Occupational disease claim remanded for further medical assessment

S2 15 132Kantonsgericht14.07.2016Partially Granted

Zusammenfassung

The insured, a long-time kitchen helper, claimed that recurrent eczema on the hands, forearms, and legs was an occupational disease. The insurer rejected coverage, relying mainly on an internal medical file opinion that the work contribution was below 25%. The court found that opinion insufficiently reliable because it misread the allergy reports and the symptom chronology. Since the treating doctors’ reports and the file left unresolved contradictions about causation, the court did not decide the merits itself. It allowed the appeal in the sense of remanding the matter to the insurer for further medical clarification and a new decision, and awarded the insured CHF 300 in party costs.

Regest

Art. 9 UVG; occupational disease; evidentiary assessment of medical reports; causal contribution of work exposure. A disease is an occupational disease only if it is caused predominantly under Art. 9 para. 1 UVG or strongly predominantly under Art. 9 para. 2 UVG. Internal medical opinions have probative value only if they are coherent, based on a reliable factual foundation, and address the relevant chronology and medical contradictions. Where the file contains material inconsistencies between an internal expert opinion and treating physicians’ reports, the authority’s investigative duty requires supplementary medical clarification; a final merits decision is then premature (consid. 4.4).

Gesamter Gesetzestext

S2 15 132

URTEIL VOM 14. JULI 2016

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch M_________

gegen

Y_________ GESUNDHEITSORGANISATION , Beschwerdegegnerin

(Berufskrankheit)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015


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Verfahren und Sachverhalt

A. Der am 30. April 1962 geborene und seit 1994 als Hilfskoch tätige X_________ war

bei der Y_________ Gesundheitsorganisation (fortan Y_________) obligatorisch ge-

gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten ver-

sichert. Vom Januar bis November 2012 sowie im Januar 2013 war er im A_________

(act. 7 IK-Auszug) und vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 im Restaurant

B_________ tätig (Akten der IV-Stelle [fortan IV-Akten] act. 6-4 und act. 33-2.). An-

schliessend meldete er sich bis zum 14. Dezember 2013 arbeitslos und nahm vom

  1. Dezember 2013 bis zum 19. März 2014 wieder die Tätigkeit als Hilfskoch im Res-

taurant C_________ auf (act. 2 Lohnblatt, IV-Akten act. 5-2, IV-Akten act. 35-1). Im

Juni 2014 meldete er sich aufgrund eines Hand-, Unterarme- und Unterschenkelek-

zems zum Leistungsbezug bei der Y_________ an (act. 1 und 4).

Im Oktober 2010 hatte Dr. D_________, Dermatologie / Venerologie / Angiologie FMH,

eine Kontaktsensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobalt (II)-Chlorid, 6 H2O diagnosti-

ziert, wobei der Patient angegeben hatte, er habe immer bei der Arbeit Schübe und

nach ein paar Tagen Ferien sei alles vorbei. Gemäss Dr. D_________ war daher eine

Arbeitsabhängigkeit eindeutig (act. 4 S. 13). Dr. J_________, Dermatologie / Venero-

logie FMH, untersuchte den Versicherten im August 2012 und hielt mit Bericht vom

  1. September 2012 fest: „Bei der Unterhaltung der chronischen Handekzeme spielt sicher eine

irritative Komponente bei der Arbeit im Gastgewerbe eine Rolle. Bereits früher war eine Sensibilisierung

auf Thiuram Mix nachgewiesen worden…Der Juckreiz am Körper ist durch eine Urtikaria factitia bedingt,

die unabhängig vom Handekzem aufgetreten ist. Bei chronischem Verlauf derselben (per definitionem

Dauer von mehr als 6 Wochen) empfehle ich eine einmalige Suche von potentiell zugrunde liegenden

internistischen Erkrankungen durch Bestimmung eines Differentialblutbildes…Zusätzlich trägt eine Xerosis

zum Juckreiz bei… Aktuell nicht relevant ist die Sensibilisierung auf Kobaltchlorid“ (act. 4 S. 6 und 7).

Gemäss Bericht von Dr. E_________ vom 25. Januar 2016 (Anhang zur Replik) fan-

den sich zu diesem Zeitpunkt an den beiden Handrücken und den Ellbogen exkorierte

Papeln, eine ausgeprägte Xerosis der Haut sowie einzelne Exkoriationen am Stamm.

