einer stationären Rehabilitation.
5.11 Am 7. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer vom leitenden Arzt der Abteilung
Rehabilitation Dr. B _________ untersucht (act. 243). Die bereits durchgeführte MRI Un-
tersuchung habe keine gröbere Pathologie ergeben, die eine invasive Therapie erfordern
würde.
Er diagnostizierte eine «chronische Lumbago mit pseudoradikulärem
Schmerzsyndrom links». Er sah die Problematik in der ausgeprägten Grosszehengrund-
gelenkarthrose links. Mit der unphysiologischen Belastung bzw. mit dem Hinken werde
die Wirbelsäule bei jedem Schritt ebenfalls ungünstig belastet. Die funktionellen Wirbel-
säulenbeschwerden würden zumindest zum Teil, wenn auch nicht ursächlich, so aber
zumindest verstärkend als Folge der Fussverletzung angesehen. Von der Durchführung
einer Arthrodese, die über kurz oder lang sowieso erforderlich sein werde, könne der
Patient durchaus profitieren.
5.12 Nach erfolgtem Röntgen am 22. Juni 2021 (act. 251) schlussfolgerte der behan-
delnde Facharzt für Chirurgie Dr. C _________, das Grosszehengrundgelenk weise eine
unveränderte Valgusfehlstellung mit praktisch aufgehobenem Gelenkspalt auf, wobei vor
allem auf der lateralen Seite kein Gelenk mehr zu erkennen war. Das Grosszehengrund-
gelenk sei praktisch steif. Es sei nur noch eine angedeutete Wackelbewegung zu erken-
nen. Die Lumbago bzw. pseudoradikulären Beschwerden seien sicher eine Folge auch
des veränderten Gangbildes, wobei der Arzt nicht den Eindruck hatte, dass die Proble-
matik im Grosszehengrundgelenk allein der Auslöser sei, «da bestehe praktisch schon eine
Arthrodese». Er sei sich nicht sicher, ob mit einer Vervollständigung oder Revision des
Grosszehengrundgelenks und Komplettierung der Arthrodesierung die Situation sich
verbessern werde, da de facto schon eine spontane Arthrodesierung vorhanden sei.
5.13 Die MR-Untersuchung vom 1. Juli 2021 (act. 258) ergab eine konstante Grosszehn-
grundgelenkarthrose mit noch nachweisbarem Gelenkspalt sowie einer Zyste, DD
Ganglion Os metatarsale II Köpfchen. Aufgrund dieses Ergebnis entschied sich der be-
handelnde Facharzt für Chirurgie für die Arthrodesierung, in der Hoffnung, dass sich die
Schmerzsituation und das Gangbild verbesseren.
5.14 Nach Vorlage der Akten erachtete auch der Kreisarzt am 7. Juli 2021 diese für
sinnvoll (act. 259).
5.15 Aufgrund eines im Juli 2021 erneut aufgetretenen Schubes der chronisch entzünd-
lichen Darmerkrankung, «die von der Genese her nicht ganz klar sei» (act. 273) wurde der ope-
rative Eingriff vom 12. Juli 2021 verschoben. Der Patient gebe bei geringer Beweglichkeit
schon Schmerzen an, jedoch könne bei der klinischen Untersuchung nach wie vor eine
gewisse Diskrepanz zwischen dem Lokalbefund und den angegebenen Schmerzen fest-
gestellt werden.
5.16 Am 13. September 2021 (act. 274) war der Kreisarzt der Ansicht, die Darmbe-
schwerden seien krankheitsbedingt. Mit oder ohne Arthrodesierung, die aus Schmerz-
gründen geplant sei, sei keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit / Zumutbarkeit zu er-
warten. Die Beweglichkeit des Grosszehengrundgelenkes sei schon massivst einge-
schränkt und wirke sich damit auf die statische und dynamische Belastbarkeit des Fus-
ses aus. Aus orthopädischer Sicht sei eine Schuhversorgung mit Abrollrampe zu emp-
fehlen. Eine Rückkehr auf den Bau komme nicht mehr in Frage. Dem Versicherten sei
eine ganztätige Arbeit ohne Tätigkeiten auf steilem oder unebenem Gelände zuzumuten.
Dadurch würde sich auch nichts durch die Arthrodese ändern. Der Integritätsschaden
legte er auf 5% fest (act. 276).
