Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_723/2014) wies das Bundesgericht eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten ab.
S2 14 56
ENTSCHEID VOM 20. AUGUST 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Eve-Marie Dayer-Schmid, Einzelrichterin ; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin
und
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(Nichteintreten / Wiederherstellung der Beschwerdefrist)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014
EINGESEHEN
ten Bahnhof A_________ am 25. Juni 2014 um 22:00 von zwei Zeugen bestätigt wur-
de, gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Mai 2014;
Wallis vom 1. Juli 2014, mit welcher X_________ dazu aufgefordert wurde, ihre Einga-
be bis zum 11. Juli 2014 zu verbessern, da auf sämtlichen Exemplaren ihre Unter-
schrift fehlte, im „Exemplar Gericht“ die Seiten 8 und 9 mit den Rechtsbegehren nicht
vorhanden waren, die Beilagen 4 bis 9 nachgereicht werden mussten und der Beweis
der Rechtzeitigkeit durch Einreichung des Briefumschlags der SUVA mit der Sen-
dungsnummer zu erbringen war, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf-
grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehl-
ten, auf die Beschwerde nicht eingetreten;
vom 13. Juli 2014) mit der X_________ ihre Beschwerde verbesserte und gleichzeitig
um Wiederherstellung der Frist ersuchte;
ERWÄGEND
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das Verfahren vor dem Kan-
tonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem
Recht bestimmt;
Einzelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege
[RPflG] vom 11. Februar 2009);
rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 eine Beschwerdefrist von 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vorsieht und gemäss Art. 41
Abs. 1 eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person
oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu
handeln und innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und unter Angabe des
Grundes darum ersucht;
3 -
dass gemäss Art. 49 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976 eine kurze Nachfrist zur Beschwerde-
verbesserung anzusetzen ist, soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 48
VVRG nicht genügt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der
Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unter-
schrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
der Schweizerischen Post einging und am 13. Juli 2013 die Beschwerdeverbesserung;
wonach eine Einschreibesendung spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt gilt (BGE 134 V 49; Bundesgerichtsurteil
9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3);
hördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der
Adressat damit hatte rechnen müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_753/2007 E. 3) und
unter diesen Voraussetzungen auch ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post nichts
daran ändert, dass die Sendung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs-
versuch als zugestellt gilt (Bundesgerichtsurteil 2C_370/2011 vom 10. Mai 2011);
rechnen müssen, eine Sendung des Gerichts zu erhalten;
Abholung bereit gemeldet wurde und somit am 9. Juli 2014 als zugestellt gilt, womit ihr
genügend Zeit verblieben wäre, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, zu-
mal es sich bei ihren Versäumnissen um solche formeller Art handelte, deren Behe-
bung nicht viel Zeit in Anspruch genommen hätte;
schwerdeführerin verlangt, diese sei wiederherzustellen, da sie durch Arbeit stark aus-
gelastet sei und zudem ausserkantonal ein schwer krankes Familienmitglied unterstüt-
zen müsse, wodurch es ihr erst am 12. Juli 2014 möglich gewesen sei, die Einschrei-
besendung des Gerichts abzuholen;
bis zum 27. Juli 2014 in Unterstützung des schwer kranken Familienmitglieds abwe-
send, weshalb das Kantonsgericht die Frist zur Beschwerdeverbesserung bis zum
Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit nur äusserst restriktiv wiederherstellt und
dabei im Einzelfall damit verbundene Härten als vom Gesetzgeber so gewollt betrach-
tet (Bundesgerichtsurteil 9C_561/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1);
4 -
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Frist wiederhergestellt wer-
den kann, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches
auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters
unverschuldeter Weise verunmöglichte (Bundesgerichtsurteil 9C_1060/2010 vom
krankung (Bundesgerichtsurteil 9C_1060/2010), bei Arbeitsüberlastung (Bundesge-
richtsurteil 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2) oder bei einer kurzfristigen
Abwesenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_383/2012 vom 23. Mai 2012 E. 2.2) die Mög-
lichkeit einer Wiederherstellung der Frist verneinte, da es auch in diesen Fällen als
zumutbar erachtet wurde, rechtzeitig tätig zu werden oder die Interessenwahrung an
einen Dritten zu übertragen;
den können, da diese sowohl die Arbeitsüberlastung als auch die Verwandtenunter-
stützung bereits anlässlich der Einreichung der mangelhaften Beschwerde vom
tretung zu organisieren;
dernis für das rechtzeitige Handeln gelten können, sondern gestützt auf die Schilde-
rung der tatsächlichen Umstände auf blosse organisatorische Unzulänglichkeit ge-
schlossen werden muss;
schwerde vom 25. Juni 2014 nicht einzutreten ist;
sind noch Gerichtskosten zu erheben sind;
WIRD ERKANNT
Das Gesuch von X_________ um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen
und auf die Beschwerde vom 25. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid der
SUVA vom 15. Mai 2014 wird nicht eingetreten.
Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Gerichtskosten er-
hoben.
Sitten, 20. August 2014