Am 30. September 2013 erfolgte die Zuweisung des Patienten an die Allergologie des

F_________spitals G_________. Mit Bericht vom 1. Oktober 2013 (act. 4 S. 2 und 3)

legten Prof. Dr. H_________ und Assistenzärztin Dr. I_________ dar, der Patient ar-

beite seit 20 Jahren als Koch und beschreibe seit 2009 Hauterscheinungen auf den

Händen. Diese seien vor allem um die Nägel aufgetreten und hätten stark gejuckt. Kli-

nisch zeigten sich am Untersuchungstag eine Lichenifikation an den 10 Finger bds, vor


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allem auf den distalen Phalanz sowie am rechten Handrücken, ein makulopapulöses

Exanthem mit Bläschen, passend zu einer ekzematösen Hautveränderung bds. am

Unterschenkel sowie eine Xerosis cutis. Der Patient sei seit sechs Monaten arbeitslos

und beschreibe seit fünf Monaten eine Zunahme der Hautbeschwerden. Seit vier Mo-

naten seien die Handrücken betroffen und seit zwei Monaten die Unterschenkel beid-

seits. Der Patient beschreibe in der Akutphase Juckreiz sowie Bläschen auf der Haut.

In der Hauttestung mit den häufigsten Aero- und Nahrungsmittelallergenen habe man

weder eine atopische Diathese noch eine Ursache für die rezidivierenden Hauterschei-

nungen nachweisen können. Die genaue Ursache des Ekzems bleibe unklar. Sie wür-

den eine intrinsische atopische Dermatitis vermuten. Vor ein paar Jahren sei eine Kon-

taktsensibilisierung auf Thiuram-Mix nachgewiesen worden, wobei die klinische Rele-

vanz dieser Sensibilisierung unklar sei. Ausserdem habe der Patient seit sechs Mona-

ten keinen Kontakt mehr mit Lebensmitteln oder Putzmitteln und beschreibe eine Zu-

nahme der Beschwerden sowie eine Ausbreitung der betroffenen Hautstellen.

Im Januar 2014 stellte sich der Versicherte erneut in der Praxis von J_________ bzw.

E_________ vor (Bericht von Dr. E_________ vom 25. Januar 2016, Anhang der Rep-

lik). Dabei berichtete der Patient, die Haut habe sich im Verlauf des Spätherbstes 2013

(ohne Arbeitstätigkeit) gut erholt. Über die Feiertage habe er wieder gearbeitet, worauf

es nach ca. zwei Wochen erneut zu einem Rezidiv gekommen sei. Am 16. Januar

2014 wurden am Handrücken erythematöse und vesikulöse Herde sowie Erosionen mit

Streuung an den Unterarmen und Beinen klinisch dokumentiert. Im Verlauf sei es rasch

zu einer Besserung des Juckreizes und der Ekzema am Körper gekommen, jedoch

bestehe nach wie vor eine Dyshidrosis an den Händen (IV-Akten act. 3.2; Bericht von

Dr. E_________ vom 25. Januar 2016, Anhang der Replik). Im März 2014 sei eine

Therapie mit Toctino eingeleitet worden. In den Akten fand sich ein Bericht von

Dr. J_________ vom 7. März 2014 (IV-Akten act. 3-2), wonach sich die Ärztin von der

Behandlung eine deutliche Stabilisierung versprach, nichtsdestotrotz habe sie den Pa-

tienten darauf hingewiesen, dass er die Ekzeme bei seiner Unfallversicherung melden

solle. Mit Bericht vom 22. April 2014 diagnostizierte Dr. E_________, Dermatologie /

Venerologie FMH, eine intrinsische atopische Dermatitis bei irritativer Komponente bei

Arbeiten in der Küche. Ab April 2014 habe der Patient ein deutlich besseres Anspre-

chen der Therapie bemerkt (IV-Akten act. 15-1).

