Causal link for dental damage after skiing accident

S2 13 102Kantonsgericht13.03.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured suffered a face-first skiing fall and later needed dental treatment. The insurer denied benefits, arguing that severe pre-existing periodontal disease meant the teeth could have been lost anyway. The court held that the accident was at least a relevant aggravating cause and that ordinary wear or disease had not been shown to have produced the same damage at about the same time. However, causation was established only for teeth 41 and 31, based on the first treating dentist’s findings. The appeal was therefore partly allowed, with a CHF 1,200 party compensation awarded and no court costs charged.

Omnilex-Regeste

Art. 4 ATSG; natural causal nexus in accident insurance for dental damage with pre-existing periodontal disease; the accident need not be the sole or immediate cause. Causation is denied only if, because of the prior condition, an ordinary everyday load would have produced the same damage at about the same time, so that the accident would be merely an exchangeable occasion (consid. 3.2.1-3.2.3). Medical opinions are assessed according to comprehensiveness, consistency, and substantiation; an insurer may not deny coverage solely by invoking a severe pre-existing condition without showing equivalence in timing and effect. Where the first treatment findings credibly link only specific teeth to the accident, coverage is limited accordingly (consid. 3.4-3.5).

Gesamter Gesetzestext

S2 13 102

URTEIL VOM 13. MÄRZ 2014

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in;

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ VERSICHERUNG AG , Beschwerdegegnerin

(Zahnschaden / Kausalität)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2013


  • 2 -

Sachverhalt

A. X_________, geboren 1972, ist aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der

B_________ bei der Y_________ Versicherungen AG (fortan: Y_________) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Januar 2013 stürzte

X_________ beim Skifahren in C_________ und fiel dabei nach vorne auf das Gesicht.

Der Versicherte konsultierte daraufhin am 23. Januar 2013 den Zahnarzt

Dr. D_________, welcher eine Instabilität der Zähne 31, 32, 41 und 42 feststellte.

Nachdem der Versicherte am 25. Januar 2013 eine Unfallmeldung eingereicht hatte,

bestätigte ihm die Y_________ mit Schreiben vom 28. Januar 2013 den Leistungsan-

spruch im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung. Gleichentags bat der Versi-

cherer den Zahnarzt Dr. D_________ um Ausfüllung des Zahnschadenformulars und

um Einreichung eines detaillierten Kostenvoranschlages. Am 31. Januar 2013 retour-

nierte Dr. D_________ dem Versicherer das ausgefüllte Frageblatt und legte eine Kos-

tenschätzung (Gesamtbetrag: CHF 3’356.20) bei. Dabei markierte er die Zähne 41 und

31 als unfallbedingte Befunde. Die Zähne 41, 42, 31 und 32 waren gemäss ausgefüll-

ten

Frageblatt

parodontal

geschädigt.

Am

  1. Februar

2013

hinterlegte

Dr. D_________ bei der Y_________ eine angepasste Kostenschätzung (Gesamtbe-

trag: CHF 3’205.30).

B. Der von der Y_________ beigezogene Dr. med. dent. E_________ hielt die Kausa-

lität zwischen dem Unfallereignis und der Zahnschädigung für möglich und führte zu

seinem Bericht vom 7. März 2013 aus, dass anhand der Röntgenbilder ein Spontanver-

lust der Zähne bedingt durch die fortgeschrittene Parodontitis ohne jegliches Unfaller-

eignis zu erwarten gewesen wäre. Die vier Frontzähne hätten wegen des unbehandel-

ten Vorzustandes extrahiert werden müssen, weshalb der Schaden aufgrund des Vor-

unfallzustandes abzulehnen sei. Am 22. März 2013 hat Dr. D_________ auf Nachfrage

des Versicherers präzisiert, dass X_________ bei der ersten Befundaufnahme am

  1. Januar 2013 keine äusserlich sichtbaren Verletzungen gehabt habe.

C. Die Y_________ teilte X_________ mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mit, dass ohne

seinen Gegenbericht der Fall per 3. Juni 2013 abgeschlossen werde, weil die durchge-

führten Behandlungen nicht in ursächlichem Kausalzusammenhang mit dem gemelde-

ten Ereignis stünden.

D. Auf Gesuch hin wurden dem Versicherten die Akten zugestellt und eine Frist zur

Stellungnahme eingeräumt. Am 25. Juni 2013 reichte er eine solche ein. Dabei machte

er im Wesentlichen geltend, dass die im Schreiben angeführte rechtliche Begründung

(der Spontanverlust der Zähne sei auch ohne jegliches Unfallereignis zu erwarten ge-

wesen) nicht haltbar sei und bestritten werde. Insbesondere weil es gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich sei, dass der Unfall die alleinige oder un-

mittelbare Ursache der gesundheitlichen Schädigung darstelle. Ein Unfall als blosse

Teilursächlichkeit genüge.


