S2 21 4
URTEIL VOM 26. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann
gegen
PENSIONSKASSE Y _________ , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle
Vetter-Schreiber
(Art. 73 BVG, Anzeigepflichtverletzung, Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weiterge-
henden beruflichen Vorsorge)
Sachverhalt
A.
Die IV-Stelle des Kantons Wallis sprach der Klägerin mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 8. August 2019 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Ok-
tober 2018 zu. Die Verfügung wurde der bereits vorher ins Verfahren einbezogenen Pen-
sionskasse Y _________ eröffnet. Nach entsprechenden Abklärungen hatte die Pensi-
onskasse der Klägerin bereits am 10. Juli 2019 mitgeteilt, sie anerkenne den Leistungs-
anspruch auf den obligatorischen Teil der BVG-Rente, verneine jedoch aufgrund einer
Anzeigepflichtverletzung jenen auf den überobligatorischen Anteil.
B.
Am 28. Dezember 2020 wurde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts Wallis Klage erhoben.
Die folgenden Begehren wurden gestellt:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2019 die reglementarischen über-
obligatorischen Berufsvorsorgeleistugen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in
Höhe von monatlich CHF 1'086 zu entrichten, nebst Zins von 5% p.a. auf den ausstehenden Leis-
tungen ab jeweiligem Fälligkeitstag; ferner sei ihr gemäss den reglementarischen Bestimmungen
die Prämienbefreiung zu gewähren.
Der Klägerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Subsidiär wird beantragt, dass der Klägerin die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit Ernen-
nung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin gewährt wird.
Allfällige Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Beklagten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe das Eintrittsfor-
mular der Beklagten am 4. Januar 2012 nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt.
Es sei die vorbehaltlose Aufnahme in die Pensionskasse Y _________ erfolgt. Seit dem
lich zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente geführt habe. Entgegen der Annahme
der Beklagten liege keine Anzeigepflichtverletzung vor. Das Eintrittsformular sei sehr of-
fen formuliert und es gebe auch wenig Platz, um Ausführungen zu machen. Die Klägerin
habe sich zu jenem Zeitpunkt nicht krank gefühlt und die Fragen nicht so verstanden,
dass auch blosse Unpässlichkeiten zu nennen gewesen wären. Im Eintrittsformular
werde weder auf die Anzeigepflicht hingewiesen, noch habe die Klägerin das PK-Regle-
ment vorgängig erhalten. Es sei der Klägerin nicht bewusst gewesen, um was es mit
dem Eintrittsformular genau gehe.
Mit Klageantwort vom 8. März 2021 beantragte die PK Y _________ die Abweisung der
Klage. Unter einer Anzeigepflichtverletzung verstehe man die unrichtige Deklaration er-
heblicher Tatsachen, die für die Risikogestaltung der Versicherung massgebend seien.
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung könne die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vor-
sorgereglement regeln. Eine Anzeigepflichtverletzung setze stets voraus, dass die ver-
sicherte Person eine ihr gestellte Frage über eine erhebliche Gefahrentatsache nicht
oder unrichtig beantwortet habe. Bei Fragen nach Gesundheitsstörungen dürfe die ver-
sicherte Person sich nicht auf jene Leiden beschränken, welche eine Arbeitsunfähigkeit
nach sich zögen, sie müsse vielmehr alle Gefahrentatsachen deklarieren, welche ihr be-
kannt seien oder bei gebotener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Aus den IV-Ak-
ten ergebe sich, dass die Klägerin seit dem Jahr 2010 an einer COPD leide und deshalb
auch bereits seit dem Jahr 2010 in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden
habe. Im November 2011 habe die Klägerin sich zu einer Kontrolle gemeldet und sich
über eine unveränderte Anstrengungsdispnoe, eine gelegentliche Ruhedispnoe beim Ar-
beiten und morgens trockenen Husten beklagt. Der Facharzt für Innere Medizin und
Pneumologie habe eine mittelschwere COPD mit asthmoider Komponente diagnosti-
ziert. Die Behauptung der Klägerin, dass sie eineinhalb Monate später die entspre-
chende Frage der Selbstdeklaration nach bestem Wissen und Gewissen mit «nein» be-
antwortet habe, sei somit klar falsch. Es handle sich bei der COPD auch nicht um eine
blosse Unpässlichkeit oder um eine Krankheit vorübergehender Natur, wie eine Grippe
oder eine Erkältung. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei ihr das Vorsorgeregle-
ment zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben worden. Sie müsse sich somit die
Kenntnis der Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 des Vorsorgereglements anrechnen lassen
und habe klar gegen die ihr obliegende Anzeigepflicht verstossen. In der Folge sei sie
nun aus eigenem Verschulden schlechter gestellt, als wenn die PK aufgrund ihrer De-
klaration einen fünfjährigen Vorbehalt für die COPD-Erkrankung angebracht hätte. Inso-
fern die Klägerin die Prämienbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen
verlange, sei der Klarheit halber anzuführen, dass das BVG-Alterskonto bis zu ihrem
Rentenalter weitergeführt werde und sie diesbezüglich von der Prämienbefreiung profi-
tiere. Hingegen sei ein Anrecht auf Prämienbefreiung für die Äufnung des überobligato-
rischen Altersguthabens zu verneinen. Infolge der Anzeigepflichtverletzung werde der
überobligatorische Vorsorgeschutz nicht weitergeführt.
