Mit Urteil vom 19. September 2023 (8C_134/2023) wies das Bundesgericht eine gegen
den vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.
S2 22 45
URTEIL VOM 20. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Fornara,
6904 Lugano 4 Molino Nuovo Casel
gegen
SCHWEIZERISCHE
UNFALLVERSICHERUNG
(SUVA) ,
6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin
(adäquate Kausalität)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. April 2022
Sachverhalt
A.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei
der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei-
ten versichert, als er am 28. Mai 2020 nach dem Aussteigen aus dem Arbeiterzug auf
dem Bahngleis einen Fehltritt machte und sich ein Distorsionstrauma mit Aussenband-
läsion am rechten Fuss zuzog. Der zugezogene Traumatologe ging von einer Rekonva-
leszenz von insgesamt ca. 3 Monaten aus (SUVA-Dossier act. 1, 2 und 10). Die SUVA
anerkannte den Berufsunfall und sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Aus einem
Untersuchungsbericht Chirurgie vom 25. August 2020 (a.a.O. act. 23) ergab sich bei
persistierenden Beschwerden der neue Befund einer Syndesmosenverletzung. Am
geführt, es wurden zwei quadricortikale Stellschrauben und eine Plastik der vorderen
Syndesmose eingebracht. Die Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA nahm am
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates stellte fest, die Arbeitsun-
fähigkeit als Bauarbeiter sei nicht anzuzweifeln. Mit einer progressiven Wiederaufnahme
der beruflichen Tätigkeit sei je nach Verlauf im Februar 2021 zu rechnen. Es seien die
entsprechenden Verlaufsberichte einzuholen. Aus dem Untersuchungsbericht Chirurgie
vom 17. Dezember 2020 (a.a.O. act. 47) ergab sich die Diagnose eines beginnenden
Morbus Sudek, vor allem, wenn der Patient den rechten Fuss herunterhängen lasse.
Zudem fänden sich nun deutliche Zeichen einer Osteopenie. Am 13. Januar 2021 (a.a.O.
act. 63) berichtete der behandelnde Traumatologe, die Beschwerden persistierten, das
Röntgenbild habe eine deutliche fleckige Osteopenie gezeigt. Er habe den Patienten
ganz dringlich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Aufbelasten indiziert sei und noch-
mals Physiotherapie verordnet. Bei dem schleppenden Verlauf wären allenfalls eine
arbeitsmedizinische Beurteilung und gegebenenfalls eine stationäre Rehabilitation sinn-
voll.
Am 26. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde die Schweiz verlassen
und in seine Heimat Italien zurückkehren. Am 1. Mai 2021 (a.a.O. act. 74) schrieb der
behandelnde Chirurge in Italien, da die verordnete Physiotherapie keine Verbesserung
gebracht habe und der Patient weiterhin arbeitsunfähig sei, schlage er eine chirurgische
Intervention vor. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte an und wurde durch ärztliche Zeugnisse
des behandelnden Chirurgen in Italien, der auch immer wieder eine chirurgische Inter-
vention empfahl, bestätigt. Erstmals im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. Juni 2021
(a.a.O. act. 81) war dann auch von einer Fussfraktur die Rede.
Im Juli 2021 erfolgte die IV-Anmeldung (a.a.O. act. 92).
Die SUVA bot den Beschwerdeführer für den 24. August 2021 zu einer kreisärztlichen
Untersuchung in Bellinzona auf (a.a.O. act. 120). Der Kreisarzt, Facharzt für orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Be-
schwerdeführer und gab in Berücksichtigung seiner Untersuchungen und der ihm vorge-
legten Arztberichte seine Beurteilung ab. Er stellte eine Diskrepanz zwischen den vom
Beschwerdeführer geklagten starken Schmerzen und den objektiven Untersuchungen
fest, die eine absolut symmetrische Muskulatur des Femurs, des Schienbeins und auch
des Fusses zeigten. Sowohl die Hornhaut der Füsse als auch die Abnutzung der
Schuhsolen sei beidseitig symmetrisch. Es gebe keine Reizung und keine Entzündungs-
zeichen um den Knöchel. Der einzige Unterschied zur linken Seite sei eine kleine
Erhebung mit einem Durchmesser von ca. 3cm ventral des rechten Knöchels, wo die
Syndesmose revidiert worden sei. Die Röntgenkontrolle habe ein Tibiotalargelenk in
korrekter Position und ohne erkennbare Instabilität gezeigt. Auch die Untersuchung habe
keine Pathologie ergeben, die die Schmerzen und vor allem die subjektive Unmöglich-
keit, den rechten Fuss zu belasten, erklären könnte. Es sei unwahrscheinlich, dass der
Versicherte tatsächlich immer mit zwei Krücken bei vollständiger Entlastung des rechten
Fusses gegangen sei. Aufgrund der grossen Diskrepanz habe er sich mit dem Versi-
cherten darauf geeinigt, dass in der nächsten Woche in der Schweiz eine MRT durchge-
führt werden solle, die er dann – auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – beurteilen
werde. Am 20. Oktober 2021 drohte die SUVA ihrem Versicherten an, sie werde die
Taggelder nicht mehr auszahlen bis die MRT durchgeführt und der Untersuchungsbe-
richt erstellt sei (a.a.O. act. 134). Mit Schreiben vom 15. November 2021 (a.a.O. act.
