S2 13 18
URTEIL VOM 22. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin
(unfallähnliche Körperschädigung)
Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der SUVA vom 10. Januar 2013
Verfahren und Sachverhalt
A. Der am xxx 1959 geborene X_________ war über seine Arbeitgeberin,
A_________ AG, mit Sitz in B_________, bei der SUVA obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. August 2007 trat der
Versicherte beim Abstieg vom C_________ in eine Vertiefung von 10 bis 15 cm auf
einem schmalen, steinigen Weg. Er trat mit der Fussspitze am vorderen Rand der
Vertiefung auf und sackte mit der linken Ferse ein. Am 10. Februar 2009 meldete die
Arbeitgeberin eine Achillessehnenverletzung von X_________ am linken Fuss, welche
er sich durch einen Fehltritt auf einer Gebirgswanderung zugezogen habe.
Dr. D_________ führte am 18. Mai 2009 aus, die Erstbehandlung habe bei
Dr. E_________ stattgefunden. Der Patient habe bei einer Wanderung einen Misstritt
gemacht. Dr. E_________ legte am 17. Juni 2009 dar, die Erstbehandlung habe am
sich um eine Entzündung gehandelt habe. Erst das MRI vom 5. August 2008 habe
einen Achillessehnenriss links ergeben.
B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 lehnte die SUVA jede Leistungserbringung ab, da
weder – in Ermangelung der Ungewöhnlichkeit – ein Unfallereignis noch eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Hiergegen erhob X_________ mit Schreiben
vom 3. August 2009 Einsprache, welche mit Entscheid vom 13. Januar 2010
abgewiesen wurde. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 beantragte X_________, die
SUVA zur Leistungserbringung zu verpflichten. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte
den Einsprache-Entscheid der SUVA insoweit, als dass es eine Vertiefung auf einem
Gebirgswanderweg nicht als ungewöhnlich qualifizierte und demnach feststellte, dass
die SUVA den Unfallcharakter des Vorfalls vom 12. August 2007 zu Recht verneint
hatte. Es hiess die Beschwerde des Versicherten jedoch in dem Sinne gut, als es die
Sache zur erneuten, sämtliche Aspekte des Falles umfassenden medizinischen
Begutachtung hinsichtlich der Beurteilung der Unfallähnlichkeit der Körperschädigung
an die SUVA zurückwies.
C. In der Folge beauftragte die SUVA Dr. med. F________, Arzt FMH für
orthopädische Chirurgie, leitender Arzt der Klinik für Orthopädie, Traumatologie,
Sportmedizin des Spitals G________, mit der Begutachtung des Versicherten. Mit
Gutachten vom 24. April 2012 stellten die Dres. med. F________ und H________
folgende Diagnose: "Status nach Débridement in Flexor hallucis longus Transfer vom 24.07.2009 bei
subtotaler Achillessehnenruptur links. Klinisch Verdacht auf aktuell asymptomatische degenerative
Veränderung und Entzündung der Achillessehne rechts bei palpabler Verdickung der Achillessehne
muskulotendinösem Übergang". Des Weiteren führten die untersuchenden Ärzte aus, dass
eine partielle Ruptur der linken Achillessehne mit MRI vom 5. August 2008
nachgewiesen und im Operationsbericht vom 2. Juni 2009 bestätigt worden sei. Zum
ersterstellten MRI, welches drei Monate nach dem Misstritt am 13. November 2007
erstellt worden war, hielten die Ärzte Folgendes fest: "Im Gegensatz zum Radiologiebefund
sehen wir noch eine geringe längsverlaufende intratendinöse Signalaufhellung, die hier aber nicht als
Ruptur gedeutet werden kann. Der Nachweis einer Kontinuitätsunterbrechung ist nicht gegeben. Auch
eine begleitende Flüssigkeitsansammlung (Oedem, Blut) ist nicht auszumachen. Somit kann diese
