S2 22 4
URTEIL VOM 6. JULI 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ ,, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
3930 Visp
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , 6002 Luzern, Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 6210 Sursee
(UV)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2021
Verfahren und Sachverhalt
A. Der 1979 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei
der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei-
ten versichert, als er am 18. November 2016 bei der Arbeit von der Ladefläche eines
LKW’s stürzte (SUVA-Dossier act. 4 ff). Die SUVA anerkannte den Berufsunfall und
sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Im Spital Visp wurde ein komplexes Schädel-
Hirn-Trauma mit einer Splitter- und weiteren Frakturen am Schädel und im Gesicht sowie
eine Kontusion an der linken Schulter und den Rippen rechts diagnostiziert (act. 2 f.,
17 f.). Weitere fachärztliche Untersuchungen und verschiedene Abklärungen mittels MRI
und CT folgten.
Am 24. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13%
den Anspruch auf eine Rente sowie auf Umschulung.
B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer aus
dem Unfall vom 18. November 2016 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Ein-
busse von 25% und ab dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente in der Höhe von 17%
zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. November
2021 ab.
C. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA wurde am 17. Januar 2022 (Poststempel)
Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wal-
lis erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids
und die Ausrichtung einer IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 68%. Zwecks Fest-
stellung und Bestätigung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes sei ein polydiszip-
linäres Gutachten in Auftrag zu geben und die Angelegenheit durch die SUVA neu zu
beurteilen, wobei Letztere zu verpflichten sei, während der Abklärungsdauer Taggelder
auszurichten. Subsidiär sei die Angelegenheit an die SUVA zurückzuweisen, wobei vor-
sorglich eine IV-Rente von 68% beantragt werde. Er habe sich bis heute nicht vom
schweren Sturz erholt und leide an starken Kopfschmerzen sowie anhaltendem bzw.
regemässig wiederkehrendem Schwindel, was ihm eine Arbeitstätigkeit verunmögliche.
Der neurologische Bericht der SUVA vom 18. Oktober 2019, auf dem die Arbeitsfähig-
keitsschätzung fusse, müsse als nicht schlüssig und ungenügend qualifiziert werden.
Insbesondere sei die SUVA zu Unrecht von einem medizinischen Endzustand ausge-
gangen. Es sei auch kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden. Hinsicht-
lich der Berechnung des Invaliditätsgrades sei sodann ein leidensbedingter Abzug von
10% nicht rechtens, sondern müsse von einem solchen von 20% ausgegangen werden.
Weiter sei das Valideneinkommen nicht richtig ermittelt worden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 hielt die SUVA am Einspracheent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Sie
verneinte die Abklärungsbedürftigkeit. Die medizinischen Beurteilungen seien vollstän-
dig und ausreichend, weshalb ihnen voller Beweiswert zugemessen werden könne.
Der Beschwerdeführer replizierte am 5. April 2022, wobei er an seinen Vorbringen fest-
hielt.
Mit Duplik vom 13. Mai 2022 bestätigte die SUVA ihre bisherigen Darlegungen und An-
träge.
Auf die weiteren Einwände wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG an-
wendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht
prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechts-
schutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen
(BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen
Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantons-
gerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer
ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA den Fallabschluss, die Zumutbarkeit und den
Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Die Integritätsentschädigung wird nicht mehr bean-
standet, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354
E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdegegnerin kam in ihrem Entscheid vom 27. November 2021 zum
Schluss, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien in leichtem Ausmass
limitierend. Ferner seien alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Zu-
mutbarkeitsbeurteilung und Rentenfestsetzung berücksichtigt worden.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Einschätzung der Resterwerbsfä-
higkeit sei verfrüht und beruhe auf unschlüssigen und ungenügenden Berichten. Es sei
seinen leidensbedingten Einschränkungen nicht genügend Rechnung getragen worden.
3.
3.1 Die Änderung des UVG vom 25. September 2015 trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Gemäss den Übergangsbestimmungen dazu werden Versicherungsleistungen für Un-
fälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen ereignet haben, und für Berufs-
krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge-
währt. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. November 2016 ereignet, weshalb
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen-
dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun-
fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un-
falles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern
sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1
UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand-
lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann
und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Art. 19 Abs. 1 UVG). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adä-
quanzfrage zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2
mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019
E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft»
in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)
Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen
muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven
Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnah-
men – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt
verleihen Anspruch auf deren Durchführung. Unbedeutende Verbesserungen genügen
nicht. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person
prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden
(Bundesgerichtsurteil 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, ins-
besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invali-
denversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn
von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr er-
wartet werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014
E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungs-
massnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die me-
dizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der
die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst wer-
den kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre (sog. Valideneinkommen).
