S2 22 10
URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
3930 Visp
gegen
SWICA GESUNDHEITSORGANISATION , 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
(natürlicher Kausalzusammenhang)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2021
Sachverhalt
A.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete im Service in einem Restaurant sowie
wenige Stunden als Zählerableserin bei einem Energiedienstleister und war im Rahmen
der obligatorischen Unfallversicherung bei der Swica Gesundheitsorganisation
(fortan: Swica oder Beschwerdegegnerin) versichert, als sie am 16. Dezember 2020 von
einem Auto angefahren wurde (Dossier Swica Dok. 2). Aus dem Bericht des Spitalzent-
rums Oberwallis SZO vom 16. Dezember 2020 (a.a.O. Dok. 14) ergeben sich die Diag-
nosen einer Kontusion des Beckens links und des Unterschenkels rechts. Radiologisch
bestanden keine Anhaltspunkte für frische ossäre Läsionen. Die Swica anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG. Da die Rü-
cken- und Kniebeschwerden persistierten und eine Kniearthroskopie geplant wurde, er-
suchte die Swica ihren beratenden Arzt, Facharzt für Chirurgie FMH, um eine Aktenbe-
urteilung. Dieser schrieb am 22. März 2021 (a.a.O. Dok. 42), die von der Versicherten
subjektiv geklagten Beschwerden seien durch die medizinischen Berichte und die MRT
hinreichend objektiviert. Der Behandlungsverlauf sei zeitgerecht und korrekt, die Prog-
nose aufgrund der degenerativen Veränderungen und der Trochleadysplasie eher
schlecht. Das Unfallereignis vom 16. Dezember 2020 könne als ursächlich für die Prel-
lungen angenommen werden. Die anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten
Kniegelenks hingegen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Die am
tes Kniegelenk, weder mit Prellmarken noch mit Hautschürfungen, gezeigt. Es sei frei
beweglich gewesen. Auch die MRT vom 15. Februar 2021 zeige lediglich degenerative
Veränderungen ohne Hinweise auf eine traumatische Schädigung. Ebenfalls die Be-
schwerden im linken ISG seien im Wesentlichen degenerativ bedingt. Die unfallbeding-
ten Prellungen im Beckenbereich und im Unterschenkel seien spätestens nach drei Wo-
chen abgeheilt gewesen. Weder klinisch noch in der MRT zeigten sich unfallbedingte
Schädigungen, die eine Indikation für die Arthroskopie darstellen könnten. Die unfallbe-
dingte Arbeitsunfähigkeit als Servicefachangestellte habe für zwei Wochen 100% und
dann für eine Woche 50% betragen. Danach sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
Mit Schreiben vom 29. März 2021 (a.a.O. Dok. 46) teilte die Swica ihrer Versicherten
mit, es bestehe kein kausaler Zusammenhang mehr zwischen dem Unfall und den per-
sistierenden Beschwerden, weshalb die Leistungen per 29. März 2021 eingestellt wür-
den.
Am 1. April 2021 (a.a.O. Dok. 53) machte die Beschwerdeführerin telefonisch Einwände
gegen das Schreiben geltend. Sie leide seit dem Unfall unter Kopfschmerzen und am
rechten Knie habe sie vor dem Unfall nie Beschwerden gehabt.
Nachdem der Operationsbericht der Kniearthroskopie eingegangen war, legte die Swica
das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt vor. Dieser hielt an seinen bisherigen Ausfüh-
rungen fest. Die Prognose bezeichnete er jetzt aufgrund der degenerativen Veränderun-
gen und der Trochleadysplasie als sehr schlecht (a.a.O. Dok. 67).
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (a.a.O. Dok. 69) stellte die Swica ihre Leistungen (Heil-
kosten und Taggeld) per 7. Januar 2021 ein. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter
Leistungen verzichtete sie. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die unfall-
bedingten Beschwerden seien spätestens nach drei Wochen abgeheilt gewesen. Die
Kniesymptomatik stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Dezember
2020, sie habe vielmehr degenerative Ursachen. Die Tatsache, dass vor dem Unfaller-
eignis keine Kniebeschwerden bestanden hätten, vermöge daran nichts zu ändern.
Ebenfalls die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und die Kopfschmerzen seien
nicht unfallkausal.
Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Juli 2021 Einsprache (a.a.O. Dok. 75). Der bera-
tende Arzt der Swica habe sie nicht persönlich untersucht. In casu sei eine neutrale Be-
gutachtung zwingend erforderlich. Es sei ebenfalls eine Beurteilung beim behandelnden
Chiropraktor einzuholen, bei dem die Beschwerdeführerin noch immer in Behandlung
stehe. Es sei nicht korrekt, dass die Swica Berichte der ehemaligen Hausärztin berück-
sichtige, zu der das Vertrauen verloren gegangen sei, da sie die Beschwerdeführerin
nicht richtig behandelt habe. Sämtliche Beschwerden seien nicht durch Verschleiss, son-
dern eindeutig durch den Schlag auf den Körper beim Autounfall entstanden. Dies er-
gebe sich auch aus der als Beweismittel eingereichten Krankengeschichte.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 wies die Swica die Einsprache ab.