Signalaufhellung nur eine beginnende mukoide Degenerationszone darstellen. Die Achillessehne zeigt
sich ausserdem leicht verdickt/geschwollen. Dieses spricht für eine Tendinopathie. Eine Peritendonitis
wäre mit peri- und paratendinösen Veränderungen von Fettgewebe, Bindegewebe und Synovia mit
diffusen und fokalen Signalerhebungen im MRI assoziiert. Dieses liegt hier auch für das praeachilläre
Fettgewebe vor. Wir können also davon ausgehen, dass 3 Monate nach Unfalldatum eine leichte
Tendinopathie
mit
Peritendinose
bestand". Zur Entstehung der Tendinopathie von
X_________ erklärten die Ärzte, dass es retrospektiv nicht zu eruieren sei, welche
Faktoren ausschlaggebend waren: "Sein Alter, Geschlecht sowie der erhöhte Aktivitätsgrad in
Freizeit und Beruf (Sport und Baustelle) müssen hier bei unserem Exploranden als bestehende Faktoren
erwähnt werden. Klinisch lässt sich unter anderem feststellen, dass unser Explorand während unserer
klinischen Untersuchung auch rechtsseitig eine verdickte, indolente Achillessehne besitzt, die ihm bisher
nie Probleme gemacht hatte. Hier liegt klinisch eine asymptomatische Tendinopathie im Stadium I vor. Ob
seine linke Achillessehne vor dem Unfall sich klinisch ähnlich zeigte, ist zum jetzigen Zeitpunkt retrospektiv
nicht mehr zu erheben. Beweisen können wir aber mittels MRI vom 13.11.2007 und anamnestischer
Angaben, dass bereits 3 Monate posttraumatisch eine symptomatische Tendinopathie mit beginnender
mukoider Degeneration vorlag, das heisst, die Achillessehne befand sich wahrscheinlich schon im Stadium
II der Entstehungskaskade der Tendinopathie nach Fu".
Hinsichtlich des MRI vom 5. August 2008 hielten die Ärzte fest, dass sich darin eine
Ruptur
der
Achillessehne
durch
Kontinuitätsunterbrechung
und
dislozierten
Sehnenanteilen im für das Endstadium III der Tendinopathie typischen Areal von 2-6
cm proximal ab calcanealer Insertion im muskolotendinösen Übergang beschreiben
lasse. Zusätzlich seien hyperintense Bereiche der verdickten Achillessehne als
mukoide Degeneration zu beschreiben und insgesamt als eine Tendinopathie zu
interpretieren. "Das heisst, es liegt eine Ruptur der Achillessehne bei vorliegender Tendinopathie vor,
Stadium III nach Fu". Nach Ansicht der Ärzte stellt die lokale Steroidinjektion, "die mindestens
einmalig (am 15.7.2008), wenn nicht sogar zweimal (schon im Sommer 2007 nach Trauma) bei unserem
Exploranden
durchgeführt
wurde",
einen
zweiten
auslösenden
Faktor
der
oben
beschriebenen Ruptur der Achillessehne dar. Denn diese könne hier zusätzlich zu der
bereits bestehenden Entzündungsreaktionskaskade zu einer Schwäche in der
Achillessehne beigetragen haben.
Dres. med. F________ und H________ kamen demnach zu folgendem Schluss:
"Zusammenfassend, eine direkte Kausalität der subtotalen Achillessehnenruptur des Exploranden zum
Unfallereignis vom 12.8.2007 kann aufgrund des vorliegenden, ersterstellten MRI nach Traumaereignis
(13.11.2007), also gute 3 Monate später, nicht gestellt werden. In diesem MRI zeigt sich die Achillessehne
durchgehend, also intakt, ohne Anhalt auf jegliche Unterbrechung. Wir betrachten die Partialruptur der
Achillessehne (im MRI vom 5.8.2008) als Folge einer degenerativen Kaskade der Achillessehne, bei der
zwei auslösende Faktoren mitbeteiligt waren: Den 1. Faktor stellt das unfallähnliche Ereignis im August
2007 dar, welches wahrscheinlich die Tendinopathie aktiviert hatte bzw. symptomatisch machte. Die
bisher bekannten biochemischen Prozesse einer Tendinopathie der Achillessehne sowie zusätzlich der 2.