Dr. K_________, allg. Medizin FMH, diagnostizierte am 27. April 2014 (act. 5) ein seit

2009 bestehendes chronisches Hand-, Unterarm- und Unterschenkelekzem (intrinsi-

sche atopische Dermatitis / irritative Komponente). Während der Ferien habe sich je-


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weils eine deutliche Besserung eingestellt, durch die Arbeit sei die Situation wieder

verschlechtert worden. Der Kontakt mit Wasser respektive entsprechenden Waschmit-

teln und auch das Tragen von Handschuhen hätten jeweils zu einer Verschlechterung

der Situation geführt. Aktuell habe sich der Patient bei ihm gemeldet, wobei dieser seit

März 2014 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die Situation von Seiten der Hände

habe recht bedenklich ausgesehen. Die Manifestationen hätten sich auch auf Unterarm

und Unterschenkel ausgebreitet (Ziffer 1.4 des Berichts). Die Symptomatik habe sich

bei der Arbeit in der Küche immer wieder verstärkt und sei relativ rasch zurückgegan-

gen, wenn er nicht in der Küche habe arbeiten müssen (Ziffer 1.5). Eine Wiederauf-

nahme der Tätigkeit in der Küche sei dem Patienten nicht mehr zumutbar.

Mit Schlussbericht vom 20. Mai 2014 (IV-Akten act. 28-3) führte Dr. L_________, RAD-

Arzt allg. Medizin, aus, die Ursache der Hauterkrankung sei unklar. Es werde aber eine

Anmeldung bei der SUVA für eine Nichteignungsverfügung empfohlen.

Im Juli 2014 war kein Handekzem mehr vorhanden und am Körper hatte sich lediglich

ein kleinflächiges papulöses Ekzem in der Ellbeuge links noch gezeigt (Bericht von

Dr. E_________ vom 25. Januar 2016, Anhang zur Replik).

Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Juli 2014 (act. 6) führte der Versicherte

aus, der Verlauf sei ein Auf und Ab gewesen, teilweise schubweise. Seit er nicht mehr

in der Küche arbeite, würden die Beschwerden zurückgehen. Anlässlich des Geprä-

ches waren gemäss Y_________-Sachbearbeiter noch deutliche Spuren der Hautaus-

schläge sichtbar, wobei den Akten ein Foto beigelegt wurde.

B. Im April 2014 meldete der Hausarzt Dr. K_________ den Versicherten bei der IV-

Stelle des Kantons Wallis mit der Bemerkung, der Versicherte habe die letzten Monate

zu 50% gearbeitet und sei seit dem 11. März 2014 100% arbeitsunfähig, zur Früher-

fassung an (IV-Akten act. 2-1). Es handle sich um eine Berufskrankheit (IV-Akten act.

3-1). Die IV-Stelle hielt in ihrem Protokoll vom 8. April 2014 (IV-Akten act. 5-1) fest, der

Versicherte habe im Restaurant C_________ ein Arbeitspensum von 50% absolviert

und sei zu 50% arbeitslos gewesen.

C. Am 25. September 2014 unterbreitete die Y_________ die Akten Dr. N_________,

innere Medizin, Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH (act. 12). Dieser kam mit

Bericht vom 5. November 2014 (act. 13) zum Schluss, gemäss den Fachärzten und

dem medizinischen Verlauf handle es sich um ein intrinsisches Ekzem, also von innen

her entstandenes, dessen monokausale Ursache nicht angegeben werden könne. Die

Sensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobaltchlorid sei nur schwach und seien von der


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Allergologie des F_________spitals als fraglich klinisch relevant beurteilt worden. Es

ständen die Feuchtarbeit und die Exposition zu reizenden Stoffen wie Nahrungsmittel

oder Reinigungsmittel als mögliche Verursacher zur Debatte. Diese seien in der Liste

zum Anhang der Verordnung nicht aufgeführt, so dass der Fall nicht nach Art. 9 Abs. 1

UVG beurteilt werden könne. Die Tätigkeit als Küchenhilfe habe zu zusätzlicher Rei-

zung der Haut geführt. Sie sei als eine mögliche Komponente bei der Unterhaltung des

Ekzems zu sehen. Dass sich das Ekzem zwei Monate nach Ende der Exposition (Ar-

beitslosigkeit) verschlimmert habe und sogar an den Beinen aufgetreten sei, zeige,

dass diese Komponente nicht entscheidend gewesen sei (<25%). Bei einem klassi-

schen irritativ-toxischen Ekzem hätte mit einem raschen Beginn der Beschwerden nach

