S2 16 57
URTEIL VOM 13. APRIL 2017
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt M_________
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin, vertre-
ten durch Rechtsanwältin N_________
(Hilfslosenentschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2016
Verfahren und Sachverhalt
A. Der am xxx 1951 geborene X_________ war als Informatiker der A_________ AG
durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. August 2012 einen Motorradunfall erlitt
(SUVA-Akten S. 1) und sich eine komplexe Handverletzung rechts, eine proximale
Humerusschaftfraktur, eine Plexusläsion, eine Ruptur der Arteria und Vena subclavia,
ein Kompartmentsyndrom am Unterarm, ein mittelschweres Schädelhirntrauma, eine
Rippenserienfraktur rechts und eine Tear-drop Fraktur mit Wirbelbogenfraktur HWK 5
zuzog (act. 51). Nach zahlreichen ärztlichen Behandlungen verblieb ein sogenannter
Flail Arm rechts, welcher keine sensiblen oder motorischen Funktionen zeigt (act. 90).
Gemäss Erstgesprächsprotokoll vom 16. Oktober 2012 (act. 46) war der Versicherte
wegen der Armbeschwerden bei verschiedenen Lebensverrichtungen (z.B. Körperpfle-
ge, Kleider anziehen, Essen) noch stark eingeschränkt. Nachdem die Akten der Kreis-
ärztin Dr. B_________ unterbreitet worden waren, hielt diese am 16. November 2012
fest: „Insgesamt schwere Verletzungen. Anscheinend re Arm nicht mehr zu gebrau-
chen, Beschwerden WS angesichts multipler Fx und vorbestehender deg. Veränderun-
gen zu erwarten“ (act. 61). Vom 17. September 2012 bis zum 19. Dezember 2012 hielt
sich der Versicherte in der Clinique C_________ auf. Die Ergotherapeutin führte aus,
der Patient bedürfe Hilfe Dritter beim Ankleiden, insbesondere beim Anziehen des
Kompressionsstrumpfes für die rechte Hand, und beim Zerkleinern der Speisen (Be-
richt vom 23. Januar 2013; act. 110). Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (act. 96) be-
richtete Dr. D_________, aktuell könne der Patient seinen rechten Arm in keiner Art
gebrauchen. Er trage einen Kompressionsstrumpf mit separatem Handschuh über dem
Arm.
Am 24. Januar 2013 erfolgte eine Erhebung vor Ort (act. 98 und 99). Danach war der
Versicherte in drei Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden [unentbehrlicher Kleider, Or-
these bzw. Kompressionsstrümpfe anziehen]; Essen [Speisen zerkleinern z.B. Schnit-
zel, Braten]; Körperpflege [Waschen: erreicht mit der linken Hand nicht den ganzen
Körper; Baden, Duschen: Einstieg in Badewanne heikel]) auf Hilfe angewiesen. Unter
der Rubrik „Dauernde Pflege“ wurde aufgeführt, es erfolge die Wundpflege mit Bepan-
then, Anziehen der Orthese, Kompressionsstrumpf, Handschuh, Mitella.
Am 8. August 2013 (act. 202) fand eine weitere Besprechung statt. Dabei wurde der
Versicherte darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit berücksich-
tigt werden müsse, dass die Einschränkungen durch die Benützung von Hilfsmitteln
reduziert werden könnten. Grundsätzlich habe aber das Erhebungsblatt vom 24. Janu-
ar 2013 weiterhin seine Gültigkeit. Der rechte Arm könne überhaupt nicht eingesetzt
werden. Dieser Zustand könne nicht mit einer Armprothese bei einer Amputation
gleichgesetzt werden. Der Versicherte könne seinen Arm nicht einsetzen, um einen
Gegenstand festzuhalten oder gegen ein Hindernis zu fixieren. Der Versicherte habe
erklärt, dass er beim An- und Ausziehen des Kompressionshandschuhs und der Orthe-
se Hilfe brauche. Trotz der Hilfsmittel könne er Fleischstücke oder andere Nahrungs-
mittel mit fester Konsistenz nicht selber zerkleinern. Den Deckel von Joghurt-Bechern
müsse er mit dem Mund/Zähnen öffnen. Halbleere Plastikbecher würden umfallen. Es
würden Schwierigkeiten beim Abtrocknen/Pflegen des linken Schulter- und Rückenbe-
reichs bestehen.