einfliessende Faktor, die Steroidbehandlung vom 15.7.2008, führten schliesslich zur derartigen
Schwächung der Sehne, dass wir oben genannte Teilruptur der Sehne an typischer Lokalisation einer
degenerativen Genese im MRI vom 5.8.2008 diagnostizieren konnten". Im Übrigen führten die Ärzte
Folgendes aus: "Die diagnostizierte Partialruptur 2008 und die nachfolgenden Therapien
einschliesslich der Operation stehen nicht in direktem kausalem Zusammenhang des Unfalles. Dagegen
sehen wir den Misstritt als ein unfallähnliches Ereignis an, welches eine direkte Kausalität mit der
nachfolgenden Beschwerdesymptomatik und mit sich führenden Behandlung hatte, bevor es schliesslich
zur Partialruptur kam".
D. Gestützt auf dieses Gutachten schloss die SUVA mit Entscheid vom
dass sich die Achillessehne links im MRI vom 13. November 2007 noch als intakt
dargestellt habe. Eine Ruptur der Achillessehne habe demnach drei Monate nach dem
Ereignis vom 12. August 2007 noch nicht vorgelegen. Eine Partialruptur der
Achillessehne habe erst im MRI vom 5. August 2008 nachgewiesen werden können.
Folglich könne die Partialruptur nicht dem Ereignis vom 12. August 2007 zugeordnet
werden, sondern sei als Folge einer degenerativen Kaskade zu betrachten. Die im Jahr
2008 nachgewiesene Partialruptur der Achillessehne sei nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. August 2007
zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund liege keine unfallähnliche Körperschädigung
vor, weshalb die SUVA mit Verfügung vom 19. September 2012 zu Recht eine
Leistungspflicht verneint habe.
E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe des Schreibens am
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die SUVA zur Leistungserbringung zu
verpflichten. Im Übrigen begehrt er die Erhebung eines zweiten Gutachtens. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das
UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung
Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht
werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 60 ATSG). Die am 2. Februar 2013
eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in B_________, mithin im Kanton
Wallis.
Die
sachliche
und
örtliche
Zuständigkeit
der
angerufenen
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art.
58
ATSG,
Art. 1
Abs. 2
des
Verfahrensreglements
des
kantonalen
Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
[VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf
die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein zweites neutrales Gutachten sei
zwingend notwendig, insbesondere hinsichtlich der heiklen Sachlage und letztendlich
einer fairen Beurteilung wegen. Auch habe er Zweifel über eine eventuelle
Befangenheit der Ersteller gegenüber der SUVA, da die SUVA schlussendlich die
Auftraggeberin des Gutachtens gewesen sei.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu
stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind
im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen
abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere
Beweisvorkehren kann unter anderem auch dann verzichtet werden, wenn die Behörde
den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen
Beamten zu würdigen vermag. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Gelangt der
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis
vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 125
V 351 S. 352 E. 3a; BGE 122 V 157 S. 162 E. 1d je mit Hinweisen).
3.3 Das Gutachten der Dres. med. F________ und H________ lässt auf eine
umfassende Aktendurchsicht und eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers
schliessen. Es wurden sämtliche rechtserheblichen Abklärungen durchgeführt. Zwar
wurde das Gutachten durch die SUVA in Auftrag gegeben, indes legt der
Beschwerdeführer nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
inwieweit die untersuchenden Ärzte bei der Abklärung der Sachlage vorbefasst
gewesen wären. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die von den Ärzten getroffenen Abklärungen nicht ordnungsgemäss
durchgeführt worden seien. Die Abklärungsergebnisse sind vielmehr als schlüssig und
nachvollziehbar zu qualifizieren. Sie zeigen die Sachlage mit hinreichender Klarheit auf
und erlauben es, den Sachverhalt zuverlässig zu würdigen. Ein zweites Gutachten ist
dementsprechend nicht notwendig.
4. Da bereits mit Urteil vom 4. März 2011 (S2 10 20) festgestellt wurde, dass das
Ereignis vom 12. August 2007 mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors keinen
Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt, ist vorliegend nur mehr zu beurteilen, ob der
Misstritt des Beschwerdeführers als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982
(UVV) zu qualifizieren und demnach selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung
einem Unfall gleichzustellen ist. Abgesehen von der Ungewöhnlichkeit, müssen hierbei
sämtliche
anderen
Unfallbegriffsmerkmale
erfüllt
sein.
