S2 21 46
URTEIL VOM 27. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Mensik
gegen
SCHWEIZERISCHE
UNFALLVERSICHERUNG
(SUVA) ,
6002
Luzern,
Beschwerdegegnerin
(adäquater Kausalzusammenhang / Invaliditätsgrad / Integritätsentschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2021
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei
der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei-
ten versichert, als er am 24. Februar 2014 bei der Arbeit aus einer Höhe von 1.8m von
einer Leiter stürzte (SUVA-Dossier act. 1). Die SUVA anerkannte den Berufsunfall und
sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Im Inselspital wurde eine inkomplette superiore
Berstungsfraktur LWK 2 diagnostiziert und konservativ behandelt. Aufgrund eines
schweren chronischen Schmerzsyndroms am thorakolumbalen Übergang beidseits
wurde am 26. Januar 2015 durch Dr. A _________, Facharzt für Orthopädische Chirur-
gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine ventrale und monosegmen-
tale Stabilisation und Spondylodese an L1/L2 sowie eine Nervenwurzeldekompres-
sion/Neurolyse beidseits an L5 durchgeführt. Vom 2. Februar 2015 bis zum 10. März
2015 folgte eine stationäre Rehabilitation. Nachdem in einigen Arztberichten psychische
Probleme thematisiert worden waren, liess die SUVA die Akten durch ihren beratenden
Psychiater beurteilen. Dieser kam am 19. Januar 2016 zum Schluss, aufgrund der noch
nicht stabilisierten somatischen Situation mit den fortdauernden Schmerzen sei die di-
agnostizierte mittelschwere depressive Episode als unfallkausal zu beurteilen (a.a.O.
act. 267). Am 25. Januar 2016 wurden durch Dr. A _________ eine dorsoventrale Sta-
bilisation mit Pedikelschrauben und Stäben an L4/L5 und L5/S1, sowie eine Laminekto-
mie an L5 und eine Nervenwurzeldekompression L5 und S1 beidseits, sowie L4 von
distal nach proximal und eine Unterschneidung der Neuroforamen L4/L5 beidseits vor-
genommen. Im weiteren Verlauf diagnostizierte Dr. A _________ ein chronisches
Schmerzsyndrom L3/L4 mit Reizung der abgehenden Nervenwurzeln L4 beidseits und
ISG-Schmerzen vor allem links. Aufgrund der bereits früh entwickelten Anschlusspatho-
logie L3/L4 beurteilte er die Prognose betreffend eine Reintegration in den Arbeitspro-
zess als infaust (a.a.O. act. 357). Der Regionale Ärztliche Dienst der IV untersuchten
den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 und kam zum Schluss, seit dem Unfall be-
stehe sowohl in der angestammten sowie auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Eine Verbesserung der medizinisch-theoretischen sei im Laufe der
Zeit möglich, weshalb kurzfristig eine Revision empfohlen wurde (a.a.O. act. 380). Es
folgte eine stationäre Schmerztherapie vom 5. bis zum 7. Februar 2018. Der behan-
delnde Psychiater und Neurologe beurteilte die Situation am 4. Juni 2018 (a.a.O. act.
tomatik und trotz entsprechender antidepressiver Behandlung gelinge es nicht, eine an-
haltende Besserung zu erreichen. Am 5. November 2018 wurde das Metall bei L4 bis S1
entfernt, eine dorsoventrale Stabilisation und Spondylodese L3/L4 und eine Nervenwur-
zeldekompression beidseits an L4 sowie neuroforaminal links an L3 durchgeführt. Mit
Verfügung vom 18. Februar 2019 sprach die IV dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente ab dem 1. Februar 2015 (Ablauf des Wartejahres ab dem 24. Februar 2014) zu.
Aus dem Sprechstundenbericht von Dr. A _________ vom 21. März 2019 (a.a.O. act.
sert habe. Nachdem praktisch die ganze Wirbelsäule versteift sei, erscheine eine voll-
ständige Besserung der Beschwerden indessen unwahrscheinlich. Es sei gut möglich,
dass weitere Operationen notwendig würden, da Anschlusspathologien entstünden. Am
hin starke Schmerzen und benötige Morphine. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit daure an.