B. Mit Verfügung vom 1. August 2013 lehnte die SUVA für die verbliebenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 1. August 2012 eine Hilfslosenent-
schädigung ab (act. 205). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. September 2013
wies die SUVA mit Entscheid vom 25. November 2013 ab (act. 253). Hiergegen liess
der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2014 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
wurde, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen und anschliessend den Anspruch
auf Hilflosenentschädigung neu zu beurteilen.
C. Die SUVA gab am 29. Dezember 2014 bei Prof. Dr. E_________ ein Ergänzungs-
gutachten in Auftrag (act. 364). Am 26. Januar 2015 (act. 375) wurde der Versicherte in
der Clinque C_________ neurologisch abgeklärt. Dabei wurde ein unveränderter Sta-
tus hinsichtlich des rechtens Arms sowie ein neuropsychologisches Defizit von 20%
festgestellt. Am 13. April 2015 (act. 393) reichte Prof. Dr. E_________ ihren Bericht
ein. Sie kam zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen bei mindes-
tens zwei Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist. Dies sei mit Ergotheraphie-Evaluation und Filmmaterial belegt. Auf
entsprechende Anfrage ergänzte Prof. Dr. E_________ ihren Bericht am 20. Juli 2015
(act. 403). Darin legte sie dar, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, die Orthese
oder den Kompressionsstrumpf selbstständig anziehen. Die Orthese könne er selbst-
ständig ausziehen. Der Patient sei für das Anziehen der Kleider täglich auf Hilfe seiner
Frau angewiesen. Der zeitliche Umfang betrage dabei inkl. des Anziehens der Orthese
und des Kompressionsstrumpfs durchschnittlich 60-120 Minuten pro Tag. Hinsichtlich
der Lebensverrichtung „Essen“ sei es dem Versicherten nicht möglich, das Fleisch zu
zerkleinern oder das Brot zu schneiden. Grundsätzlich könne sich der Patient die Be-
dienung eines elektrischen Fleischmessers vorstellen. Um den Deckel eines Joghurt-
bechers abzuziehen, benützte er die Zähne. Gemäss Verlaufsbericht vom 3. Juli 2015
waren keine nennenswerten Veränderungen eingetreten. Der Patient könne seinen
Hobbys, dem Imkern und Reben schneiden, nachgehen. Die Schmerzproblematik im
Oberarm rechts sei verblieben, weshalb ein neuromodulativer Eingriff nahegelegt wor-
den sei. Mit Bericht vom 27. Oktober 2015 (act. 443) nahm Prof. Dr. E_________ er-
neut Stellung und ergänzte, der Patient könne den linken Arm mit seinem rechten ge-
lähmten Arm nicht waschen und könne mit der Waschhilfe den linken Arm duschen,
aber nicht formell seine Achselhöhlen waschen. Der Patient könne sich auch nicht mit
einem Bademantel abtrocknen. Er habe sich nun selber mit einem Badetuch eine
Technik angeeignet, wie er sich abtrocknen könne. Beim Duschen und Waschen müs-
se der Versicherte sowohl die Orthese als auch den Kompressionsstrumpf entfernen.
Für das An- und Ausziehen des Kompressionsstrumpfes brauche der Patient Hilfe.
Am 3. Dezember 2015 (act. 447) fand eine Abklärung vor Ort statt. Gemäss Bericht
konnte der Versicherte mit der Duschbrause den ganzen Körper erreichen. Als schwie-
rig erwies sich das Waschen und Abtrocknen unter dem rechten Oberarm, da dieser
eng am Körper fixiert sei. Zum Reinigen stehe ihm eine Spezialbürste zur Verfügung.
Er könne sich mit einem Badetuch mit einer speziellen Technik besser als mit einem
Bademantel abtrocknen. Sobald der Körper vollständig trocken sei, könne mit Hilfe der
Ehefrau die Kompressionsbekleidung angezogen werden. Weil an der rechten Hand
keine Sensibilität vorhanden sei, lasse er Finger- und Fussnägel durch die Fusspflege
behandeln.
Auf neurologischem Fachgebiet gab Dr. F_________ am 7. und 8. Januar 2016 (act.
