S2 19 81
URTEIL VOM 31. MÄRZ 2020
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch M _________
gegen
Y _________ AG , Beschwerde-gegnerin
(Berufskrankheit)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2019
Sachverhalt
A.
Der xxx geborene X _________ war über seine Arbeitgeberin, die A _________ AG in
B _________ bei der Y _________ AG (nachfolgend: Y _________) gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als im Oktober 2013 eine Berufskrank-
heit gemeldet wurde. Die Sehnenscheidenentzündung wurde auf die Kälteexposition bei
der repetitiven Tätigkeit in der Fischverarbeitung zurückgeführt. Die Y _________ er-
brachte die gesetzlichen Leistungen. Der Fall wurde auf den 31. März 2015 abgeschlos-
sen.
Im Rahmen einer Frühintervention finanzierte die IV eine Ausbildung als Berufsfahrer
(Lastwagen und Bus). X _________ fand eine Anstellung ab Juni 2015 bei der C
_________ GmbH (D _________) als Taxifahrer mit Einsätzen im Personen- und Güter-
transport.
B.
Im März 2018 erfolgte eine Rückfallmeldung. Wie bereits im Jahr 2013 ersuchte die
Y _________ auch jetzt die E _________ um eine Kausalitätsbeurteilung. Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2018 (Dossier der Y _________ xxx) teilte die Versicherung
X _________ mit, es handle sich gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung
der E _________ bei seinen Beschwerden nicht um einen Rückfall. Die MRI-Aufnahmen
von 2017 hätten keine dazu passenden objektivierbaren Befunde struktureller Verände-
rungen gezeigt. Das Schreiben wurde mit Verfügung vom 22. November 2018 (a.a.O.
Z199) bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 19. Juli 2019
abgewiesen. Die Y _________ führte aus, die geklagten Beschwerden stünden weder
in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrank-
heit von 2013. Es liege keine Tenosynovitis vor, sondern ein funktionelles Schmerzsyn-
drom. Wenn eine Sehnenscheidenentzündung vollständig abgeheilt sei, könne eine sol-
che jederzeit wieder neu entstehen. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen Rückfall
der ursprünglichen Entzündung, sondern um eine neue Entzündung und es sei die Un-
fallversicherung jenes Betriebes zuständig, bei dem die erkrankte Person zum Zeitpunkt
der letzten Gefährdung beschäftigt gewesen sei.
C.
Dagegen erhob X _________ am 5. September 2019 Beschwerde bei der Sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Y _________ sei zu verpflichten, ihm den
Betrag von CHF 24'696 (245 Tage x CHF 100.80) zu bezahlen. Eventuell sei die Sache
zur Abklärung und ziffernmässigen Festsetzung der UVG-Leistungen an die
Y _________ zurückzuweisen. Die behandelnde Handchirurgin sei zum Schluss gekom-
men, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall zur Berufskrankheit
aus dem Jahr 2013 handle.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragte die Y _________ die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde.
Nachdem der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde
der Schriftenwechsel am 16. Januar 2020 abgeschlossen. Am 12. Februar 2020 wurde
die Y _________ aufgefordert, ein den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben
entsprechendes Aktenverzeichnis nachzureichen, das dem erkennenden Gericht die Ar-
beit erleichtern würde. Die Y _________ stellte sich auf den Standpunkt, sie sei dazu
gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 18a Abs. 2 ATSV momentan noch nicht
verpflichtet.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG an-wend-
bar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
1.2 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor-
kehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Versi-
cherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs-rechtliche Abtei-
lung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege
vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2
des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Be-
schwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1 Gemäss Art. 46 ATSG sind die für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterla-
gen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
Eine Präzisierung dazu enthält Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 (Stand am 1. Oktober
2019), gemäss dem die Akten systematisch und chronologisch geordnet geführt werden
müssen (Abs. 1). Es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und ein-
deutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert (Abs. 2). Aus den Über-
gangsbestimmungen geht hervor, dass die Versicherungsträger spätestens drei Jahre
nach dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2019 die Akten nach Artikel 8 Abs.
2 führen müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für jedes Sozial-
versicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein
können. Unbesehen der technischen Unterstützung ist eine systematische Aktenführung
stets nach festgelegten, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da
nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts, das Bestandteil des
rechtlichen Gehörs bildet (Art. 29 BV), gewährleistet werden kann. Für eine systemati-
sche Aktenführung listet das Bundesgericht die folgenden Voraussetzungen auf: die
Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten, eine chronologische Reihenfolge, eine
durchgehende Paginierung, ein Aktenverzeichnis, welches eine chronologische Auflis-
tung sämtlicher Akten, eine Laufnummer, die Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumen-
tes, das Eingangsdatum des Dokumentes, eine Dokumenten-ID sowie eine kurze Be-
schreibung
der
Dokumentart
oder
des
Inhalts
enthält
(Bundesgerichtsurteil
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2).