5.17 Am 21. September 2021 (act. 279) meldete der behandelnde Facharzt für Chirurgie
ein unverändertes Zustandsbild. Die Beschwerden im Digitus I seien immer noch vor-
handen, auch wenn die Beweglichkeit nur noch angedeutet möglich sei. Die Genese der
Dickdarmerkrankung sei nach wie vor unsicher. «Hinweise für eine chronisch-entzündliche Dar-
merkrankung bestehe eigentlich nicht, auch die Biopsien zeigen nichts in dieser Richtung, sondern es
scheint sich lediglich um eine fokale Entzündung aufgrund von Divertikeln zu handeln». Ende Oktober
2021 (act. 303) ergänzte er, der Patient zeige ein deutlich besseres Gangbild. Die SUVA
habe dargelegt, dass ein operativer Eingriff nicht mehr nötig sei. Auch er sei eigentlich
der Meinung, dass «von einer zusätzlichen Arthrodesierung im Grosszehengrundgelenk keine wesent-
liche Besserung zu erwarten sei». Am 11. November 2021 (act. 304) berichtete der Arzt, es
stelle sich die Frage, ob der Patient von einer Operation überhaupt noch profitiere, da
bereits jetzt nur noch eine minimste Beweglichkeit vorhanden sei und die Einsteifung
wahrscheinlich spontan weiter fortschreiten werde. In der Zwischenzeit sei eine Immun-
suppressivtherapie subkutan vorgeschlagen worden, deren Ergebnis man abwarten
wolle. Mit Bericht vom 3. Dezember 2021 (act. 309) verwies der Arzt auf ein neu ange-
fertigtes Röntgenbild, welches eine progrediente Arthrodese im Grosszehengrundgelenk
zeigte, wobei der Gelenkspalt noch erhalten sei, so dass sicher noch eine Restbewe-
gung vorhanden sei, was einen Grossteil der Beschwerden erkläre. Längerfristig müsse
eine Arthrodesierung durchgeführt werden.
5.18 Der RAD-Arzt schlussfolgerte am 29. November 2021, aus orthopädischer Sicht
bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (act. 314).
5.19 Am 3. Dezember 2021 (act. 328) führte der behandelnde Facharzt aus, im Verlauf
bei anhaltender Beschwerdesymptomatik müsse eine Versteifung durchgeführt werden,
welche im Moment wegen der Dickdarmentzündung, möglicherweise durch die regel-
mässige Schmerzmitteltherapie ausgelöst, nicht möglich sei.
5.20 Der Kreisarzt legte am 21. Dezember 2021 dar, seit September 2021 sei keine
Verschlimmerung eingetreten. Aber die ausstehende Arthrodesen-Operation sei nach
wie vor indiziert (act. 325).
5.21 Gemäss ambulantem Sprechstundenbericht von Dr. C _________ vom 17. Feb-
ruar 2022 (act. 350) hatten sich zwischenzeitlich die Rückenschmerzen verstärkt. Die
veranlasste MR-Untersuchung vom 2. Februar 2022 habe einen neu aufgetretenen
grosslumigen rezessal/foraminal links gelegenen Discusprolaps mit Kompression von
Wurzel L5 rezessal links sowie leichte Tangierung der austretenden Nervenwurzel L5
foraminal links gezeigt. Die Rückenproblematik habe sich offensichtlich innerhalb eines
Jahres verschlechtert, was durch die Fehlbelastung bedingt sei. Eine leichte angepasste
Tätigkeit sei zu 50% möglich.
6.
6.1.1 Zu prüfen ist vorab, ob der Fallabschluss per 30. November 2021 – wie vom Be-
schwerdeführer beanstandet – verfrüht war. In diesem Zusammenhang stellt sich die
Frage, ob für die Zeit ab 1. Dezember 2021 noch eine namhafte Besserung des Gesund-
heitszustandes zu erwarten war.
Es ist unbestritten, dass der Versicherte ab Unfallereignis vom 5. Februar 2020 in seiner
angestammten Tätigkeit als Hilfsbauarbeiten nicht mehr (voll) arbeitsfähig war. Einig sind
sich sodann die Ärzte darin, dass Arbeiten auf unebenen oder steilen Gelände nicht
mehr zumutbar waren. An diesem Zumutbarkeitsprofil sowie an der Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf würde der geplante Eingriff nichts ändern. Durch die Akten aus-
gewiesen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses
eine schwere Weichteilsverletzung am linken Vorderfuss zuzog und in der Folge die
Schmerzen angehalten hatten.
