S2 13 126
ENTSCHEID VOM 31. JANUAR 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
PARITÄTISCHE UNTERKOMMISSION DES HOCH- UND TIEFBAUGEWERBES ,
Beschwerdegegnerin
(Konventionalstrafe / Verfahrenskosten / GAV-Retabat)
EINGESEHEN
des Kantons Wallis (Berufskommission) vom 7. März 2011, mit welchem eine Konven-
tionalstrafe von Fr. 40'000.-- und Verfahrensspesen von Fr. 4'000.-- gegen die Firma
X_________ ausgesprochen wurden;
chem die Konventionalstrafe beibehalten und die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.--
festgesetzt wurden;
gewerbes des Kantons Wallis (Schiedsgericht) und das Kantonsgericht B_________
zugestellte „Beschwerde“ von X_________ gegen den Entscheid der Berufskommissi-
on vom 7. März 2011;
Schiedsgericht auf die Beschwerde von X_________ nicht eintrat;
tonsgericht aufgrund des Entscheides des Schiedsgerichts vom 18. September 2013
darum ersuchte, die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 zu behandeln;
ERWÄGEND
hat (BGE 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen);
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VwVG) das Kantonsgericht als einzige In-
stanz Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt;
lassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) jeder Kanton als letzte kan-
tonale Instanz ein Gericht bezeichnet, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorge-
einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet;
die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Im
Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Eintritts-
und Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche
Frage (H.-S. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 1921 f.);
3 -
dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG dagegen nicht offen steht, wenn die Streitig-
keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie
sich vorsorgerechtlich auswirkt;
und die Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen als Zivilsachen gelten (BGE 137 III
556 E. 3, 134 III 399; 134 III 541);
werden, wenn sie auf gemäss dem Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) allgemeinverbind-
lich erklärten Bestimmungen beruhen und gegenüber Aussenseitern geltend gemacht
werden (BGE 137 III 556 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 4A.300/2007
vom 6. Mai 2008 E. 1);
(OR) die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren können, dass
ihnen ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegen-
über den beteiligten Arbeitgebern bezüglich gewisser Punkte, namentlich der Kosten
für die Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen, u.a. zur Durchsetzung der Bei-
tragspflicht an Ausgleichskassen oder anderen das Arbeitsverhältnis betreffenden Ein-
richtungen, zusteht. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Gesamtarbeit-
vertrages richten sich die entsprechenden Ansprüche auch gegen die nicht beteiligten
Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A.300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1);
März 2011 der Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitneh-
mer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis vom 1. Febru-
ar 2010 (GAV-Retabat) eine Konventionalstrafe vorsah (Art. 16c GAV-Retabat), welche
Bestimmung für allgemeinverbindlich erklärt worden war;
zivilrechtlicher Natur ist, wenn damit Verstösse gegen Vorsorgepflichten im weiteren
sanktioniert werden;
Organ zwar eine Konventionalstrafe verhängen darf, zu deren Durchsetzung jedoch ei-
ne Leistungsklage beim Zivilrichter erheben muss, wenn der Beklagte die Konventio-
nalstrafe nicht akzeptiert und folglich nicht bezahlt (BGE 137 III 556; Vischer/Albrecht,
Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 357b OR; Stöckli, Berner Kommentar, N. 9 und 13 f.
zu Art. 357b OR);
tonsgerichts nicht zuständig ist, um die Konventionalstrafe zu beurteilen, und ander-
seits kein Grund besteht, den strittigen Entscheid aufzuheben, welcher im Sinne der
vorstehenden Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen kann, sondern vom zustän-
digen Organ des GAV-Retabat mittels Zivilklage geltend zu machen ist;
4 -
dass X_________ im Zeitpunkt des strittigen Entscheids nicht Verbandsmitglied eines
Vertragspartners des GAV-Retabat war und Art. 16 Abs. 2 GAV-Retabat, welcher die
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts regelt, nicht allgemeinverbindlich erklärt wor-
den ist, weshalb auch nicht geprüft werden muss, ob diese Zuständigkeit über vorsor-
gerechtliche Fragen hinausgehen soll und ob eine solche Ausweitung auf zivilrechtliche
Fragen rechtlich überhaupt zulässig wäre;
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG der sozialversicherungsrecht-
liche Grundsatz Anwendung findet, wonach das Gerichtsverfahren in der Regel kosten-
los ist (Art. 73 Abs. 2 BVG);
sind;
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde von X_________ vom 12. Dezember 2011 gegen den
Entscheid der Berufskommission vom 7. März 2011 wird im Sinne der Erwägun-
gen nicht eingetreten.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen
ausgesprochem.
Sitten, 31. Januar 2014