4.
4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi-
schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau-
salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli-
che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch für
die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335
E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen-
hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge-
tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Nach der
für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis werden
die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133).
Dies im Gegensatz zur sog. Schleudertraumapraxis bei Verletzungen der HWS sowie
Schädel-Hirn-Traumen, wo auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi-
schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1).
5. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). Auch den Berichten
und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten und Ärztinnen kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete im Einspracheentscheid die medizinische Beur-
teilung des Behandlungsabschlusses und der Restarbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt
als massgebend. Sie ging davon aus, eine therapiebedürftige strukturelle Schädigung
liege nicht mehr vor und die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden seien
nicht arbeits-, sondern leicht leistungseinschränkend. Der Versicherte sei in angepasster
Tätigkeit zu 100% resterwerbsfähig und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
sei keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr zu erwarten, weshalb
sich der Fallabschluss rechtfertige.
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise im Wesentlichen
auf den Standpunkt, durch die Unfallrestfolgen sei er bei der Verwertung der Arbeitsfä-
higkeit nach wie vor eingeschränkt. Er leide immer noch an Beschwerden. Eine Heilung
sei noch nicht erfolgt und Therapiemassnahmen bzw. weitere Abklärungen seien indi-
ziert. Zusammenfassend sei der Endzustand noch nicht erreicht, weshalb weiterhin die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen seien.
6.2 Bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides erfolgten zahlreiche Beurteilungen,
wobei der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers auch persönlich befragt und
abgeklärt wurde. Dem Kreisarzt wurden jeweils die gesamten Akten unterbreitet. Damit
flossen in seine Beurteilung solche aus den ihm zur Verfügung gestellten und jeweils
aktualisierten medizinischen Akten samt den jeweiligen Ergebnissen der bildgebenden
Untersuchungen ein. Die gewonnenen Erkenntnisse fasste er zusammen und schluss-
folgerte, es würden keine Optionen gesehen, durch weitere Behandlungen eine nam-
hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erreichen zu können. Auch
die über mehrere Jahre erstreckende ausführlichen Abklärungen bei diversen Fachärz-
ten waren in medizinischer Hinsicht nicht weiter zielführend. Die Symptomkomplexe blie-
ben in quantitativer und qualitativer Hinsicht unklar, wobei auch deren Ätiologie teilweise
offen blieb. Alle beurteilenden und behandelnden Fachärzte kamen sodann zum
Schluss, dass keine weitere chirurgische Indikation mehr bestand, die erfolgsverspre-
chend gewesen wäre. Einig sind sich die Ärzte auch darin, dass es beim Unfall zu einem
strukturellen Hirnschaden gekommen war, weitere Behandlungen wurden aber nicht ge-
nannt.
Dass der Kreisarzt gestützt auf diese Befunde und Feststellungen zum Ergebnis kam,
dass keine Therapiebedürftigkeit mehr bestand, ist entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers nachvollziehbar. Soweit Letzterer die Fortführung der Heilbehandlung unter
Ausrichtung von Taggeldern beantragt, so ist unter Hinweis auf die umfangreiche medi-
zinische Aktenlage zu bemerken, dass sämtliche Spezialärzte eine weitere operative
Therapie ablehnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Unfallversicherer nur
so lange für die Heilbehandlung und für Taggelder aufzukommen, wie von der Fortset-
zung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustan-
des des Versicherten erwartet werden kann. Und hierzu äusserte sich der Kreisarzt
ebenso klar wie die bisher involvierten Ärzte.
