S2 22 14
URTEIL VOM 2. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
3930 Visp
gegen
MUTUEL KRANKENVERSICHERUNG AG , 1919 Martigny, Beschwerdegegnerin
(Krankentaggeld KVG)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Dezember 2021
Sachverhalt
A.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. September 2017 bei ihrer
Arbeitgeberin angestellt und über den Kollektiv-Krankentaggeldvertrag nach KVG bei
der Mutuel Krankenversicherung AG (fortan: Mutuel, Versicherung oder Beschwerde-
gegnerin) versichert (90% des Lohnes für 730 Tage innerhalb von 900 Tagen, nach einer
Wartefrist von 60 Tagen). Die Arbeitgeberin melde der Versicherung am 27. November
2020 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. November 2020. Nachdem diese aufgrund einer
schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.21) und eines Er-
schöpfungssyndroms (Z73.0) persistierte und vom 21. April 2021 bis zum 28. Mai 2021
zu einem stationären Spitalaufenthalt führte (Dossier Mutuel Dok. 17), gab die Mutuel
ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Dr. A _________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 und erstat-
tete sein Gutachten am 4. August 2021 (a.a.O. Dok. 22). Dr. A _________ stellte die
Diagnose einer depressiven Episode (F32), aktuell in guter Besserung bis Teilremission.
Es sei nachvollziehbar, dass die Versicherte ab 2020 unter zunehmender beruflicher
Belastung gestanden habe und zugleich die Freizeitaktivitäten – auch aufgrund von
Corona – eingeschränkt worden seien, was zu einer «Work-Life-Dysbalance» und zu
einem Burn-out geführt habe. Ab Oktober/November 2020 habe sich eine depressive
Symptomatik manifestiert und im April 2021 sei wegen Suizidalität sogar eine stationäre
Behandlung notwendig geworden. Hierzu sei anzumerken, dass die im Herbst 2020 ver-
ordnete Medikation nie eine Anpassung erfahren habe, was aus gutachterlicher Sicht
fragwürdig sei. Durch eine Überprüfung der Pharmakotherapie im Hinblick auf Wirksam-
keit/unerwünschte Wirkungen könnten für die Zukunft mehr Stabilität und eine vollstän-
dige Remission erreicht werden. Von November 2020 bis Ende Juli 2021 liege eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Danach sei die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit
möglich, zumutbar und sinnvoll. Ab dem 1. September 2021 sei aus versicherungspsy-
chiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Die Versicherte sollte dabei an
fünf Tagen pro Woche jeweils vormittags arbeiten und nachmittags Aktivitäten im Frei-
zeitbereich oder soziale Kontakte erleben. Die bisherige Tätigkeit sei geeignet, Pflich-
tenheft und Arbeitszeit müssten aber klar geregelt sein. Zu Beginn wäre eine psycholo-
gisch-psychotherapeutische Unterstützung und die Begleitung durch ein case-manage-
ment der Taggeldversicherung oder ein Jobcoaching der Invalidenversicherung hilfreich.
Ab dem 1. November 2021 könne theoretisch wieder von einer 100%igen Arbeitsfähig-
keit ausgegangen werden.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2021 teilte die Mutuel der Beschwerdeführerin mit, die
Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei ab dem 1. September 2021 zu 50%
und ab dem 1. Dezember 2021 zu 100% möglich. Demzufolge würden die Leistungen
ab dem 1. September 2021 zu 50% erbracht und per 30. November 2021 eingestellt. Die
Beschwerdeführerin erhob am 25. August 2021 Einsprache. Sie wies darauf hin, dass
am 4. August 2021 ein Belastbarkeitstraining der IV mit 2 Stunden Arbeit pro Tag in
geschütztem Rahmen und mit therapeutischer Begleitung begonnen habe. Ziel sei es,
die Präsenzzeit nach Möglichkeit zu steigern. Die Massnahme daure bis mindestens am
mit Verweis auf das Gutachten von Dr. A _________ ab. Den Taggeldanspruch
bestätigte sie bis zum 31. Oktober 2021 zu 100% und danach bis zum 30. November
2021 zu 50%.