Aufnahme der Tätigkeit gerechnet werden müssen. Beim Versicherten seien nach

16 Jahren Hautveränderungen aufgetreten. Es sei zwar möglich, dass auch erst nach

langer Zeit und im Alter ein irritativ-toxisches Ekzem auftrete. Dann hätten sich aber die

entsprechenden Expositionen deutlich bis stark erhöht haben müssen. Dies sei jedoch

in casu nicht der Fall gewesen; insbesondere nicht im Februar/März 2013, als der Ver-

sicherte wegen Zunahme der Beschwerden im März 2013 seinen Arzt aufgesucht ha-

be. Er habe damals gemäss Abklärungsbericht nur 50% bzw. 80 Std. pro Monat gear-

beitet. Es sei auch keine Veranlagung gefunden worden. Dementsprechend würde

man beim Auftreten eines irritativ-toxischen Ekzems nach entsprechender Exposition

erwarten, dass dieses nach Beendigung der Exposition relativ rasch verschwinde.

Beim Versicherten habe sich das Ekzem nach Aufgabe der Tätigkeit verschlimmert.

Die Urtikaria factitia untermaure zusätzlich die endogene Ursache der Hautbeschwer-

den.

Am 23. Dezember 2014 (act. 18) teilte Dr. K_________ mit, er habe erstmals am

  1. Oktober 2009 einen Vermerk mit ekzematösen Hautarealen in der Krankenakte

erfasst. Auf entsprechende Frage nach dem Abschluss der Behandlung ergänzte der

Arzt, unter Behandlung und entsprechender Expositions-Prophylaxe bei der Arbeit hät-

ten die Beschwerden jeweils abgenommen, seien jedoch nie ganz verschwunden. Die

Behandlung habe also nie abgeschlossen werden können.

D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 26) lehnte die Y_________ einen Leis-

tungsanspruch aus der Unfallversicherung für die Ekzeme an der Haut ab. Am

  1. März 2015 (act. 27) präzisierte Dr. O_________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH

der Suva, es bestehe offenbar eine im Wesentlichen aus inneren Ursachen entstande-

ne Erkrankung der Haut. Dies bedeute, dass nicht nur der konkrete Arbeitsplatz in der

Küche, sondern eine breite Palette der unterschiedlichsten hautbelastenden Tätigkei-


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ten für diesen Versicherten problematisch seien. Im Falle einer solchen Gesundheits-

störung sei das Instrument der Nichteignungsverfügung unangemessen.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 (act. 28) erklärte sich der Versicherte mit der Verfü-

gung der Y_________ nicht einverstanden. Die Berufskrankheit seit erstmals 2009

aufgetreten und behandelt worden. Insoweit die Y_________ von einem erstmaligen

Auftreten im Jahr 1994 ausgehe, sei dies unzutreffend. Aufgrund dieser falschen Zeit-

angabe sei auch die Beurteilung von Dr. N_________ unzutreffend.

Am 5. November 2015 (act. 32) erliess die Y_________ den Einspracheentscheid.

Dr. N_________ sei in seiner Aktenbeurteilung vom richtigen Datum ausgegangen. Es

treffe jedoch zu, dass in der Verfügung das Datum des Krankheitsausbruches falsch

vermerkt worden sei. Die Y_________ kam zum Schluss, die Hautekzeme seien weder

ausschliesslich noch vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten

gemäss Anhang 1 UVV verursacht worden, weshalb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1

UVG falle. Auch sei die Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch

die berufliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 verursacht worden. Somit handle es sich

nicht um eine Berufskrankheit, weshalb keine Leistungspflicht bestehe. Die Verfügung

erweise sich damit als rechtmässig.

E. Am 3. Dezember 2015 (Poststempel) liess der Versicherte beim Kantonsgericht

gegen den Entscheid der Y_________ vom 5. November 2015 Beschwerde erheben.