Zur
Bejahung
der
Unfallähnlichkeit bedarf es nebst der Schädigung dementsprechend einer äusseren
Einwirkung, der Plötzlichkeit der Einwirkung, der fehlenden Absicht zur Einwirkung
sowie des Kausalzusammenhanges zwischen der äusseren Einwirkung und der
Schädigung. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren
Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Keine Unfallähnlichkeit ist gegeben, sofern
die Körperschädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration
zurückzuführen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV) oder wenn nicht erstellt ist, dass die für die
Beeinträchtigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen unmittelbar im
Anschluss an den als äusseren Faktor bezeichneten Lebenssachverhalt aufgetreten
sind (BGE 129 V 472 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 179/04 vom
4.1 Es steht in casu fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Wanderung in eine
Vertiefung trat. Mit Blick auf die Rechtsprechung kann das plötzliche Treten in ein Loch
als äusserer Faktor bejaht werden, so dass die Leistungspflicht aufgrund einer
unfallähnlichen Körperverletzung grundsätzlich zu bejahen wäre, sofern einerseits eine
solche vorliegt und andererseits der Nachweis der Kausalität erbracht wird.
4.1.1 Grundsätzlich fallen nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV nur vollständige Sehnenrisse
unter den abschliessend formulierten Katalog der unfallähnlichen Verletzungen. Ein
eigentlicher Sehnenriss besteht dann, wenn die Sehne vollständig gerissen ist. Als
unfallähnliche Körperschädigung gelten neben dem vollständigen Riss aber auch
Teilrupturen,
sofern
sie,
was
in
der
Regel
nur
operativ
oder
durch
Kontrastmitteldarstellung geschehen kann, eindeutig nachgewiesen sind (BGE 114 V
298 E. 5a). Sehnenzerrungen lassen sich demgegenüber nicht unter den Begriff
„Sehnenrisse“ subsumieren (BGE 114 V 298 E. 3d; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_696/09 vom 12. November 2009 E. 5.2).
4.1.2 Vorliegend erfolgte der Misstritt des Beschwerdeführers am 12. August 2007.
Die Angaben des Versicherten über den Hergang des Ereignisses sind sehr knapp.
Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten nicht klar erstellt ist, wann es zu einer
Erstkonsultation
beim
erstbehandelnden
Arzt
kam.
Diesbezüglich
verweist
Dr. D_________ am 18. Mai 2009 auf Dr. E_________, der in seinem Bericht vom 17.
Juni 2009 den 19. Oktober 2008 nennt. Dr. I________ legt seinerseits am 9. Juni 2009
dar, der Patient sei im August 2007 von Dr. D_________ behandelt worden, der jedoch
eine Erstbehandlung durch Dr. E_________ geltend machte. Sodann fehlen jegliche
Angaben in Bezug auf eine allfällige Behandlung in Bezug auf die linke Achillessehne,
zumal die hinterlegten Berichte betreffend diverser Physiotherapiesitzungen sich auf
die rechte Achillessehne bzw. Wade beziehen und die Berichte keine Sitzungsdaten
nennen. Fest steht einzig, dass unmittelbar nach dem Ereignis keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde und das MRI vom 13. November 2007 - drei Monate nach dem Misstritt
des Beschwerdeführers - noch eine durchgehende Achillessehne links zeigte.
Schliesslich erfolgte die Unfallmeldung erst im Februar 2009 bzw. 1 ½ Jahre nach dem
fraglichen Ereignis.
Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass das Ereignis vom 12. August 2007 unmittelbar keine Listenverletzung
nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte und, dass im Übrigen die Annahme einer
unfallähnlichen Körperschädigung auch am Nachweis der Kausalität scheitert, weil
nicht erstellt ist, dass die für die Beeinträchtigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV typischen
Schmerzen unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor bezeichnenden
Lebenssachverhalt aufgetreten sind. Angesichts der sehr langen Zeit zwischen dem
Geschehen vom 12. August 2007 und der Meldung bei der SUVA im Februar 2009
bzw. des erstmaligen Aufsuchens eines Arztes ist demnach auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die typischen Schmerzen sich gleich
nach dem Ereignis bemerkbar machten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 221/02
vom 23. September 2003), weshalb eine Leistungspflicht der SUVA entfällt.