Die Klägerin replizierte am 27. April 2021. Sie bestritt, das Vorsorgereglement vor dem
Ausfüllen der Eintrittsmeldung erhalten zu haben. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht
gewusst, dass sie an COPD leide und die einzige Frage zum Gesundheitszustand sei
jene nach den in den letzten 5 Jahren durchgemachten Krankheiten und/oder Unfällen
gewesen. Bei den Symptomen, unter denen sie im Jahr 2012 gelitten habe, habe es sich
um jene eines Raucherhustens gehandelt und ein solcher sei für den Durchschnittsbür-
ger keine Krankheit. Sie sei denn auch nie krankheitsbedingt am Arbeitsplatz ausgefal-
len. Die IV-Anmeldung sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Es könne nicht von ihrem Wissen-
stand im Jahr 2017 auf jenen im Januar 2012 geschlossen werden. Es handle sich bei
der Eintrittsmeldung nicht um einen Gesundheitsfragebogen. Davon zeuge der administ-
rative Teil, der von der Arbeitgeberin auszufüllen gewesen sei. Aus diesen Gründen
werde an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und um deren Gutheissung er-
sucht.
Mit Urteil vom 6. Mai 2021 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu-
folge fehlender Bedürftigkeit abgewiesen.
In ihrer Duplik vom 16. Juli 2021 hielt die Beklagte an ihren Anträgen und Ausführungen
fest. Zusätzlich argumentierte sie, bei der Eintrittsmeldung handle es sich um das bei
Vorsorgeeinrichtungen übliche Formular, das zuerst vom Arbeitgeber ausgefüllt und
dann an den Arbeitnehmer weitergegeben werde, der den Gesundheitsteil ausfülle, be-
vor er das Formular an die Versicherung zurückschicke. Dadurch sei der Schutz der
persönlichen Daten der versicherten Person sichergestellt.
Der Schriftenwechsel wurde am 19. Juli 2021 abgeschlossen.
Auf weitere Parteivorbringen oder Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen.
1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder Kanton als
letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein-
richtungen (Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entschei-
det. Laut Art. 82 i.V. mit Art. 87a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) beurteilt das Kantonsgericht als
einzige Instanz Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Die sachliche
Zuständigkeit ist somit gegeben.
1.3
Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des
Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie-
bes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden Fall hat
die Arbeitgeberin der Klägerin den Ort ihres Betriebs im Kanton Wallis, weshalb die ört-
liche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis gegeben ist.
1.4 Das BVG selbst räumt den Vorsorgeeinrichtungen nicht die Befugnis ein, Verfügun-
gen zu erlassen (BGE 119 V 13 E. 2a). Auch den Arbeitgebern verleiht das BVG keine
Verfügungskompetenz gegenüber ihren Arbeitnehmern. Das Verfahren nach Art. 73
Abs. 1 BVG ist daher nach konstanter Rechtsprechung nicht ein Beschwerdeverfahren,
welches eine Verwaltungsverfügung als Anfechtungsgegenstand voraussetzen würde,
sondern ein Klageverfahren, dem eine „Streitigkeit“ zwischen Vorsorgeeinrichtung, Ar-
beitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt.