456 und 457) seine Beurteilung ab. Der Versicherte habe sich beim Unfall eine Avulsi-
on des rechten Armplexus und eine traumatische Hirnverletzung zugezogen. Ausweis-
lich der letzten neurologischen Untersuchung durch Dr. G_________ von der Clinique
C_________ habe sich die initial vorhandene Fazialisparese rechts vollständig zurück-
gebildet. Es hätten atrophische Paresen des M. sternocleidomastoideus und des M.
trapezius rechts sowie eine vollständige Plegie und Sensibilitätsstörung des gesamten
rechten Arms vorgelegen. Gegenwärtig seien noch leichte Exekutivstörungen vorge-
funden worden. Der neuropsychologische Befund könne als minimale bis leichte Stö-
rung im Sinne der Tabelle 8 der SUVA „Integritätsschaden bei psychischen Folgen von
Hirnverletzungen“ zusammengefasst werden. Von neuropsychologischer Seite liege
eine dauerhafte und erhebliche Einbusse der Integrität vor. Auf Wunsch der Fallfüh-
rung werde die Armplexusschädigung von kreisärztlicher Seite beurteilt. Er schätze
den Integritätsschaden für die neuropsychologischen Unfallfolgen auf 10% (act. 457).
Am 14. Januar 2016 (act. 460) wurde der Versicherte zur kreisärztlichen Untersuchung
vom 17. März 2016 aufgeboten.
D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (act. 461) wies die SUVA den Anspruch auf
Hilfslosenentschädigung ab, da der Versicherte der Unfallfolgen wegen nicht bei min-
destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf
die Hilfe Dritter angewiesen sei. Er bedürfe auch keiner dauernden persönlichen Über-
wachung. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar 2016 (act. 468) Einsprache
mit der Begründung, im Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2015 sei die Hilflosigkeit
beim An- und Ausziehen bejaht, beim Essen undifferenziert verneint worden. Es wür-
den auch diverse Behinderungen im Bereich der körperlichen Pflege bestehen. Mit
Entscheid vom 15. März 2016 (act. 472) wies die SUVA die Einsprache ab. Aus den
Akten gehe hervor, dass der Versicherte in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Für das Essen
würden dem Versicherten demgegenüber diverse Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Lediglich beim Zerschneiden von grösseren Lebensmitteln, wie Fleisch benötige er
noch zusätzliche Hilfe. Es sei erstellt, dass der Versicherte nur einzelne Speisen nicht
selber zerkleinern könne, womit die Dritthilfe rechtsprechungsgemäss nicht erheblich
sei. Im Bereich Körperpflege sei einzig das Waschen des linken Arms und der linken
Axilla allein nicht möglich. Gemäss Aussagen des Versicherten stehe ihm aber zum
Waschen eine Spezialbürste zur Verfügung, mit welcher er den ganzen Körper errei-
chen und reinigen könne. Zwar sei mit dieser Bürste die rechte Achselhöhle schwieri-
ger zu erreichen, wenn der rechte Oberarm eng am Körper fixiert sei. Eine blosse Er-
schwerung oder verlangsamte Vornahme der Lebensverrichtung Körperpflege vermö-
ge jedoch nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen. Auch das selbstständige Ab-
trocknen sei dem Versicherten möglich. Eine Dritthilfe beim Schneiden der Finger- und
Fussnägel sei in Bezug auf die gesamte Körperpflege nicht erheblich.
Am 18. März 2016 wurde der Versicherte vom Kreisarzt untersucht, der den Renten-
entscheid und mithin den Fallabschluss empfahl.
E. Am 29. April 2016 reichte X_________ gegen den Entscheid der SUVA betreffend
die Hilfslosenentschädigung Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts Wallis ein. In seiner Begründung legte er dar, gemäss Be-
richt vom 24. Januar 2013 (act. 99), Rapport vom 12. März 2013 (act. 154) und Erhe-
bungsblatt vom 24. Januar 2013 sei er in drei Lebensverrichtungen auf Hilfestellungen
angewiesen. Ausserdem habe die SUVA richtigerweise festgehalten, dass der Zustand
des rechten Armes nicht mit einer Armprothese bei einer Amputation gleichgesetzt
werden könne. Prof. Dr. E_________ weise im Bericht vom 5. September 2013 (act.