Der Kreisarzt der SUVA, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchte den Beschwerdefüh-
rer am 18. November 2019 und empfahl eine erneute stationäre Rehabilitation. Diese
fand vom 8. Januar 2020 bis zum 12. Februar 2020 statt. Interdisziplinär kamen die be-
handelnden und beurteilenden Ärzte aus neurologischer, somatischer und psychosoma-
tischer Sicht zu Schluss, neben der Rückenproblematik bestehe eine schwere depres-
sive Episode und der Verdacht auf Opiatabhängigkeit (a.a.O. act. 663). Die psychische
Problematik wirke sich in somatischer Hinsicht stark aus. Es gab Hinweise auf eine er-
hebliche Symptomausweitung und es wurde auf die Gefahr einer Schmerzchronifizie-
rung durch die opiatbasierten Schmerzmittel hingewiesen. Der behandelnde Orthopäde
Dr. B _________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenschmerzen am 13.
Mai 2020 (a.a.O. act. 699) als theoretisch für leichte Arbeiten gegeben. Die durchge-
führte Szintigraphie habe keine Hinweise auf eine akute Lockerung oder Überlastung
der Nachbarsegmente, auch nicht des ISG, gezeigt. Dr. A _________ sah den Be-
schwerdeführer am 6. Juli 2020 (a.a.O. act. 711) in seiner Praxis. Er berichtete, die letzte
Operation im November 2018 habe eine signifikante Verbesserung der Situation ge-
bracht. Der Patient könne aufrecht gehen, die Sensomotorik in den Beinen sei erhalten.
Wahrscheinlich bestehe eine Überlastung des noch beweglichen Segmentes L2/L3,
nachdem die Nachbarsegmente versteift worden seien. Am 17. Juni 2020 und am
barkeitsprofil für den Rücken und erachtete eine angepasste Tätigkeit für vollschichtig
zumutbar (a.a.O. act. 726). Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung ver-
neinte der Kreisarzt.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2020 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer aus
dem Unfall vom 24. Februar 2014 ab dem 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente in der
Höhe von 21% zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 4. März 2021 ab.
Mit Verfügung vom 18. November 2020 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
ganze Rente.
C.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA wurde am 20. April 2021 (Poststempel) Be-
schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis
erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids
und die Ausrichtung der beantragten IV-Rente und Integritätsentschädigung. Zwecks
Feststellung und Bestätigung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes sei von Am-
tes wegen ein gerichtliches polydisziplinäres Sachverständigengutachten bei der Uni-
versitätsklinik Balgrist in Auftrag zu geben. Im Bestreitungsfall sei Dr. A _________ als
sachverständiger Zeuge zu befragen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner Hausärztin vom 24. März 2021 sowie eine «medizinische Gegendar-
stellung zum Einspracheentscheid der SUVA», verfasst von Dr. A _________ am
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 hielt die SUVA am Einspracheentscheid
fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Sie verneinte
den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und
dem mittelschweren Unfall. Die kreisärztliche Beurteilung erfülle die Kriterien der Recht-
sprechung, ihr könne voller Beweiswert zugemessen werden.
Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Juni 2021. Er hielt an seinen Vorbringen fest
und beantragte neu die Zeugeneinvernahmen seines behandelnden Neurologen und
Psychiaters sowie seiner Hausärztin. Als Beweismittel reichte er Berichte der Hausärztin
und des behandelnden Neurologen und Psychiaters vom 17. Juni 2021 ein.
Mit Duplik vom 12. August 2021 bestätigte die SUVA ihre bisherigen Vorbringen und
Anträge und verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte-
resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131
V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz
im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge-
stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009
(RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensregle-
ments vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial-
versicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch
den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA den Fall zu Recht per 30. September 2020
abgeschlossen und ab dem 1. Oktober 2020 eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von
21% zugesprochen, sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
3.
3.1 Die Änderung des UVG vom 25. September 2015 trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Gemäss den Übergangsbestimmungen dazu werden Versicherungsleistungen für Un-
fälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen ereignet haben, und für Berufs-
krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge-
währt.
3.2 Nach Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und
Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981,
UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Ereignis muss da-
bei die Ursache einer gesundheitlichen Störung sein. Somit ist der Kausalzusammen-
hang erforderlich.