2.2
Die von der Y _________ eingereichten Akten und das dazugehörige Aktenver-
zeichnis entsprechen den Vorgaben des Bundesgerichts für eine systematische Akten-
führung, wie sie seit dem 1. Oktober 2019 auch in Art. 8 Abs. 1 ATSV vorgesehen ist, in
keinster Weise. Eines der drei eingereichten Aktenbündel enthält ein äusserst rudimen-
täres, ungenügendes Aktenverzeichnis, die beiden anderen Aktenbündel überhaupt kei-
nes. Es kann nicht gehört werden, wenn die Y _________ sich auf die in den Übergangs-
bestimmungen vorgesehene «Schonfrist» beruft. Diese bezieht sich explizit auf Art. 8
Abs. 2 ATSV, der über die in Abs. 1 verlangte systematische Aktenführung hinausge-
hende Anforderungen statuiert. Die Y _________ hat mit ihrem Verhalten dem erken-
nenden Gericht die Arbeit nicht erleichtert, sondern erschwert. Ihr Aktenverzeichnis er-
laubte es dem Gericht nicht, sich innert nützlicher Frist eine zweckdienliche Übersicht zu
verschaffen, es war dafür deutlich mehr Zeit erforderlich, als normalerweise aufgewen-
det werden muss. Die Y _________ ist zu ermahnen, der ihr obliegenden Aktenführungs-
pflicht, die Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Bundesverfassung bildet und da-
mit einhergehend der Pflicht zur Erstellung eines ordentlichen Aktenverzeichnisses in
Zukunft nachzukommen.
3.
3.1 Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufs-
unfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs.
1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krank-
heiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vor-wiegend
durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun-
desrat erstellt eine abschliessende Liste von Stoffen (Listenstoffe) und arbeits-bedingten
Erkrankungen im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Listen-
krankheiten), welche als Berufskrankheiten gelten (Bundesgerichtsurteil 8C_465/2011
vom 7. September 2011 E. 7.1; RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 E. 1a). Die-se Liste bein-
haltet grundsätzlich jene Krankheiten, von denen man aus der Erfahrung weiss, dass sie
durch krankmachende Stoffe oder durch den Beruf erworben worden sind (BGE 117 V
354 E. 4b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 4.2).
In dem Sinne handelt es sich dabei um bekannte, nicht aber not-wendigerweise auch
typische Krankheitsbilder, wobei es in diesem Zusammenhang zu präzisieren gilt, dass
die Listenarbeiten und arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss der Doppelliste stets mit
bestimmten Krankheitsbildern korrespondieren, während die Anerkennung als Berufs-
krankheit im Rahmen der einfachen Liste des Stoffverzeichnis-ses kein bestimmtes, ty-
pisches Krankheitsbild voraussetzt (BGE 117 V 354 E. 4c; Bundesgerichtsurteil U 26/07
vom 28. Januar 2008 E. 4.1).
Der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Berufskrankheit
muss nachweislich mindestens „vorwiegend“ sein, d.h., die Krankheit muss mehr als zu
50% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein (BGE 133 V 421 E. 4.1; Bun-
desgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2). Blosse Möglichkei-ten
eines Zusammenhangs genügen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bun-des-
gerichtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2, 8C_537/2009 vom 3. März
2010 E. 5.1). Ist die berufliche Tätigkeit nur eine beliebige Teilursache der Er-krankung,
handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit.
3.2 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember
1982 (UVV) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen ge-
währt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich
geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (wei-
terer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (da-
maligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemach-
ten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits-
schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Es obliegt der
versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwi-
schen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Bundes-
gerichtsurteil 8C_521/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2.1 und 2.2.2).
3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent-
sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-
hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund-
heitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit an-
deren Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträch-
tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b
mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na-
türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw.
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit
Hinweisen).
3.4 Für die Feststellung des Sachverhaltes im Bereich der Medizin ist die Verwaltung
bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V
290 E. 1b). Solche im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten durch anerkannte
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärzte bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, haben volle Beweiskraft, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Locher,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 453). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen), sondern viel-
mehr sein Inhalt bzw. ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei-
tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; EVG-
Urteil 492/00 vom 31. Juli 2001 E. 3b). Einem diesen Voraussetzungen entsprechenden
Bericht kommt volle Beweiskraft zu.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-
rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie
stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113
E. 3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, so-
fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung
von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an-
zulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E.
3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent-schie-
den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste-
hen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi-
cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-zu-
nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
3.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt sodann der Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b; Maurer, Sozialversicherungs-recht,
Band 1, S. 439). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesge-richtsurteile
8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2; 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.1). Im
Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6; Bun-
desgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 7.2.1). In casu ist dies der
Beschwerdeführer, der zu beweisen hat, dass es sich bei seinen Beschwerden tatsäch-
lich um einen Rückfall zur Sehnenscheidenentzündung aus dem Jahr 2014 handelt.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
4.
4.1 Streitig ist, ob ein Rückfall zur Berufskrankheit aus dem Jahr 2013 vorliegt und mithin
die Leistungspflicht des Unfallversicherers.
4.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die behandelnde Fachärztin
für Handchirurgie, Dr. G _________, sei zum Schluss gekommen, es handle sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall der Berufskrankheit aus dem Jahr 2013.
Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme durch die Y _________
erfüllt.