Funktionslosigkeit des rechten Arms und der Einschränkungen der HWS und Kopf-
muskulatur eine permanente Betreuung durch die Ehefrau benötige. Die Ärztin komme
daher zum Schluss, dass er bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. Mit Datum vom 13. April 2015
habe die Ärztin erneut Stellung genommen. Diese habe auch immer die Schwere der
Verletzungen beschrieben und dargelegt, dass die Steifigkeit und Schwere nicht nur
den Arm, die Hand und die Schulter, sondern auch die Halsmuskulatur beträfen. Im
Rahmen der ergotherapeutischen Abklärung seien die möglichen Aktivitäten detailliert
aufgelistet worden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 hielt die SUVA an ihrem Entscheid
fest. Die Feststellung, dass die Ehefrau dem Versicherten eine grosse Hilfe sei, sei
eine allgemeine Aussage und beziehe sich beispielsweise auch auf die Zubereitung
der Mahlzeiten. Das Zubereiten von Mahlzeiten stelle aber keine Teilfunktion der Le-
bensverrichtung Essen dar, womit diesbezüglich allfällige Hilfeleistungen nicht relevant
seien. Die Dritthilfe beim Essen beziehe sich einzig auf die Nahrungsaufnahme, welche
aus den Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführen der Nahrung zum Munde,
Kauen und Schlucken bestehe. Könnten nur vereinzelte Speisen nicht selber zerklei-
nert werden, könne nach der Rechtsprechung nur eine gelegentliche Dritthilfe ange-
nommen werden, denn solche Speisen würden nicht täglich gegessen und es sei vo-
raussehbar, wann sie auf den Tisch kommen würden. Schneiden von Brot oder Fleisch
falle unter diese Regelung. Die Körperpflege umfasse das Waschen, Kämmen, Rasie-
ren sowie Baden bzw. Duschen. Eine blosse Erschwerung bzw. verlangsamte Vor-
nahme vermöge keine Hilflosigkeit zu begründen. Zum Waschen stehe dem Versicher-
ten eine Spezialbürste zur Verfügung. Lediglich die rechte Achselhöhle sei schwierig
zu erreichen. Das selbstständige Abtrocknen sei dem Beschwerdeführer ebenfalls
möglich, er habe diesbezüglich eine Technik entwickelt, die gut funktioniere, weshalb
auch in der Lebensverrichtung Körperpflege keine erhebliche Hilflosigkeit bestehe.
Eine allfällige Hilfsbedürftigkeit beim Schneiden der Nägel sei irrelevant, da die Hilfe
nicht täglich erforderlich sei. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern das Anzie-
hen der CPAP-Gesichtsmaske für die Lebensverrichtung Körperpflege von Relevanz
sein solle. Hinsichtlich der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden sei ohnehin von
einer relevanten Hilflosigkeit auszugehen.
Replizierend verwies der Beschwerdeführer am 23. September 2016 auf den neu ein-
geholten Bericht von Prof. Dr. E_________ vom 9. Mai 2016. Die Gutachterin komme
zum Schluss, dass in zwei Lebensverrichtung (Essen und Körperpflege) regelmässige
Hilfeleistungen Dritter notwendig seien. Es sei festzuhalten, dass die SUVA die Video-
dokumentation, die ergotherapeutischen Abklärungen und diverse Stellungnahmen,
welche die tatsächliche Abhängigkeit nachweisen würden, ausser Acht gelassen habe.
Ausserdem fungiere die SUVA nicht als unabhängige Verwaltungsstelle, sondern wie
eine Partei. In Bezug auf den Bereich Essen, handle es sich nicht bloss um vereinzelte
Speisen, was die Einnahme von Brot, Fleisch, gekochten Eiern, kompakten Früchten,
von Käse, von Trockenfleisch aufzeige. Gleich verhalte es sich mit dem Bereich Kör-
perpflege. Die Gutachterin halte fest, dass er unfähig sei, sich mit seinem rechten ge-
lähmten Arm zu waschen, was die Körperpflege erheblich einschränke. Er könne sich
nicht regulär duschen bzw. den Rücken waschen.
In ihrer Duplik vom 25. Oktober 2016 schlussfolgerte die SUVA, das Schreiben von
Prof. Dr. E_________ vermöge an der bisherigen Feststellung nichts zu ändern. Im
Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist in H_________ wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozi-
alversicherungsrechtlicher Natur. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angeru-
fenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben
(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art.
1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist so-
mit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Auf die form- (Art. 61 lit.
b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten
werden.