Auf die Klage kann somit eingetreten werden.
2.
2.1 Im Bereich von Art. 73 BVG bestimmt sich die Streitigkeit nach den Klagebegehren
des Klägers (Dispositionsmaxime). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvor-
sorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien
indes nicht gebunden. Der Offizialgrundsatz kann aber nicht dazu dienen, den Streitge-
genstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 135 V 23 E. 3.1; 129 V 450
E. 3.2).
2.2 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus der überobligato-
rischen beruflichen Vorsorge. Dabei ist zu prüfen, ob die Klägerin in der Eintrittsmeldung
vom 4. Januar 2012 erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen hat und die Beklagte
deshalb zu Recht vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist. Unbe-
stritten ist demgegenüber, dass ein Rentenanspruch der Klägerin im Rahmen der obli-
gatorischen beruflichen Vorsorge besteht.
3.
3.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen
keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), ermächtigt Art. 331c des
Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtung, im weitergehenden Vorsorgebereich
für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anzu-
bringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V 9 E. 4).
3.1.1 Ein Vorbehalt für die Risiken Tod und (vollständige) Invalidität in der weitergehen-
den beruflichen Vorsorge kann nicht rückwirkend erfolgen, nachdem sich das Risiko be-
reits verwirklicht hat (BGE 130 V 9 E. 4.4). Fällt jedoch ein rückwirkender Vorbehalt als
geeignete Vorkehr bei Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ausser Betracht, bietet
sich aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung einzig der Rücktritt vom Vorsorgevertrag als Kor-
rektiv an (BGE 130 V 9 E. 5.1).
3.1.2 Nicht mit einem Vorbehalt belastet werden darf jedoch der Vorsorgeschutz, der
durch die bei einem Stellenwechsel vom Versicherten mitgebrachte Austrittsleistung er-
worben wurde (BGE 130 V 9 E. 5.2.2). Darf bereits bei Eintritt auf einem Teil des über-
obligatorischen Alterskapitals kein Vorbehalt angebracht werden, so schliesst dies von
Vornherein – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit – auch einen rückwirkenden
Vorbehalt auf dem eingebrachten Teil aus und damit konsequenterweise auch einen da-
rauf bezogenen Rücktritt als «Ersatzhandlung» im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 (BGE
144 V 376 E. 4.1).
3.2 Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der
weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen
statutarischen beziehungsweise reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrich-
tung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses
Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23
ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versi-
cherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 E. 4 mit Hinweisen). Dabei sind in
zeitlicher Hinsicht jene Rechtsgrundlagen massgebend, die im Zeitpunkt der zu prüfen-
den Anzeigepflichtverletzung in Kraft standen (BGE 130 V 9 E. 2.1, 121 V 100 E. 1a).
Da die Klägerin die Gesundheitserklärung am 4. Januar 2012 ausfüllte, sind die damals
geltend gewesenen gesetzlichen Regelungen sowie das damals in Kraft gestandene
Vorsorgereglement der Beklagten vom 1. Januar 2011 anwendbar. Diese werden vorlie-
gend zitiert.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 6 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn die
anzeigepflichtige Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstat-
sache, die sie kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat,
und der Versicherer binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt. Nach der Rechtsprechung beginnt
die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig
über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, das heisst darüber sichere, zweifelsfreie
Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 340 E. 3a). Der in Art. 6 VVG statuierten vierwöchigen
Frist, innert welcher die Vorsorgeeinrichtung bei Verletzung der Anzeigepflicht zurück-
treten kann, kommt im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine zwin-
gende Bedeutung zu. Zulässig ist beispielsweise eine sechsmonatige reglementarische
Frist, wie dies das Vorsorgereglement der Beklagten in Art. 39 Abs. 2 vorsieht (Bundes-
gerichtsurteil B 89/06 vom 24. August 2007 E. 3.3).
3.3.2 Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach
subjektiven und objektiven Kriterien. Der Antragsteller hat dem Versicherer in Beantwor-
tung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem posi-
tiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch dieje-
nigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tat-
sächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges)
Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbe-
sondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist
somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und ge-
gebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage
des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur,
wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt,
deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versiche-
rers ernsthaft nachdenkt (BGE 134 III 511 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil
9C_671/08 vom 6. März 2009 E. 3.2.1).