Da die behandelnden Ärzte eindeutig eine Berufskrankheit festgehalten hätten, müsse

die Y_________ ihre Leistungen erbringen. Seit er nicht mehr im Restaurant arbeite,

sei die Hauterkrankung sehr stark zurückgegangen. Zurzeit sei er beschwerde- und

behandlungsfrei. Zur Nichteignungsverfügung habe er nie Stellung nehmen können,

weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Von Dr. N_________ sei er nie un-

tersucht worden. Der Beschwerdeführer behielt sich vor, weitere Unterlagen einzu-

reichen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 hinterlegte er den Bericht von

Dr. K_________ vom 3. Dezember 2015. Dieser führte es, einzig aufgrund einer Ak-

teneinsicht sei eine Beurteilung nicht möglich. Insbesondere um den genauen zeitli-

chen Ablauf und die Intensität der Beschwerden zu begreifen, hätte eine genaue Ab-

klärung mit persönlichem Kontakt mit dem Patienten durchgeführt werden sollen. Die

Hautprobleme seien immer im Zusammenhang mit der Arbeit in der Küche bei Kontakt

mit Feuchtigkeit und irritativen Substanzen aufgetreten. Aus seiner Sicht seien die Be-

schwerden immer im Zusammenhang mit der typischen Arbeitssituation aufgetreten

und hätten sich anschliessend auch wieder zurückgebildet (wenn auch mit einer ge-

wissen Verzögerung). Aktuell seien von Seiten der Haut keine Probleme mehr vorhan-


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den. Schliesslich sei die Beurteilung von Dr. N_________, der Anteil liege unter 25%

am gesamten Ursachenspektrum nicht nachvollziehbar. Gemäss dem hinterlegten Be-

richt von Dr. E_________ vom 18. Juli 2014 litt der Patient an einem papulösen Ekzem

in der Ellbeuge links, welches nach Baden im Schwimmbad - wahrscheinlich durch

Chlor getiggert - entstanden sei. Ansonsten würden sich sehr gute Hautverhältnisse an

den Händen finden. Einzig thenar rechts finde sich eine leichte Hyperkaratose. Sie

diagnostizierte eine intrinsische atopische Dermatitis bei Status nach irritativer Kompo-

nente bei der Arbeit in der Küche und ein papulöses Ekzem in der Ellbeuge.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2016 machte die Y_________ geltend,

dem Aktengutachten komme voller Beweiswert zu. Eine irritative Komponente durch

die Tätigkeit als Hilfskoch werde von Dr. N_________ nicht in Abrede gestellt. Diese

Komponente habe jedoch einen geringen Anteil am gesamten Ursachenspektrum.

Dem Bericht von Prof. Dr. P_________ sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerden

verschlimmert hätten, obwohl keine Exposition mehr stattgefunden habe. Zusammen-

fassend könne festgehalten werden, dass die Beschäftigung als Hilfskoch weder von

Dr. J_________ bzw. Dr. E_________ noch von Prof. Dr. H_________ als Ursache der

festgestellten Erkrankung angegeben worden sei. Der Einspracheentscheid erweise

sich somit als rechtens.

In seiner Replik vom 10. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-

schwerde fest und hinterlegte die Berichte der Dres. K_________ und E_________

vom 8. Februar 2016 bzw. vom 25. Januar 2016. Letztere legte den medizinischen

Verlauf nochmals dar und schlussfolgerte, aus ärztlicher Sicht müsse behauptet wer-

den, dass die Handekzeme überwiegend durch die berufliche Tätigkeit in einem rei-

zenden Millieu bedingt seien.

Duplizierend hielt die Y_________ am 3. März 2016 an ihrem Entscheid fest.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-

wägungen eingegangen.


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Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

  1. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG an-

wendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

1.2 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und

Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufe-

nen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige

Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30).

Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs-

rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über

die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG)

und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-

rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die

Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zustän-

dig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheent-

scheid vom 5. November 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-

sen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde

einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

2.

2.1 Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufs-

unfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6

Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG

Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vor-

wiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

Der Bundesrat erstellt eine abschliessende Liste von Stoffen (Listenstoffe) und arbeits-

bedingten Erkrankungen im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten

(Listenkrankheiten), welche als Berufskrankheiten gelten (Bundesgerichtsurteil


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8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 7.1; RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 E. 1a). Die-

se Liste beinhaltet grundsätzlich jene Krankheiten, von denen man aus der Erfahrung

weiss, dass sie durch krankmachende Stoffe oder durch den Beruf erworben worden

sind (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom

  1. März 2013 E. 4.2). In dem Sinne handelt es sich dabei um bekannte, nicht aber not-

wendigerweise auch typische Krankheitsbilder, wobei es in diesem Zusammenhang zu

präzisieren gilt, dass die Listenarbeiten und arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss

der Doppelliste stets mit bestimmten Krankheitsbildern korrespondieren, während die

Anerkennung als Berufskrankheit im Rahmen der einfachen Liste des Stoffverzeichnis-

ses kein bestimmtes, typisches Krankheitsbild voraussetzt (BGE 117 V 354 E. 4c;

Bundesgerichtsurteil U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.1).