1.2 Der Beschwerdeführer bat in seiner Beschwerde um seine persönliche Anhörung,
worauf kein rechtlicher Anspruch besteht (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Urteil des
Bundesgerichts 9C_833/2011 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein
persönliches Vorsprechen allein des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung dien-
lich sein sollte. Zusätzliche Beweiserhebungen - wie die Anhörung von Prof.
Dr. E_________ - sind ebenfalls nicht erforderlich; die Akten erlauben, wie die nach-
stehenden Ausführungen zeigen werden, eine abschliessende Beurteilung des
Rechtsstreits. Eine öffentliche Verhandlung im Beisein beider Parteien hat der Be-
schwerdeführer nicht verlangt. Er hat seinen Standpunkt in seiner Beschwerde und in
seiner Replik ausführlich dargelegt.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Hilfslosenentschädigung
für Hilflosigkeit leichten Grades hat.
3. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos
im Sinne von Art. 9 ATSG sind ("als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der
Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf"), haben Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung (Art. 26 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]).
Zur Bestimmung des Grades an Hilflosigkeit sind gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1 mit Hin-
weisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 125
V 303 E. 4a).
Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönli-
chen Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E.
2.2). Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz
der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege
bedarf oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre-
chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftli-
che Kontakte pflegen kann.
Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin darin
zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indi-
rekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht.
Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu
beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142).
4. Bestritten ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 1. August 2012 in
den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist. Da der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine weiteren Lebens-
verrichtungen anführt, hat es mit der Prüfung der zwei genannten Verrichtungen sein
Bewenden. Unbestritten ist, dass hinsichtlich der Lebensverrichtung Anklei-
den/Auskleiden von einer relevanten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 4 UVV aus-
zugehen ist. In formeller Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, die
SUVA habe den Sachverhalt nicht korrekt und in unabhängiger Weise geprüft bzw.
festgestellt. Dieser formelle Einwand ist vorweg zu prüfen.
5.
5.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, nimmt sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren Parteistellung ein, weshalb sie sich vertreten lassen kann. Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens war die SUVA eigenständig aufgetreten und ihren Pflichten zur
Abklärung des Sachverhaltes nachgekommen. Insbesondere holte sie Arztberichte ein,
klärte die Verhältnisse und Begebenheiten vor Ort ab, prüfte die eingeholten Akten
(inkl. dem Filmmaterial) und unterbreitete diese ihrem Vertrauensarzt. Dass sie sich in
ihrer Beurteilung nicht der Ansicht von Prof. Dr. E_________ angeschlossen hat, ver-
mag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Ferner gilt es festzustellen, dass
das Verwaltungsverfahren zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach
die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachver-
halts zu sorgen hat. Doch entbindet dies den Rechtsuchenden nicht davon, selber die
Beanstandungen vorzubringen, die er anzubringen hat, und seinerseits zur Feststel-
lung des Sachverhaltes beizutragen. Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der
mitwirkungspflichtige Einsprecher im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Einver-
nahme (Partei oder Zeugen) oder Edition anderer Beweismittel bzw. weiterer Untersu-
chungshandlungen gestellt hat. Nach dem Gesagten erweist sich mithin der formelle
Einwand des Beschwerdeführers als unerheblich.
5.2 Was die aktuellen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen be-
trifft, ergibt sich nach Einsicht in die Akten sowie das Filmmaterial Folgendes:
5.2.1 Beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen benötigt der Beschwerdeführer keine regel-
mässige Dritthilfe. Dies trifft ebenfalls auf die Verrichtung der Notdurft oder im Bereich
Fortbewegung/Aussenkontakte zu. Eine dauernde persönliche Überwachung benötigt
der Versicherte nicht. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber für das Anziehen der
Kleider (inkl. Bademantel) täglich auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Hinsichtlich des
Lebensbereichs An-/Auskleiden wurde deshalb von der Vorinstanz richtigerweise eine
erhebliche Hilfestellung Dritter bejaht, da der Versicherte weder die Orthese noch den
Kompressionsstrumpf oder Oberteile selbstständig anziehen kann.
5.2.2 . Einschränkungen im Rahmen des Lebensbereichs „Essen“ sind nur dann von
Bedeutung, wenn die betreffende Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn
die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltsführung be-
trifft, ist bei der Lebensverrichtung „Essen“ nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haus-
haltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung
über die Hilflosigkeit gehören. Die Zubereitung des Essens - wie Gemüserüsten bzw.
