S2 14 99
URTEIL VOM 10. JULI 2015
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________ AG , Beschwerdegegnerin
(Kostenübernahme / Grundversicherung / Auslandbehandlung)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014
Sachverhalt
A.
Der 1929 geborene X_________ war seit dem Jahr 1979 bei der Y_________ AG
(fortan: Y_________) in der obligatorsichen Krankenpflegeversicherung nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 versichert, als
nach seiner Darstellung während eines geschäftlichen Aufenthaltes in A_________ am
die Universitätsklinik B_________ begab, wo er stationär aufgenommen und nach di-
versen Diagnoseverfahren ein Morbus C_________ diagnostiziert wurde. Am 12. Juni
2011 erfolgte der Spitalaustritt. Nach seiner Rückkehr reichte X_________ der Kran-
kenversicherung Rechnungen über insgesamt EUR 18‘008.30 ein. Mit Schreiben vom
Behandlung nicht um eine solche gehandelt habe, die aus medizinischen Gründen
notwendigerweise im Ausland habe durchgeführt werden müssen, wäre eine vorherige
schriftliche Kostengutsprache durch die Y_________ notwendig gewesen und sie lehn-
te die Kostenübernahme ab. Damit war X_________ nicht einverstanden. Er schrieb
am 16. Februar 2012, er habe sich beruflich in A_________ aufgehalten, um mit Dr.
D_________ Neuanschaffungen zu besprechen, als sein Gesundheitszustand sich
infolge seiner Auto-Immunerkrankung plötzlich verschlechtert habe. Dr. D_________
habe ihn notfallmässig in die Uniklinik B_________ eingewiesen, wo Dr. F_________
das Notwendige für eine sofortige Behandlung veranlasst habe. Infolge der unvorher-
sehbaren Umstände sei eine vorherige Rücksprache mit der Krankenversicherung
nicht möglich gewesen. Zudem seien die Behandlungskosten in G_________ wesent-
lich tiefer ausgefallen, als sie das in der Schweiz wären. Mit Schreiben vom 26. und
vom 27. März 2012 lehnte die Versicherung die Kostenübernahme erneut formlos und
ohne nähere Begründung ab. In der Folge hielten beide Parteien in mehreren Schrei-
ben über Monate hin an ihren Standpunkten fest. Mit Urteil vom 13. Januar 2014 hiess
die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die am 26.
September 2013 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und verpflichtete die
Y_________, umgehend eine gehörige Verfügung zu erlassen und gegebenenfalls das
Einspracheverfahren durchzuführen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 lehnte die Y_________ die Übernahme der Kosten
für den in B_________ erfolgten stationären Klinikaufenthalt ab. Im Sinne des Territori-
alitätsprinzips würden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätz-
lich nur in der Schweiz erbrachte Leistungen übernommen. Ausnahmen bestünden,
wenn Leistungen aus medizinischen Gründen im Ausland erfolgten oder in Notfallsitua-
tionen. Im konkreten Fall habe es sich jedoch nicht um eine Notfallbehandlung gehan-
delt. Nach einer Erstversorgung in A_________ wäre eine Rückreise in die Schweiz
absolut zumutbar gewesen. Für den Weitertransport innerhalb von G_________ habe
keine medizinische Notwendigkeit bestanden und das Vorgehen habe auch nicht den
Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen. Der
Versicherte habe sich in der Folge mehrfach wieder nach B_________ in Behandlung
begeben, auch daraus sei ersichtlich, dass es sich bereits von Beginn weg um eine
willentliche Auslandbehandlung gehandelt habe. Dagegen erhob X_________ am 16.
Mai 2014 Einsprache. Sowohl Dr. D_________, ein Spezialist auf dem Gebiet der Not-
fallmedizin, als auch der erstbehandelnde Arzt Dr. F_________, seien von der medizi-
nischen Notwendigkeit einer Hospitalisierung überzeugt gewesen. Die Behandlung sei
nur im Ausland erfolgt, weil dies medizinisch notfallmässig notwendig gewesen sei. Die
Y_________ wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 ab. Der Versi-
cherte habe sich in A_________ befunden, als sein Gesundheitszustand sich ver-
schlechtert habe. Obwohl die als notwendig betrachteten medizinischen Leistungen mit
Sicherheit auch dort hätten erbracht werden können, sei er im eigenen Auto nach
B_________ in die Hals-, Nasen-, Ohrenklinik der H_________-Universität transpor-
tiert worden. In wesentlich kürzerer Zeit wäre eine Rückkehr in die Schweiz möglich
gewesen. Es handle sich bei den in B_________ erfolgten Behandlungen nicht um
Pflichtleistungen nach KVG, da diese nicht im Sinne einer Erstversorgung unverzüglich
hätten durchgeführt werden müssen und eine Rückreise in die Schweiz mit Blick auf
die konkreten Umstände durchaus zumutbar und angemessen gewesen wäre. Es hätte
ebenfalls nichts dagegen gesprochen, vorgängig mit der Krankenversicherung Kontakt
aufzunehmen, um die Deckung abzuklären. Das zur Behandlung eingesetzte Privigen
sei zudem gemäss Spezialitätenliste zur Behandlung der autoimmunologischen Er-
krankung nicht zugelassen.
