Provisional suspension of accident insurance benefits upheld

S2 13 6Kantonsgericht28.08.2013Dismissed

Zusammenfassung

The cantonal social insurance chamber had to decide whether an accident insurer could provisionally stop paying a complement pension and helplessness allowance during revision proceedings. The insurer had relied on observations and other indications suggesting that the insured's alleged incapacity and helplessness were overstated. The court held that provisional measures are permissible to secure the effectiveness of the final decision, that the insurer had sufficient grounds for urgency and risk of irrecoverable overpayments, and that the observation material could be used at this stage. Any omission of prior hearing was cured in the appeal proceedings. The appeal was dismissed and no costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 17, 25, 30 Abs. 2 lit. e, 52 Abs. 2 und 56 Abs. 1 ATSG; vorsorgliche Einstellung laufender Sozialversicherungsleistungen im Revisionsverfahren. Vorsorgliche Massnahmen sind im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig, auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung, sofern Dringlichkeit und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen. Im Sozialversicherungsrecht darf der Versicherungsträger zur Sicherung der Wirksamkeit der Endverfügung Leistungen vorläufig einstellen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Zweifel am Leistungsanspruch bestehen und eine Interessenabwägung zugunsten der Massnahme ausfällt. Der Zwischencharakter des Entscheids rechtfertigt nur eine summarische Prüfung; eine allfällige Gehörsverletzung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (consid. 4 ff.).

Gesamter Gesetzestext

S2 13 6

URTEIL VOM 28. AUGUST 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Jean-Pierre

Zufferey, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ ,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ , Beschwerdegegnerin

(Vorsorgliche Massnahmen / Sistierung der Rentenzahlungen und

Hilflosenentschädigungen)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2012


  • 2 -

Eingesehen

  • die Verfügung der Y_________(Y_________) vom 27. Juli 2012, mit welcher sie die

an X_________ ausgerichtete Komplementärrente und Hilflosenentschädigung per

  1. August 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sistiert hat, da sie Grund

für die Annahme habe, dass der Anspruch auf die Komplementärrente und die

Hilflosenentschädigung nicht mehr bestehe; der Versicherte sei beim Golfspielen

observiert worden, was in Widerspruch zu der von ihr angenommenen vollständigen

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Hilflosigkeit stehe;

  • die „Einsprache“ von X_________ vom 5. September 2012, worin er die Aufhebung

der Verfügung der Y_________ vom 27. Juli 2012 beantragt und geltend macht, der

Unfallversicherer habe keine Kompetenz eine Sistierungsverfügung zu erlassen oder

Observationen durchzuführen, eine Meldepflichtverletzung sei nicht erfolgt, er sei nie

über eine Sistierung informiert worden und die vom Unfallversicherer herangezogenen

Beweismittel seien nicht verwertbar und unverhältnismässig;

  • das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 unter Beilage des

Berichtes von Dr. B_________ vom 15. Februar 2013;

  • die Vernehmlassungen der Y_________ vom 18. Februar 2013, mit welcher sie die

Abweisung der Beschwerde mit der Begründung verlangt, dass die vorsorgliche

Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der

Leistungsanspruches erfolgte, dass im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der

Komplementärrente und Hilflosenentschädigung, es sich als schwierig erweisen würde,

die im Rahmen des Revisionsverfahrens zu Unrecht ausbezahlten Renten und

Hilflosenentschädigungen

zurückzuerlangen,

demgegenüber

die

Renten

und

Hilflosenentschädigungen ohne Weiteres nachbezahlt werden könnten; im Übrigen

seien auch keine Verfahrensrechte verletzt worden;

  • die Replik des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 sowie die Duplik der

Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013, womit die Parteien an ihren Anträgen

festhalten;

  • die übrigen Akten;

erwägend

  • dass in casu einzig zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer im Rahmen des

Revsionsverfahrens berechtigt war, die bis anhin zugesprochene Komplentärrente und

Hilflosenentschädigung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einzustellen;

  • dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) eine Invalidenrente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt


  • 3 -

oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der

Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision);

  • dass laut Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog.

prozessuale Revision);

  • dass nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog.