Pfannen vom Herd nehmen - oder das Waschen des Geschirrs (wie das Waschen ei-
ner Pfanne gemäss Bildmaterial) betreffen Einschränkungen im Haushalt (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2011.00161 vom 19. November
2012 E. 3.2.3). Darunter (Zubereitung des Essens) ist nach Ansicht des urteilenden
Gerichts auch das Schälen von Früchten (Melonen, Mandarinen, Nüsse usw.) oder von
hartgekochten Eiern bzw. das Öffnen von Büchsen oder Verpackungen zu subsumie-
ren. Die Dritthilfe bezieht sich nämlich einzig auf die Nahrungsaufnahme, welche aus
den Teilfunktionen Zuführen der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken sowie
Zerkleinern der Speisen besteht.
In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Speisen selber essen (Zufüh-
ren der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken) kann. Beim Essen wäre daher die
Dritthilfe erheblich, wenn Speisen nicht zerkleinert werden könnten (BGE 121 V 88 E.
3c), was der Beschwerdeführer für Fleisch, Brot, Käse usw. geltend macht. Können
indessen - wie durch den Beschwerdeführer - nur vereinzelte Speisen nicht selber zer-
kleinert werden, kann nach neuerer Rechtsprechung nur eine gelegentliche und nicht
erhebliche Dritthilfe angenommen werden, denn solche Spesen werden nicht täglich
gegessen und es ist insbesondere voraussehbar, wann sie zu Tisch kommen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Wie weiter die Beschwer-
degegnerin richtig dargelegt hat, ist gemäss Rechtsprechung (ZAK 1990 S. 47 E. 4a)
das Schneiden von Brot keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung, welche die
Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen rechtfertigt. Dies gilt
auch für das Schneiden von Fleisch (Urteil des Bundesgerichts I 318/01 vom 20. Sep-
tember 2001 E. 2b). Der Beschwerdeführer isst ferner selbständig das Frühstück, was
er ausdrücklich bestätigt hat (act 393). Er vermag auch seine Brote selber zu streichen.
Prof. Dr. E_________ bringt weiter vor, dem Patienten sei es nicht möglich, auf norma-
lem Weg einen Joghurtbecher oder einen Kaffeerahmdeckel zu öffnen. Der Versicherte
öffne zuerst die Lasche einhändig, indem er einerseits den Becher festhalte und mit
dem freien Daumen und Zeigefinger der gleichen linken Hand die Lasche löse. Ledig-
lich um den Deckel abzuziehen, würden die Zähne benützt. Wie jedoch die Beschwer-
degegnerin richtig ausführt, ist es dem Versicherten zuzumuten, den Joghurtbecher in
eine schwere Tasse oder einen Behälter zu stellen und den Deckel mit der linken Hand
abzuziehen. In diesem Sinne ist es dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, dass
mit Hilfe eines elektrischen Messers härtere Mahlzeiten wie Käse, Fleisch, Trocken-
fleisch usw. geschnitten werden können. Im Übrigen werden diese Speisen wohl kaum
täglich bzw. bei jeder Mahlzeit eingenommen. Mithin ist beim Beschwerdeführer im
Bereich Essen keine Hilflosigkeit gegeben.