3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-
sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-
hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund-
heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an-
deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch-
tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b
mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na-
türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw.
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit
Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me-
dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten an-
gewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).
3.4 Der weiteren Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt sowohl
im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht die Funktion einer Haftungsbegren-
zung zu. Die Adäquanz dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff,
der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung
tragbar zu sein. Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(Bundesgerichtsurteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.2).
Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallver-
sicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle,
da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Für die Beur-
teilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach
einem Unfall hat die Rechtsprechung besondere Kriterien entwickelt. Von organisch ob-
jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann gesprochen werden, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei an-
gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Bundesge-
richtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Sind die geklagten
Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen,
so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge-
hen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach
der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis wer-
den diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115
V 133). Dies im Gegensatz zur sog. Schleudertraumapraxis bei Verletzungen der HWS
sowie Schädel-Hirn-Traumen, wo auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3.5 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund-
heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier-
bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
rer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein
nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob
die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver-
loren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil U 141/05 vom 21. September
2005 E. 2.2).
4.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial-
versicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160f E. 1c mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 24. Februar 2014 objektiv ausgewie-
sene Wirbelsäulenverletzungen, die mehrere Operationen und Behandlungen nach sich
zogen. Die letzte Operation vor Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 erfolgte
im November 2018. Danach hatte sich die Situation signifikant verbessert. Der behan-
delnde Orthopäde Dr. B _________ kam zum Schluss, die noch vorhandenen Beschwer-
den seien weitestgehend unverändert, momentan gebe es von orthopädischer Seite kei-
nen weiteren therapeutischen Ansatz. Der Patient sei theoretisch für leichte Arbeiten
einsetzbar, jedoch nicht für schwere oder mittelschwere (a.a.O. act. 699). Gestützt auf
diesen Bericht, seine persönliche Untersuchung, die entsprechende Bildgebung und auf
die Berichte von Dr. A _________, der die Situation des Beschwerdeführers als signifi-
kant verbessert beschrieb, formulierte der Kreisarzt der SUVA das im Hinblick auf die
Rückenproblematik zumutbare Tätigkeitsprofil. Die kreisärztliche Beurteilung legt die
medizinischen Zusammenhänge und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in
nachvollziehbarer Weise dar. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht vom vollen Beweis-
wert derselben ausgegangen und hat gestützt darauf für die verbleibenden Beeinträch-
tigungen die Rente festgesetzt.
5.2 Die Ärzte der Reha-Klinik, wo sich der Beschwerdeführer auf Anraten des Kreisarz-
tes der SUVA vom 8. Januar 2020 bis zum 12. Februar 2020 aufgehalten hatte, kamen
aus neurologischer, somatischer und psychosomatischer Sicht zum Schluss, neben der
Rückenproblematik bestehe eine schwere depressive Episode und der Verdacht auf Opi-
atabhängigkeit. Die psychische Symptomatik wirke sich in somatischer Hinsicht stark
aus. Es gebe Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung.
5.3
Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be-
schwerden ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge-
hen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen an-
derseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden
wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psy-
chischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus-
schluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133).
Da objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen als Ursache für die depressive Stö-
rung verneint wurden, aber die natürliche Unfallkausalität der Beschwerden nicht ausge-
schlossen werden konnte, nahm die SUVA eine Adäquanzprüfung vor. Sie ging dabei
unbestritten und zu Recht davon aus, dass auf die vorliegende Konstellation die Recht-
sprechung, welche mit BGE 115 V 133 begründet worden ist, Anwendung findet. Danach
ist zwischen dem natürlichen (nicht publ. E. 4) und dem adäquaten Kausalzusammen-
hang zu unterscheiden. Im Folgenden sind daher die Voraussetzungen der Adäquanz
separat zu prüfen.
