S2 13 91
URTEIL VOM 11. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(Schreckereignis / Unmittelbarkeit / Todesgefahr / überraschende Heftigkeit)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Juli 2013
Sachverhalt
A.
X_________, geboren 1973, ist aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der
B_________ SA (als Rettungssanitäter) bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. März
2012 verunglückte im Autobahntunnel bei C_________ ein belgischer Reisecar. Der
Versicherte sowie ein Arbeitskollege, welche sich zum Unfallszeitpunkt im Spital
C_________ in Dienstbereitschaft befanden, wurden um Hilfe angefordert. Sie gehör-
ten zum ersteintreffenden Rettungsteam und der Versicherte war für die Prätriage
(Entscheidung der Bergungsprioritäten) zuständig. Unmittelbar nach dem Rettungsein-
satz wurde der Versicherte noch vor Ort psychologisch betreut.
B.
Am 15. März 2012 suchte der Versicherte die Psychologin Dr. D_________ des Centre
de Compétences en Psychiatrie et Psychothérapie CCPP in C_________ auf. Diese
schrieb ihn ab dem 16. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (SUVA-Dossier Nr. 2 und
3). Ab dem 27. März 2012 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder vollumfänglich
auf. Aufgrund von verschiedenen Beschwerden (Nervosität, Herzklopfen, Magenbe-
schwerden) konsultierte der Versicherte den Arzt Dr. E_________, Praktischer Arzt
FMH, welcher ihn vom 25. Juli bis 4. August 2012 sowie vom 3. bis 30. September
2012 erneut krank schrieb (Dossier Nr. 4, 5, 9 S. 2 und 11). Dazwischen bezog der
Versicherte seine Ferien (Dossier Nr. 9 S. 2 f.). Der SUVA wurde am 13. September
2012 mitgeteilt, dass der Versicherte als Folge eines Unfalls eines belgischen Reise-
cars vom 13. März 2012 an einem psychischen Trauma leide (Dossier Nr. 1). Im Ver-
lauf
des
Monats
September
2012
konsultierte
der
Versicherte
den
Arzt
Dr. F_________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher ihn vom 1. Oktober
2012 bis 31. Dezember 2012 krank schrieb (Dossier Nr. 13 und14).
C.
Die SUVA verneinte mit Schreiben vom 4. Januar 2013 das Vorliegen eines Unfalles
und machte den Versicherten auf die Möglichkeit der Zustellung einer formellen Verfü-
gung aufmerksam (Dossier Nr. 16). Auf Intervention des Versicherten hin (Dossier
Nr. 20), welcher sich zu diesem Zeitpunkt in der Klinik G_________ befand, verneinte
die SUVA ihre Leistungspflicht mittels Verfügung vom 10. April 2013 erneut (Dossier
Nr. 21). Dagegen erhob X_________ am 8. Mai 2013 Einsprache.
D.
Dr. F_________ orientierte die SUVA auf deren Nachfrage hin (Dossier Nr. 30) über
den Heilverlauf des Versicherten (Dossier Nr. 34). Dabei diagnostizierte er eine nicht
näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung (F43.9).
E.
Am 5. Juli 2013 erliess die SUVA den Einspracheentscheid und wies die Einsprache
des Versicherten ab (Dossier Nr. 35). Dies mit der Begründung, die qualifizierten
Merkmale für die Annahme eines Schreckereignisses als Unfall, namentlich „ausser-
gewöhnliches Schreckereignis“ und „überraschende Heftigkeit der Einwirkung“ seien
vorliegend nicht erfüllt.
F.
Gegen diesen Entscheid gelangte X_________ (Beschwerdeführer) mit Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 9. September 2013 an die Sozialversicherungsrechtliche Ab-
teilung des Kantonsgerichts mit der Begründung, die überraschende Heftigkeit sei un-
ter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu bejahen und beim Kriterium
des aussergewöhnlichen Schreckereignisses sei hinreichend, dass der Beschwerde-
führer unmittelbar nach dem Unfallereignis, aber noch während dem Unfall tätig gewe-
sen sei. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stünden in einem ein-
deutigen und direkten bzw. indirekten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13.
März 2012. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie
die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen. Dies unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der SUVA (Beschwerdegegnerin).
G.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ih-
rem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei
verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und führte
aus, dass es - selbst bei Vorliegen eines Schreckereignisses - am adäquaten Kausal-
zusammenhang fehle.
