S2 17 106
URTEIL VOM 30. JULI 2018
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ AG , Beschwerdegegnerin
(KV/Nichteintreten)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2017
Sachverhalt
A. Der xxx geborene und in A _________ wohnhafte X _________ ist seit dem 1. Ja-
nuar 2015 bei der Y _________ AG obligatorisch krankenversichert. Die KVG-Prämien
für das Quartal 10-2016/12-2016 im Betrag von CHF 771.90 wurden per 1. November
2016 fällig. Infolge der nichtfristgemässen Bezahlung dieser Prämien leitete die
Y _________ im April 2017 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. April
2017 (act. 1 der Beschwerde) betreffend die Betreibung Nr. xxx im Gesamtbetrag von
CHF 771.90 zuzüglich CHF 70 (für administrative Spesen) und CHF 53.30 (Zahlungs-
befehl) und Zins von 5% ab dem 1. November 2016 erhob X _________ am 26. April
2017 Rechtsvorschlag (act. 3 der Beschwerde).
B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. 4 und 5 der Beschwerde), adressiert an
„X _________, E _________, F _________, in A _________“, hob die Y _________ in
Anwendung von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
zahlungsschein lautend auf „X _________, E _________, F _________, in
A _________“ die Bezahlung des Betrages von CHF 895.20 zuzüglich 5% Verzugs-
zins. Die Verfügung wurde mit A-Post Plus / 1796‘376 (Sendungsnummer xxx) ver-
sandt (act. 5 + 46 der Beschwerde). Gemäss Track & Trace (act. 45 der Beschwerde)
erfolgte die Zustellung per 20. Mai 2017.
C. Gegen diese Verfügung erhob X _________, datiert vom 19. Juni 2017, Einsprache
(act. 8 der Beschwerde), wobei er auf Seite 9 der Einsprache den Zeugen
B _________ für den Briefeinwurf vor Mitternacht anrief (act. 14 der Beschwerde). Zu-
sätzlich übermittelte der Einsprecher am 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr der
Y _________ eine elektronisch signierte „Informationskopie“ der Eingabe (act. 24 der
Beschwerde). Begründend wies der Versicherte darauf hin, die angefochtene Verfü-
gung sei lediglich mittels A-Post Plus mit Sendungsnummer xxx zugestellt worden.
Gemäss Sendungsverfolgung habe die Post die Verfügung am 20. Mai 2017 „irgendwo
und irgendwem“ in A _________ in einen Briefkasten gelegt. In welchen Briefkasten
bzw. an welche Adresse in A _________ diese Einlage jedoch tatsächlich erfolgt sei,
gehe aus „Track & Trace“ nicht hervor. Somit sei aufgrund der Sendungsverfolgung
nicht erwiesen, dass die Verfügung ihm je ordnungsgemäss zugestellt worden sei oder
zu welchem Zeitpunkt er davon habe überhaupt Kenntnis nehmen können. Die
Y _________ habe daher das Datum der Kenntnisnahme der strittigen Verfügung zu
beweisen. Gemäss Track & Trace sei die Kenntnisnahme frühestens am 20. Mai 2017
möglich gewesen, womit die Frist zur Einspracheerhebung am Samstag 17. Juni 2017
bzw. Montag 19. Juni 2017 mittels Briefeinwurf und Zeugenbestätigung - ungeachtet
der A-Post Plus-Problematik - gewahrt worden sei. Auf die Einsprache sei deshalb ein-
zutreten. Weiter beanstandete der Versicherte in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der Verfügung. Namentlich enthal-
te das Dispositiv der Verfügung keine Angaben darüber, in welchem Umfang der
Rechtsvorschlag des Versicherten überhaupt aufgehoben worden sei und ob es sich
um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung handle. Ebenso wenig enthalte die
Begründung in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche Angaben darüber, wie sich die bei-
den Beträge CHF 841.90 und CHF 895.20 überhaupt zusammensetzen würden. Die
Verfügung sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben, evtl. zu erläutern. Bestritten
wurden weiter die Rechtsöffnung bezüglich der Betreibungskosten und die Zustellung
des Zahlungsbefehls am 26. April 2017. Er beantragte eine neue Frist bzw. die Wie-
derherstellung der Frist betreffend die Einsprache. Alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge im Betrag von CHF 250.