C.
Dagegen wurde am 1. Februar 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der Taggeldentschä-
digung zu 100% für die Zeit vom 1. November 2021 mindestens bis zum 31. Januar
2022, eventuell länger. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Versicherung zurückzuweisen. Allenfalls sei es angebracht, ein externes, unabhängiges
Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführerin seien die Akten der Mutuel bis dato nicht
zugestellt worden. Weder das Gutachten von Dr. A _________ noch die Fragen, die
diesem gestellt worden seien, habe sie je gesehen und sie habe auch keine eigenen
Fragen stellen können. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich gewesen, eine
umfassend begründete Einsprache bzw. Beschwerde einzureichen. Damit sei der
Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht verwehrt und der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel unter anderem
einen ärztlichen Bericht ihres behandelnden Psychotherapeuten vom 10. Januar 2022
ein, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende Januar 2022 und eine darüber
hinaus fortdauernde arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde. Im
Gutachten von Dr. A _________ 2021 sei eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
gar nicht in Betracht gezogen worden.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Mutuel die Abweisung der
Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. A _________, das mit
den Ausführungen der behandelnden Psychotherapeuten übereinstimme und den An-
forderungen der Rechtsprechung genüge. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege
nicht vor. Der Beschwerdeführerin wäre jederzeit Akteneinsicht – selbstverständliche
auch in das Gutachten von Dr. A _________ – gewährt worden, wenn sie dies verlangt
hätte, was indessen erst am 13. Januar 2022 geschehen sei. Aufgrund von mehreren
krankheitsbedingten Abwesenheiten seien die Akten erst am 1. Februar 2022 versandt
worden. Bei Dr. A _________ handle es sich um einen von der Mutuel wirtschaftlich
unabhängigen, externen Gutachter. Die Beschwerdeführerin nenne keine sachlichen
Gründe, welche die Qualität des Gutachtens in Frage stellen würden. Selbst wenn die
Versicherte nicht an ihrem angestammten Arbeitsplatz hätte weiterarbeiten können –
wofür es keine Anzeichen gebe – hätte sie seit Erhalt der Verfügung vom 13. August
2021 viereinhalb Monate Zeit gehabt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder die Bedin-
gungen für eine Weiterbeschäftigung auszuhandeln. Im Falle einer Kündigung wäre die
Arbeitslosenversicherung zuständig gewesen, um eine Einkommenslücke zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Juni 2022. Sie bestritt weiterhin die Unabhän-
gigkeit der Begutachtung. Zudem seien ihre Verfahrens- bzw. Mitwirkungsrechte miss-
achtet worden. Der Gutachter habe sich nicht mit der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsun-
fähigkeit auseinandergesetzt. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte dürften nicht
unberücksichtigt bleiben. Diese seien aktueller als die Begutachtung und berücksichtig-
ten den Krankheitsverlauf der letzten Monate. Das Gutachten hingegen erweise sich
rückblickend als unzutreffend und falsch, es sei sachverhaltsmässig lückenhaft.
Die Mutuel reichte ihre Duplik am 22. August 2022 ein. Die Partizipationsrechte gemäss
Art. 44 ATSG seien der Beschwerdeführerin gewährt worden. Mit Schreiben vom 16.
Juni 2021 habe sie Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Begutachtenden und zum
Fragenkatalog zu äussern. Falls die Partizipationsrechte nicht in genügender Weise ge-
währt worden wären, wäre das Gutachten zumindest als versicherungsinterne medizini-
sche Stellungnahme zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
habe der Gutachter in Ziffer 6 seines Berichtes zur Situation am Arbeitsplatz Stellung
genommen und diese als Belastungsfaktor anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe kei-
nen ärztlichen Bericht eingereicht, der ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit über den
nisse der behandelnden Ärzte vorhanden.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Erwägungen
1.
Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in Brig, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche
und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7
Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2
des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
[VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristge-
recht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Unbestritten ist, dass X _________ über die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
ihrer Arbeitgeberin der Mutuel angeschlossen ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Mutuel
die Leistungen aus der Taggeldversicherung nach KVG zu Recht per 31. Oktober auf
50% reduziert und per 30. November 2021 ganz eingestellt hat.
3.
3.1 Bei dem streitigen Taggeld handelt es sich um ein Krankentaggeld im Sinne von Art.
67 ff. KVG. Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die
Deckung des Erwerbsausfalls infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; sie ist also
eine reine Erwerbsausfallversicherung (BBl 1992 I S. 138), wobei das KVG nur die tra-
genden Eckpfeiler setzt. Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen oder in Ver-
einbarungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (bzw. deren Verbänden)
vereinbart werden (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und
Frankfurt am Main 1996, S. 108).
3.2 Für den Anspruch auf Taggelder reicht das Bestehen einer Versicherungsdeckung
allein nicht aus, die versicherte Person muss bei Arbeitsunfähigkeit auch eine entspre-
chende krankheits- oder unfallbedingte finanzielle Einbusse ausweisen. Der entgangene
Verdienst beurteilt sich nach der krankheits- oder unfallbedingten Erwerbseinbusse wäh-
rend der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld beansprucht wird. Das Taggeld wird
proportional zum Grad der Unfähigkeit, die mindestens 25% betragen muss, ausgerich-
tet (Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG
(AVB) der Mutuel). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des bis-
herigen Berufes festzusetzen, solange von der versicherten Person im Rahmen der ihr
obliegenden Schadenminderungspflicht vernünftigerweise nicht verlangt werden kann,
ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (Art. 6 ATSG).
3.3 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Richter auf die Angaben
von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Aus-
künfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
tungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V
134 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Einem diese
Voraussetzungen entsprechendem Bericht kommt volle Beweiskraft zu.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spe-
zialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerken-
nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Werden bei
deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE
137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258; 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begut-
achtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2).
4.
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. A _________ Angestellter oder
Vertrauensarzt der Mutuel sein sollte. Zu prüfen bleibt, ob seine Beurteilung die Anfor-
derungen an ein Gutachten eines externen Spezialisten erfüllt und damit eine erhöhte
Beweiskraft geniesst, d.h., ob es unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrens-
grundsätze und der Beteiligungsrechte der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist
(BGE 139 V 349 und 137 V 210). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
wählten Arzt oder zu den gestellten Fragen zu machen. Sie erhielt aber nicht explizit
Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. Sobald das Gutachten vorlag, stellte der Vertrau-
ensarzt der Mutuel eine Zusatzfrage (a.a.O. Dok. 23), der Beschwerdeführerin wurde
das Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht und sie hatte mithin keine Möglichkeit, ihrer-
seits Zusatzfragen zu stellen.
Wenn die Mitwirkungsrechte nicht von Beginn weg durchgesetzt werden können, so
kann hieraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, der im Beschwerde-
verfahren nicht geheilt werden kann, da kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgut-
achtens besteht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2). Vorliegend besteht eine erhebliche Verlet-
zung der Kooperationsmöglichkeiten der Betroffenen. Bereits aus diesem Grund ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen trifft und gestützt darauf neu
entscheidet. Falls ein erneutes Gutachten in Auftrag gegeben werden sollte, ist die
Beschwerdegegnerin angehalten, auf dessen Unabhängigkeit zu achten und die bun-
desgerichtlichen Vorgaben zum rechtlichen Gehör (z.B. Mitwirkung bei der Ernennung
des Gutachters; Meldung und Akteneinsicht sämtlicher ins Dossier aufgenommener
Unterlagen; Möglichkeit von Ergänzungsfragen; Recht auf abschliessende Vernehmlas-
sung) einzuhalten.
Da das Gutachten von Dr. A _________ die Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung an eine externe Expertise nicht erfüllt, genügen bereits relativ geringe
Zweifel, um seine Beweiskraft einzuschränken (Bundesgerichtsurteil 8C_112/2019 vom
5.