Wiedererwägung);

  • dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich

unabhänig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält (vgl.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 mit

Hinweisen), was auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt (Seiler, in:

Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], Zürich 2008, Art. 56 VwVG N 30; vgl. Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung

von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in : Schaffhauser/Schlauri, Die Revision

von

Dauerleistungen

in

der

Sozialversicherung,

Veröffentlichungen

des

Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Unversität St. Gallen, St. Gallen

1999, S. 195 ff.);

  • dass sich nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht die Zulässigkeit

des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen,

deren

Durchsetzung

gesichert

werden

soll,

ergibt,

weshalb

den

Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (Vogel, Vorsorgliche

Massnahmen, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren,

Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90; vgl. auch Seiler, a.a.O., Art. 56 N 17; Uhlmann/Wälle-

Bär, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 45 N 8);

  • dass zum Teil auch vertreten wird, Art. 56 VwVG, der die vorsorglichen Massnahmen

im Beschwerdeverfahren regelt, sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Urteil BVGer B-860/2011 E.

4.2);

  • dass das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei

Verletzung der Mitwirkungspflichten einzustellen, nach der Rechtsprechung auch als

allgemeiner

prozessualer

Grundsatz

der

Bundessozialversicherung

gilt

(Bundesgerichtsurteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E.4);

  • dass mithin – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die

Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Hauptverfahrens (z.B. betreffend

Überprüfung einer Dauerleistung) vorsorgliche Massnahmen (wie etwa eine vorläufige

Einstellung von Rentenzahlungen) treffen können, um die Wirksamkeit der

Endverfügung sicherzustellen;


  • 4 -

  • dass der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit

voraussetzt, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort

zu treffen und ausserdem muss der Verzicht auf Massnahmen für den betroffenen

Versicherungsträger einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist,

wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II

149 E. 2.2);

  • dass die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine

Interessenabwägung vorzunehmen hat, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei

der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug

kommt, mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen

Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung

angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser

Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt

abzustellen ist, der sich aus den vorhanden Akten und ohne zeitraubende weitere

Erhebungen ergibt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile I 426/05 vom 8. August 2005 E.

2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und

8.2);

  • dass der Versicherungsträger die von der Person unrechtmässig bezogenen

Leistungen zurückfordern kann (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG); die Rückforderung von

Leistungen stellt indessen einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar und,

da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr,

dass solche Forderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem

Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein

erheblichens Gewicht beimisst (vgl. BGE 105 V 266 E.3; Bundesgerichtsurteile

8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1., I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b);

zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass

noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beseitigt werden, zu berücksichtigen;

  • dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der

Steuerzahlenden, aber auch der Unfallversicherten liegt, da es nicht nur um die

Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um

das Vertrauen in die Sozialversicherung, geht;

  • dass es sich in casu bei der angefochtenen, zwar nicht ausdrücklich als vorsorgliche

Massnahme bezeichneten Leistungssistierung um eine Zwischenverfügung im Sinne

von Art. 52 Abs. 2 ATSG handelt, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist und

daher laut Art. 56 Abs. 1 ATSG eine Beschwerde direkt an die kantonale

Gerichtsinstanz eingereicht werden kann;

  • dass sich aus dem in der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt

ergibt, dass die vorsorgliche Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der

Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung erfolgte, die durch die vom

Unfallversicherer

angeordnete

Observation

veranlasst

worden

war

und

der

Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit dem


  • 5 -

Ergebnis der Observation und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen

bereits konfrontiert wurde;

  • dass, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen über die Sistierung

informiert worden wäre, eine solche Gehörsverletzung als geheilt gelten müsste. Denn

der Versicherte konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern;

Sachverhalt und Rechtslage werden zudem frei geprüft;

  • dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung das Fehlen der

Rechtsfolge der Sistierung in Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht bedeutet, dass im Bereich der

Unfallversicherung eine vorsorgliche sofortige Einstellung der Versicherungsleistungen

nicht zulässig wäre. Wie dargelegt, ist der Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig;