5.4
Bei Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, stellt das Unfallereignis
selten die alleinige Ursache, sondern meistens nur eine Teilursache dar. Die Bejahung
des adäquaten Kausalzusammenhanges in Fällen, in denen für einen psychischen Ge-
sundheitsschaden mit Krankheitswert der konstitutionellen Prädisposition grösseres Ge-
wicht zukommt als dem Unfallereignis, setzt voraus, dass der Unfall eine massgebende
Teilursache für das psychische Leiden ist (BGE 115 V 133 E. 4.c). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Schädigung bildet das Korrek-
tiv, das für eine Tragbarkeit der rechtlichen Verantwortung sorgt, denn es kann nicht
sein, dass die obligatorische Unfallversicherung für psychische Schäden einzustehen
hat, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis stehen. Damit die Adä-
quanz bejaht werden kann, muss dem Unfallereignis mit seinen Begleitumständen eine
massgebende Bedeutung zukommen. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse
Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist
eine so weitreichende psychische Störung wie eine länger dauernde ganze oder teil-
weise Arbeitsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem wei-
ten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“ (Bundesgerichtsurteil
8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 6.2.2).
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller-
eignis, nicht jedoch das Unfallerlebnis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungs-
weise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer
erscheint (BGE 115 V 133 E. 6), wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den
sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, die bei
der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa
für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte
Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere
Umstände (Bundesgerichtsurteil 8C_170/2014 vom 4. Juli 2014 E. 8.1.1). Der Unfall vom
einer Leiter stürzte, ist unbestrittenermassen als mittelschwer im mittleren Bereich zu
qualifizieren.
Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung
einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140
V 356 E. 5.1). Während bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwi-
schen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver-
neint werden kann, ist er bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen. Bei Unfällen
aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adä-
quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beant-
worten. Das Bundesgericht hat daher festgehalten, dass weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte
oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind
(BGE 134 V 109). Als massgebende Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder beson-
dere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand-
lung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher ob-
jektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (BGE
115 V 140 E. 6c). Hingegen müssen sie in gehäufter Weise oder in besonders ausge-
prägter Form bejaht werden können, damit die anspruchsbegründende Adäquanz als
gegeben erachtet werden kann. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. aus-
schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezo-
gen werden. Rechtsprechungsgemäss kann bei einem mittelschweren Unfall die Adä-
quanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden, wenn mindestens drei der
sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE
115 V 133 E. 6c/aa; Bundesgerichtsurteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3).
5.4.1 Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub-
jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (Bundesgerichtsurteil
8C_279/2011 vom 6. Juli 2011 E. 10.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium unter an-
derem verneint bei Rissquetschwunden oder Frakturen im Gesichtsbereich, bei einer
Commotio cerebri, bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellungen u.a.
(BGE 140 V 356 E. 5.5.1). In casu ist ein Vorliegen besonders dramatischer Begleitum-
stände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, welche über das Mass dessen
herausgeht, das bei jedem mittelschweren Unfall gegeben ist, nicht ersichtlich. Bei einer
inkompletten superioren Berstungsfraktur LWK 2 handelt es sich rechtsprechungsge-
mäss nicht um eine schwere Verletzung oder um eine solche besonderer Art (Bundes-
gerichtsurteil U 197/06 vom 2. Oktober 2006 E. 2).
5.4.2
Die vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittene somatische Verletzung wurde
zuerst konservativ behandelt und anschliessend operativ behoben. Sie war nicht von
besonderer Schwere und Art bzw. insbesondere nicht erfahrungsgemäss dazu geeignet,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
5.4.3 Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist in casu – entgegen
der Ausführungen der Beschwerdegegnerin – zu bejahen. Aufgrund der Versteifung ein-
zelner Rückwirbel kam es zu Anschlusspathologien, die erneute Behandlungen erforder-
lich machten. Die letzte Operation, die signifikante Verbesserungen brachte, fand im No-
vember 2018 statt.
5.4.4 Der Beschwerdeführer macht körperliche Dauerschmerzen geltend. Diese wurden
von den beurteilenden Ärzten anlässlich der stationären Rehabilitation zumindest teil-
weise auf die psychische Problematik zurückgeführt und es wurde eine erhebliche
Symptomausweisung vermutet. Da die Adäquanzkriterien unter Ausschluss der psychi-
schen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft werden, ist das Vorliegen dieses Kri-
teriums zu verneinen.