H.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht
den Verzicht auf die Einreichung einer Replik mit. Nachdem den Parteien der Ab-
schluss des Schriftenwechsels angezeigt worden war (22. Oktober 2013), hinterlegte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2014 ein Schreiben der Klinik
G_________ vom 10. Dezember 2013.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG
anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-
schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
(Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 9. September 2013
gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013 eingereichte Beschwerde erfolgte
unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) fristgerecht.
1.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Wallis, weshalb die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009
(RPflG), Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und
Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Be-
handlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig
ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Er ist durch den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versi-
cherungsleistungen für die den Beschwerdeführer betreffenden Folgen des Ereignisses
vom 13. März 2012 zu Recht abgelehnt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurtei-
len, ob ein Schreckereignis im unfallrechtlichen Sinne vorgelegen hat und bejahenden-
falls, ob dieses als adäquat-kausale Unfallfolge zu qualifizieren ist.
3.
3.1 Als Beweismittel beantragt der Beschwerdeführer mitunter die Edition von
Arztberichten der behandelnden Ärzte (Beschwerde vom 9. September 2013 Ziff. 3.
S. 3).
3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffnen auf
Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 134 I 140
E. 5.3). Dies hindert das Gericht jedoch nicht, einen Beweisantrag abzulehnen bzw. auf
die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140
E. 5.3).
3.3 Das urteilende Gericht hat sämtliche Akten des Versicherers sowie alle eingereich-
ten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Es hat sich auf Grund dieser
Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass vom an-
begehrten Beweismittel keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind bzw. seine Überzeugung durch diese nicht geändert wird. Verwiesen wird dazu
auf die nachstehenden Erwägungen. Demzufolge wird der vom Beschwerdeführer ge-
stellte Beweismittelantrag der Edition von Arztberichten in antizipierter Beweiswürdi-
gung abgewiesen.
4.
4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre
haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung
auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und
für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1). Danach
setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches
Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt;
die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren
Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer
überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch
Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen
hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch bei
Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als
Vergleichgsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine
„weite Bandbreite“ von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Bundesgericht
betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht
auf die Wirkung des äusseren Faktors, sonden nur auf diesen selber bezieht, weshalb
nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,
unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2011 vom
Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses
sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 E. 3.1 mit weiterem Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Carunfall vom 13. März 2012, bei
welchem er als Rettungssanitäter tätig war, ein Schreckereignis darstellt, weshalb der
Unfallversicherer die entsprechenden Leistungen zu erbringen habe. Insbesondere
seien, entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung, die
Kriterien „unmittelbare Gegenwart des Versicherten“ sowie „aussergewöhnliches
Schreckereignis“ erfüllt.
4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt die unmittelbare Gegenwart des
Versicherten für die Einwirkung des Vorfalls auf die Psyche (Urteil des EVG U 273/02
vom 17. Juni 2003 E. 3.2; Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall
nach Art. 4 ATSG in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche
Vorsorge [SZS] 2007, S. 51). Dieses Erfordernis wird damit begründet, dass ein
Verzicht darauf zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffs führen würde,
indem ansonsten jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkunge genüge (Weiss
a.a.O., S. 52). Examplarisch für das Kriterium der unmittelbaren Gegenwart des
Versicherten kann der sog. „Brennofenfall“ herangezogen werden (vgl. Urteil des EVG
U 273/02 vom 17. Juni 2003). Konkret: Nachdem der dortige Versicherte vernommen
hatte, dass ein Arbeitskollege in den Brennofen der Kehrichtverbrennungsanlage
gefallen war, stellte er zur Eindämmung des Feuers den Unterwind ab, alamierte die
Feuerwehr sowie den Betriebsleiter und legte schliesslich eine Wasserleitung bis zum
Eingang der Brennkammer. Für diese Tätigkeiten, welche mehrere Minuten in
Anspruch nahmen, wurde die unmittelbare Gegenwart des Versicherten verneint.
Diese könne frühestens beim Eintreffen des Versicherten bei der Brennkammer bejaht
werden. Dann sei der Arbeitskollege jedoch bereits tot gewesen. Der Vorfall habe
demnach stattgefunden, bevor sich der Versicherte - auf dem Boden seiner
Rechtsauffassung - in unmittelbarer Gegenwart des Verunglückten befand.