D. Am 26. Juli 2017 trat die Y _________ auf die Einsprache vom 19. Juni 2017 nicht
ein. In ihrer Begründung legte sie dar, die angefochtene Verfügung sei dem Versicher-
ten am 20. Mai 2017 gemäss Track & Trace korrekt zugestellt worden, weshalb die
Einsprachefrist am 19. Juni 2017 geendet habe. Die Einreichung der Einsprache per E-
Mail am 19. Juni 2017 mit digitaler Unterschrift vom 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr
erfülle nicht die erforderliche Schriftform, weshalb sie gemäss konstanter Rechtspre-
chung nicht fristwahrend sei. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung habe sich
einerseits aufgrund der Angaben, dass die Originaleinsprache gleichentags der Post
übergeben worden sei, und andererseits mangels Fristablaufs erübrigt. Hinsichtlich der
schriftlichen Einsprache per Post gelte der Grundsatz, dass das Datum des Poststem-
pels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimme. Die Einsprache sei am
Einsprache erst am 20. Juni 2017 der Post übergeben worden sei. In der Einsprache
werde angegeben, dass die Übergabe an die Post mittels Briefeinwurf vor Mitternacht
durch den Zeugen B _________ bestätigt werden könne. Der Zeugenbeweis werde
lediglich angeboten. Eine Zeugenbestätigung liege aber nicht vor. Es würden auch
keine Angaben in Bezug auf das Verhältnis zum Zeugen sowie zu den Umständen, wie
dieser frühestens um 23:21:06 (Zeitangabe der digitalen Unterschrift) habe bei der
Poststelle sein können, gemacht. Da keine Zeugenbestätigung vorliege, müsse der
Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe der Einsprache a fortiori als nicht erbracht be-
trachtet werden. Somit sei auch mit der schriftlichen Eingabe die Einsprachefrist nicht
gewahrt worden.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (act. 33 der Beschwerde) ersuchte der Versicherte um
Zustellung der Kopie der Vorder- und Rückseite des Briefumschlages, mit welchem die
am 19. Juni 2017 eingereichte Einsprache erfolgt sei. Am 15. August 2017 (act. 34 der
Beschwerde) liess die Y _________ mitteilen, die Umschläge von uneingeschriebenen
Postsendungen würden innert kurzer Zeit vernichtet. Es sei daher nicht mehr möglich,
eine Fotokopie des Briefumschlages zuzustellen, mit welcher Einsprache erhoben
worden sei. Am 16. August 2017 (act. 35 der Beschwerde) konnte der Versicherte nicht
nachvollziehen, dass Briefumschläge mit handschriftlichen Zeugenbestätigungen ver-
nichtet würden. Am 23. August 2017 (act. 45 der Beschwerde) sandte die
Y _________ dem Versicherten das Reglement der Y _________ über die Bearbeitung
von Daten zu (act. 50 der Beschwerde).
D. Gegen den Nichteintretensentscheid der Y _________ vom 26. Juli 2017 reichte
X _________ Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ein. Auf dem entsprechendem Briefumschlag bestätigte
B _________, dass die Beschwerde am 14. September 2017 durch Briefeinwurf in den
Postkasten vor 24 Uhr in A _________ aufgegeben worden sei. X _________ bean-
tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung. Begrün-
dend legte er dar, der Grossbriefumschlag für die Einsprache vom 19. Juni 2017 sei
mit einer WebStamp A-Post zum Preis von CHF 2 frankiert worden. Er hinterlegte eine
mit seinem Absender versehene Kopie derselben (act. 25 der Beschwerde). Den Akten
lag sodann die Quittung der WebStamp mit der Auftragsnummer xxx samt Erstellungs-
datum vom 19. Juni 2017 und Zeitangabe von „23:23:33“ Uhr bei (act. 27 und 28 der
Beschwerde). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Einsprache am 19.