Was das Erreichen des medizinischen Endzustandes angelangt, kommt es in casu –
entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers - nicht darauf an, ob noch irgend-
welche therapeutischen Bemühungen unternommen werden können, sondern dass
diese eine namhafte Besserung erwarten lassen, was sich wiederum auf eine Steigerung
der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit beziehen muss. Mithin ist der medizi-
nische Endzustand im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt eingetreten, ab welchem wei-
tere therapeutische Bemühungen nicht mehr erwarten liessen, dass eine Arbeitsfähigkeit
für ein weniger restriktiv formuliertes Belastungsprofil als das aktuell festgehalten erlangt
werden könnte. Dies war gemäss der schlüssig begründeten Feststellung des Kreisarz-
tes nach fast 2 Jahren seit dem Unfallereignis der Fall. Dass danach von behandelnder
Seite noch eine Grosszehengelenkarthrodese in Erwägung gezogen wurde, ändert da-
ran nichts, denn damit wurde lediglich eine mögliche Verbesserung der Schmerzproble-
matik intendiert, ohne dass dies die bereits festgestellte eingeschränkte Gebrauchsfä-
higkeit des linken Vorfusses massgeblich beeinflusst hätte. So wurde diesbezüglich vom
Kreisarzt und behandelnden Facharzt ausgeführt, dass nur noch die operative Möglich-
keit einer Arthrodesierung bestehe, um die Schmerzsituation des Beschwerdeführers zu
verbessern, wobei auch die Prognose bezüglich Schmerzfreiheit und der Auswirkung auf
die Belastung aufgrund der fortgeschrittenen Selbstarthrodesierung äusserst unsicher
und höchst zweifelhaft erschien. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
konnte jedenfalls nicht erwartet werden. Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein,
dass selbst der behandelnde Arzt sich in Bezug auf den Eingriff widersprüchlich äus-
serte, indem er von dieser einerseits abriet (act. 104, vgl. auch act. 251), andererseits
sich für diese aussprach (act. 120 und 258). Wenn der Beschwerdeführer sodann ein-
bringt, der Kreisarzt habe diese ebenfalls als sinnvoll bzw. indiziert erachtet, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Darlegungen vielmehr die
Schlussfolgerungen des behandelnden Arztes wiedergaben und sich nicht in Bezug auf
eine namhafte Verbesserung äusserten. Fakt ist, dass der Kreisarzt in seinem Bericht
vom 13. September 2021 (act. 276) zum begründeten Ergebnis kam, dass mittels der
operativen Sanierung eventuell die Schmerzsituation verbessert würde, die aktuelle Zu-
mutbarkeit würde sich dadurch jedoch nicht verändern, was unstrittig ist. In den übrigen
Arztberichten finden sich ebenfalls keine Angaben dazu, dass durch die Arthrodesierung
eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. des Zumutbarkeitspro-
fils erreicht werden könnte. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich auch
das Gangbild des Versicherten aufgrund der organischen Befunde nicht voll erklären
liess, zumal der behandelnde Facharzt mehrfach Diskrepanzen (vgl. act. 166 und 273)
zwischen den Begebenheiten anlässlich der Sprechstunde und ausserhalb der Sprech-
stunde feststellte.