  • dass der Einwand, die Rückfoderung sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG jederzeit

möglich, weshalb es keiner Sistierung bedürfe, nicht stichhaltig ist, zumal, es im

Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht darum geht, den Sachverhalt

umfassend und abschliessend zu klären, sondern diese vielmehr dazu dienen,

bedrohte rechtliche Interessen gerade für die Dauer der Abklärung und des Verfahrens

einstweilen sicherzustellen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern

1983, S. 246);

  • dass zur Rüge des Beschwerdeführers, er sei nie über die Sistierung informiert

worden, auch festzustellen ist, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit.

e VwVG vor anderen Verfügungen in einem erstinanzlichen Verfahren nicht anzuhören

braucht, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die

Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen

Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet;

  • dass Verstösse gegen die Schadenminderungs- und Kooperationspflichten entweder

zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung

oder aber zur sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer-

Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer (Hrsg.),

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) zum Sozialversicherungsrecht, 2. A.,

Zürich 2010, S. 72, mit Hinweisen auf das Bundesgerichtsurteil 9C_961/2008 vom 30.

November 2009 E. 6.3);

  • dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten,

denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen

Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 ATSG);

  • dass Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend allein die vorsorgliche Einstellung

der Renten- und Hilflosenentschädigungsausrichtung bildet, während über den

Leistungsanspruch an sich (wie eventuell auch über eine allfällige Rückforderung

bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin noch zu befinden sein

wird, so dass nicht abschliessend zu beurteilt werden braucht, ob die materiellen


  • 6 -

Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind oder

nicht;

  • dass folglich die Fragen, ob die auf einer Erwerbsunfähigkeit basierende

ursprüngliche Berentung falsch gewesen ist und ob der Versicherte hilflos ist, hier offen

bleiben können, da in materieller Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin die laufende Rente und die Hilflosenentschädigung zu Recht

sistiert hat;

dass

mithin

dem

im

Beschwerdeverfahren

eingereichten

Bericht

von

Dr. B_________vom 15. Februar 2013 sowie den übrigen medizinischen Berichten in

diesem Verfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen;

  • dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

Komplementärrente und die Hilflosenentschädigung zu Recht sistiert hat;

  • dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung

bzw.

die

unrechtmässig

erwirkte

Ausrichtung

von

Renten

und

Hilflosenentschädigungen zur Last legt und ausführt, dass dieser Tatsachen

verschwiegen habe;

  • dass vorliegend die Zahlungen eingestellt wurden, nachdem der Unfallversicherer

Kenntnis von den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erhalten und

daraufhin eine Observation und ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte;

  • dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Auto fahren, beim Schuhe

wechseln, beim Tragen von Taschen, beim Heben von Gewichten mit beiden Händen,

beim Golf spielen (inkl. Turniere) oder beim selbstständigen Einnehmen der Mahlzeiten

gesehen worden war, die Y_________ darauf schliessen liess, dass dem Versicherten

eine höhere Restarbeitsfähigkeit als angenommen zumutbar und die Hilflosigkeit

geringer als angenommen sei;

  • dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens anlässlich der

Befragung vom 31. Januar 2013 angab, dass er lediglich 2x wöchentlich auf dem

Hometrainer trainiere, ausser aufstehen, lesen, spazieren und Hometrainer fahren

„nichts tue“ und in erheblicher Weise Hilfe Dritter beim An-/Auskleiden, beim Essen, bei

der Körperpflege und beim Pflegen von Kontakten bedürfe;

  • dass der Unfallversicherer aufgrund der von ihm in Auftrag gegebenen

Kurzobservierung festgestellt hat, dass der Versicherte ausgiebig Golf spielt und sich

im Alltag anscheinend gut zurecht findet, mithin der Verdacht bestand und besteht,

dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren unwahre oder unvollständige

Angaben gemacht hat;

  • dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und sein Hobby - trotz der im Rahmen

des Revisionsverfahrens gebotenen Gelegenheit - nie zur Sprache brachte, sondern

vielmehr darlegte, es gehe im schlechter als vorher. Die linke Hand sei unbrauchbar; er

könne keine sportlichen Aktivitäten betreiben;


  • 7 -

dass

der

Unfallversicherer

seit

Anspruchsbeginn

von

einer

erheblichen

Einschränkung der Resterwerbsfähigkeit aufgrund der Beschwerden ausgegangen war

und den Versicherten als hilflos einstufte;

  • dass die beschriebenen Umstände und die Akten grosse Zweifel in Bezug auf den

Anspruch auf eine Rente bzw. Hilflosenentschädigung hervorrufen und daher

schnellstmöglich Massnahmen zu treffen und Abklärungen vorzunehmen sind;

  • dass diese Vorgehensweise in keiner Art und Weise gegen den Grundsatz von Treu

und Glauben verstösst;

  • dass der Unfallversicherer verpflichtet ist, revisionsweise seine Leistungen zu

überprüfen und in diesem Rahmen ein medizinisches Gutachten sowie diverse

Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hat, was den Vorschriften entspricht;

  • dass das medizinische Gutachten nun unter der Federführung der IV-Stelle erstellt

wird, vermag daran nichts zu ändern; dieses Vorgehen ist im Sinne des

Sozialversicherungsrechts und dient dem Grundsatz der Koordination;

  • dass ferner der Entscheid über die Zulässigkeit einer Observation abschliessend im

Hauptverfahren zu fällen ist;

  • dass im Übrigen - bei einer vorläufigen Prüfung - eine Observation durch einen

Privatdetektiv von der Rechtsprechung als geeignet erachtet wird, um die versicherte

Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 138 V 125 E. 3 mit

Hinweis, 137 I 327 E. 5.4.1; SVR-Rechtsprechung 7/2012 IV Nr. 36 und 6/2012 IV Nr.

26 und Nr. 31);

  • dass die Observation weiter dann als zulässiges Mittel betrachtet wird, wenn konkrete

Anhaltspunkte

vorliegen,

die

Zweifel

an

den

geäusserten

gesundheitlichen

Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen;

  • dass rechtsprechungsgemäss sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung

zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können,

eine

genügende

Basis

für

Sachverhaltsfeststellungen

betreffend

den

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1);

  • dass unerheblich ist, wer die Observation in Auftrag gegeben hat (vgl. etwa BGE 129

V 323);

dass

in

Bezug

auf

die

Verhältnismässigkeit

der

Observierung

eine

Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit

(objektive Gebotenheit) und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu

erfolgen hat (BGE 137 I 327 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_492/2012 vom

  1. September 2012);
  • dass in casu der Versicherte bei seinen Alltagsverrichtungen gefilmt worden ist. In

Anbetracht

des

rezidivierenden

Verlaufs

der

geklagten

gesundheitlichen


  • 8 -

Beeinträchtigungen ist eine Beobachtung über mehrere Tage erforderlich gewesen, um

eine genügend aussagekräftige Beurteilung zu erhalten. Es bestehen weiter keine

Anhaltspunkte, dass das Observierungsmaterial einseitig erhoben worden ist;

  • dass mithin auch der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Massnahme

unbegründet ist und die Ergebnisse verwertet werden können;

  • dass auch die Kritik des Beschwerdeführers fehl geht, die Observierung sei unter

Verzicht auf die übrigen Ermittlungsmassnahmen erfolgt, zumal der Unfallversicherer

im Rahmen des Verfahrens eine medizinische Abklärung eingeleitet und anschliessend

sich am Verfahren der IV-Stelle beteiligt hat;

  • dass der im Beschwerdeverfahren hinterlegte Bericht von Dr. B_________ vom
  1. Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss ziehen

lässt, dass die Golfleidenschaft des Beschwerdeführers fachärztlich als mit dem

Krankheitsbild objektiv vereinbar bezeichnet werden kann; zumal Dr. B_________

nicht darlegt, in welchem zeitlichen Umfang solche möglich sind;

  • dass vorliegend schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers, während der

Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der

Unfallversicherung

bestreiten

zu

müssen,

gegenüber

dem

Interesse

des

Unfallversicherers bzw. der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen

und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen ist;

  • dass nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der

Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von

Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten ist als das Interesse

der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen

wird (BGE 124 V 82 E. 6, 117 V 185 E. 2b, 105 V 266);

  • dass selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne

Weiteres

ein

überwiegendes

Interesse

der

versicherten

Person

begründet

(Bundesgerichtsurteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1; vgl. auch RKUV

1997 S. 155 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 507 E. 4; Kantonsgerichtsurteil S3 06 29

vom 20. Oktober 2006 mit Hinweisen);

  • dass der Unfallversicherer die Leistungssistierung unter anderem damit begründete,

dass ansonsten ein grosses Risiko bestehe, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten nicht

mehr eingebracht werden könnten, demgegenüber die allfällige Nachzahlung

geschuldeter Renten ohne Weiteres jederzeit möglich sei;

  • dass demgegenüber der Beschwerdeführer geltend macht, zurzeit über kein

Einkommen mehr zu verfügen;

  • dass er weiter seinen verschlechterten Gesundheitszustand anführt und darauf

hinweist, auch behinderten Menschen müsse das Golfspielen erlaubt sein;


  • 9 -

  • dass mithin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zugibt, Golf zu spielen

und es ihm trotz seiner Beschwerden auch offensichtlich möglich war, den Weg von

C_________ nach D_________ zu bewältigen sowie diverse Golfturniere zu

bestreiten;

  • dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein wird, wie hoch die dem Gesundheits-

zustand angepasste Restarbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist

bzw. bereits bei den letzten Revisionen gewesen war. Der Ausgang des

Hauptverfahrens kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet

werden; die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann daher nicht in diesem

Verfahren beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf BGE 110 V

284 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

  • dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer noch über finanzielle

Ressourcen verfügt (Bsp. Einkommen der Ehegattin, Wertschriften);

  • dass der Unfallversicherer aufgrund des Umstandes, dass auch die anderen

Versicherer Revisionsverfahren eingeleitet haben, noch die grössere Gefahr läuft,

allfällig zu Unrecht ausbezahlte Renten und Entschädigungen zurückfordern zu

müssen oder seiner Leistungen verlustig zu gehen;

  • dass mithin die vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht eindeutig

schwerer wiegen als dasjenige des Unfallversicherers an einem sofortigen Vollzug der

Verfügung (AHI-Praxis 2000 S. 181 ff.; BGE 105 V 266 E. 3) und das öffentliche

Interesse an einer Sistierung der Rentenleistung das private Interesse des

Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente überwiegt;

  • dass nach dem Gesagten sich die Aufrechterhaltung der Leistungssistierung mit dem

Interesse der Y_________, eine Rückforderung mit der damit verbundenen Gefahr der

Uneinbringlichkeit zu vermeiden, begründen lässt;

  • dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden und unrichtigen

Sachverhaltsabklärung verkennt, dass es sich beim Erlass vorsorglicher Massnahmen

um einen Zwischenentscheid handelt und dieser daher auf einer summarischen

Prüfung beruht, weshalb kein Anspruch auf eine umfassende Abklärung des

Sachverhalts besteht;

  • dass gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weil der

rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten genügend klar hervorgeht, auf weitere Ab-

klärungen und weitere beantragte Beweismittel zu verzichten ist. Die Akten der IV-

Stelle wurden beigezogen;

  • dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Parteieinvernahme bat, worauf

kein rechtlicher Anspruch besteht (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Bundesgerichtsurteil

9C_833/2011 vom 24. Mai 2012 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein

persönliches Vorsprechen allein des Gesuchstellers für die Entscheidfindung dienlich

sein sollte. Eine öffentliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt;


  • 10 -

  • dass insgesamt die vorsorgliche Leistungssistierung zu schützen und die Beschwerde

vom 5. September 2012 abzuweisen ist;

  • dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und ausgangsgemäss keine

Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 28. August 2013

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