S2 21 80
URTEIL VOM 26. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada, Thomas Brunner, Kantons-
richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(Leistungseinstellung per 15. Mai 2021)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2021
Sachverhalt
A. Der xxx geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei
der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei-
ten versichert, als er am 15. Dezember 2020 bei der Arbeit im Schnee ausrutschte (Akten
der SUVA S. 1). Die SUVA anerkannte den Berufsunfall und sprach die gesetzlichen
Leistungen zu.
Nach Einholung des radiologischen (S. 6) und bildgebenden Materials (S. 13) sowie der
Berichte der behandelnden Orthopäden (S. 11 und S. 16 f) und Chirurgen (S. 18) liess
die Beschwerdegegnerin durch ihren Aussendienstmitarbeiter am 21. April 2021 ein Be-
sprechungsprotokoll verfassen (S. 22). Im Anschluss wurde das Dossier unter Einholung
eines aktuellen Verlaufsberichts des behandelnden Orthopäden (S. 24) dem kreisärztli-
chen Dienst vorgelegt (S. 30). Dieser schlussfolgerte am 11. Mai 2021 (S. 30), der Unfall
habe lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden Cuff-Arthro-
pathie/Omarthrose geführt. Die durchgeführte Operation sei aufgrund des voroperierten
Vorzustandes bedingt gewesen. Gestützt auf diesen kreisärztlichen Bericht stellte die
SUVA per 15. Mai 2021 ihre Leistungen ein (S. 33), da die Unfallfolgen bei einer Schul-
terkontusion nach 12 Wochen ausgeheilt und die darüber hinausgehenden Beschwer-
den mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom
eine weitere kreisärztliche Stellungnahme eingeholt worden war (S. 44), mit Einsprache-
entscheid vom 12. Juli 2021 (S. 56) fest.
B. Mit an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts weitergelei-
teten Beschwerde vom 27. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die nochmalige
Überprüfung und seine Einvernahme. Seine Schulterbeschwerden seien von der Be-
schwerdegegnerin nicht ernst genommen worden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 hielt die SUVA am Einspracheent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Sie
verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwer-
den und dem Unfall. Die kreisärztliche Beurteilung erfülle die Kriterien der Rechtspre-
chung, ihr könne voller Beweiswert zugemessen werden.
Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Gericht
den Schriftenwechsel am 7. Oktober 2021 ab.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte-
resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131
V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz
im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge-
stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009
(RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom
die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Leistungen zu Recht per 15. Mai 2021
eingestellt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 ATSG ist Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod
zur Folge hat.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers wird gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG bei Berufs-
unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Versicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei Körperschädigungen, wie Meniskusrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. c.
UVG), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f) und Bandläsionen
(lit. g), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
3.2 Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu-
führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr
die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch
und ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche
Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine
Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht
den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Er-
krankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversi-
cherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung
vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51).
3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs-
frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein,
dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches
gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel-
lung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb).
3.4 Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die SUVA das Ereignis vom
Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in
der Folge aber, dass die diagnostizierte Supraspinatussehnenruptur rechts (S. 11) nicht
auf das Unfallereignis vom 15. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es
lediglich zu einer Schulterkontusion nach Rotatorenmanschetten-OP im Januar 2002
(vgl. Arztbericht des erstbehandelnden Arztes vom 12. Januar 2021 S. 6) mit einer vo-
rübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes. Daran vermag der
Einwand des Beschwerdeführers, er sei bis zum Sturz im Dezember 2020 beschwerde-
frei gewesen, nichts zu ändern. Die bildgebenden Befunde (vgl. MRI vom 7. Januar
2021, S. 13 und Röntgen vom 17. Dezember 2020 S. 6) kurz nach dem Unfallereignis
wiesen eine weit unter 50% atrophierte Muskulatur auf, die ausserdem fettig degeneriert
war. Um den Humeruskopf mit Kopfhochstand lagen multiple postoperative metallische
Artefakte in den Weichteilen vor. Beim arthrotischen Schultergelenk treten schliesslich –
trotz fortgeschrittener Schäden im Röntgenbild – nicht zwangsläufig Schmerzen auf
(Arthro Clinic Hamburg, 2022, https://www.arthro-clinic.de/schulterbeschwerden/arth-
rose). Bei lange bestehenden grossen Defekten in den Sehnen der Rotatorenman-
schette kann es zu einer besonderen Form der Arthrose kommen, der Cuff tear Arthro-
pathie. In diesen Fällen ist die Implantation von speziellen, sog. Inversen (umgedrehten)
Schulterprothesen erforderlich
(https://www.orthopaede-fulda.de/images/pdfs/defek-
tarthropathie.pdf), wie dies am 9. Februar 2021 beim Beschwerdeführer erfolgte (vgl.