4.
Verletzt die versicherte Person ihre Anzeigepflicht, indem sie einen vorbestandenen Ge-
sundheitsschaden, den sie kennt oder kennen müsste, nicht oder unrichtig bzw. unvoll-
ständig mitteilt, kann die Pensionskasse innert 6 Monaten, nachdem sie von der Verlet-
zung der Anzeige- bzw. Auskunftspflicht Kenntnis hat, künftige Leistungen verweigern,
bereits ausbezahlte Leistungen samt Zinsen zurückfordern oder die Leistungen auf die
minimalen obligatorischen Leistungen gemäss BVG beschränken (Art. 39 Abs. 2 des ab
5.
5.1 Die Klägerin wurde ersucht, anhand einer Eintrittsmeldung Auskunft zu geben. Die
Pflichten der Klägerin erstreckten sich damit auf die richtige und vollständige Beantwor-
tung der konkret gestellten Fragen. Die Beklagte brachte vor, die Klägerin habe die
Selbstdeklaration der Eintrittsmeldung vom 4. Januar 2012 falsch beantwortet.
5.2 Die Klägerin beantwortete in der Selbstdeklaration die erste Frage "Beanspruchen
Sie gegenwärtig eine ärztliche Behandlung" mit "nein". Die zweite Frage "In den letzten
5 Jahren durchgemachte Krankheiten und/oder erlittene Unfälle" beantwortete sie mit
"keine".
6.
6.1 Mit Verfügung vom 8. August 2019 sprach die IV-Stelle Wallis der Klägerin aufgrund
ihrer schlechten Lungenfunktion und –kapazität eine ganze Invalidenrente ab dem 1.
Oktober 2018 zu. Aus den IV-Akten ergibt sich, dass die Klägerin seit dem Jahr 2010 an
einer COPD litt. Der Hausarzt schrieb, es bestehe seit mindestens 2010 Atemnot im
Alltag (IV-Dossier S. 84). Die Klägerin suchte ihren behandelnden Pneumologen Mitte
Februar 2012 wegen einer schwersten Ruhedispnoe auf (a.a.O. S. 110). Mittels Inhala-
tionstherapie und Überwachung konnte eine Hospitalisation vermieden werden. Bereits
in den Jahren 2010 und 2011 war die Klägerin in regelmässiger pneumologischer Kon-
trolle und Behandlung (a.a.O. S. 111, 114, 115). Aus den entsprechenden Berichten geht
hervor, dass ihr die Folgen des Rauchens wiederholt erklärt worden seien und sich die
Atmung teilweise auch unter Therapie nicht verbessert habe. Im Juli 2010 traten bereits
zwei- bis dreimal täglich Dyspnoen auf, die Klägerin konnte nur noch eine Etage bewäl-
tigen.
6.2 Aufgrund dieser Darlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klä-
gerin am 4. Januar 2012, als sie die Selbstdeklaration der Eintrittsmeldung ausfüllte, aus
dem Blickwinkel eines medizinischen Laien annahm, keine gesundheitlichen Probleme
zu haben. Zu jenem Zeitpunkt litt sie an schweren Atemeinschränkungen, die sie im All-
tag behinderten. Ob sie von einem Raucherhusten ausging oder die fachärztliche Diag-
nose einer COPD kannte, spielt dabei keine Rolle. Anzunehmen, dass die Klägerin da-
von ausging, gesund zu sein, würde im Weiteren heissen, dass die behandelnden Ärzte
ihrer Aufklärungspflicht seit dem Jahr 2010 nicht nachgekommen wären und ihre Pati-
entin behandelt hätten, ohne sie über den Grund der Behandlung bzw. über die verord-
neten Medikamente aufzuklären. Wer nun während über zwei Jahren regelmässig und
praktisch durchgängig in ärztlicher Behandlung ist, wie dies bei der Klägerin in den acht-
zehn Monaten vor Ausfüllen der Selbstdeklaration der Fall war, kann nicht in guten
Treuen behaupten, er oder sie sei gesund und beschwerdefrei gewesen. Offensichtlich
fühlte sich die Klägerin subjektiv weder gesund noch beschwerdefrei, andernfalls sie sich
nicht in einer engmaschigen ärztlichen Kontrolle und Behandlung befunden hätte. Auch
kann vor diesem Hintergrund nicht mehr von Bagatellstörungen, die nicht anzuzeigen
sind (BGE 134 III 511 E. 3.3.4), gesprochen werden. Es ist somit erstellt, dass die Klä-
gerin die beiden ersten Fragen in der Selbstdeklaration nicht korrekt beantwortet hatte.