5.2.3 In Bezug auf die Körperpflege ist die Hilfe bereits erheblich, wenn der Versicher-
te sich nicht selber waschen, kämmen, rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen
kann (ZAK 1989 S. 214 E. 1b). Die Teilfunktion Baden bzw. Duschen ist nicht kumula-
tiv, sondern alternativ (als entweder / oder) zu verstehen (Ettlin, Die Hilflosigkeit als
versichertes Risiko in der Sozialversicherung, S. 121). Bei den Teilfunktionen ist ledig-
lich die Frage zu beantworten, ob sie (rein funktional) ausgeführt werden können. Da
der Vorgang des selbstständigen „Sich-Badens“ nur möglich ist, wenn das Ein- und
Aussteigen ohne Dritthilfe möglich ist, muss die Unselbstständigkeit in dieser Teilfunk-
tion bejaht werden, immer vorausgesetzt, das selbstständige Duschen ist nicht möglich
(Ettlin, a.a.O., S. 111).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift vor, dass er auch beim Duschen
nicht selbstständig sei. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu den Angaben im Ab-
klärungsbericht. Danach kann der Versicherte selbstständig in die Badewanne ein- und
aussteigen, um sich zu duschen. Er kann mit der linken Hand den ganzen Körper mit
der Duschbrause erreichen. Aus den Akten geht auch hervor, dass der Beschwerde-
führer mit einer Spezialbürste auch die linke Achselhöhle und den ganzen Körper ein-
seifen und waschen kann. Auch das Händewaschen ist dem Beschwerdeführer unter
Verwendung eines Seifenspenders möglich. Einzig die Stelle unter dem rechten Arm
sei schwierig zu erreichen, da der Oberarm eng am Körper fixiert sei. Diesbezüglich ist
zu präzisieren, dass es dem Versicherten grundsätzlich möglich ist, die Reinigung der
rechten Achselhöhle zu vollziehen (evtl. mit einer leichten nach vorne Neigung des
Oberkörpers oder Abstützen des Arms), dies jedoch zweifelsohne erschwert ist. Im
Sinne der Schadensminderungspflicht ist die versicherte Person aber verpflichtet, ge-
eignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten
oder wiederherzustellen. So hat das EVG bereits im Urteil vom 11. Juni 1985 in der
Sache R.F. (ZAK 1986 S. 481ff. E. 2b) den aufgrund einer vollständigen Lähmung des
linken Arms behinderten Versicherten zu geeigneten und zumutbaren Massnahmen
aufgefordert, um seine Selbstständigkeit zu bewahren (z.B. mit der Behinderung ange-
passter Kleidung, Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfsvorrichtungen). Solange also
mit adäquaten Hilfsmitteln die Selbstständigkeit aufrechterhalten werden kann, liegt
keine Hilflosigkeit vor (KVGE-Urteil S1 00 21 vom 11. Oktober 2002 E. 4). Weiter be-
gründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebens-
verrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213; ZAK 1986 S. 481).
Die versicherte Person ist daher verpflichtet, einer allfälligen Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit beim Duschen oder Händewaschen mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B.
Seifenspender, Bürsten, Installieren einer Dusche usw.) entgegenzuwirken. Hinsicht-
lich des Trocknens hat der Beschwerdeführer selber dargelegt, dass es ihm mittels
einer eigens entwickelten Technik möglich ist, sich trocken zu reiben. Schliesslich hat
das Bundesgericht in Bezug auf die Nagel- und Handpflege entschieden, eine allfällige
Hilfsbedürftigkeit beim Schneiden der Nägel oder Enthaaren (Urteil des Bundesgerichts
9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2) sei irrelevant, da die Hilfe nicht täglich er-
forderlich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2). Die
Hilfe ist nämlich erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder
eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bun-
desgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2). Dass in casu der Beschwerde-
führer eine Selbstständigkeit bewahrt hat, zeigt auch die Tatsache, dass er seine -
doch handwerklich anspruchsvollen - Hobbys, wie Reben schneiden oder Imkern, im-
mer noch ausüben kann.
Da mithin der Beschwerdeführer nur in einer Alltagsverrichtung massgeblich beein-
trächtigt ist und er auch sonst keiner dauernden Pflege bedarf, besteht kein Anspruch
auf eine Hilfslosenentschädigung.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, gemäss Bericht vom
vom 24. Januar 2013 sei er in drei Lebensverrichtungen auf Hilfestellungen angewie-
sen, nichts zu ändern, zumal es sich diesbezüglich um ältere Berichte handelt. Dassel-
be gilt auch in Bezug auf den geltend gemachten Bericht von Prof. Dr. E_________
vom 5. September 2013, wonach er an Schwindel leide und die Einschränkungen der
HWS und Kopfmuskulatur eine permanente Betreuung durch die Ehefrau erfordern
würden. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese habe immer die Schwere der
Verletzungen beschrieben, besteht gerade darin die Aufgabe des Arztes. Er hat zu
untersuchen, worin die zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen be-
steht; die Verwaltung oder das Gericht demgegenüber haben die Rechtsfrage zu beur-
teilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (vgl. E. 3 oben). Schliesslich ist
das An-/Ausziehen der CPAP-Gesichtsmaske nicht unter der Lebensverrichtung Kör-
perpflege zu subsumieren, sondern unter den Bereich An-/Ausziehen, in welchem in
casu die Hilfsbedürftigkeit bejaht wurde.
5.3 Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
Der Beschwerde vom 29. April 2016 wird abgewiesen
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 13. April 2017