C.
Dagegen wurde am 25. Januar 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Swica zur
Einholung eines neutralen Gutachtens. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Taggeld-
leistungen auch ab dem 7. Januar 2021 weiter auszurichten. Der beratende Arzt der
Swica habe seine Beurteilung ohne persönliche Exploration abgegeben. Zudem sei
diese auf Antrag der Swica erfolgt und somit nicht neutral. Aus diesen Gründen sei eine
unabhängige Begutachtung zwingend. Der behandelnde Chiropraktor gehe von einem
Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall vom 16. Dezember 2020 aus.
Die Beschwerden am musculus tibialis posterior rechts seien wohl auch für die Kniebe-
schwerden verantwortlich. Diese Frage sei aber durch das einzuholende Gutachten zu
beantworten. Es gehe nicht an, dass die Swica Berichte der ehemaligen Hausärztin der
Beschwerdeführerin berücksichtige. Diese habe die Beschwerdeführerin ungenügend
behandelt. Erst nach einem Hausarztwechsel seien die aus dem Unfall notwendig ge-
wordenen Behandlungen angeordnet worden. Die Abweisung des Leistungsbegehrens
durch die Swica sei nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall
keine derartigen Beschwerden gehabt habe – was sich auch aus der Krankengeschichte
der ehemaligen Hausärztin ergebe –, sei die Kausalität zum Unfall offensichtlich gege-
ben. Dem beratenden Arzt der Swica hätten zum Zeitpunkt seiner beiden Beurteilungen
selbstredend die neuen, damals noch nicht vorhandenen Arztberichte, nicht vorgelegen.
Auch deshalb sei eine unabhängige persönliche Untersuchung und Begutachtung unter
Berücksichtigung sämtlicher Akten unumgänglich.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 beantragte die Swica die Abweisung der
Beschwerde. Sie verwies auf die umfassende, der Rechtsprechung entsprechende Be-
urteilung ihres beratenden Arztes. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berich-
ten des SZO ergebe sich, dass die neu hinzugekommenen Fussbeschwerden auf dege-
nerative Veränderungen zurückzuführen seien. Bezüglich der übrigen Beschwerden wie-
derholte die Swica im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und fügte diesen bei,
dass die Beschwerdeführerin keine medizinische Beurteilung vorgelegt habe, welche
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung des beratenden
Arztes zu wecken vermöchte. Angesichts der weit über den Status quo sine vel ante
hinaus erbrachten Leistungen und des Verzichtes auf deren Rückforderung ab dem
tensvoraussetzung.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Positionen fest.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte-
resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen
(BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen
Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantons-
gerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin
ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung, weshalb auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob ein die Leistungspflicht der Swica begründender Zu-
sammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Dezember 2020 und den über den 7. Januar
2021 hinaus persistierenden Beschwerden besteht.
3.
3.1 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und
Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981,
UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereignis muss da-
bei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausalzusammen-
hang erforderlich.
3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-
sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-
hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund-
heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an-
deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch-
tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337
E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na-
türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw.
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 338 E. 1,
118 V 289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge
im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärzt-
licher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).
4.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann sein
Urteil auf Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte stützen, sofern keinerlei
Zweifel an der Richtigkeit der in diesen Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen be-
stehen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 135 V 465 E 4).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster
Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten,
dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu ver-
werten sind (Unzulässigkeit der Maxime „post hoc ergo propter hoc“, BGE 119 V 335
E. 2b/bb; Bundesgerichtsurteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor dem Unfall nie an Rücken-, Nacken-
, Rippen-, Bein- oder Kniebeschwerden oder an Kopfschmerzen gelitten oder wegen
solchen behandelt werden müssen. Diese seien ganz klar durch den Unfall ausgelöst
worden.
5.2 Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen den stren-
gen Anforderungen an die Beweiswürdigung zu genügen vermögen oder ob ergänzende
Abklärungen notwendig sind (BGE 135 V 465 E. 4.4).
5.3 In casu stützt sich die Swica in ihrem Entscheid vorwiegend auf die Aktenbeurtei-
lungen ihres beratenden Arztes. Dieser verneinte einen Zusammenhang der persistie-
renden Beschwerden mit dem Unfall vom 16. Dezember 2020 und zeigte in nachvoll-
ziehbarer Weise auf, dass ein solcher Zusammenhang sich aus keinem der vorliegenden
Arztberichte ergibt.