Der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Berufskrankheit

muss nachweislich mindestens „vorwiegend“ sein, d.h., die Krankheit muss mehr als zu

50% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein (BGE 133 V 421 E. 4.1;

Bundesgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2). Blosse Möglichkei-

ten eines Zusammenhangs genügen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bun-

desgerichtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2, 8C_537/2009 vom

  1. März 2010 E. 5.1). Ist die berufliche Tätigkeit nur eine beliebige Teilursache der Er-

krankung, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit.

2.2 Demgegenüber dient Art. 9 Abs. 2 UVG als Auffangbecken für alle durch die beruf-

liche Tätigkeit verursachten Krankheiten, die in der bundesrätlichen Verordnung nicht

figurieren, zumal das ihr zugrunde liegende Listensystem die Gefahr von Unvollstän-

digkeit und Lücken in sich birgt (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen; Bundesgerichts-

urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Die Generalklausel bildet insoweit nichts

anderes als das Auffangnetz für neue Erkenntnisse im Bereich der krankmachenden

Arbeiten oder krankmachenden Stoffe (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist jede Einwirkung am Arbeitsplatz als Ursache für eine Berufskrankheit

anerkannt, unter der Bedingung, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der

beruflichen Tätigkeit und der Krankheit "stark überwiegend" ist, was im Verhältnis zum

ersten Absatz von Art. 9 UVG ("vorwiegend") eine zusätzliche Quantifizierung bedeutet

und nach der Rechtsprechung einen berufsbedingten Verursachungsanteil von min-

destens 75% voraussetzt (BGE 117 V 354 E. 4b; BGE 114 V 109; Bundesgerichtsurtei-

le 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2, 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 4.5). Al-

lemal ist verlangt, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem für seinen Beruf


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typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt ist (BGE 126 V 183 E. 2b; Kieser,

Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, N. 6/16).

2.3 Für die Feststellung des Sachverhaltes im Bereich der Medizin ist die Verwaltung

bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V

290 E. 1b). Solche im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten durch anerkannte

Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-

wie nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärzte bei der Erörte-

rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, haben volle Beweiskraft, so-

lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Lo-

cher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 453). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen), son-

dern vielmehr sein Inhalt bzw. ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-

tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati-

on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125

V 352; EVG-Urteil 492/00 vom 31. Juli 2001 E. 3b). Einem diesen Voraussetzungen

entsprechenden Bericht kommt volle Beweiskraft zu.

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-

rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie

stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-

lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001

S. 113 E. 3).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, so-

fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt

nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung

von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf


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die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-

kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an-

zulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155

E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent-

schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-

zunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit-

tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-

lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der

versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln-

den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da Fachpersonen sich

in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht

den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche

erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb

kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu

einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufge-

legten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die

Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men-

schenrechtskonvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behan-

delnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren

Anforderungen abhängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige

Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versiche-

rungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund

der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versiche-

rungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdi-

gung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).

2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt sodann der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b; Maurer, Sozialversicherungs-

recht, Band 1, S. 439). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt


  • 12 -

den Beweisanforderungen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesge-

richtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2; 8C_537/2009 vom 3. März

2010 E. 5.1). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE

138 V 218 E. 6; Bundesgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 7.2.1).

Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk-

lichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).

3.

3.1 Streitig ist das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG und mithin

die Leistungspflicht des Unfallversicherers.

3.2 Während die Y_________ davon ausgeht, dass die Hautkrankheit des Beschwer-

deführers weder ausschliesslich noch vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be-

stimmte Arbeiten gemäss Anhang 1 UVV (Art. 9 Abs. 1 UVG) bzw. auch nicht aus-

schliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9

Abs. 2 UVG verursacht wird, erachtet der Beschwerdeführer einen überwiegenden

Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in einem reizenden Millieu als gegeben.

4.

4.1 Vorliegend war der Beschwerdeführer seit 1994 als Hilfskoch in verschieden Gast-

betrieben der Region tätig. Seine Aufgaben bestanden neben Gemüse rüsten und ko-

chen, im Aufräumen, Geschirr waschen sowie Reinigen der Küche (IV-Akten act. 22.2).