Unter Einbezug der gesamten Krankheitsgeschichte ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit daher in casu davon auszugehen, dass eine gewisse Verbesserung des Schmer-
zustandes durch die Arthrodesierung zwar möglich ist, jedoch die Prognose hinsichtlich
einer Schmerzfreiheit unsicher und vage bleibt. Abschliessend ist festzuhalten, dass eine
allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung,
eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von
Physiotherapie profitieren kann, einem Fallabschluss nicht entgegensteht (Bundesge-
richtsurteil 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3). Mit Sicherheit würde sich jedoch auch
nach der Arthrodese das genannte Zumutbarkeitsprofil nicht relevant verbessern. In
casu wird ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittels der zwingend ein-
tretenden Selbstversteifung des Grundgelenks eine Selbstheilung eintreten, weshalb die
Arthrodesierung auch deshalb als fragwürdig erscheint (vgl. dazu Urteil des Sozialversi-
cherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2021.00085 vom 12. Mai 2022 E. 4). Im Wei-
teren bedeutet das Erreichen des Endzustandes in erster Linie, dass von weiteren Be-
handlungen keine namhafte Besserung zu erwarten ist, was jedoch eine zukünftige Ver-
schlechterung nicht ausschliesst (BGE 144 V 245 E. 4.2). Schliesslich unterscheidet sich
der vorliegende Fall von demjenigen, den der Beschwerdeführer zitiert (Bundesgerichts-
urteil 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014) und auf den er sich beruft. Dazu ist auszuführen,
dass der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt nicht mit dem zu Beurteilenden
vergleichbar ist, weil der Beschwerdeführer in casu nach seinem Unfall vom 5. Februar
2020 dauerhaft arbeitsunfähig (in seiner angestammten Tätigkeit) blieb. Beim Versicher-
ten im zitierten Urteil bestand jedoch vom Unfall bis zur strittigen Operation quasi durch-
gehend eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und war ihm die Rück-
kehr in den angestammten Beruf sofort gelungen. Aus diesem Urteil kann der Beschwer-
deführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern UV 200 17 117 vom 3. Mai 2017 E. 3.3). Wenn sodann der
Beschwerdeführer angibt, es gebe keine Arbeitsfähigkeit über 100%, verkennt er den
Unterschied zwischen Arbeitsfähigkeit (im angestammten Beruf) und Resterwerbsfähig-
keit (gemäss Zumutbarkeitsprofil).
Aus den vorliegenden Akten, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbar be-
gründeten Beurteilungen des Kreisarztes, geht somit hervor, dass nach einer über 1 Jahr
und 9 Monate anhaltenden Behandlung des linken Vorfusses von einer weiteren medi-
zinischen Massnahme keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr er-
wartet werden konnte. Auch den Berichten der behandelnden Fachärzte lässt sich nichts
anderes entnehmen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung steht fest, dass im Zeit-
punkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. November 2021 der End-
zustand erreicht gewesen ist. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers
nichts zu ändern. Entsprechend ist der Fallabschluss unter Einstellung der vorüberge-
henden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) mit erfolgter Prüfung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden (vgl.
BGE 134 V 109 E. 4.1). Da letztere Ansprüche unbestritten sind, erübrigen sich dazu
weitere Darlegungen.
6.1.2
Die vorliegend verfügbaren medizinischen Berichte erlauben eine zuverlässige
Beurteilung des vorliegenden strittigen Anspruchs. Die vom Beschwerdeführer bean-
tragte Rückweisung zwecks Begutachtung in Bezug auf den Fallabschluss bedarf es
demnach nicht. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtser-
heblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Davon durfte auch die
Beschwerdegegnerin ausgehen. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144
II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3).
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der Magendarmbeschwerden sieht der Beschwerdeführer diese als
Folge des Unfallereignisses. Der behandelnde Facharzt habe aufgrund der zunehmen-
den Schmerzen im Grosszehengrundgelenk im Dezember 2021 dazu geraten, regel-
mässig Olfen retard 75mg einzunehmen. Dieses Medikament könne im unteren Darm-
bereich chronisch-entzündliche Zustände mit Pseudomembranen und Strikturen erzeu-
gen. Selten könne eine Colitis auftreten (vgl. https://compendium.ch/product/88398-ol-
fen-retard-depotabs-75-mg/mpro). Die in seinem Fall aufgetretene Colitis sehe der be-
handelnde Arzt als NSAR-bedingt, mithin als direkte Folge der medikamentösen
Schmerztherapie, die wegen der unfallbedingten Fussbeschwerden nötig geworden sei.
Dies sei auch aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs der Fall. Es sei auch so,
dass wenn er die Schmerzmittel nehme, die Magendarmbeschwerden wieder auftreten
würden, wogegen sie verschwinden würden, sobald keine Mittel genommen würden.
Eine allfällige konstitutionelle Anfälligkeit im Bereich des Magendarmtrakts vermöge ge-
mäss Bundesgericht (Urteil U 413/05 vom 5. April 2007) den Kausalzusammenhang
nicht zu durchbrechen. Eine Teilursache genüge. Schliesslich sei die Ursache nicht ab-
schliessend untersucht worden.