4.2 Selbst wenn grundsätzlich eine unfallähnliche Körperverletzung bejaht würde, ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Vorzustand vorwies, indem
sowohl an der linken als auch an der rechten Achillessehne Tendiopathien
diagnostiziert wurden. Laut Schreiben von D_________ an Dr. J________ vom
dahinschleichenden bunten Anamnese mit polytop aber jeweils organbegrenzten Entzündungen“
gefragt, ob die Tendinitis nicht im Rahmen einer systemischen Erkrankung zu
interpretieren wäre. Gemäss den Ausführungen der Dres. med. F________ und
H________ hatte der Beschwerdeführer auch rechtsseitig eine verdickte, indolente
Achillessehne. Bei dieser deuten die Ärzte eine asymptomatische Tendinopathie im
Stadium I.
Es ist anzufügen, dass es praxisgemäss für die Bejahung des Kausalzusammenhangs
genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer
oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperverletzung
nicht
aus,
sofern
ein
unfallähnliches
Ereignis
den
vorbestehenden
Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Jedoch zeigte die hier
massgebende linke Achillessehne sich nach Ausführungen der Dres. med. F________
und H________ im MRI vom 13. November 2007 – drei Monate nach dem Misstritt des
Beschwerdeführers – noch durchgehend, also intakt, ohne Anhalt auf jegliche
Unterbrechung.
Es
bestand
eine
geringe
längsverlaufende
intratendinöse
Signalaufhellung, welche die Ärzte aber mit eingehender Begründung nicht als Ruptur
deuteten, sondern als Zeichen einer leichten Tendinopathie mit Peritendinose, also
einer degenerativen Erkrankung. Auch das medizinisch-radiologische Institut in Brig
kam zum Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine Ruptur der Achillessehne bestand.
Eine Teilruptur der linken Achillessehne wurde erst im MRI vom 5. August 2008
nachgewiesen und im Operationsbericht vom 2. Juni 2009 bestätigt. Die Partialruptur
selbst erachten die Experten aber als Folge der degenerativen Kaskade der
Sehnenerkrankung. Den Teilriss der Sehne verursachten aber die bisher bekannten
biochemischen Prozesse einer Tendinopathie der Achillessehne sowie zusätzlich die
Steroidbehandlung vom 15. Juli 2008. Die Frage, ob hier bereits eine Teilursache im
Sinne eines Auslösungsfaktors vorliegt, kann daher aufgrund des Dargelegten verneint
werden, zumal die involvierten Ärzte von einem degenerativen Geschehen ausgehen,
drei Monate nach Fehlritt per MRI lediglich eine leichtgradige Peritenonitis der
Achillessehne festgehalten wurde, und die Zeitspanne von einem Jahr, die zwischen
dem Misstritt am 12. August 2007 und dem Diagnosezeitpunkt des Sehnenteilrisses
am 5. August 2008 liegt, verhältnismässig lange war. Vergleicht man hierzu noch die
Zeitspanne von drei Wochen, die zwischen der Steroidbehandlung vom 15. Juli 2008
und dem Diagnosezeitpunkt am 5. August 2008 lag, so muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden,
dass
der
Misstritt
des
Beschwerdeführers auch nicht einen Teilfaktor der Partialruptur darstellte.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass nur das Ereignis vom
August 2007 Auslöser seiner jahrelangen Beschwerden und der schliesslich am
August 2008 erfolgten Ruptur sein könne. Insbesondere, da vor diesem Ereignis
keine Abnormitäten oder Anzeigen, welche auf Probleme mit der Achillessehne
hindeuteten, vorhanden gewesen seien. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers
laufen zur Hauptsache auf eine Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinaus,
nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den
Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Schlussfolgerung ist
zum
Nachweis
des
fraglichen
Kausalzusammenhangs
jedoch
praxisgemäss
unzureichend (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40).
4.3 Mithin kann den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
vollumfänglich beigepflichtet werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); es werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 22. November 2013