Unbestritten ist, dass im Jahr 2009 beim Versicherten erstmals ein Ekzem aufgetreten

war.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorweg, er sei von Dr. N_________ nie untersucht

worden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, kommen reinen Aktengutachten

grundsätzlich voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-

schen Sachverhalts geht. Ob in casu ein solcher Befund bzw. Sachverhalt vorliegt und

mithin das reine Aktengutachten genügte, kann offen bleiben, weil auf das Gutachten

von Dr. N_________ - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus anderen Gründen nicht

abgestellt werden kann.


  • 13 -

4.3 Aus den Berichten geht ab 2009 der medizinische Befund eines Ekzems v.a. an

den Händen (inkl. Handrücken), aber auch an den Unterarmen und den Unterschenkel

hervor. Es stellt sich daher die Frage, ob die berufliche Tätigkeit als stark überwiegen-

de Ursache dafür verantwortlich ist. Die Beschwerdegegnerin verneint dies gestützt auf

das Gutachten von Dr. N_________. Besagter Arzt stellte zwar eine irritative Kompo-

nente durch die Tätigkeit des Versicherten als Hilfskoch nicht in Abrede, mass ihr je-

doch einen geringen Anteil (geringer als 25%) am gesamten Ursachenspektrum zu. In

seiner Begründung führte er aus: Die gefundenen Sensibiliserungen auf Thiuram-Mix

und Kobalt seien nur schwach ausgefallen und gemäss Arztbericht der Allergologie des

F_________spitals G_________ vom 1. Oktober 2013 als fraglich klinisch relevant

beurteilt worden. Daher müsste es sich um ein klassisches irritativ-toxisches Ekzem

handeln, wobei man einerseits relativ rasch einen Beginn der Beschwerden nach Auf-

nahme der Tätigkeit und andererseits - bei fehlender atopischer Diathese - ein rasches

Verschwinden nach Beendigung der Exposition erwarten würde. Dies sei in casu nicht

der Fall gewesen. Es sei nämlich weder zu einem raschen Beginn noch zu einem ra-

schen Verschwinden der Beschwerden bei Exposition gekommen. Vielmehr sei es ge-

mäss dem Bericht des F_________spitals vom 1. Oktober 2013 bei Beendigung der

Tätigkeit zu einer Ausbreitung gekommen. Eine derartige Chronifizierung mit Ausbil-

dung von Streuherden nach Beendigung der Exposition sei nicht vereinbar mit einem

irritativen-toxischen Ekzem bei einer Person ohne Hautvorgeschichte und ohne Atopie.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Allergologie des F_________spitals in ihrem Be-

richt vom 1. Oktober 2012 die Sensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobalt weder als

schwach bezeichnete noch diese als fraglich klinisch relevant beurteilte. Vielmehr äus-

serte sie sich dahingehend, dass eine Kontaktsensibilisierung auf Thiuram-Mix nach-

gewiesen worden sei, wobei die klinische Relevanz (ohne Angabe des Ausmasses)

dieser Sensibilisierung unklar gewesen sei. Entgegen den Schlussfolgerungen von

Dr. N_________ hatten also diese Fachärzte weder das Ausmass noch die klinische

Relevanz der Stoffe Thiuram-Mix und Kobaltchlorid beurteilt. Dies hat im Übrigen auch

Dr. D_________ nicht getan. Er diagnostizierte lediglich eine Kontaktsensibilisierung

auf Thiuram-Mix und Kobalt (II)-Chlorid, 6 H2O und schlussfolgerte, eine Arbeitsab-

hängigkeit sei eindeutig (act. 4 S. 13). Die Diagnosenliste hält ein nicht leserlichen

Wert fest (möglich 7 bzw. Klasse 3 von 6; vgl. 4 S. 9 und 10). War mithin den Fachärz-

ten die Sensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobalt unklar bzw. liessen sie deren

Ausmass offen, begründet Dr. N_________ seine Schlussfolgerungen diesbezüglich

nicht schlüssig. Insofern erweist sich sein Aktengutachten bereits in dieser Hinsicht als

unzuverlässig.