C.
Dagegen erhob X_________ am 5. November 2014 Beschwerde bei der Sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids. Die Y_________ sei zu verpflichten, die Kosten in der
Höhe von CHF 22‘316 (EUR 18‘008.30 zum Kurs vom 15. August 2013) zu bezahlen.
Eventualiter sei die Versicherung zu verpflichten, CHF 4’200 an die Behandlungskos-
ten sowie CHF 4’200 an die Pflegekosten zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe bei
der Y_________ sowohl eine Versicherung zur Grunddeckung als auch die umfassen-
den Zusatzversicherungen „Complementa Plus“ und „Optima Plus“ abgeschlossen.
Anlässlich seiner Geschäftsreise habe er in A_________ plötzlich und unerwartet eine
Lähmung zuerst der rechten und dann der linken Gesichtshälfte erlitten. Als auch noch
die unteren Extremitäten Lähmungserscheinungen gezeigt hätten und ihm schwindlig
geworden sei, habe Dr. D_________ entschieden, dass solch plötzlich auftretende,
gravierende, multiple neurologische Ausfälle unbedingt und unverzüglich durch einen
Spezialisten begutachtet werden müssten und er habe ihn notfallmässig in die Univer-
sitätsklinik B_________ eingewiesen. Die Ärzte dort hätten gleichentags eine stationä-
re Aufnahme verordnet, der er widerwillig habe zustimmen müssen. Da die Abklärun-
gen umfassend gewesen seien, habe die ungeplante und ungewollte stationäre Be-
handlung mehrere Tage gedauert. Bei Dr. D_________ handle es sich um einen her-
vorragenden Spezialisten auf dem Gebiet der Notfallmedizin, aber nicht um einen Neu-
rologen. Er habe die unverzügliche und notfallmässige Überweisung in das Universi-
tätsspital B_________ veranlasst. Damit sei die medizinische Notwendigkeit gegeben
und es könne in keiner Weise von einer willentlichen Behandlung im Ausland ausge-
gangen werden. Medizinisch notwendige Behandlungen im EU-Ausland seinen von der
Grundversicherung erfasst. Ein entsprechender Spitalaufenthalt in der Schweiz wäre
durch Grund- und Zusatzversicherung vollständig gedeckt gewesen, nota bene aber
wesentlich teurer zu stehen gekommen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
die Behandlung medizinisch nicht notwendig gewesen wäre, hätte die Versicherung
gemäss Ziffer 2.2 und 3.2. der BVB „Optima Plus“ für die 14 Tage Aufenthalt je CHF
300 pro Tag an die Behandlungs- und an die Pensionskosten zu vergüten, was insge-
samt CHF 8‘400 ergebe. Seit Abschluss des Freizügigkeitsabkommens mit der EU
habe die Schweiz das System der Leistungsaushilfe gemäss VO (EWG) Nr. 1408/71
und seit dem 1. April 2012 die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Unter Anwendung
dieser Rechtsnormen, die Art. 34 KVG und Art. 36 der Verordnung über die Kranken-
versicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 verdrängten, sei es unbeachtlich, ob ein Rück-
transport in die Schweiz für eine Behandlung wie die fragliche eine Option gewesen
wäre. Trotzdem werde die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestritten. Die
VO 883/2004 stelle für die Begründung der Leistungspflicht alleine auf die Frage der
medizinischen Notwendigkeit ab, die in casu fraglos gegeben sei. Zu alledem komme
hinzu, dass die Symptome des Beschwerdeführers auch jene eines Hirnschlags hätten
sein können, was die Entscheidung der Einweisung in die bestgeeignete Klinik, die
Universitätsklinik B_________, ebenfalls als richtig bestätige. Falls die einzig durch die
Mediziner vor Ort zu beurteilende medizinische Notwendigkeit trotzdem nicht als er-
wiesen betrachtet werden sollte, werde die Einholung eines Gutachtens durch Prof. Dr.