Juni 2017 vor 24 Uhr in den Postkasten der Post A _________ eingeworfen zu haben,
was der Zeuge B _________ direkt auf der Rückseite des Umschlages handschriftlich
bestätigt habe. Er hinterlegte die Kopie des Briefumschlages mit folgendem Wortlaut:
„Als Zeuge, dass diese Sendung am 19. Juni 2017 vor 24:00 Uhr bei der Poststelle xxx
A _________ in den dortigen Postkasten eingeworfen wurde (Unterschrift)
B _________. CH-Pass-Nummer xxx vom 23. Juli 2007 ; Tel xxx“ (act. 26 der Be-
schwerde). Der Postkasten befinde sich gemäss GoogleMaps ca. 240m von seiner
Wohnung an der E _________ entfernt. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung
von Rechtsschriften und deren Unzulässigkeit liege eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 8
und 13 der EMRK vor. Zudem habe er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen
dürfen, dass er die Einsprache auch qualifiziert elektronisch signiert fristwahrend
übermitteln durfte, zumal das Kundenportal der Y _________ ausdrücklich die Sen-
dung von Eingaben zulasse. Abgesehen davon sei der Nachweis der rechtzeitigen
Postaufgabe auch mittels Zeugenbestätigung erbracht. Aus der eingereichten Kopie
des Briefumschlages gehe klar hervor, dass sich eine hinreichende Zeugenbestätigung
des rechtzeitigen Einwurfs auf dem Umschlag befunden habe. Da die Beschwerde-
gegnerin den Briefumschlag vernichtet habe, habe sie auch die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich bestritt der Beschwerdeführer den Fristenlauf
per 20. Mai 2017. Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis einer entsprechenden
Zustellung nicht gelungen, da die angefochtene Verfügung lediglich mit A-Post Plus
versandt worden sei. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei die Zustellung am
Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57, irgendwo in A _________ erfolgt. Wo dort jedoch
genau bzw. an welcher Adresse gehe aus der Sendungsverfolgung nicht hervor. Er
habe jedenfalls am Samstag den 20. Mai 2017 keine Sendung in seinem Briefkasten
gefunden, weshalb er an diesem Datum auch keine Kenntnis von der Verfügung habe
nehmen können. Er habe die Sendung erst in der darauffolgenden Woche in seinem
Briefkasten vorgefunden, was leicht zu erklären sei. In A _________ befänden sich drei
Adressen mit der identischen Bezeichnung „F _________“, davon sogar zwei an der
„E _________“. Die Möglichkeit einer Falschzustellung sei deshalb wahrscheinlich. Nur
schon aus diesem Grund sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuwei-
sen. Den angefochtenen Nichteintretensentscheid habe der Beschwerdeführer am
erfolgen hatte. Aus den Akten liessen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob diese Frist
gewahrt worden sei. Im Falle des Eintretens werde an den Erwägungen des Nichtein-
tretensentscheides vom 26. Juli 2017 festgehalten. Strittig sei einerseits, wann die
fristauslösende Zustellung erfolgt sei. Gemäss Track & Trace sei die Zustellung am
gen werden, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Dass es drei Ad-
ressen mit der identischen Bezeichnung F _________ gebe, sei eine unbelegte Be-
hauptung. Ferner sei die Adresse mit der Anschrift E _________ spezifiziert worden
und seien die Postzustellbeamten über die lokalen Gegebenheiten informiert, weshalb
diese den Briefkasten mit der Anschrift X _________ haben ausfindig machen können.
Die Überlegungen, dass die Verfügung an eine Drittperson hätte zugestellt werden
können, seien daher rein hypothetisch. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der
Einsprache habe keine Vertrauensgrundlage bestanden, weshalb diese unbeachtlich
bleibe. Was sodann den Zeitpunkt der tatsächlichen Postaufgabe betreffe, treffe es zu,
dass der fragliche Umschlag von der Beschwerdegegnerin kurz nach Erhalt vernichtet
worden sei. Aus dieser Vernichtung schliesse sie aber, dass sich gerade keine Bemer-
kung auf dem Umschlag befunden habe. Denn bei der internen Postverarbeitungszent-
rale würden nur Umschläge bei den Akten belassen, welche weitere Informationen
enthielten. Hätte mithin der Umschlag, mit welchen die Einsprache vom 19. Juni 2017
versandt worden sei, eine Information enthalten, wäre der Umschlag in keinem Fall
vernichtet worden. In anderen Verfahren sei daher der Umschlag mit Zeugenbestäti-
gung aufbewahrt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer von einer Zeugenbestä-
tigung auf dem Umschlag erst im Rahmen der Beschwerde gesprochen. In der Ein-
sprache habe er lediglich eine Zeugenaussage erwähnt. Die vom Beschwerdeführer
eingereichte Kopie des Umschlags und die Quittung des WebStamp der Post vom
Kopie tatsächlich um den besagten Umschlag handle, sei nicht erstellt. Es sei auch