Wenn sodann Dr. A _________ bzw. Dr. B _________ den Endzustand als noch nicht
erreicht betrachtet und in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 eine Begutachtung als
wünschenswert erachteten bzw. das auffällige Verhalten nicht klar einordnen konnten,
ändert das am Ergebnis nichts. Selbstverständlich sind die involvierten Ärzte unglücklich
über einen allfälligen unbefriedigenden Verlauf. Deswegen aber weitere medizinische
Massnahmen vorzunehmen, ist angesichts der medizinischen Aktenlage nicht begründ-
bar. Bei der vorliegenden Aktenlage kann von der Weiterführung der Heilbehandlung
nicht ernsthaft eine Besserung der Situation erwartet werden. Unbegründet sind auch
die Hinweise auf die anhaltenden Schmerzen, sind diese doch nicht durch schlüssig
feststellbare Befunde erklär- oder objektivierbar.
Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 1. Februar 2020 zu Recht
abgeschlossen hat. Dass die Ärzte die Durchführung einer Schmerztherapie indizieren,
ändert hieran nichts, handelt es sich doch dabei nicht um Heilbehandlungen im rechtli-
chen Sinne. Dasselbe gilt für weitere diagnostische Behandlungen, von denen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
6.3 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig, dass dieser beim
Unfall vom 18. November 2016 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, das mehrere Behandlun-
gen und Abklärungen nach sich zog. Vom 5. Dezember 2018 bis 9. Januar 2019 weilte
der Versicherte zur pluridisziplinären Abklärung der Zumutbarkeit in der Rehaklinik
C _________, die mit Austrittsbericht vom 26. Februar 2019 (act. 303 ff.) folgende Diag-
nosen festhielt: Traumatische Hirnverletzung mit Temporallappenkontusion links und
multiplen Scherverletzungen, Episodisches vestibuläres Syndrom, EM 11.2016, DD
Vestibularisparoxysmie bei Gefäss-Nervenkontakt AICA-N. VIII links (MRI 07.2017), DD
posttraumatisch, V.a. organisch depressive Episode (ICD-10: 06.3), DD: sonstige orga-
nisches Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (CD-10: F07.8); Hypothyreose. Hin-
sichtlich der Zumutbarkeit kamen die Fachärzte der Klinik zum Schluss, der Versicherte
könne die Tätigkeit als Kranführer und Maschinist nicht mehr ausüben. Mittelschwere
Arbeiten und Arbeiten mit leichten kognitiven Anforderungen seien ganztags möglich,
bei Vermeidung von Arbeiten an sturzexponierten Stellen und Tätigkeiten mit erhöhter
Anforderung an das Gleichgewichtssystem. Die festgestellte psychische Störung be-
gründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Hinsichtlich der Befunde
nannten die Fachärzte einen stationären Parenchymdefekt mit angrenzender Gliose im
Gyrus temporalis superior links sowie eine unverändert kleinste Hämosiderinablagerung
subkortikal frontal links. Aus ORL-ärztlicher Sicht bestanden keine Hinweise für eine ves-
tibuläre Funktionsstörung. Hinsichtlich der neuropsychologischen Beurteilung konnte
Dr. D _________ aufgrund der erlittenen traumatischen Hirnverletzung diskrete kognitive
Einbussen nicht sicher ausschliessen, wobei sich in klinischer Hinsicht keine Hinweise
auf eine relevante Einschränkung einer einfachen beruflichen Arbeitstätigkeit ergaben
und er eine Belastbarkeit über drei Stunden ohne Probleme für möglich hielt, ohne sich
hinsichtlich der Resterwerbsfähigkeit abschliessend festzulegen (act. 306). In neurologi-
scher Hinsicht lag gemäss der Fachärztin kein Nachweis für ein konstantes fokales neu-
rologisches Ausfallsyndrom oder einen Nystagmus vor. In Bezug auf die Kopfschmerzen
hielt sie in ihrer Diagnoseliste den Verdacht auf posttraumatisch persistierende Kopf-
schmerzen sowie eine Okzipitalisneuralgie fest. Zur Arbeits- oder Funktionsfähigkeit
äusserte sie sich nicht. Die psychosomatische Beurteilung durch die Fachärzte führte
am 26. Februar 2019 zur Korrektur der Diagnose. Sie schlussfolgerten den Verdacht auf
eine organisch depressive Episode (ICD-10: 06.3), DD: sonstige organische Persönlich-
keits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8) und liessen den Verdacht auf Aggravation
löschen. In den psychotherapeutischen Gesprächen konnten weder Orientierungs- noch
mnestische Störungen beobachtet werden. Im psychotherapeutischen Behandlungspro-
gramm wurden Inkonsistenzen festgestellt. Zu diskutieren blieb gemäss der Fachärztin,
ob die Entwicklung einer leichten reaktiven bzw. hirnorganisch bedingten depressiven
Episode vorliege, welche teilremitiert erscheine. Das auffällige Verhalten und die er-
schwerte Compliance des Patienten vor allem bezüglich der Therapien und Arbeit könne
auch auf eine schon vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung hindeuten genauso
wie auch auf eine hirnorganische Persönlichkeitsänderung als Unfallfolge. Die festge-
stellte psychische Störung begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung.