I_________, Spital J_________, Universitätsklinik für Neurologie, beantragt. Aufgrund
der hohen zeitlichen Dringlichkeit und des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers sei die vorgängige Einholung einer Kostengutsprache nicht zumutbar gewesen. Es
sei inakzeptabel, dass die Krankenversicherung gestützt auf ihren Vertrauensarzt zwei
Jahre nach dem Ereignis entgegen der Meinung der Ärzte, die sich vor Ort befunden
hätten, feststelle, dass die Rückreise in die Schweiz absolut zumutbar gewesen wäre.
Dies sei ohnehin nicht notwendig, da alleine die Notwendigkeit der medizinischen Be-
handlung von Bedeutung sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2015 beantragte die Y_________ die Abwei-
sung der Beschwerde und zeigte auf, dass die Behandlung in B_________ ihrer An-
sicht nach geplant war, da der Beschwerdeführer wegen Sensibilitätsstörungen bereits
das Spital K_________, sowie am 24. Februar 2011 das Kantonsspital L_________
konsultierte hatte, vom 20. bis zum 21. April 2011 im Spital J_________ hospitalisiert
gewesen sei und Dr. F_________ anfangs April 2011 eine Steroidmedikation eingelei-
tet habe, was klar für die Willentlichkeit der erneuten Abklärung vom Mai/Juni 2011 in
B_________ spreche. Wenn am 30. Mai 2011 in A_________ tatsächlich eine akute
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre und sogar der Verdacht
auf einen Hirnschlag bestanden hätte, wäre ein Transport nach B_________ absolut
unzumutbar gewesen. Dort seien denn auch keine Abklärungen eines akuten cerebro-
vaskulären Ereignisses erfolgt, da dafür gar kein Anlass bestanden habe. Das
C_________-Syndrom könne in der Schweiz behandelt werden. Die vom Beschwerde-
führer angerufenen EU Verordnungen seien nicht anwendbar, da in casu von einer
willentlichen Auslandbehandlung auszugehen sei. Dafür wäre eine Einwilligung der
Krankenversicherung notwendig gewesen. Zudem würde die Behandlung mit Privigen
die Voraussetzungen der Spezialitätenliste nicht erfüllen und somit in der Schweiz nicht
unter die Pflichtleistungen des KVG fallen. Weder bei den in B_________ durchgeführ-
ten Diagnoseverfahren noch bei der eingeleiteten Therapie habe es sich um eine Not-
fallbehandlung gehandelt. Ein Versicherter habe bei einem vorübergehenden Aufent-
halt ausserhalb des Versicherungsstaates Anspruch auf jene Leistungen, die nicht bis
zu seiner Rückkehr aufgeschoben werden könnten, ohne die Gesundheit oder das
Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Begründun-
gen fest.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
1.1 Das Kantonale Versicherungsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Par-
tei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der an-
gerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 V 30; 125 V 184 E. 1 mit weite-
ren Hinweisen).
1.2 Das Kantonale Versicherungsgericht ist gestützt auf Art. 86 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG) sowie
Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichtes vom
fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) zur Behandlung
von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer zuständig.
1.3 In casu liegt ein Einspracheentscheid der Y_________ AG vom 8. Oktober 2014
vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in M_________. Er ist durch den Ein-
spracheentscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Strittig ist, ob die Y_________ AG die für die Behandlung vom 30. Mai 2011 bis
zum 12. Juni 2011 in G_________ entstandenen Kosten in der Höhe von
EUR 18‘008.30 erstatten oder sich an den Behandlungs- und Pflegekosten mit einem
Anteil von je CHF 4‘200 beteiligen muss. Nicht bestritten wird, dass die Krankheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz behandelbar ist.
3.
3.1 Art. 34 Abs. 2 KVG geht in Anwendung des Territorialitätsprinzips davon aus, dass
Leistungen grundsätzlich nur kassenpflichtig sind, wenn sie in der Schweiz erbracht
werden (BGE 128 V 75 E. 3b; Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversi-
cherung (KVG), Zürich/Bern/Genf 2010, N. 2 zu Art. 34 KVG). Der Bundesrat kann
aber bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von
Leistungen übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden,
wobei er deren Übernahme begrenzen kann. Gestützt auf diese Bestimmung hat der
Bundesrat Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlas-
sen, der sich auf fehlende medizinische Angebote in der Schweiz bezieht, wobei nur
gravierende Versorgungslücken ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip rechtfertigen
(BGE 134 V 330 E. 2.2 und 2.3). Es besteht auch kein Leistungsanspruch im Umfange
dessen, was eine Behandlung in der Schweiz gekostet hätte (BGE 134 V 330 E. 2.4).
Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
ebenfalls die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden.
Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt
einer unaufschiebbaren medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die
Schweiz nicht angemessen ist. Die versicherte Person hat sich grundsätzlich am aus-
ländischen Aufenthaltsort behandeln zu lassen. Kein Notfall besteht, wenn sich die
versicherte Person zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begibt. Sie hat den
Notfall glaubhaft zu machen (Eugster, a.a.O. N 8 zu Art. 36 Abs. 2 KVV). Vorbehalten
bleiben gemäss Art. 36 Abs. 5 KVV die Bestimmungen über die internationale Leis-
tungsaushilfe.
3.2 Die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe finden sich in den
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
gerverordnung am 1. Mai 2010 abgelöst hat und in der Schweiz am 1. April 2012 in
Kraft getreten ist. Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung begründet diese einen Leis-
tungsanspruch auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung in dem betreffen-
den Mitgliedstaat, d.h. für die Schweiz, nach Inkrafttreten am 1. April 2012 für Ereignis-
se ab dem 1. Mai 2010. Die Modalitäten der Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004
sind in der VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Beide Verordnungen haben den Zweck, die
Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern und das Recht auf Freizügig-
keit im Hinblick auf die soziale Sicherheit zu garantieren. In der Schweiz krankenversi-
cherte Personen haben während eines Aufenthaltes im Gebiet eines EU-/EFTA-
Staates bei Vorweisen der europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) Anspruch
auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der
voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen (Art. 19 Abs. 1
der VO Nr. 883/2004). Das entsprechende Verfahren ist in Art. 25 Abs. 1 der VO
Nr. 987/2009 festgelegt. Der Versicherte legt dem Erbringer von Gesundheitsleistun-
gen im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Doku-
ment vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht
über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts das Dokument
beim zuständigen Träger an. Sachleistungen sind diejenigen, die im Aufenthaltsmit-
gliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch
notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitglied-
staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten
(Art. 25 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer befand sich nach eigener Darstellung infolge eines ge-
schäftlichen Aufenthaltes in A_________, als am 30. Mai 2011 gesundheitliche Be-
schwerden auftraten. Gemäss seinen Angaben handelte es sich um eine Lähmung
zuerst der rechten, dann der linken Gesichtshälfte und schliesslich auch der unteren
Extremitäten, begleitet von starkem Schwindel. Die Symptome seien vergleichbar ge-
wesen mit jenen eines Hirnschlags und hätten eine dringende Klinikeinweisung zwecks
rascher Diagnosestellung und Behandlung notwendig gemacht.
A_________ verfügt über ein Universitätsklinikum mit einer Klinik für Neurologie. Diese
deckt die gesamte neurologische Diagnostik und Therapie ab. Sie verfügt über ein zer-
tifiziertes überregionales Schlaganfallzentrum. Die Intensivstation, Normalstationen,
Ambulanz und Tagesklinik ermöglichen mit der kompletten Vertretung komplementärer
Fächer die Diagnosestellung und Behandlung aller neurologischen Krankheiten
(http://www.uniklinik-A_________.G_________/neurologie.html).
In
ca.
72
Autokilometern
oder
52
Minuten
Fahrzeit
Entfernung
(http://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner)
befindet
sich
das
Universitätsspital
N_________ mit angegliederter neurologischer Klinik und Polyklinik, inklusive einer
Schlaganfallspezialstation (https://www.unispital-N_________.ch).
Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge mit einem Privatauto in die ca.
263 Autokilometer oder 2 Stunden 45 Minuten entfernte Hals-, Nasen-, Ohrenklinik der
H_________-Universität in B_________ transportiert. Dies ist in Anbetracht der sich
viel
näher
befindenden
obgenannten
Universitätsspitäler
unverständlich.