nicht ersichtlich, wann und in welchem Zusammenhang diese Kopie angefertigt worden
sei. Unmittelbar vor dem Briefeinwurf bei der Poststelle habe zu besagter Uhrzeit kaum
eine Kopie erstellt werden können. Schliesslich sei kein Abdruck der Zeugenbestäti-
gung auf der ersten Seite der Einsprache zu erkennen, was in einem anderen Verfah-
ren der Fall gewesen sei. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, einen
entsprechenden Hinweis in der Einsprache anzubringen, damit der Umschlag nicht
vernichtet werde. Selbst wenn das Gericht überzeugt sei, dass es eine Zeugenbestäti-
gung auf dem Umschlag gegeben habe oder B _________ anderweitig ein Zeugnis
über die angeblich rechtzeitige Postaufgabe ablegen könne, ändere dies nichts im Er-
gebnis, denn es müsse die Glaubwürdigkeit von solchen Zeugenbestätigungen geprüft
werden. Diese müsse bereits deshalb in Frage gestellt werden, weil sich die Zeugen-
bestätigung auf einer Kopie des Umschlages in den Händen des Beschwerdeführers
befinde, obwohl eine Erstellung einer Kopie unmittelbar vor Einwurf in den Briefkasten
a priori nicht möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass die Aufgabe einer weiteren
Einsprache sowie der Beschwerde zur ungefähr gleichen Uhrzeit und durch dieselbe
Person bescheinigt werde. Unter solchen Umständen könne weder von einem unab-
hängigen Zeugen gesprochen werden noch davon ausgegangen werden, dass be-
stimmte Umstände den Verzicht auf den normalen Wege der eingeschriebenen Sen-
dung erklären würden. Die einzige Erklärung sei, dass der Beschwerdeführer, aus wel-
chen Gründen auch immer, die Fristenregelung bewusst regelmässig ohne besonderen
Anlass bis auf das Äusserste (und darüber hinaus, wie in casu) ausreize, was gegen
Treu und Glauben verstosse.
Am 4. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer, nach entsprechender An-
frage, die Zustelladresse des angerufenen Zeugen. Replizierend ergänzte er am
notwendigen zwei Kollektivunterschriften an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Ausser-
dem seien nicht sämtliche amtliche Akten und kein chronologisches Verzeichnis einge-
reicht worden. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht zu weisen. Im Übri-
gen sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin ohne korrekte Strassen-
nummer versehen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe weiter ihre Mitteilungen
wie Rechnungen, Mahnungen und Police stets auf ihrem Kundenportal zugestellt. So-
mit könne sie aus ihrer Behauptung, sie habe nie Postsendungen an den Beschwerde-
führer zurückerhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinsichtlich der elektronischen
Übermittlung von Eingaben, sei die Beschwerdegegnerin kein Gericht. Es stehe ihr als
Versicherungsträgerin als Teilgehalt ihrer Vertragsfreiheit zu, die elektronische Kom-
munikation als rechtgültig zu erklären. Genau dies habe sie denn auch betreffend ihr
Kundenportal getan. Die Beschwerdegegnerin anerkenne weiter, dass sie den Brief-
umschlag vernichtet habe. Der Beschwerdeführer habe in weiser Voraussicht eine Ko-
pie des Umschlages mit der Zeugenbestätigung erstellt, welche mit einem Zeitstempel
des Bundesamtes für Justiz versehen sei: „19. Juni 2017 Uhrzeit 23:36:08“. Dieser
Zeitstempel belege, dass sich die ins Recht gelegte Zeugenbestätigung von
B _________ unwiderlegbar bereits am 19. Juni 2017 vor Mitternacht auf dem Um-
schlag befunden und dieser Umschlag mit dieser Bestätigung zu diesem Zeitpunkt
existiert habe. Dass dieser Briefumschlag im Beisein von B _________ vor Mitternacht
eingeworfen worden sei, könne der Zeuge bestätigen. Zudem reiche er nicht grundlos
seine Eingaben kurz vor Mitternacht ein. Er arbeite als xxx im Hotel C _________ in
D _________, weshalb er A _________ in der Regel morgens mit der Postautoverbin-
dung nach D _________ um 07:38 Uhr verlasse und erst nachts mit der an Wochenta-
gen letzten Verbindung um 23:17 Uhr zurückkehre.
Im zweiten Schriftenwechsel vom 29. Dezember 2017 hielt die Y _________ an ihren
Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer verkenne, dass sich jede
Partei vertreten lassen könne. Im vorliegenden Verfahren gehe es ausserdem lediglich
um die Eintretensfrage, weshalb die eingereichten Akten vollständig seien. Ferner ha-
be der Beschwerdeführer kein einziges konkretes Beispiel einer fehlerhaften Postzu-
stellung nennen können. Die „E _________ xxx und xxx“ seien im Übrigen unter dem-
selben Dach zu finden, mitunter handle es sich um ein Haus. Der Online-Vertrag besa-
ge in Ziffer 9 ausdrücklich, dass im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen gelten
würden. Dies lasse keinen Raum für die Akzeptierung einer elektronischen Eingabe.