Derzeit sei eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sogar in einem geschütz-
ten Rahmen anzunehmen. Wegen schwierig einschätzbarer Verhaltensmuster sei eine
Begutachtung wünschenswert.
Das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. E _________ wurde am 17. Jul
2019 durchgeführt und am 3. September 2019 (act. 374 S. 23 von 270) erstellt. Seiner
Ansicht nach war die ab Februar 2019 vorgeschlagene Diagnose (organisch depressive
Episode, sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) etikettenhaft ge-
blieben. Sie werde ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert.
Objektive psychopathologische Befunde würden entweder gar nicht oder spärlich aufge-
führt und könnten auch aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden. Im
Vordergrund stehe ein somatoformes Syndrom, das mit Kopfschmerzen, Dreh-
/Schwankschwindel, Sehstörungen und niedergeschlagener Verstimmung sowie auffäl-
liger Mimik einhergehe. Dieses Syndrom könne zurzeit keiner Störung gemäss ICD zu-
geordnet werden. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf mittelschwere oder gar
schwere dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen. Ein Gesundheitsschaden
und eine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungspsychiatri-
scher Sicht somit zu keinem Zeitpunkt begründet werden.
Gestützt darauf schlussfolgerte die RAD-Ärztin am 13. September 2019 (act. 374 S. 20
von 270) es bestehe eine somatoforme Störung. Somit habe nach dem Abflauen der
effektiven Unfallfolgen, was spätestens November 2017 der Fall gewesen sei, keine Ar-
beitsunfähigkeit mehr bestanden. Ob der Schwindel nun subjektiv oder objektiv bestehe,
eine Tätigkeit mit Absturzgefahr / hohen Anforderungen an das Gleichgewichtsempfin-
den sei in jedem Fall nicht mehr zumutbar. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit hielt sie ein «subjektiver Schwindelsyndrom gemäss Insel: episodisches ves-
tibuläres Syndrom; DD somatoforme Syndrom» fest.
Zusätzlich wurde der Versicherte regelmässig im Schwindelzentrum des Inselspitals
Bern abgeklärt. Diesbezüglich wurde ein vor allem durch rasche Kopfbewegungen aus-
gelöster, attackenartiger Dreh-/Schwankschwindel sowie frontal beidseitig lokalisierter,
druckartige Kopfschmerzen festgehalten. Die Ursache der chronischen vestibulären
Symptomatik sei am ehesten multifaktoriell bedingt. Die täglich, mittelstarken Schmer-
zen interpretierten die Fachärzte als persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz
(Bericht vom 11. April 2019, act. 330).
Am 18. Oktober 2019 erstellte der kreisärztliche Facharzt für Neurologie einen Ab-
schlussbericht (act. 393). Bereits im Austrittsbericht des erstversorgenden Krankenhau-
ses sei von einem posttraumatischen Schwindel berichtet worden, der bis zum heutigen
Tag als Traumafolge eine Rolle spiele, in seiner Ätiologie aber nie geklärt worden sei.
Die letzte Stellungnahme aus der neurologischen Schwindelsprechstunde des Inselspi-
tals im August 2018 schlussfolgere, dass hinsichtlich des Schwindels ein unverhältnis-
mässig ausgeprägtes, fluktuierendes Leidensverhalten mit ablenkbarer Gangstörung
aufgefallen sei, die auf eine zusätzliche somatoforme Symptomausweitung hindeute.