Die Beschwerdegegnerin lehnte demgegenüber einen Zusammenhang ab. Die Magen-
darmbeschwerden würden auf einer rezidivierenden chronisch entzündlichen Darmer-
krankung noch nicht geklärter Genese beruhen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer legte dar, der behandelnde Facharzt für Chirurgie habe
sich dahingehend geäusserte, dass die aufgetretene Colitis eine direkte Folge der me-
dikamentösen Schmerztherapie sein könne. Dessen Darlegungen sind mithin vage, wie
auch die nachfolgenden Berichte zeigen. Im Bericht vom 25. Januar 2021 (act. 135)
stellte der Arzt neben der Diagnose segmentale milde Colitis, lediglich die Differentialdi-
agnosen Crohn Colitis, DD medikamentös bedingt. Er führte aus, der Patient nehme
keine NSAR mehr ein (act. 188, 200). In der Verlaufsuntersuchung vom 17. Februar
2021 (act. 151) ergänzte er, der Patient habe seit Jahren immer wieder Magenprobleme
mit Zeichen einer Übersäuerung gehabt. Am 24. August 2021 (act. 273, vgl. auch act.
kung, unklarer Genese aufgetreten. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021
(act. 328) erachtete er sodann die «aufgetretene Krankheit im Sinne einer Dickdarmentzündung»
lediglich als möglich bedingt durch die Schmerzmitteltherapie und ergänzte: «…da wir im
Moment nicht klar wissen, ob wirklich die Schmerzmittel ursächlich verantwortlich sind für diese Beschwer-
den…». Mithin weisen die Berichte des behandelnden Facharztes für Chirurgie kein kla-
res Bild hinsichtlich der Genese und der Diagnose auf und lässt sich aus ihnen kein
Kausalzusammenhang mit dem hier geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit begründen.
Eine klare Genese oder einen Kausalzusammenhang mit NSAR-Präparaten ergeben
auch die Berichte der Fachärztin der Klinik für Gastroenterologie nicht. Gemäss ihr lag
«vom makroskopischen her eine segmentale Kolitis milde, DD Crohn Kolitis, DD medikamentös bedingt, DD
parainfektiös» vor (act. 138). Die in der Folge durchgeführten Abklärungen ergaben keine
neuen Erkenntnisse (act. 285, act. 303).
Der Patient seinerseits führte aus, seit Jahren an Magenproblemen zu leiden (act. 151)
und die erneuten Krankheitsschübe vom August 2021 bzw. Oktober 2021 standen zwei-
felsfrei nicht im Zusammenhang mit der Verabreichung von NSAR-Präparaten, da auf
diese seit Januar 2021 vollständig verzichtet worden war, womit auch der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte zeitliche Konnex nicht gegeben ist.
6.2.3 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt in seiner Schluss-
folgerung den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis bzw. NSAR-Präpa-
raten und den anhaltenden Magendarmbeschwerden verneinte. Keiner der beteiligten
Ärzte konnten in Bezug auf die Magendarmproblematik trotz eingehenden Untersuchun-
gen eine klare abschliessende Beurteilung abgeben. Eine mögliche (Teil-)Ursache ge-
nügt nicht (Bundesgerichtsurteil 8C_288/2007 vom 12. März 2008 E. 6.2; vgl. auch
8C_384/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4.3). Dabei ist unerheblich, ob der Versicherte allen-
falls vorbelastet war, weshalb sein Einwand hinsichtlich der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung dazu ohne Belang ist. Da ausserdem auch in Bezug auf diese Rechtfrage
von weiteren Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind bzw.
waren, zumal der Beschwerdeführer fachspezifisch behandelt und abgeklärt wurde,
durfte die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Akten entscheiden. Insofern der Be-
schwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz geltend macht oder ein
Gutachten beantragt, stösst er damit ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag denn
auch keine weiteren medizinischen Abklärungsmodalitäten zu nennen. Die Beschwerde
erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht begründet. Auf weitere Abklärungen
kann in Berufung auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu E.
6.1.2 oben) verzichtet werden.
6.3
6.3.1 Was weiter die anhaltenden Rückenschmerzen anbelangt, liegt diesbezüglich die
rechtskräftige Verfügung vom 19. Mai 2021 vor (act. 216), wonach der Kausalzusam-
menhang zwischen den damals geltend gemachten Rückenschmerzen und dem Unfall-
ereignis vom 5. Februar 2020 abgelehnt worden war, deren prozessuale Revision der
Beschwerdeführer aufgrund des neu aufgetretenen Discusprolaps auf der Höhe L5 (MRI
vom 2. Februar 2022, act. 350) beantragt. Darüber hinaus liess er ein Begehren auf
Anerkennung eines Rückfalls resp. von Spätfolgen stellen.