Selbst wenn sich auf dem strittigen Briefumschlag nun ein Zeitstempel befinde, habe
der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erklären können, wie er sich den Einwurf vor
Ort von einem Zeugen vor dem Einwurf direkt auf dem Umschlag habe bestätigen las-
sen können. Möglich sei, dass der Einwurf vor Ort auf dem Umschlag bestätigt worden
sei, was aber die Anfertigung einer Kopie ausschliesse, oder dass die Bestätigung be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt angebracht worden ist und eine entsprechende Kopie
noch zuhause oder sonst irgendwo angefertigt worden sei. Beide Möglichkeiten wür-
den sich gegenseitig ausschliessen. Wie von allen andern Pendlern könne schliesslich
auch vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich entsprechend organisiere,
damit die notwendigen Besorgungen getätigt werden könnten. Der Beschwerdeführer
mache somit keine Umstände glaubhaft, die den Verzicht auf den normalen Weg der
eingeschriebenen Sendung erkläre.
Am 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht wissen, dass er der Be-
schwerdegegnerin einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag zur Bereinigung der of-
fenen Gesamtsituation unterbreitet habe. Am 28. Februar 2018 teilte er einen Ver-
gleichsabschluss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwischen den Parteien mit
und beantragte eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2019, welche mit
Zwischenentscheid vom 16. März 2018 abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 20. März 2018 bestätigte B _________, dass er den Beschwerde-
führer am 19. Juni 2017, am 14. September 2017 und am 15. Dezember 2017 zum
Briefeinwurfkasten der Poststelle in A _________ persönlich begleitet hatte. Wie be-
reits aus seiner handschriftlichen Zeugenbestätigungen zusammen mit seiner Unter-
schrift auf den Rückseiten dieser Briefumschläge hervorgehe, welche verschlossen
gewesen seien, sei er bei der Poststelle A _________ ebenfalls anwesend gewesen,
als der Beschwerdeführer diese Umschläge an diesen Daten jeweils vor Mitternacht
dort eingeworfen habe. Er bestätigte ferner, dass er im Zeitraum vom 24. März 2014
bis 14. Februar 2018 mehrere medizinische Untersuchung bzw. Behandlungen in der
Schweiz gehabt hatte, welche sich aus den hinterlegten Akten korrekt ergeben würden.
Am 5. April 2018 bzw. 18. Mai 2018 teilte die Y _________ mit, die Forderung aus der
Betreibung Nr. xxx sei getilgt.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor-
kehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die versi-
cherte Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zustän-
digkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Dieses Interesse be-
steht auch nach Bezahlung der Prämienschuld, zumal jene ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht erfolgte. Die im Rahmen von Art. 79 SchKG ergangene Verfügung ist
nicht nur betreibungsrechtlich bedeutsam, sondern auch ein Sachentscheid, der mit
Wegfall der Betreibung nicht ohne Weiteres gegenstandslos wird (Urteil des Bundesge-
richts 9C_193/2010 vom 31. März 2010). Insofern hat der Beschwerdeführer weiterhin
ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Einspracheentscheides. Er ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.3 Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht seine Beschwerde durch Einwurf
in den Briefkasten der Post A _________ zukommen. Der Einwurf erfolgte am letzten
Tag der Beschwerdefrist bzw. am 14. September 2017 und der Zeuge B _________
bestätigte auf dem Briefumschlag den Einwurf vor 24 Uhr. In seiner Beschwerdeschrift
nimmt der Beschwerdeführer in der Ziffer 1.6.3 der Beschwerde ausdrücklich Bezug
auf die Zeugenbestätigung auf dem Briefumschlag. B _________ bestätige am
der laufenden Frist. X _________ erbrachte den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde bzw. den Briefeinwurf mittels Arzttermin, den B _________, der seinen
Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, ca. übereinstimmend mit dem Datum des Briefein-
wurfes in der Schweiz wahrgenommen hatte. Mithin erfolgte die Beschwerde innert
nützlicher Frist. Ergänzend wird aber X _________ darauf hingewiesen, dass die Arzt-
termine, die nicht in jedem Fall genau mit den Daten der Briefeinwürfe übereinstimmen,
dem Gericht in Zukunft unter Umständen als Beweis nicht mehr ausreichen werden.
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.5 X _________ pflegt sehr lange Rechtsschriften einzureichen. Auf mehreren Seiten
legt er dem Gericht in verfahrensrechtlicher und in materieller Hinsicht dar, welche Ge-
setze anwendbar und wie diese auszulegen sind und zitiert die dazu ergangene bun-
desgerichtliche Rechtsprechung ausführlich. Ebenfalls bezüglich des Sachverhalts, der
vorliegend nicht sehr komplex ist, ergeht er sich in zahlreichen, teilweise seitenlangen
Wiederholungen. Damit raubt er dem Gericht wertvolle Zeit. Der von ihm betriebene
hohe Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur Wahrung seiner Interessen.