Im Ambibericht vom 16. Dezember 2020 (a.a.O. Dok. 14) werden die Diagnosen einer
Kontusion Becken links und einer Kontusion Unterschenkel rechts gestellt. Sowohl am
Thorax, als auch am Rücken und dem Abdomen gab es keine Prellmarken. Die Knie
zeigten keinen Druckschmerz und keine ossären Läsionen. Am 17. März 2021 wurde
die Beschwerdeführerin auf der Chirurgie, Abteilung Traumatologie, des SZO untersucht
(a.a.O. Dok. 39). Sie litt unter Kniegelenksbeschwerden, insbesondere beim Bergab-
und Bergaufgehen. Die MRT vom 15. Februar 2021 hatte unter anderem eine Chondro-
malacia Patella als Ursache für die Schmerzen gezeigt. Die Beschwerdeführerin führte
diese auf den Unfall vom 16. Dezember 2020 zurück, wurde aber ärztlicherseits im SZO
darauf aufmerksam gemacht, dass die Schmerzen eher nicht mit dem Unfall in Zusam-
menhang stünden. Am 23. März 2021 wurde im SZO eine Kniearthroskopie durchgeführt
(a.a.O. Dok. 62). Als Operationsdiagnosen wurden eine Chondromalazie im medialen
Gleitlager, ein Femurkondylus dritten Grades grossflächig rechts und eine Plica medio-
patellaris genannt.
Der beratende Arzt der Swica fasste sämtliche vorliegende Arztberichte zusammen
(a.a.O. Dok. 67) und schlussfolgerte, die noch vorhandenen Beschwerden im rechten
Knie und im linken ISG seien im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen be-
dingt. Die unfallbedingten Prellungen seien spätestens nach drei Wochen abgeheilt ge-
wesen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen wäre es auch ohne den Unfall vom
Umfang gekommen. Weder klinisch noch in der MRT habe sich eine unfallbedingte
Schädigung gezeigt, die eine Indikation für die Kniearthroskopie hätte darstellen können.
Anlässlich der Operation seien denn auch keine traumatisch bedingten Schäden festge-
stellt und behandelt worden.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der Klinik Rehabilitation des SZO vom
empfiehlt eine muskuläre Kräftigung des musculus tibialis posterior sowie der Sehne des
musculus tibialis posterior rechts (Beschwerdebeilage 4). Von einer unfallbedingten
Schädigung des musculus tibialis posterior, wie die Beschwerdeführerin dies behauptet,
ist hier keine Rede. Der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigt mit Schreiben
vom 30. März 2022, ohne weitere Begründung, in einem Satz, eine unfallbedingte Ver-
schlimmerung der Arthrose (Beilage 6 zur Replik). Der zu Rate gezogene Gefässspezi-
alist fand gemäss seinem Bericht vom 12. April 2022 (Beilage 7 zur Replik) keine Erklä-
rung für die Symptome der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Chiropraktor konnte
gemäss seinem Schreiben vom 13. Januar 2021 (Beilage 8 zur Replik) die Stauchungen
im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule lösen. Wenn er als Ursache
den Unfall vom 16. Dezember 2020 nannte, so ist dies als Zitat seiner Patientin zu ver-
stehen. Weiter zu den Akten gereicht (Beilage 9 zur Replik) wurde der Bericht über eine
MRT am 19. Juli 2021. Die Befunde wurden aufgrund ihrer Konfiguration eher auf dege-
nerative Veränderungen zurückgeführt.
Aus der Krankengeschichte der ehemaligen Hausärztin (a.a.O. Dok. 75) ergibt sich, dass
es im April 2014 bei einer Drehbewegung mit dem Knie zu einem Knall und danach zu
akuten Schmerzen unterhalb der Patella gekommen war. Die Hausärztin vermerkte, die
Patientin mache fast alles auf den Knien. Am 28. Dezember 2020 war notiert, die Pati-
entin sei nicht arbeiten gegangen. Das alte Rückenleiden quäle sie.
Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den übereinstimmenden Arztberichten und
der schlüssig nachvollziehbaren Beurteilung des beratenden Arztes der Swica, dass die
über den 7. Januar 2021 hinaus bestehenden Beschwerden mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in ei-
nem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Dezember 2020 stehen,
sondern eine degenerative Ursache haben.
5.4 In diesem Sinne erübrigt sich eine weitere Begutachtung. Die beschwerdeseits ver-
tretene Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" läuft auf eine unzulässige und be-
weisrechtlich wertlose Argumentation hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Bundesgerichts-
urteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1).
Von der Einholung weiterer spezialärztlicher Beurteilungen sind keine neuen Erkennt-
nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung,
BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 124 V 94). Die Swica hat demnach zu Recht das Vorliegen einer
natürlichen Kausalität verneint und eine Leistungspflicht über den 7. Januar 2021 hinaus
abgelehnt.
Wenn der natürliche Kausalzusammenhang wie im vorliegenden Fall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung des adäquaten Kausal-
zusammenhangs (Bundesgerichtsurteil 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009 E.3).
6.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen,
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2020, Art. 61 ATSG N. 213). Das Verfahren ist, von hier
nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 14. September 2022