6.3.2
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezem-
ber 1982 (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen
gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich
geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (wei-
terer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheil-
tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen
bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293
E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein beste-
hendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver-
sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden
und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natür-
licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
6.3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen sodann formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder
der Versicherungsträger nach deren Erlass erheblich neue Tatsachen entdeckt oder Be-
weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur
Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeter-
weise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Der Begriff "neue Tatsachen oder
Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines Gerichtsentscheides
(vgl. Art. 61 lit. i ATSG bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig
waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie
müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Ent-
scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent-
scheidung zu führen. Erheblich ist mithin ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es
hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Haupt-
verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis
der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach-
teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist, dass das Be-
weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung
dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungs-
grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen.
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung
massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die not-
wendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als
solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt dem-
nach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersu-
chende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen
Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergeb-
nis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfor-
dernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen
Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln
ist (BGE 144 V 245 E. 5).
Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt
hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium
der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar
voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Di-
agnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht
grundlegend für das Mass der Arbeitsunfähigkeit und damit die Beurteilung der Invali-
dengrades ist (BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis).
6.3.4 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 abs. 2 ATSG dient sodann der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Bundesgerichtsurteil
8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich,
folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist
eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise
ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen
wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fach-
ärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch-
geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil
8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte
Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliess-
lich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertret-
barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Bundesgerichtsurteil
9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
6.3.5 In casu war dem Kreisarzt und damit der Beschwerdegegnerin das Auftreten von
Rückenschmerzen im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Mai 2021
unstrittig bekannt. In seinem Bericht vom 19. Mai 2021 sah der Kreisarzt die Rücken-
schmerzen gestützt auf das bildgebende Material aber als degenerativ bedingt an (act.
erheblicher Einwirkung auf die LWS wie zum Beispiel ein 10-jähriger Status nach Bein-
amputation. Mithin sprach er sich zum gegebenen Zeitpunkt gegen eine massgebende
Einwirkung der Unfallfolgen auf den Rückenschmerzen aus, schloss jedoch sinngemäss
eine gewichtigere, nach längeren Zeitablauf hervorgerufene Einwirkung nicht gänzlich
aus. Gemäss Bericht von Dr. B _________, orthopädischer Chirurg, vom 7. Juni 2021
(act. 243), konnte damals kein wesentlicher lokalisierter Druckschmerz über der Lenden-
wirbelsäule, über den Facettengelenken oder den Iliosakralgelenken bzw. keine wesent-
lichen Verhärtungen der paravertebralen Muskulatur oder Tiggerpunkte ertastet werden.
Er sah die Fussverletzung als nicht ursächlich, aber
als verstärkend an.
Dr. A _________, Facharzt für Orthopädie, gelangte mit Bericht vom 20. Mai 2021 (act.
mit er vondiskreten Veränderungen an den Bandscheiben ausging, ohne Kompression
der neurogenen Struktur mit entsprechend freiem Spinalkanal und freier Neuroforamina.
Im Bereich des Rückens würden sich keine höhergradigen Degenerationen zeigen, wes-
halb von funktionellen Beschwerden auszugehen sei. Gestützt auf diese schlüssigen
Feststellungen erweist sich die Verfügung vom 19. Mai 2021 als nicht zweifelslos unrich-
tig, zumal auch Dr. B _________ die Fussverletzung ebenfalls nicht als ursächlich ansah
und bis anhin lediglich diskrete Veränderungen an der Bandscheibe vorhanden waren.
Schliesslich lassen sich in Bezug auf die früheren Einschätzungen - entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers - keine Fehler feststellen.
Mit Bericht vom 17. Februar 2022 nahm der behandelnde Chirurg Bezug auf die
MR-Untersuchung vom 2. Februar 2022, die einen neu aufgetretenen grosslumigen
rezessal/foraminal links gelegenen Discusprolaps mit Kompression von Wurzel L5 re-
zessal links sowie leichte Tangierung der austretenden Nervenwurzel L5 foraminal links
zeigte. Diese Diagnose ist zweifelsfrei neu, jedoch nicht das dieser Diagnose zu Grunde
liegende Beschwerdebild. Erschöpft sich aber die neue Tatsache in diagnostischen
Überlegungen, rechtfertigt dies auch keine Revision. Nach dem Gesagten, ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der prozessualen
Revision verneint hat. Soweit sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte,
handelt es sich nicht um einen prozessualen Revisionsgrund oder eine Wiedererwä-
gung, sondern höchstens um einen Rückfall oder Spätfolgen, sofern diesbezüglich ein
Kausalzusammenhang gegeben wäre, was es weiter zu prüfen gilt.