In vorliegendem Fall ist unbestritten, dass der Reisecar nicht in unmittelbarer
Gegenwart des Versicherten in die Tunnelwand gefahren ist. Die Zentrale 144 hatte
den Versicherten darüber informiert, dass sich im Autobahntunnel C_________ ein
Carunfall ereignet hatte. Der Versicherte stiess alsdann erst, nachdem der Unfall
bereits ereignet hatte, zur Unfallstelle. Mit Blick auf die hiervor dargelegte
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Auffassung des Beschwerdeführers,
wonach er unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetroffen, jedoch noch während
dem Unfall tätig geworden sei, nicht zu schützen. Anders entscheiden hiesse, den
Zweck des Erfordernisses der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten zu
unterlaufen. Mit genanntem Kriterium soll nämlich der Unfallbegriff bei einem
Schreckereignis begrenzt und damit eine uferlose Ausweitung des Unfallbegriffes
verhindert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde des Beschwerdeführers
abzuweisen.
4.4 Überdies müsste die Beschwerde auch aus den nachgenannten Gründen
abgewiesen werden:
4.4.1 Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als typische Schreckereignisse
qualifizierten
Vorfälle
(Brand-
und
Erdbebenkatastrophe,
Eisenbahn-
und
Flugzeugunglück,
schwere
Autokollission,
Brückeneinsturz,
Bombenabwurf,
verbrecherischer Überfall, Seebeben oder sonstige Todesgefahr) zeichnen sich durch
das Vorliegen einer Todesgefahr aus. Es wird postuliert, dass diese akute und
unmittelbare Todesgefahr auch für den Versicherten bestehen muss, zumal sich die
Wirkungen des Ereignisses gegen ihn zu richten haben, wie dies auch bei einem Unfall
mit mechanischer Einwirkung und somatischer Verletzung geschieht (Weiss, a.a.O.,
S. 48). In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch entschieden, dass ein
Lokführer, welcher beim Überfahren eines Menschen (wobei er diesen als längliches
graues Objekt wahrgenommen hat) ein leichtes Rumpeln verspürte, sich nie in Gefahr
befand, verletzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 E. 4.2; anders
noch das Urteil des EVG U 109 vom 20. April 1990 [publiziert in RKUV 1990 S. 300],
in welchem das Kriterium der Todesgefahr nicht berücksichtigt wurde).
In casu ist der Beschwerdeführer über einen Carunfall im Autobahntunnel C_________
informiert worden. Daraufhin hat er sich gemeinsam mit einem Arbeitskollegen zum
Unfallort begeben. Als sie dort eintrafen, war der Tunnel für den Verkehr bereits
gesperrt und es befanden sich keine anderen Fahrzeuge mehr im Tunnel (vgl. Dossier
Nr. 9). Für den Beschwerdeführer bestand also zu keinem Zeitpunkt eine akute und
unmittelbare Todesgefahr, weshalb dieses Kriterium vorliegend ebenfalls nicht erfüllt
ist.
4.4.2 Schliesslich fehlt es, wie nachfolgend aufgezeigt, an der überraschenden
Heftigkeit
des
Vorfalls.
Der
Beschwerdeführer
gehörte
beim
Carunfall
im
Autobahntunnel dem ersteintreffenden Rettungsteam an und begab sich sogleich in
das verunglückte Fahrzeug. Dabei war er für die Prätriage (Entscheidung der
Bergungsprioritäten) zuständig. Erschwerend kam hinzu, dass es sich bei den
verunglückten Personen vorwiegend um Kinder handelte. Ein solches Ereignis gehört
im Lebensbereich eines Rettungssanitäters zweifelsfrei nicht zum Alltäglichen oder
Üblichen. Jeder Rettungssanitäter weiss jedoch, dass Unfälle, in welchen eine Vielzahl
von schwer verletzten Kindern involviert sind, mitunter eines der schwierigsten und
belastensten Ereignisse darstellt. Den Rettungssanitätern ist also durchaus bewusst,
dass ein solches Ereignis eintreten kann. Wenn dieses gefürchtete Ereignis dann
schliesslich doch eintritt, kann nicht von einer überraschenden Heftigkeit des Vorfalls
gesprochen werden (vgl. auch Urteil des EVG U 324/04 vom 2. Februar 2005 E. 4.4).
4.5
Zusammenfassend
ist
also
festzuhalten,
dass
die
Beschwerde des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, zumal kein Schreckereignis als Unfall vorliegt.
Insbesondere das Vorliegen der Kriterien der „unmittelbaren Gegenwart des
Versicherten“, der „Todesgefahr“ und der „überraschende Heftigkeit“ sind in
vorliegendem Fall zu verneinen.
5.
Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 91 Abs. 3
VVRG). In diesem Zusammenhang hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der
SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den
Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisatio-
nen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10
mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgese-
hen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 11. März 2014