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S2 13 126 ΓÇó No jurisdiction over penalty under collective labor agreement
S2 13 126Kantonsgericht31.01.2014Inadmissible
X_________ challenged a paritarian commission’s decision imposing a contractual penalty and procedural costs under the Wallis construction sector collective agreement GAV-Retabat. The Cantonal Court of Wallis held ex officio that it was not competent to hear the matter in its social insurance division, because the dispute concerned a civil collective-agreement penalty rather than occupational pension law within Art. 73 BVG. It therefore did not enter the appeal. The court also decided that no court costs and no party compensation were to be awarded.
Art. 73 BVG; Art. 357b OR; collective-agreement penalty under an extended GAV is a civil claim and not a pension-law dispute; the cantonal social insurance court lacks jurisdiction. The body empowered by the collective agreement may pronounce a contractual penalty, but if the debtor contests payment, enforcement must be sought by civil action before the competent civil court. The applicability of Art. 73 BVG is limited to disputes concerning occupational pension law in the narrower or broader sense; a merely indirect effect on pension matters does not suffice (consid. 2-4).
S2 13 126
ENTSCHEID VOM 31. JANUAR 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
PARITÄTISCHE UNTERKOMMISSION DES HOCH- UND TIEFBAUGEWERBES ,
Beschwerdegegnerin
(Konventionalstrafe / Verfahrenskosten / GAV-Retabat)
EINGESEHEN
des Kantons Wallis (Berufskommission) vom 7. März 2011, mit welchem eine Konven-
tionalstrafe von Fr. 40'000.-- und Verfahrensspesen von Fr. 4'000.-- gegen die Firma
X_________ ausgesprochen wurden;
chem die Konventionalstrafe beibehalten und die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.--
festgesetzt wurden;
gewerbes des Kantons Wallis (Schiedsgericht) und das Kantonsgericht B_________
zugestellte „Beschwerde“ von X_________ gegen den Entscheid der Berufskommissi-
on vom 7. März 2011;
Schiedsgericht auf die Beschwerde von X_________ nicht eintrat;
tonsgericht aufgrund des Entscheides des Schiedsgerichts vom 18. September 2013
darum ersuchte, die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 zu behandeln;
ERWÄGEND
hat (BGE 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen);
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VwVG) das Kantonsgericht als einzige In-
stanz Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt;
lassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) jeder Kanton als letzte kan-
tonale Instanz ein Gericht bezeichnet, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorge-
einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet;
die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Im
Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Eintritts-
und Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche
Frage (H.-S. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 1921 f.);
3 -
dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG dagegen nicht offen steht, wenn die Streitig-
keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie
sich vorsorgerechtlich auswirkt;
und die Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen als Zivilsachen gelten (BGE 137 III
556 E. 3, 134 III 399; 134 III 541);
werden, wenn sie auf gemäss dem Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) allgemeinverbind-
lich erklärten Bestimmungen beruhen und gegenüber Aussenseitern geltend gemacht
werden (BGE 137 III 556 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 4A.300/2007
vom 6. Mai 2008 E. 1);
(OR) die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren können, dass
ihnen ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegen-
über den beteiligten Arbeitgebern bezüglich gewisser Punkte, namentlich der Kosten
für die Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen, u.a. zur Durchsetzung der Bei-
tragspflicht an Ausgleichskassen oder anderen das Arbeitsverhältnis betreffenden Ein-
richtungen, zusteht. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Gesamtarbeit-
vertrages richten sich die entsprechenden Ansprüche auch gegen die nicht beteiligten
Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A.300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1);
März 2011 der Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitneh-
mer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis vom 1. Febru-
ar 2010 (GAV-Retabat) eine Konventionalstrafe vorsah (Art. 16c GAV-Retabat), welche
Bestimmung für allgemeinverbindlich erklärt worden war;
zivilrechtlicher Natur ist, wenn damit Verstösse gegen Vorsorgepflichten im weiteren
sanktioniert werden;
Organ zwar eine Konventionalstrafe verhängen darf, zu deren Durchsetzung jedoch ei-
ne Leistungsklage beim Zivilrichter erheben muss, wenn der Beklagte die Konventio-
nalstrafe nicht akzeptiert und folglich nicht bezahlt (BGE 137 III 556; Vischer/Albrecht,
Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 357b OR; Stöckli, Berner Kommentar, N. 9 und 13 f.
zu Art. 357b OR);
tonsgerichts nicht zuständig ist, um die Konventionalstrafe zu beurteilen, und ander-
seits kein Grund besteht, den strittigen Entscheid aufzuheben, welcher im Sinne der
vorstehenden Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen kann, sondern vom zustän-
digen Organ des GAV-Retabat mittels Zivilklage geltend zu machen ist;
4 -
dass X_________ im Zeitpunkt des strittigen Entscheids nicht Verbandsmitglied eines
Vertragspartners des GAV-Retabat war und Art. 16 Abs. 2 GAV-Retabat, welcher die
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts regelt, nicht allgemeinverbindlich erklärt wor-
den ist, weshalb auch nicht geprüft werden muss, ob diese Zuständigkeit über vorsor-
gerechtliche Fragen hinausgehen soll und ob eine solche Ausweitung auf zivilrechtliche
Fragen rechtlich überhaupt zulässig wäre;
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG der sozialversicherungsrecht-
liche Grundsatz Anwendung findet, wonach das Gerichtsverfahren in der Regel kosten-
los ist (Art. 73 Abs. 2 BVG);
sind;
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde von X_________ vom 12. Dezember 2011 gegen den
Entscheid der Berufskommission vom 7. März 2011 wird im Sinne der Erwägun-
gen nicht eingetreten.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen
ausgesprochem.
Sitten, 31. Januar 2014