5.1 In casu teilte die Mutuel der Beschwerdeführerin mit, ab dem 1. November 2021
habe eine 50%ige und ab dem 1. Dezember 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit bestanden. Dabei stützte sich die Versicherung auf die
Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die
dieser nach der Einholung des Gutachtens von Dr. A _________ abgegeben hatte. Im
Gutachten wurde die Diagnose einer depressiven Episode (F32), aktuell in guter Besse-
rung bis Teilremission gestellt. Eine Wideraufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit
wurde als geeignet betrachtet. Bei klar geregelter Arbeitszeit und eingehaltenem Pflich-
tenheft wurde ab dem 1. September 2021 eine 50%ige und ab November 2021 eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Gutachter empfahl zu Beginn eine psychologisch-psycho-
therapeutische Unterstützung und die Begleitung durch ein case-management der Tag-
geldversicherung. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. A _________
hatte am 5. Juli 2021 stattgefunden.
5.2 Die Beschwerdeführerin reichte Berichte ihrer behandelnden Therapeuten zu den
Akten. Aus dem Austrittsbericht nach der tagesklinischen Behandlung vom 31. Mai 2021
bis zum 30. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 12) ergaben sich die Diagnosen einer rezidi-
vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem
Syndrom F33.11 und der Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung
F60.4. Nachdem die Patientin mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr an ihren bisherigen
Arbeitsplatz zurückkehren wolle, sei das entsprechende Therapieziel auf ihren Wunsch
aus den tagesklinischen Aufenthaltszielen entfernt worden. Es wurde eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2021 attestiert. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom
auf ein leichtgradiges Mass reduziert. Noch immer sei die Patientin aber reduziert be-
lastbar, phasenweise niedergeschlagen, äussere Selbstzweifel, beschreibe Hilflosig-
keitsgefühle und sei gedanklich eingeengt auf die unklaren beruflichen Zukunftsperspek-
tiven. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2020 bis zum
fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt erwartet. Eine Rückkehr an den bisherigen Arbeits-
platz sei zu Beginn der Behandlung das Ziel gewesen, inzwischen aber nicht mehr
erreichbar. Die Arbeitsunfähigkeit für den letzten Arbeitsplatz bleibe dementsprechend
unvermindert bestehen.
5.3 In den Akten der Mutuel befinden sich in medizinischer Hinsicht der Austrittsbericht
nach dem stationären Spitalaufenthalt vom 21. April 2021 bis zum 28. Mai 2021 (Dossier
Mutuel Dok. 17), die beiden Stellungnahmen des Vertrauensarztes und das Gutachten
von Dr. A _________, das dieser nach der Untersuchung vom 5. Juli 2021 erstattete. Im
Einspracheverfahren ging die Mitteilung der IV-Stelle Wallis über Frühinterventions-
massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der Mutuel ein (a.a.O. Dok. 29).
Ziel der Massnahme, die vom 11. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 durchgeführt
werden sollte, war unter anderem die Steigerung der Präsenzzeit über anfänglich
2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche.
Trotz dieser widersprüchlichen Informationen erachtete es die Mutuel zu keinem Zeit-
punkt als geboten, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten oder einen aktuellen Arzt-
bericht einzuholen. Sie ist der ihr obliegenden Untersuchungspflicht damit in ungenü-
gender Weise nachgekommen. Dem Gutachten von Dr. A _________ kommt keine
erhöhte Beweiskraft zu, es steht im Widerspruch zu den recht ausführlichen Berichten
der behandelnden Ärzte und Therapeuten, die von Seiten der Versicherung nie eingeholt
und damit auch nicht berücksichtigt wurden. Für das erkennende Gericht ist es nicht
möglich, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit zwischen dem
5.4 Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Vornahme der
notwendigen medizinischen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid
an die Mutuel zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der
durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Mutuel Krankenversicherung AG zurückgewiesen.
Die Mutuel Krankenversicherung AG wird ermahnt, dass sie zukünftig bei der Ein-
holung von medizinischen Gutachten die bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend
die Mitwirkungsrechte der betroffenen Person einhält.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Mutuel Krankenversicherung AG bezahlt der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in der Höhe von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 2. November 2022