OP-Bericht S. 18). Mit Bericht vom 18. Januar 2021 (S. 11) hatte daher der Chirurg und
Orthopäde geschlussfolgert, dass sich eine Ruptur der Supraspinatussehne und Hume-
ruskopfhochstand im «Sinne einer hier bereits seit längerer Zeit bestehenden Ruptur»
zeige. Dementsprechend liege eine maximale Atrophie der Supraspinatussehnenmus-
kulatur auf weit über 50% mit zusätzlicher intramuskulärer Verfettung vor. Dieser Beur-
teilung schloss sich der Kreisarzt an und ergänzte, unfallkausale strukturelle Läsionen
hätten sich auf den bildgebenden Aufnahmen nicht gefunden (S. 44).
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Mai
2021 abgestellt werden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auch nur geringe
Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung begründen würden. Demnach kam es
beim Unfall vom 15. Dezember 2020 zu einer Schulterkontusion mit einer vorübergehen-
den Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, wobei spätestens nach zwölf
Wochen der Vorzustand wieder erreicht worden war. Die SUVA hat den Nachweis er-
bracht, dass das Ereignis vom 15. Dezember 2020 auch keine Teilursache des Sehnen-
risses bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vor-
wiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Vorerkrankung zurückzuführen ist.
Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen
und der Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
3.5
Zusammenfassend steht fest, dass die streitbetroffene Verletzung nach Mitte
Mai 2021 nicht mehr auf den Unfall vom 15. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Auch
im Lichte einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein Leistungsanspruch
mehr begründet. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat die SUVA die massgeblichen
Grundsätze erläutert und die Fragen des Beschwerdeführers eingehend und korrekt be-
antwortet. Darauf wird verwiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, der Parteieinvernahme. Das Gehörs-
recht verleiht einer Partei nicht den absoluten Anspruch, vom Gericht mündlich angehört
zu werden. Es gebietet der Verfahrensleitung lediglich, der Recht suchenden Person die
Möglichkeit zu geben, sich zum angefochtenen Entscheid und zu allenfalls im weiteren
Prozessverlauf neu vorgebrachten Parteivorbringen - soweit diese für die Entscheidfin-
dung von Bedeutung sind - in genügender Weise zu äussern (vgl. etwa Bundesgerichts-
urteil 9C_281/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Weshalb der Beschwerde-
führer zweckdienliche Ausführungen zum Sachverhalt nicht im Rahmen des Schriftver-
kehrs hätte vorbringen können, leuchtet in casu nicht ein, weshalb schon aus diesem
Grund darauf verzichtet werden kann. Ferner erübrigt sich eine Parteieinvernahme, da
es sich bei den anlässlich einer solchen gemachten Angaben lediglich um subjektive und
nicht belegte Aussagen des Beschwerdeführers handeln würde. Schliesslich wurden im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten der Vorinstanz ediert. Diese enthalten
die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente. Das Gericht betrachtet in antizipierter
Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich
erstellt. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr zu ändern. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme ist deshalb
nicht erforderlich (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der SUVA als rechtens, weshalb
die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
6. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern
sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu quali-
fizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier nicht
massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialge-
setz, in casu das UVG, sieht keine Kostenpflicht vor).
Damit wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 26. Januar 2022