X _________ ist zu ermahnen, seine Anliegen zukünftig in angemessener Weise auf
den Punkt zu bringen, ansonsten das Gericht ihm seine Rechtsschriften zur Kürzung
zurückschicken wird.
2.
2.1 Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ging die Beschwerdegegne-
rin davon aus, dass die Verfügung vom 19. Mai 2017 vom Beschwerdeführer am
demnach am 14. September 2017 geendet habe. Während sie die Rechtzeitigkeit der
Einsprache verneint, da der postalische Nachweis einer Aufgabe per 19. Juni 2017
nicht erbracht habe können, behauptet der Beschwerdeführer zunächst, die Verfügung
vom 19. Mai 2017 nicht am 20. Mai 2017 erhalten zu haben, und im Weiteren den
rechtzeitigen Versand der Einsprache per 19. Juni 2017 sowohl auf elektronischem
Weg als auch durch Einwurf in den Briefkasten der Post A _________.
2.2 Offen bleiben kann, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde-
gegnerin ihre Vernehmlassung durch einen weiteren Kollektivunterschriftberechtigten
hätte unterzeichnen lassen müssen, zumal die Beschwerdegegnerin die entsprechen-
de Vollmacht im Rahmen des Verfahrens nachreichte. Nicht von Belang sind sodann
die formellen Einreden, dass die amtlichen Akten nicht vollständig eingereicht und ein
Aktenverzeichnis nicht erstellt worden seien, da vorliegend einzig die Eintretensfrage
strittig ist.
3.
3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an-
nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen
vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfü-
gungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c).
Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften
Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die Eröffnung der Verfügung ist
dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente
(Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ord-
nungsgemäss zugestellt ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 60 zu Art. 49
ATSG).
3.1.1 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügun-
gen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde,
welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V
261 E. 3b, je mit Hinweisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Ver-
fügungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Dies be-
dingt allerdings in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief.
Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für
die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi-
nistrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1), weshalb im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das
Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400
E. 2a, 103 V 63 E. 2a). Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so
kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine
Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall ob-
liegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft
zu machen (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 111 f. zu § 13, mit Hinweisen
zur Rechtsprechung).
3.2 Gegen zugestellte Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an
die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1
ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes-
recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen-
den Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
3.2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige
Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der
Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle)
Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte
Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
3.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht
dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Streitig ist zunächst die ordnungsgemässe Eröffnung der per A-Post-Plus versand-
ten Verfügung vom 19. Mai 2017.
4.1.2 Das ATSG schreibt den Krankenversicherern für die Eröffnung von Verfügungen
keine bestimmte Zustellungsform vor (anders Art. 85 Abs. 3 StPO, vgl. dazu zur Publi-
kation vorgesehenes Urteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2). Der Versand
einer Verfügung mittels A-Post Plus ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei dieser Ver-
sandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein einge-
schriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Brief-
postsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustel-
lung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den
Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des
von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems „Track & Trace“ die
Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.
Nach der Rechtsprechung liegt - auch bei der Zustellungsart A-Post-Plus - ein Fehler
bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte
Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie
aufgrund der Umstände plausibel erscheint; auf die Darstellung des Adressaten, dass
eine fehlerhafte Zustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der
Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei
sein guter Glaube zu vermuten ist (Bundesgerichtsurteile 9C_609/2016 vom 23. Mai
2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom
4.1.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Sendung mit der Verfügung vom
und am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57 Uhr in den Briefkasten gelegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der streitige Track & Trace-Ausdruck dokumen-
tiere nicht die Ablage der Briefsendung in seinen Briefkasten, sondern lediglich den
Zeitpunkt, in welchem der Brief in irgendeinen Briefkasten in A _________ zugestellt
worden sei. In A _________ gebe es drei Häuser „F _________“, wobei zwei sogar an
der „E _________“ lägen.
Gemäss Track & Trace-Auszug Nr. xxx wurde die Verfügung mit „Herr X _________,
E _________, F _________, in A _________“ adressiert. Aufgrund dieser korrekten
Adressierung ist die Darstellung des Beschwerdeführers alles andere als plausibel. So
wie der Beschwerdeführer den Ablauf schildert, würde der Mitarbeiter der Poststelle
A _________ bei der Zustellung den Kundennamen gänzlich ausser Acht lassen, was
zweifelsfrei nicht zutrifft. In Kenntnis der gleichnamigen Häuser ist vielmehr davon aus-
zugehen, dass dem Kundennamen umso grössere Beachtung geschenkt wird. Die rein
hypothetische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in
den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson in den Briefkasten) gelegt worden sein
könnte, sind unbehelflich (StR 67/2012 S. 301, Bundesgerichtsurteil 2C_570/2011 E.