Eine wirklich eindeutig auf eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans oder auf einen
zentralen Schwindel hindeutende klinische Symptomatik sei zu keinem Zeitpunkt fest-
stellbar gewesen. Als weitere überdauernde Traumafolge gebe der Versicherte linkssei-
tige Kopfschmerzen an. Diesbezüglich sei in der neurologischen Klinik des Inselspitals
der Verdacht auf Vorliegen eines posttraumatischen Kopfschmerzes sowie auf eine Ok-
zipitalisneuralgie geäussert worden. Zu einer therapeutisch-diagnostischen Infiltration
sei es aber nie gekommen. Eine analgetikainduzierte Kopfschmerzkomponente er-
scheine als unwahrscheinlich. Das Ausmass des Schädelhirntraumas mit erheblichen
strukturellen Verletzungen am knöchernen Schädel und intrakraniell erscheine jedoch
prinzipiell geeignet, einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz hervorgerufen
zu haben. Auch bezüglich allfälliger neuropsychologischer Beeinträchtigungen aufgrund
der Hirnverletzung würden die Befunde unscharf bleiben. Gemäss der Rehaklinik seien
diskrete kognitive Einbussen nicht auszuschliessen. Es werde aber betont, dass die de-
monstrierten physischen und kognitiven Einschränkungen sich mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung
allenfalls teilweise erklären liessen. Die festgestellte psychische Störung begründe eine
allenfalls leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Auch im zuletzt durchgeführten
psychiatrischen Gutachten sei keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit festge-
stellt worden. Gestützt darauf schlussfolgerte der Kreisarzt, der Unfall habe beim Versi-
cherten eine ätiologisch unklare, funktionell (psychogen) überlagerte Schwindelsympto-
matik, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein posttraumatisches Kopfschmerzsyn-
drom sowie eine neuropsychologische Leistungsminderung hinterlassen. Die Symptom-
komplexe seien jedoch in ihrem quantitativen und qualitativen Ausmass nicht klar ab-
grenzbar. Es seien aufgrund der bildgebenden nachgewiesenen strukturellen Hirnschä-
den, die eindeutig unfallbedingt seien, minimale kognitive Einbussen möglich. Deren
Ausmass ist jedoch nicht exakt bestimmbar und wird sich auch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung nicht exakt bestim-
men lassen. Von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung des unfall-
bedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Sowohl von neurologischer als auch
von psychiatrischer Seite werde festgestellt, dass die Unfallfolgen eine allenfalls leichte
arbeitsrelevante Leistungsminderung nach sich ziehe. Der daraus abgeleiteten Folge-
rung, dass mittelschwere körperliche Arbeiten und Arbeiten mit nur leichten kognitiven
Anforderungen ganztags möglich sei, könne gefolgt werden, sofern Tätigkeiten mit er-
höhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem vermieden würden. Diese Tätigkeit
sei vollschichtig möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Beurtei-
lung des Integritätsschadens erfolgte gesondert.
6.4 Zusammenfassend sind sich die Ärzte insofern einig, als sie allesamt eine mittel-
schwere, angepasste Tätigkeit für zumutbar erachteten. Angesicht der verbliebenen
Restbeschwerden und dem Anforderungsprofil leuchtet dies denn auch ohne Weiteres
ein. Bei einer ideal angepassten Tätigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht ganz-
tägig zumutbar sein sollte. Auch diesbezüglich erweist sich der Bericht des Kreisarztes
als schlüssig. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers nehmen die übrigen
behandelnden Ärzte explizit nicht Stellung zur Resterwerbsfähigkeit (vorbehalten die
Gutachter der Rehaklinik C _________), sondern beschränken sich in ihren Schlussfol-
gerungen vorwiegend auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren fehlen Hinweise auf allfällige
zusätzliche Funktionseinschränkungen gänzlich. Der Beschwerdeführer vermag daher
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Dies trifft auch auf den Bericht von Dr. B _________ vom 26. Februar 2019 zu. In Bezug
auf ihre Feststellungen ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie keine abschliessende
Beurteilung abgab und eine weitere Begutachtung als wünschenswert erachtete. Diese
wurde in der Folge von Dr. E _________ vorgenommen. Ergänzend sei sodann darauf
hingewiesen, dass Letzterer sich auch mit dem Einwand der Ätiologie der Symptomaus-
weitung auseinandergesetzt hatte und in nachvollziehbarer Weise den Einwand der
Fachärztin widerlegt hat. Mithin bedarf es auch in dieser Hinsicht – entgegen den Aus-
führungen des Beschwerdeführers – keines zusätzlichen Erklärungsbedarfes. Schliess-
lich ist festzuhalten, dass eine mögliche Symptomausweitung aufgrund einer hirnorgani-
schen Persönlichkeitsänderung dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gerecht wird, weshalb auch unter diesem
Aspekt der Einwand der Fachärztin vom 26. Februar 2019 nicht entscheidrelevant sein
kann.