In
B_________ wurden denn auch keine Abklärungen im Zusammenhang mit einem
möglichen Schlaganfall vorgenommen, sondern versucht, die Diagnose eines
C_________-Syndroms mittels einer Biopsie (die bereits das Spital J_________ im
Bericht vom 13. Mai 2011 vorgeschlagen hatte) und weiterer Untersuchungen und
Konsilien zu bestätigen bzw. andere Ursachen der Beschwerden auszuschliessen und
in der Folge ein Human-Immunglobulin verabreicht, das unter anderem zur Behand-
lung peripherer Neuropathien, wie sie beim C_________ Syndrom vorkommen, einge-
setzt wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. F_________ bereits im April
2011 aufgrund des Verdachts auf ein C_________-Syndrom eine Steroidmedikation
eingeleitet hatte, ist es im Gesamtkontext und in Übereinstimmung mit der Krankenver-
sicherung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit als erwiesen zu betrachten, dass es sich in casu um eine wil-
lentliche Auslandbehandlung gehandelt hat und der Beschwerdeführer demzufolge
dazu verpflichtet gewesen wäre, vorgängig die Einwilligung der Krankenversicherung
einzuholen, die er indessen unter den gegebenen Umständen kaum erhalten hätte, da
die Behandlung in der Schweiz durchführbar gewesen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Kos-
tengutsprache einzuholen, da es sich um eine Notfallsituation gehandelt habe und er
den Notfallbegriff so umschreibt, als dass medizinisch eine umgehende Handlung not-
wendig gewesen sei, da sich ansonsten direkt eine lebensbedrohliche Situation hätte
entwickeln können (Beschwerdeschrift Ziffer 80), wäre ein Transport in die Universi-
tätsklinik von A_________ angezeigt gewesen. Dies umso mehr, als in der Beschwer-
deschrift (Ziffer 66) auch die Transportfähigkeit des Patienten bestritten wird und eine
Rückreise in die Schweiz nicht zumutbar gewesen sein soll (Ziffer 90 der Beschwerde-
schrift). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit in casu nicht, einen Notfall glaubhaft
zu machen, der ihn daran gehindert hätte, mit der Krankenversicherung in Kontakt zu
treten und das Vorgehen abzuklären. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies
zeitlich kürzer gedauert hätte als der Transport des „nicht transportfähigen“ Patienten
von A_________ nach B_________, welcher im Übrigen bedeutend mehr Zeit in An-
spruch nahm, als eine Rückführung in die Schweiz ins N_________ Universitätsspital.
4.2 Aus den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 vermag der Be-
schwerdeführer nichts für sich abzuleiten, denn er fällt nicht unter die Zielgruppe der
Verordnungen und wie obenstehend dargelegt, ging es auch nicht um die Erbringung
von Leistungen, die notwendig waren, damit er nicht vorzeitig in die Schweiz hätte zu-
rückkehren müssen, denn das Universitätsspital N_________ wäre viel schneller er-
reichbar gewesen als die Universitätsklinik B_________ und sowohl ein Schlaganfall
als auch das C_________-Syndrom wären dort behandelbar gewesen. Schlussendlich
weist auch die Tatsache, dass die Leistungen nicht über die europäische Krankenver-
sicherungskarte abgerechnet wurden, darauf hin, dass sich initial sowohl der Be-
schwerdeführer als auch die leistungserbringende Klinik darüber im klaren waren, dass
es sich nicht um durch den Schweizerischen Leistungsträger erstattbare Kosten han-
delte (vgl. Art. 25 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009).
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Krankenversicherung ihre Leistungs-
pflicht für die Kosten der Hospitalisation vom 30. Mai 2011 bis zum 12. Juni 2011 zu
Recht mit der Begründung abgelehnt hat, die Behandlung habe weder unverzüglich in
G_________ durchgeführt werden müssen noch sei eine Rückreise in die Schweiz
unzumutbar oder unverhältnismässig gewesen.
4.4 Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von Zeugen oder Einholung
eines Gutachtens zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der erbrachten Diagno-
severfahren und Behandlungen erübrigt sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermöchte.
Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
Eventuell wird die Übernahme einer Tagespauschale an die Behandlungskosten und
an die Pensionskosten gemäss den Besonderen Versicherungsbedingungen der Zu-
satzversicherung „Optima Plus“ beantragt.
Da es sich hier um Leistungen aus Versicherungsvertrag handelt, ist im sozialversiche-
rungsrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die obligatorische Krankenversiche-
rung darauf nicht einzutreten. Dafür wird auf das Urteil im Klageverfahren S2 13 103
verwiesen.
6.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinwei-
sen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
richtet.
Sitten, 10. Juli 2015