4.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2,
2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.2). Mithin ist auf das im Track & Trace-
Auszug bescheinigte Zustelldatum (Samstag, 20. Mai 2017) als Eröffnungszeitpunkt
der Verfügung vom 19. Mai 2017 abzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich bereits am Samstag vom Verfügungsinhalt Kenntnis ge-
nommen hat oder nicht. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt war. Dies
hat zur Folge, dass die 30-tägige Frist am 21. Mai 2017 zu laufen begann, um am Mon-
tag, 19. Juni 2017 zu enden.
4.2 Ist somit die rechtmässige Eröffnung per 20. Mai 2017 erwiesen, ist im Weiteren
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Einsprache fristgerecht eingereicht hat.
4.2.1 Unbestritten ist, dass der fristgerechte Einwurf in einen Briefkasten unter glaub-
würdiger Zeugenbestätigung für die Wahrung der Einsprachefrist genügt. Soweit sie
sich im Beschwerdeverfahren beweisen lässt, führt sie zu einer Gutheissung der Be-
schwerde und damit zu einer Aufhebung des Einspracheentscheides und einem Eintre-
ten auf die Einsprache.
4.2.2 Aktenkundig ist, dass X _________ seine vom 19. Juni 2017 datierte Einsprache
auf Seite 9 mit dem Vermerk: „Diese Einsprache erfolgt somit, … , durch Übergabe an
die Schweizerische Post mittels Briefeinwurf in den Postkasten an der Poststelle
A _________ vor Mitternacht, bestätigt durch die unabhängige Zeugenaussage (…)
von B _________… „ ergänzte. Der Originalbriefumschlag ist nicht mehr vorhanden.
Jedoch weist die vom Beschwerdeführer hinterlegte Kopie des Briefumschlags eine
Web-Stamp sowie eine durch Unterschrift bestätigte Zeugenaussage von B _________
auf, wonach der Briefumschlag vor Mitternacht am 19. Juni 2017 in den Briefkasten in
A _________ eingeworfen worden sei. Die Quittung der WebStamp trägt die Auftrags-
nummer xxx (act. 27) und der entsprechende Dokumentauszug (act. 28) dieser Num-
mer enthält das Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017 sowie die Zeitangabe 23:23:33.
Hinsichtlich des Dokumentinhalts wird auf die Betreibung Nr. xxx verwiesen, was der
strittigen Forderung entspricht. Aufgrund dieser Akten ist mithin erstellt, dass der Ein-
sprecher am 19. Juni 2017 vor Mitternacht eine WebStamp erstellen liess und diese
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Briefumschlag mit der Einsprache kleb-
te. Ausserdem ist die Kopie des Umschlags mit einem elektronischen Zeitstempel
23:36:08 und dem elektronischen Datum vom 19. Juni 2017 versehen. Wie der Be-
schwerdeführer sodann glaubwürdig darlegt, befindet sich der nächstgelegen Briefkas-
ten lediglich 240 m von seiner Wohnung entfernt.