4.3
Die Y _________ stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Be-
schwerden und der Berufskrankheit von 2013/14. Dieser Meinung ist auch der zu Rate
gezogene Facharzt für Arbeitsmedizin der E _________, Dr. H _________. Er riet in
seiner «arbeitsmedizinischen Beurteilung einer Rückfallmeldung» vom 16. Oktober 2018
dazu, die Leistungspflicht wegen eines Rückfalls abzulehnen. Ein Rezidiv der
Tenosynovitis von 2013 bis 2014 wäre auf den beiden MRI-Aufnahmen 2017 deutlich zu
sehen
gewesen.
Die
wegen
der
Beschwerden
aufgesuchte
Handchirurgin
Dr. G _________ habe dem Hausarzt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2017 über
«erneute Beschwerden nach Mehrbelastung mit Distorsionstrauma Anfang Juni 2017»
berichtet. Die second Opinion-Untersuchung in der Schulthessklinik habe am 20. Sep-
tember 2018 zur Feststellung geführt, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor,
welches die Vorstellung in einer interdisziplinären Schmerzklinik nahelege.
4.4 In Würdigung der ihm vorgelegten Arztberichte kommt das erkennende Gericht zum
Schluss, dass zwischen den seit 2017 rezidivierend auftretenden Handgelenksschmer-
zen und der als Berufskrankheit anerkannten Tenosynovitis ein natürlicher Kausalzu-
sammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden muss und es sich
somit nicht um einen Rückfall zur Sehnenscheidenentzündung von 2013/14 handelt.
4.4.1 Dr. G _________ ging in ihren Berichten an den Hausarzt des Beschwerdeführers
davon aus, dass es seit Juni 2017 zu erneuten Beschwerden nach Mehrbelastung mit
Distorsionstrauma gekommen sei (ZM49 bis ZM55). Die seit September 2017 beste-
hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit schrieb sie einer psychosozialen Belastungssituation
zu. Der Patient habe angegeben, die Beschwerden an der Hand seien eher im Hinter-
grund. Per Ende 2018 habe der Patient die Kündigung der D _________ erhalten. Auf-
grund seiner Beschwerden sei ein Wiedereinstieg in eine Arbeit mit manuellen Belastun-
gen (Autolenken mit Abladen von Gewichten) nicht möglich.
4.4.2 Der um seine Beurteilung ersuchte Neurologe Dr. I _________ kam aufgrund sei-
ner Untersuchung vom 20. März 2018 (ZM56) zum Schluss, es könne ein atypisches
Karpaltunnelsyndrom links vermutet werden. Differenzialdiagnostisch sollte auch an ein
komplexes regionales Schmerzsyndrom gedacht werden.
4.4.3
Die um eine second Opinion gebetene Schulthessklinik diagnostizierte am
lung in einem interdisziplinären Schmerzteam.
4.4.4
Auf Beschwerdeebene wurde ein Sprechstundenbericht von Dr. G _________
vom 13. August 2018 vorgelegt, in dem die Handchirurgin auf Verlangen des Beschwer-
deführers zur Frage Stellung nahm, ob es sich «ohne Zweifel um einen Rückfall der
Berufskrankheit von 2013 handle». Die Handchirurgin bestätigte, dies sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit der Fall. Dies widerspricht ihren Berichten der Jahre 2017/18, in de-
nen die erneuten Beschwerden auf ein Distorsionstrauma im Juni 2017 zurückgeführt
wurden. In diesem Zusammenhang ist auf das zwischen behandelnden Ärzten und ihren
Patienten bestehende Vertrauensverhältnis hinzuweisen und auf die Tatsache, dass sie
aufgrund ihrer besonderen Stellung zu ihren Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu
deren Gunsten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Patienten
in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhält-
nis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.4.5 Falls aber in casu tatsächlich das Vorliegen einer Tenosynovitis zu bejahen wäre,
müsste ein Rückfall verneint werden, da die Entzündung von 2013/14 auf die repetitive
Arbeit in Kälteexposition zurückgeführt worden und seit langem abgeheilt war. Eine ab-
geheilte Entzündung flammt nicht nach mehr als drei Jahren wieder auf und der Be-
schwerdeführer ging auch keiner kälteexponierten repetitiven Arbeit mehr nach. Es
müsste sich diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine neue Entzündung
handeln, die durch die Arbeit 2017 ausgelöst worden wäre. Dafür wäre indessen nicht
mehr die Beschwerdegegnerin zuständig.
4.5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern
sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu quali-
fizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
5.2
Aufgrund des beträchtlichen Mehraufwands, den die Y _________ dem Gericht
durch ihre Weigerung, ein ordentliches Aktenverzeichnis zu erstellen, verursacht hat,
rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000 aufzuerlegen (Art.
61 Abs. 1 li. a ATSG, Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 GTar; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Bern/St. Gallen/Zürich 2015 Rz. 66ff. zu Art. 61 ATSG).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Y _________ AG werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000
auferlegt.
Die Y _________ AG wird ermahnt, der ihr obliegenden Aktenführungspflicht und
damit einhergehend der Pflicht zur Erstellung eines ordentlichen Aktenverzeichnis-
ses in Zukunft nachzukommen.
Sitten, 31. März 2020