  • 14 -

Das Gutachten von Dr. N_________ weist jedoch noch einen weiteren Mangel auf. In

seiner Beurteilung, weshalb ein klassisches irritativ-toxisches Ekzem nicht vorliegen

könne, legt Dr. N_________ dar, beim Versicherten habe sich nach Beendigung der

Exposition, das Ekzem verschlimmert. Der Versicherte sei 6 Monate arbeitslos gewe-

sen, habe aber dennoch eine Zunahme und sogar eine Ausbreitung über die Handrü-

cken und Unterarme bzw. auf beide Unterschenkel bemerkt. Mangels eigener Abklä-

rungen stützte sich Dr. N_________ diesfalls erneut auf die Ausführungen der Klinik für

Allergologie des F_________spitals. Deren Feststellung entspricht jedoch nicht dem

tatsächlichen Verlauf. Zum einen war der Versicherte vor dem 30. September 2013

(Zeitpunkt der Abklärung in der Klinik) lediglich im Monat August und September 2013

nicht tätig. In den Akten findet sich nämlich der Bericht des Arbeitgebers des Restau-

rants B_________, gemäss welchem, der Versicherte vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013

im Betrieb als Hilfskoch tätig war. Die Zunahme des Ekzems (vor 5 Monaten gemäss

Klinik) trifft mithin mit der Anstellung im Monat Mai 2013 zusammen, die Ausweitung

auf Handrücken (vor 4 Monaten) und Unterschenkel (vor 2 Monaten) auf den Monat

Juni 2013, in welchem der Versicherte weiter arbeitstätig war sowie auf die Beendi-

gung des Anstellungsverhältnisses. Bei dieser Sachlage entbehrt die Schlussfolgerung,

wonach der Anteil unter 25% am gesamten Ursachenspektrum liegen sollte, jeglicher

Grundlage.

Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die Begründung von Dr. N_________, in casu

könne aufgrund der langen Reaktionszeit ein klassisches irritativ-toxisches Ekzem

ausgeschlossen werden. Denn er räumt selber ein, es sei möglich, dass ein irritativ-

toxisches Ekzem auch erst nach langer Zeit auftreten könne. Hinsichtlich seiner Be-

gründung, dabei müssten sich aber die entsprechenden Expositionen deutlich bis stark

erhöht haben, verkennt der Gutachter schliesslich, dass der Versicherte vom August

2013 bis zum 20. Dezember 2013 keiner Exposition ausgesetzt war, ab dem 20. De-

zember 2013 jedoch täglich und intensiv. Jedenfalls weist das Lohnblatt für die Tage

vom 20. bis zum 31. Dezember 2013 einen Bruttolohn von Fr. 2‘069.75 und mithin den

höchsten Betrag während des gesamten Anstellungsverhältnisses auf. Ferner legte der

Arbeitgeber dar (IV-Akten act. 35-2), der Versicherte habe einen Stundenlohn von

Fr. 24.20 (inkl. Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Mt.) erhalten,

weshalb ausgewiesen ist, dass der Versicherte nach Arbeitsbeginn - verteilt auf 12

Tage - ca. 85 Std. im Restaurant als Hilfskoch arbeitete, mithin mehr als die ange-

nommenen 50%.


  • 15 -

4.4 Angesichts dieser Tatsachen und der Differenzen zwischen der Beurteilung von

Dr. N_________ einerseits und der behandelnden Fachärzten bzw. des Hausarztes

andererseits hätte es die Beschwerdegegnerin nicht bei der Aktenbeurteilung von

Dr. N_________ bewenden lassen dürfen.

Da auch die übrigen vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige

Grundlage bieten, um einerseits darüber zu befinden, ob und in welchem Ausmass die

Stoffe Thiuram-Mix und Kobalt, sich auswirkten, und andererseits, welchen Anteil die

Tätigkeit als Hilfskoch am gesamten Ursachenspektrum tatsächlich eingenommen hat,

sind die bestehenden Differenzen durch ergänzende gutachterliche Abklärungen zu

klären, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der ihr obliegenden Untersu-

chungspflicht in die Wege zu leiten und hernach über den Leistungsanspruch des Ver-

sicherten neu zu befinden hat.

5.

5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Y_________ dem Beschwer-

deführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).

5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kosten-

los (Art. 61 lit. a ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur

Vornahme der notwendigen Abklärungen und anschliessender neuer Beurteilung

an die Y_________ zurückgewiesen.

Die Y_________ bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 300 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 14. Juli 2016

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