Unbehelflich ist sodann der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beurteilung
den Kopfschmerzen und dem Schwindel nur in ungenügender Weise Rechnung getra-
gen. Wie nämlich dem Bericht des Kreisarztes zweifelsfrei entnommen werden kann,
wurde der Symptomkomplex insgesamt beurteilt, mithin wurden diesbezüglich auch die
Kopfschmerzen und der Schwindel berücksichtigt. Letzterer findet ausserdem ausdrück-
lich in der Zumutbarkeitsbeurteilung Berücksichtigung.
Wenn schliesslich der Beschwerdeführer vorbringt, eine 100%ige Resterwerbsfähigkeit
sei von den Fachärzten nirgends attestiert worden, so verkennt er, dass sowohl die
Rehaklinik in ihrer zusammenfassenden Beurteilung (Arbeitszeit: ganztags, act. 303 S. 4
von 16) als auch der Facharzt Dr. E _________ (eine relevante - grösser als 20% - Min-
derung der Arbeitsfähigkeit könne nicht begründet werden, ganztags, act. 373 S. 49 von
festlegten.
Im Übrigen lässt sich aus der Darlegung von Dr. E _________, zu einer therapeutisch-
diagnostischen Infiltration sei es aber nie gekommen, entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers nicht die Schlussfolgerung ableiten, eine solche sei noch durchzufüh-
ren, zumal dafür keine Hinweise bestanden.
Gestützt auf die Berichte der Rehaklinik C _________ sowie der übrigen Fachberichte
formulierte der Kreisarzt der SUVA das im Hinblick auf die Schwindel-, Kopfschmerz-
und neuropsychologische Problematik bestehende zumutbare Tätigkeitsprofil. Die kreis-
ärztliche Beurteilung legt die medizinischen Zusammenhänge und die daraus gezoge-
nen Schlussfolgerungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in nachvollzieh-
barer Weise dar. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht vom vollen Beweiswert dersel-
ben ausgegangen und hat gestützt darauf für die verbleibenden Beeinträchtigungen die
Rente festgesetzt. Mithin ist an dem vom Kreisarzt erstellten Zumutbarkeitsprofil festzu-
halten. Der Versicherte kann eine mittelschwere, angepasste Tätigkeit aus somatischer
und psychischer Sicht zeitlich uneingeschränkt ausüben.
6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass im hier massgeblichen Zeitraum für die Beurteilung
des Rentenanspruchs ab Februar 2020 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids,
welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe-
fugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2), eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
einschränkende psychische Gesundheitseinschränkung in medizinisch-theoretischer
Hinsicht nicht ausgewiesen ist. Auch wenn im Grundsatz bei sämtlichen psychischen
Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und damit zu prüfen ist, ob eine
rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409
E. 4.5.2), ist ein solche entbehrlich, wenn – wie hier – im Rahmen eines beweistaugli-
chen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und gegenteiligen Einschätzungen
kein Beweiswert beigemessen werden kann (Bundesgerichtsurteil 8C_719/2020 vom
Entsprechend kann auf Weiterungen sowohl zum natürlichen als auch zum adäquaten
Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden verzichtet werden. Auch besteht
kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, sind doch von solchen keine ande-
ren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229
E. 5.3).
Dies trifft auch auf die beantragte Parteieinvernahme zu. Das Gericht betrachtet in anti-
zipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahr-
scheinlich erstellt. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr zu ändern, weshalb auch auf eine Parteieinvernahme verzichtet wer-
den kann. Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BGE 122 V 157
E. 1d).
7. Der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt eingeschränkten Leis-
tungsfähigkeit ist folglich das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes zugrunde zu legen.
7.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbsein-
kommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für wel-
che eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil
8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2020, Art. 16 Rz. 51; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
UV.2021.00061 vom 12. November 2021 E. 4.1).
Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkommen aus-
zugehen ist, das der Beschwerdeführer bei der E _________ AG zuletzt erzielte. Ge-
mäss den Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen der IV-Stelle (act. 373
S. 247 von 270) hatte der Versicherte von November 2015 bis November 2016 ein Jah-
ressalär von CHF 76'602.95 erzielt (vgl. dazu auch act. 416). Entgegen den Darlegungen
des Beschwerdeführers bleiben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesge-
richtsurteile 8C_266/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2.2 und 8C_733/2013 vom
gemachtes Jahressalär von CHF 83'443 als unkorrekt erweist. Hinsichtlich der geleiste-
ten Überstunden wurde für diesen Zeitraum lediglich ein Betrag von CHF 189.05 zusätz-
lich verbucht. Im Übrigen sprechen auch die vom Arbeitgeber angeführten vom Versi-
cherten geleisteten Arbeitsstunden bei einem Jahressoll von 2112 Stunden
(ohne Pause) bzw. 2174 (mit Pausen) für keine zusätzlichen Überstunden, weshalb der
diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich ist. Die Gratifikation wurde
gemäss Arbeitgeberin in den von ihr gemeldeten Löhnen (act. 416) inbegriffen geleistet
und nirgends speziell ausgewiesen. Zusätzlich wurde ein 13. Monatslohn ausgerichtet,
welcher als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist, da er tatsächlich geleistet wurde und
keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren die-
sen nicht mehr erhalten hätte. Somit ist das Valideneinkommen auf CHF 76'602.95
(inkl. 13. Monatslohn vgl. act. 416) festzusetzen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan-
dardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss LSE (TOTAL in der
Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Dabei
sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver-
wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten
bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E.
2.5.8.1,
133 V 545 E. 7.1), womit in casu die LSE 2016 zur Anwendung kommt (siehe dazu Urteil
der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Genf ATAS/61/2022 vom
unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche
(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U
der Nominallöhne) auf ein Jahreseinkommen von CHF 68'081.71 hochzurechnen
(CHF 5'340: 40 x 41,7 x 12 x 1,004 x 1,005 x 1.005). Die Beschwerdegegnerin berück-
sichtigte zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10%, womit ein Invalideneinkom-
men von CHF 61'273.54 resultieren würde.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Inva-
lideneinkommens ein Leidensabzug von 20% hätte gewährt werden müssen, da er einen
Berufswechsel vornehmen müsse, Ausländer sei und durch die Kopfschmerzen und
Schwindelgefühle eingeschränkt sei, kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und
126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein
Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt
oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu
zu schätzen (Bundesgerichtsurteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und
8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere
Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für ei-
nen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau
1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst
(Bundesgerichtsurteil 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).
Weiter wirkt der Faktor Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss
im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend aus (Bundesgerichtsurteil
9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Umstand alleine,
dass sich der Beschwerdeführer neu orientieren muss, lässt sich kein zusätzlicher Lei-
densabzug begründen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ausbildung und beruflichen
Erfahrung als Koch und Maschinist berufliche Fähigkeiten angeeignet, welche auch
in jedem Berufsbereich sehr wertvoll sind. Kleine Teams finden sich auf dem ausgegli-
chenen Stellenmarkt ohne Weiteres und eine aus psychischen Gründen erforderliche
verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtspre-
chungsgemäss nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein
auf einen verständnisvollen Chef
rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn
(Bundesgerichtsurteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019). Dass die mangelhaften Sprach-
kenntnisse aufgrund des Ausländerstatus oder die ungenügende Ausbildung des Be-
schwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen können, muss als inva-
liditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da diesen Aspekten bei der
Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil
8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), was vorliegend mit dem Kompetenzni-
veau 1 gemacht wurde. Schliesslich wurde die durch die Beschwerden des Versicherten
eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Abzuges von 10% angemessen be-
rücksichtigt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-
gegnerin keinen Abzug von 20% vom Tabellenlohn gewährte.
Der Vergleich des Invalideneinkommens von CHF 61'273.54 mit dem Valideneinkom-
men von CHF 76’602.95 ergibt mithin eine Erwerbseinbusse von CHF 15'329.41 oder
einen gerundeten Invaliditätsgrad von 20%.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der SUVA im Rahmen der
Berechnung des Invaliditätsgrades als unrichtig. Der Beschwerdeführer hat ab dem
träge werden abgewiesen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfanges der Arbeitsleistung sowie der
durch den Rechtsstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1'400 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
9.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen als der Beschwerdeführer ab dem
übrigen Anträge werden abgewiesen.
Die SUVA wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von
CHF 1'400 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 6. Juli 2022