6.3.5 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung von Leistungen durch den Unfall-
versicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben
Ereignis herleitet, nicht unter allen Umstanden aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid
unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Ge-
mäss diesem Grundsatz steht es der versicherten Person jederzeit frei, einen Rückfall
oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und
erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. E.6.3.2.). Rückfälle und
Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist
auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsan-
spruch verneint wurde, wie es hier durch die Verfügung vom 19. Mai 2021 der Fall ist.
Unter diesen Titeln kann aber nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorge-
nommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die
Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung
der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 mit Hinweisen).
Der behandelnde Chirurg sieht in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 (act. 350)
zwischen dem neu aufgetretenen Discusprolaps mit Kompression von Wurzel L5 rezes-
sal links sowie leichte Tangierung der austretenden Nervenwurzel L5 foraminal links und
der deutlichen Fussheberschwäche links sowie der unfallbedingten Fehlbelastung einen
Kausalzusammenhang. Unstrittig hat sich der Zustand hinsichtlich der Kompression der
Wurzel L5 im Vergleich zu den Bildern im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung ver-
ändert. Der Beschwerdeführer macht damit Spätfolgen geltend bzw. glaubhaft, war doch
ein solcher Gesundheitszustand im Mai 2021 noch nicht vorhanden gewesen. Die da-
maligen Bilder zeigten keine Wurzelkompressionen oder Verengungen.
Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu in ihrem Entscheid keine Stellung, wobei es dies-
bezüglich auch an einer neuen kreisärztlichen Stellungnahme fehlt. Vernehmlassend
führte die Beschwerdegegnerin einzig aus, es entspreche der medizinischen Erfah-
rungstatsache, dass degenerative Veränderungen progressiv verlaufen würden. Dabei
verkennt sie aber, dass selbst der Kreisarzt im Mai 2021 eine Verschlechterung der
Symptomatik und damit eine Auswirkung auf den Gesundheitszustand bedingt durch die
Fussverletzung infolge Zeitablaufs nicht gänzlich von der Hand wies. Er machte diesbe-
züglich einen Vergleich zu Fällen mit Beinamputationen. Wie es sich abschliessend ver-
hält, lässt sich jedoch aufgrund der fehlenden ärztlichen Stellungnahmen nicht beurtei-
len.
Insgesamt erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt als ungenügend gutachterlich ab-
geklärt. Die Angelegenheit wird daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zu-
rückgewiesen, damit sie unter Wahrung der Parteirechte ein Gutachten betreffend die
Rückenschmerzen durchführen lässt. Dabei ist abzuklären, ob das aktuelle Bild infolge
Fehlbelastung (teil)ursächlich Unfallfolge ist und falls ja, ab wann. Danach wird die Be-
schwerdegegnerin die Leistungspflicht betreffend dieses Leidens im Sinne der Erwägun-
gen neu zu beurteilen haben. Diese Rückweisung erweist sich auch deshalb als ange-
zeigt, da die Beschwerdegegnerin trotz der erhobenen Argumente des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich eines Rückfalles bzw. Spätfolgen in der Einsprache dazu im angefoch-
tenen Entscheid keine Stellung nahm.
Soweit die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Leistungsanspruch abgelehnt hat,
hält dies demnach vor Bundesrecht nicht stand. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid hinsichtlich des Fallab-
schlusses und der Magendarmbeschwerden als rechtens, weshalb die Beschwerde in
diesen Punkten abzuweisen ist. Demgegenüber obsiegt der Beschwerdeführer, da hin-
sichtlich der Rückenschmerzen die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und Neu-
entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
8.
8.1
8.1.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG und Art. 91 Abs. 1 VVRG hat der obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und
dem Mass des Obsiegens bemessen. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or-
ganisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An-
wendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA
und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Kran-
kenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs.