Hinsichtlich der Zeugenaussage auf dem Briefumschlag bringt die Beschwerdegegne-
rin vor, eine solche sei auf dem Originalumschlag nicht vorhanden gewesen. Diesbe-
züglich vermag sie aber keinen Beweis zu hinterlegen, da das entsprechende Doku-
ment ihrerseits nicht aufbewahrt worden war. Der Beschwerdeführer stützt sich bei
seiner Aussage auf die hinterlegte Kopie, wobei er ungeklärt lässt, wie es zur Erstel-
lung einer solchen gekommen war. Dessen ungeachtet, ist jedoch festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in seiner Einsprache den Zeugenbeweis anbot, was er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht getan hätte, wenn es gar nicht zu einem Brief-
einwurf mittels Zeugen gekommen wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wur-
de ausserdem der Zeuge B _________ schriftlich befragt. Mit Schreiben vom 20. März
2018 bestätigte dieser, auf der Rückseite des Briefumschlages vom 19. Juni 2017,
welcher verschlossen gewesen sei, mit seiner Unterschrift den Briefeinwurf vor Mitter-
nacht bestätigt zu haben. Er habe den Einsprecher an jenem Abend persönlich beglei-
tet. Dies sei aufgrund der im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 durch
medizinische Behandlungen/Untersuchungen bedingten Aufenthalte in der Schweiz
möglich gewesen, was er mittels der in den Akten hinterlegten Tabelle 1 belegte. Die
Übergabe der Einsprache zu Handen der Schweizerischen Post am 19. Juni 2017
kann mithin aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung des Zeugen B _________ als
erwiesen gelten, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unterschriftlich
bestätigte Vorgang sich nicht, wie dargestellt, ereignet hätte. Die Prüfung der Zeugen-
bestätigung hält der Glaubwürdigkeit stand. Es ist denn nicht einzusehen, inwiefern der
Zeuge ein Interesse an einer unwahren Angabe hätte. Der Umstand, dass dieser mehr-
fach als Zeuge angerufen wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
4.2.3 Schliesslich schildert der Beschwerdeführer die Umstände, weshalb es aufgrund
seiner beruflichen Tätigkeit zu Briefeinwürfen samt Zeugenbestätigungen jeweils vor
Mitternacht kommt, entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, glaubwürdig
und nachvollziehbar. Darauf kann abgestellt werden.
4.3 Der Nachweis, dass die Einsprache fristwahrend am 19. Juni 2017 der Schweize-
rischen Post übergeben worden war, ist mithin erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob
die Einsprachefrist auch mittels der elektronisch signierten Eingabe vom 19. Juni 2017
vor Mitternacht gewahrt worden wäre. Dies erscheint, zumindest unter Berücksichti-
gung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Online-Vertrages unter dem Aspekt
von Treu und Glauben, als nicht völlig ausgeschlossen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2017 aufzuheben
ist. Die Sache wird zurückgewiesen, damit die Beschwerdegegnerin die Einsprache
gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017, insofern sie nicht obsolet geworden ist, mate-
riell behandle.
5.
5.1
5.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen.
Art. 61 lit. g ATSG verankert einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, worunter
namentlich die Vertretungskosten fallen, bestehend aus der Entschädigung, welche die
vertretende Person für ihren Aufwand geltend macht, und aus den Barauslagen der
vertretenden Person. Der Beschwerdeführer war während des Beschwerdeverfahrens
nicht anwaltlich vertreten, weshalb er gestützt auf Art. 61 ATSG keinen Anspruch gel-
tend machen kann.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aber in Anwendung von
Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)
die Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtferti-
gen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu.
5.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen mit Schreiben vom 4. Juni 2018 bezif-
fert. Ein Auslagenersatz für die nicht vertretene Partei fällt schon deshalb ausser Be-
tracht, weil die Auslagen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten (Bundesge-
richtsurteil C 252/04 vom 25. April 2005 E. 3.3). Die geringen Kosten rechtfertigen kei-
ne Parteientschädigung. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch auf die notwendigen
Auslagen. Der Beschwerdeführer pflegt sehr lange Rechtsschriften einzureichen, mit
teilweise seitenlangen Wiederholungen. Insofern er für diese Rechtsschriften pro Seite
einen Auslagenersatz verlangt, verkennt er, dass seine Anträge auch in einer kürzeren
Fassung hätten geltend gemacht werden können. Es geht daher nicht an, die Papier-
kosten für diese übertrieben langen Rechtsschriften zu ersetzen. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer die fällige Prämienrechnung bezahlt und mit der verzögerten Til-
gung der Grundschuld den Prozess in Kauf genommen bzw. diesen selber verursacht.
Für unnötigen Aufwand hat in jedem Fall der Verursacher einzustehen, selbst wenn er
in der Sache obsiegt (Art. 88 Abs. 5 VVRG).
5.1.3 Eine Umtriebsentschädigung wird praxisgemäss nur unter besonderen Umstän-
den gewährt und bedingt namentlich, dass die Interessenwahrung einen hohen Ar-
beitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die
einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V
82). Die genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn es muss berücksichtigt
werden, dass sich die Streitigkeit vor Kantonsgericht lediglich um die Eintretensfrage
drehte. Die Sache war also weder komplex noch war zur Interessenwahrung ein hoher
Arbeitsaufwand notwendig. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kosten-
los.
Das Kantonsgericht erkennt
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017
aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie auf die Einsprache vom 19. Juni 2017 eintrete und materiell entscheide.
X _________ wird ermahnt, sich in seinen Rechtsschriften klar und kurz zu halten,
ansonsten ihm diese zur angemessenen Kürzung zurück geschickt werden.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 30. Juli 2018