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klägerin in der Erklärung vom 4. Januar
2012 wesentliche Fragen zu ihrer gesundheitlichen Verfassung falsch beantwortet und
damit eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Das hier anwendbare Recht (Art. 6
VVG, vgl. E. 3.3.1 hievor), wonach eine Verletzung der Anzeigepflicht ein Rücktrittsrecht
begründet, erfordert keinen Kausalzusammenhang zwischen der nicht angezeigten Ge-
fahrstatsache und der später eingetretenen Beeinträchtigung. Der Vollständigkeit halber
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher im vorliegenden Fall gegeben ist. Des
Weiteren ist unbestritten, dass der mit Schreiben vom 10. Juli 2019 erklärte Entzug der
überobligatorischen Deckung durch die Beklagte rechtzeitig (innerhalb von 6 Monaten
gemäss Vorsorgereglement Art. 39 Abs. 2) erfolgt ist, nachdem ihr die Akten der Invali-
denversicherung am 11. Juni 2019 zugestellt worden waren und sie mithin von der An-
zeigepflichtverletzung Kenntnis nehmen konnte. Die Beklagte durfte wegen der Anzei-
gepflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten, soweit da-
von das seit dem 1. Januar 2012 angesparte Alterskapital betroffen ist. Damit stellt sich
auch die Frage der Prämienbefreiung nicht mehr.
7.2
Rechtsprechungsgemäss nicht entzogen werden durfte der Vorsorgeschutz, der
durch die von der Beschwerdeführerin mitgebrachte Eintrittsleistung erworben wurde.
Gemäss Leistungsausweis der PK Y _________ und Austrittsanzeige der Vorsorgestif-
tung der Adecco handelt es sich dabei um einen Betrag von CHF 60'541.80. Aus der
Berechnung der Invalidenrente vom 22. Januar 2020 (Beilage 18 zur Klageantwort) geht
hervor, dass der Rentenanspruch auf einem angesparten Kapital per Eintritt ins Renten-
alter in der Höhe von CHF 92'410.46 (mit einem Umwandlungssatz von 6.8%) berechnet
wurde. Für das erkennende Gericht ist die Berechnung der Beklagten nicht in allen Tei-
len nachvollziehbar. Fest steht aber, dass die von der Klägerin mitgebrachte Austrittleis-
tung in der Höhe von CHF 60'541.80 jedenfalls nicht vollumfänglich (obligatorischer und
überobligatorischer Teil) berücksichtigt worden sein kann.
7.3 Aus diesen Gründen ist die Sache zur Vornahme einer korrekten Berechnung der
IV-Rente an die Beklagte zurückzuweisen. Diese wird die Höhe der Invalidenrente ab
dem 1. Oktober 2019 unter Einbezug der gesamten eingebrachten Freizügigkeitsleis-
tung neu festzusetzen haben. Zudem hat sie ab Einreichung der Klage am 28. Dezember
2020, bzw. ab den späteren Fälligkeitsdaten auf den nachzuzahlenden Rentenbetreff-
nissen einen Zins in der Höhe von 3% (BVG-Zinssatz von 1% plus Verzugszins von 2%)
zu bezahlen (Anhang 5 zum Vorsorgereglement gültig ab dem 1. August 2019).
8.
8.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG.
8.2
Der obsiegenden Klägerin steht eine Parteientschädigung zu. Das Gericht setzt
diese unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs
der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf
CHF 2’000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Art. 40 Abs. 1 GTar).
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Pensionskasse
Y _________ dazu verpflichtet wird, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2019 eine
ganze Invalidenrente unter Berücksichtigung der gesamten eingebrachten Freizü-
gigkeitsleistung zuzüglich eines Verzugszinses gemäss E. 7.3 auszurichten.
Die Pensionskasse Y _________ bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Das Verfahren ist kostenlos.
Sitten, 26. Oktober 2021