3 VVRG).
Gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) werden
die Honorare nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang
der Arbeit, der nützlich aufgewendeten Zeit des Rechtsvertreters und der finanziellen
Situation der Partei festgesetzt. Generell ist der Richter in der Lage, sich ein Bild in Be-
zug auf die Art und den Umfang der Geschäfte zu machen, die der Prozess erfordert hat
(BGE 139 V 496 E. 5.1). Er berücksichtigt nur die vom Rechtsvertreter verwendete Zeit,
die sich vernünftigerweise im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe bewegt. Die Dauer
der sinnvollen Tätigkeit wird durch Schätzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der Lebenserfahrung beurteilt (ZWR 1994 153 E. 3c). Vor dem Sozialversicherungs-
gericht des Kantonsgerichts werden die Honorare zwischen CHF 550 und CHF 11 000
(Art. 40 Abs. 1 GTar) je nach Bedeutung und Komplexität des Rechtsstreits festgelegt.
Das GTar verankert den Grundsatz der globalen Bemessung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 27
Abs. 4 GTar) und überlässt in diesem Rahmen der Behörde oder dem Richter einen
weiten Ermessensspielraum, der jedoch innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen
ausgeübt werden muss (vgl. BGE 111 V 49 E. 4a; SVR 2001 AHV N° 4 S. 12 E. 3b).
8.1.2 Die Rückweisung der Sache an den Versicherer zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), wes-
halb der vertretene Beschwerdeführer in casu Anspruch auf eine Prozessentschädigung
hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 3 GTar) zu bezahlen.
Die Rechtsvertreterin hinterlegte eine Honorarnote und bezifferte den Aufwand auf
insgesamt 20:10 Stunden à CHF 250. Weiter stellte sie Auslagen von CHF 41.70 und
die Mehrwertsteuer von 7.7%, d.h. CHF 391.40 in Rechnung, mithin ein Total von
CHF 5'474.75.
Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls,
der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit
festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unent-
geltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil
6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Ge-
setz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl.
Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif
unterschieden wird).
Das Anwaltshonorar im Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsge-
richts beträgt in der Regel zwischen CHF 550 bis CHF 11'000 (Art. 40 Abs. 1 GTar). Es
wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und
der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht
kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Ar-
beitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum
ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare ent-
sprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro-
zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef-
fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf-
wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil
6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020
E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum-
mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3.
A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO).
In casu wies die Rechtsvertreterin in der Kostennote einen Zeitaufwand von 2:55 Stun-
den für das Verfassen der Einsprache aus, den es nicht zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00034 vom 16. September
2022 E. 5.2). Der nicht in diesem Verfahren zu entschädigender Zeitaufwand im Verwal-
tungsverfahren von 2:55 Stunden wird daher vom Gesamttotal reduziert. Der für das
vorliegende Verfahren verbleibende Zeitaufwand für das Aktenstudium, das Verfassen
der Beschwerde und die Recherchen beträgt 14:20 Stunden. Für das Ausfertigen der
Replik brauchte die Rechtsvertreterin nochmals 0:40 Stunden, womit für das Verfassen
der Rechtsschriften inkl. Aktenstudium ein Total von 15 Stunden resultiert. Die Tätigkeit
der Rechtsvertreterin ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich in einem vernünfti-
gen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder überflüssiger Schritte. Dazu ist fest-
zustellen, dass der von der Untersuchungsmaxime beherrschte Sozialversicherungspro-
zess die Arbeit erleichtert. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 15 Stunden deutlich
überhöht. Hinsichtlich der Korrespondenz und Telefonate mit Klientschaft und Recht-
schutz fehlt es an detaillierten Angaben. Dasselbe trifft für die Einholung der Stellung-
nahmen behandelnder Ärzte zu, wobei auch unklar bleibt, ob diese Eingang in die Akten
gefunden haben.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, der Aus-
führungen in den Schriftsätzen, des Inhalts der eingereichten Verfahrensunterlagen, der
durchschnittlichen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akte sowie des für
eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwands und des Obsiegens
erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘000 (Aus-
lagen und MwSt. inkl.) für angemessen (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 40 Abs. 1 GTar).
8.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG; Das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung
vor).
Das Kantonsgericht erkennt
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid insofern aufgeho-
ben, als er einen Leistungsanspruch hinsichtlich der Rückenschmerzen ablehnt,
wobei die Angelegenheit in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückge-
wiesen wird, damit sie unter Wahrung der Parteirechte ein Gutachten betreffend die
Rückenschmerzen durchführen lässt und alsdann im Sinne der Erwägungen neu
entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-
entschädigung von CHF 2’000 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sitten, 1. Februar 2023