5.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte,
wird vom Beschwerdeführer behauptet. Dr. A _________ hielt in seiner Gegendarstel-
lung vom 19. April 2021 fest, die schwere L2-Fraktur, die sich der Beschwerdeführer
beim Unfall zugezogen habe, sei initial falsch behandelt worden. Es habe damals eine
komplette Lähmung beider Beine vorgelegen und in der Folge über mehrere Tage Ge-
fühlsstörungen und eine Kraftlosigkeit beider Beine. Die Fraktur hätte nicht konservativ
behandelt werden dürfen, sondern umgehend operativ versorgt werden müssen. Auf-
grund dieses Versäumnisses hätten sich die chronischen Schmerzen und damit das psy-
chische Leiden entwickelt. Diese Behauptungen finden in den medizinischen Akten keine
Stütze. Aus dem Austrittsbericht des Inselspitals vom 28. Februar 2014 (a.a.O. act. 14)
geht hervor, dass der Patient an Stöcken mobilisiert wurde und keine neurologischen
Auffälligkeiten an den Extremitäten festgestellt wurden. Ebenfalls aus dem Bericht des
nachbehandelnden Spitals ergibt sich nichts Gegenteiliges, eine Kraftminderungen an
den Extremitäten wurde hier ausdrücklich verneint (a.a.O. act. 32). Das Vorliegen dieses
Kriteriums ist damit zu verneinen.
5.4.6 Die Erfüllung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen muss ebenfalls verneint werden, die Verletzung war objektiv innert einer
normalen Frist abgeheilt. Die einzelnen Folgeoperationen zeigten zufriedenstellende Er-
gebnisse, der Zustand des Beschwerdeführers besserte sich in somatischer Hinsicht
signifikant.
5.4.7 Das Kriterium einer länger dauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist
aufgrund der Anschlusspathologien der Wirbelsäule zu bejahen.
5.5 Damit sind zwei der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien erfüllt, keines davon
in besonders ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat die adäquate Unfallkau-
salität der psychischen Beschwerden (inkl. Symptomausweitung) und eine entspre-
chende Leistungspflicht über den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. September
2020 hinaus, zu Recht verneint.
5.6 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten der Hausärztin, des behan-
delnden Neurologen und Psychiaters und von Dr. A _________ ist festzuhalten, dass
darin die psychische Komponente der Beschwerden sehr stark gewichtet wird, dieser
jedoch, wie obenstehend aufgezeigt, der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall
abgesprochen werden muss. Zudem sagen Hausärzte und behandelnde Ärzte aufgrund
ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aus. Das Auftragsverhältnis zwischen Patient und Hausarzt, bzw. behandeln-
dem Arzt, beruht auf gegenseitigem Vertrauen, weshalb der Hausarzt vorweg selten
Gründe hat, die Angaben seines Patienten über die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Er vertraut seinem Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist. Dies beein-
trächtigt jedoch seine Objektivität. Er tritt in der Regel bei der Begutachtung seines Pa-
tienten in den Ausstand (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc).
Es kann daher festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage auf die
kreisärztliche Beurteilung und die korrekt erfolgte Adäquanzprüfung abzustellen ist und
sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (wie
die Einholung eines Gutachtens) erübrigen. Dies trifft auch auf die beantragten Zeugen-
befragungen zu. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtser-
heblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E. 3.1.3
und 141 I 60 E.3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BGE 122 V 157 E. 1d).
5.7 Validen- und Invalidenlohn, versicherter Jahresverdienst, Leidensabzug, sowie die
daraus resultierende Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe blieben
unbestritten. Es ergeben sich für das erkennende Gericht aus den Akten keine Hinweise
auf eine rechtsfehlerhafte Berechnung des Invaliditätsgrades oder der Höhe der dem
Beschwerdeführer zustehenden Rente. Demzufolge besteht kein Anlass, darauf weiter
einzugehen.
6.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädi-
gung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Subjektive Faktoren sind dabei gänzlich
ausser Acht zu lassen, da es ausschliesslich um die medizinisch-theoretische Ermittlung
der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität geht (Urteil des Bundes-
gerichtes 8_C10/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2.1).
Die SUVA stützt sich für die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die
Beurteilung ihres Kreisarztes, der in nachvollziehbarer Weise davon ausging, dass in
casu, insbesondere aufgrund der festgestellten erheblichen Symptomausweitung, die
Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei. Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt
abzuweisen.
7.
Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der SUVA als rechtens, weshalb die
Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
8.
Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Partei-
entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie
sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren
sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier nicht massge-
benden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 27. Januar 2022