Behandlung mehr erforderlich sei. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht nennenswert einge-
schränkt. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei in Vollzeit und mit normalem Einkommen zu-
mutbar, jedoch an das Tragen von Sicherheitsschuhen gebunden. Daher würden die
Leistungen per 15. November 2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer zeigte sich damit
nicht einverstanden.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wies die IV einen Rentenanspruch ab (a.a.O. act.
147).
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 (a.a.O. act. 157) bestätigte die SUVA ihr Schreiben
vom 15. November 2021.
Die SUVA legte die dagegen erhobene Einsprache ihrem Kreisarzt vor. Dieser nahm am
April 2022 Stellung (a.a.O. act. 167). Die MRT des Spitals von Reggio Calabria vom
September 2021 zeige keine objektivierbaren Gründe für die persistierenden
Schmerzen. Es sei keine unfallbedingte Arthrose vorhanden und die Synodesmose sei
sehr gut ausgeheilt. Die Bänder seien gut sichtbar und intakt. Eine Indikation für ein
erneutes chirurgisches Vorgehen bestehe nicht. Vielmehr bestätige die MRT eine volle
Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Die Beurteilung der MRT durch seinen italienischen
Kollegen sei nicht korrekt erfolgt. Dieser beschreibe einen Bruch, obwohl ein solcher nie
vorhanden gewesen sei.
Gestützt darauf wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 13. April 2022 ab. Da
es sich objektiv betrachtet um einen leichten Unfall gehandelt habe, könne ein adäquater
Kausalzusammenhang ohne weiteres verneint werden. Selbst wenn ein Unfall mittlerer
Schwere an der Grenze zu einem leichten Unfall angenommen würde, wäre keines der
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt. Der Fall sei
zu Recht abgeschlossen und die Leistungen eingestellt worden.
C.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA wurde am 24. Mai 2022 (Poststempel) Be-
schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis
erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids
und die Gewährung der Taggelder ab dem 15. November 2021 sowie die Kostenüber-
nahme für die geplante Operation am rechten Fuss. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Beurteilung des Kreisarztes der SUVA decke sich in keiner Weise
mit jener der behandelnden Fachärzte für Psychiatrie, Orthopädie und Radiologie in Ita-
lien. Der Unfall beim Aussteigen aus dem Zug habe zu einem Gelenkbruch und noch
immer anhaltenden Fussschmerzen, sowie zu angstbedingten und depressiven Proble-
men geführt. Trotz gezielter Therapie hätten die Schmerzen sich nicht vermindert. Psy-
chiatrisch sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver
Verstimmung und generalisierter Angst gestellt worden. Den Berichten der italienischen
Ärzte müsse, im Gegensatz zu den lapidaren Behauptungen des Kreisarztes der SUVA,
volle Beweiskraft zuerkannt werden. Nötigenfalls seien dazu gerichtliche Gutachten ein-
zuholen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Atteste seiner behandelnden
Ärzte für Psychiatrie, Chirurgie und Radiologie in Italien zu den Akten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 hielt die SUVA am Einspracheent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Die in
der Schweiz erstellten Bildgebungen und ärztlichen Beurteilungen ergäben ein sehr ko-
härentes Bild der unfallbedingten Verletzungen und Behandlungen des Beschwerdefüh-
rers. Den Beurteilungen des Kreisarztes komme voller Beweiswert im Sinne der Recht-
sprechung zu. Die Beurteilungen der italienischen Ärzte hingegen beruhten auf nicht
nachvollziehbaren Unterlagen. Im MRI vom 26. März 2021 habe der italienische Chirurge
eine Malleolusfraktur gesehen, welche kein Arzt vorher diagnostiziert habe. In der Folge
sei diese Diagnose unbesehen von seinen Kollegen übernommen worden. Die Beurtei-
lungen der italienischen Ärzte seien nicht nachvollziehbar, kaum begründet und sie wi-
dersprächen sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte in der Schweiz. Bei der adä-
quaten Kausalität handle es sich um eine Rechtsfrage, die im Einspracheentscheid aus-
führlich behandelt worden sei. Es werde darauf verwiesen.
Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Oktober 2022. Wenn der Kreisarzt der SUVA
die Fraktur nicht sehen könne, heisse das nicht, dass die italienischen Orthopädie-Ex-
perten etwas übersehen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kreisarzt zu seiner
lapidaren Feststellung gekommen sei, wonach das präoperative, operative und posto-
perative Vorgehen ohne Behandlungsfehler abgelaufen sei. Gleich mehrere Ärzte hätten
einen Gelenkbruch, anhaltende Schmerzen und eine depressive Problematik nachge-
wiesen. Diese übereinstimmenden Befunde liessen die Stellungnahme des Kreisarztes
fragwürdig erscheinen.
Mit Duplik vom 29. November 2022 bestätigte die SUVA ihre bisherigen Vorbringen und
Anträge.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte-
resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131
V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer wohnte in der Schweiz
zuletzt in Visp, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsge-
richts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungen zu Recht per 15. November
2021 eingestellt hat.
3.
3.1 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und
Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981,
UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereignis muss da-
bei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausalzusammen-
hang erforderlich.
3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-
sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-
hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund-
heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an-
deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch-
tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b
mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na-
türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw.
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit
Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me-
dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten an-
gewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).
3.3 Der weiteren Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt sowohl
im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht die Funktion einer Haftungsbegren-
zung zu. Die Adäquanz dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff,
der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung
tragbar zu sein. Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(Bundesgerichtsurteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.2).
Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallver-
sicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle,
da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Für die Beur-
teilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach
einem Unfall hat die Rechtsprechung besondere Kriterien entwickelt. Von organisch ob-
jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann gesprochen werden, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei an-
gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Bundesge-
richtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Sind die geklagten
Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen,
so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge-
hen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach
der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis wer-
den diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115
V 133). Dies im Gegensatz zur sog. Schleudertraumapraxis bei Verletzungen der HWS
sowie Schädel-Hirn-Traumen, wo auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3.5 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund-
heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier-
bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
rer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein
nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob
die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver-
loren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil U 141/05 vom 21. September
2005 E. 2.2).
4.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 28. Mai 2020 objektiv ausgewiesene
Fussverletzungen, die Behandlungen und eine Operation nach sich zogen. Die Opera-
tion fand am 7. September 2020 statt. Dabei wurde eine Syndesmosenrevision durch-
geführt, es wurden zwei Stellschrauben und eine Plastik der vorderen Syndesmose ein-
gebracht. Die Ärzte gingen von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ca. im
Februar 2021 aus. Die Schmerzen persistierten jedoch trotz regelrechter Heilung und
der Beschwerdeführer belastete den Fuss seinen Angaben zufolge entgegen der Anwei-
sungen der behandelnden Ärzte nicht. Der Verlauf wurde als schleppend bezeichnet.
Mitte Januar 2021 verordnete der behandelnde Traumatologe nochmals eine Physio-
und begleitend eine Schmerztherapie. (a.a.O. act. 63). Am 26. Januar 2021 teilte der
Beschwerdeführer mit, er werde in seine Heimat Italien zurückkehren. In der Folge teilten
die behandelnden Ärzte in Italien jeden Monat mit, die verordnete Physiotherapie habe
keinen Nutzen gebracht und der Patient sei weiterhin arbeitsunfähig.
5.2 Der Kreisarzt der SUVA untersuchte den Beschwerdeführer am 24. August 2021. In
seiner Beurteilung legte er die medizinischen Zusammenhänge und die daraus gezoge-
nen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise dar.
Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht vom vollen Beweiswert der kreisärztlichen Beur-
teilung ausgegangen und hat das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfol-
gen verneint. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Rechtsprechungsgemäss
kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wur-
den und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt
sind (Bundesgerichtsurteil 8C_672/2011 vom 28. März 2012 E. 3). Ein solcher Nachweis
liegt hier nicht vor. Vielmehr zeigte die MRT vom 22. September 2021 keine unfallbe-
dingte Arthrose und eine ausgeheilte Synodesmose. Die Bänder waren gut sichtbar und
intakt. Die persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt zeigte symmetrische Verhält-
nisse an beiden Füssen und Beinen.
Das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen, welche die noch beste-
henden Beschwerden zu erklären vermöchten, ist demzufolge zu verneinen und es ist
zu überprüfen, ob die persistierenden Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusam-
menhang zum Unfall vom 28. Mai 2020 stehen.
5.3.
Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be-
schwerden ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge-
hen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen an-
derseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden
wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psy-
chischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus-
schluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133).
Da objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen als Ursache für die Fussschmerzen
des Beschwerdeführers und die neu vorgebrachte depressive Störung verneint wurden,
aber die natürliche Unfallkausalität der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden
konnte, nahm die SUVA eine Adäquanzprüfung vor. Sie ging dabei unbestritten und zu
Recht davon aus, dass auf die vorliegende Konstellation die Rechtsprechung, welche
mit BGE 115 V 133 begründet worden ist, Anwendung findet. Danach ist zwischen dem
natürlichen (nicht publ. E. 4) und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterschei-
den. Im Folgenden sind daher die Voraussetzungen der Adäquanz separat zu prüfen.
5.4
Bei Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, stellt das Unfallereignis
selten die alleinige Ursache, sondern meistens nur eine Teilursache dar. Die Bejahung
des adäquaten Kausalzusammenhanges in Fällen, in denen für einen psychischen Ge-
sundheitsschaden mit Krankheitswert der konstitutionellen Prädisposition grösseres Ge-
wicht zukommt als dem Unfallereignis, setzt voraus, dass der Unfall eine massgebende
Teilursache für das psychische Leiden ist (BGE 115 V 133 E. 4.c). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Schädigung bildet das Korrek-
tiv, das für eine Tragbarkeit der rechtlichen Verantwortung sorgt, denn es kann nicht
sein, dass die obligatorische Unfallversicherung für psychische Schäden einzustehen
hat, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis stehen. Damit die Adä-
quanz bejaht werden kann, muss dem Unfallereignis mit seinen Begleitumständen eine
massgebende Bedeutung zukommen. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse
Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist
eine so weitreichende psychische Störung wie eine länger dauernde ganze oder teil-
weise Arbeitsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem wei-
ten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“ (Bundesgerichtsurteil
8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 6.2.2).
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller-
eignis, nicht jedoch das Unfallerlebnis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungs-
weise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer
erscheint (BGE 115 V 133 E. 6), wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung
einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140
V 356 E. 5.1). Während bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwi-
schen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver-
neint werden kann, ist er bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen. Bei Unfällen
aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adä-
quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beant-
worten. Das Bundesgericht hat daher festgehalten, dass weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte
oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind
(BGE 134 V 109).
Beim Unfall vom 28. Mai 2020, bei dem der Beschwerdeführer sich ein Distorsions-
trauma am rechten Fuss zuzog, handelt es sich umgangssprachlich um eine Verstau-
chung verursacht durch einen Misstritt und damit einen alltäglichen, eindeutig leichten
Unfall. Ein adäquater Kausalzusammenhang der weit über ein Jahr nach dem Unfall
fortdauernden Beschwerden kann damit ohne weiteres verneint werden (BGE 134 V 109
E. 10.1).
5.5 Die Unfallversicherung hat ihre Leistungen zu Recht per 15. November 2021 einge-
stellt.
Aufgrund der gegebenen Sachlage ist auf die kreisärztliche Beurteilung und die korrekt
erfolgte Adäquanzprüfung abzustellen und auf die Einholung der vom Beschwerdeführer
beantragten gerichtlichen Gutachten kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
abgesehen werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E.3.3 und 122 V 157 E. 1d).
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der SUVA als rechtens, weshalb die
Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
7.
Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Partei-
entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie
sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren
sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen, Art. 91 Abs. 3 VVRG). Das Verfahren ist, von
hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 20. Januar 2023