  • 3 -

E. Am 18. Juli 2013 verfügte die Y_________, gestützt auf den Bericht von

Dr. E_________, die Ablehnung des Leistungsanspruches für die zahnärztliche Be-

handlung aus obligatorischer Unfallversicherung. Mit Einsprache vom 8. August 2013

begehrte X_________ die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2013 und die Fest-

stellung, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die erfolgte zahnmedizini-

sche Behandlung sowie die geplanten künftigen Massnahmen gegeben sei. Die

Y_________ wies am 10. September 2013 die Einsprache ab mit der Begründung,

dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der zahnmedizinischen Behand-

lung und dem Ereignis vom 19. Januar 2013 nicht gegeben sei. Aufgrund der massiven

Vorschädigung der Zähne hätten diese jederzeit ausfallen können, weshalb der Unfall

lediglich noch als austauschbarer Zufallsanlass erscheine.

F. Dagegen erhob X_________ (Beschwerdeführer) am 27. September 2013 Be-

schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wal-

lis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Feststel-

lung der Leistungspflicht der Unfallversicherung für die erfolgte zahnmedizinische Be-

handlung und die geplanten künftigen Massnahmen (Primärbegehren). Eventualiter

wird die gutachterliche Klärung der Frage, ob der Spontanverlust in zeitlicher Hinsicht

auch ohne den Unfall eingetreten wäre, begehrt. Dies unter Zusprechung einer durch

das Gericht festgelegten Parteientschädigung. Die Feststellung im Einspracheent-

scheid, wonach die Zähne jederzeit hätten ausfallen können, insbesondere beim Ver-

zehren von irgendwelchen Speisen, sei tatsachenwidrig und lasse sich aufgrund der

Akten nicht belegen. Zudem sei der Verweis auf die Beurteilung durch den internen

Zahnspezialisten nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor,

dass die natürliche Unfallkausalität nur dann zu verneinen wäre, wenn die durch einen

krankhaften Vorzustand geschwächten Zähne zur annähernd gleichen Zeit selbst einer

normalen Belastung nicht standgehalten hätten, was in casu beweismässig nicht er-

stellt sei.

G. Die Y_________ (Beschwerdegegnerin) hinterlegte am 30. Oktober 2013 die Be-

schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen verwies sie auf die Ausführungen im Ein-

spracheentscheid vom 10. September 2013 und gab diese teilweise sinngemäss wie-

der. Schliesslich lasse eine erneute zahnärztliche Beurteilung keine neuen Erkenntnis-

se erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei.

H. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. November 2013, worauf die Beschwerde-

gegnerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 mitteilte, dass sie auf eine Duplik ver-

zichte.

Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-

gangen.


  • 4 -

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

  1. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG

anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-

schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden

(Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 27. September 2013

gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2013 eingereichte Beschwerde

erfolgte fristgerecht.

1.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Wallis, weshalb die Sozial-

versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009

(RPflG), Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und

Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-

pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Be-

handlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig

ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Er ist durch den Einspracheentscheid vom 10. Septem-

ber 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-

derung (Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid

unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im

Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-

deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich

aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347

E. 1a).

2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der

zahnmedizinischen Behandlung und dem Ereignis vom 19. Januar 2013 gegeben ist

bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Leistung zu Recht verweigert hat.

3.

3.1 Die Unfallversicherung gewährt grundsätzlich bei Berufs- und Nichtsberufsunfällen

Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen


  • 5 -

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2 Ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn vier Kriterien,

namentlich Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit und äusserer Faktor

gegeben sind. Die Erfüllung dieser Kriterien wird in casu von den Parteien nicht

bestritten, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist. Des Weiteren muss das

Unfallereignis eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod)

herbeigeführt haben. Zwischen Unfallereignis und Folge muss demnach ein

Kausalzusammenhang bestehen (Kieser, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Art. 4 N 11).

3.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten

nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 121 V 329 E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 377

S. 185 E. 4a).

3.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Das Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs muss daher überwiegend wahrscheinlich sein. Die blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 129 V 153 E. 2.1; BGE

126 V 360 E. 5b; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a). Für die Feststellung natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter

bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b;

Ackermann in: Riemer-Kafka (Hrsg.), Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren, S. 101). Grundsätzlich kann die Haftung der Versicherung nicht mit der

Begründung ausgeschlossen werden, eine (körperliche) Gesundheitsschädigung sei

weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis

komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

9C_242/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).

3.2.3

Nur

wenn

aufgrund

des

Vorzustands

ein

alternativer,

alltäglicher

Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte

bewirken können, der Unfall mit anderen Worten einen beliebigen austauschbaren - im

Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeutungslosen - Anlass darstellt, ist die

natürliche Unfallkausalität zu verneinen (Bundesgerichtsurteil 9C_242/2010 vom

  1. November 2010 E. 3.2).

  • 6 -

3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennntis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Auch den Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

3.4 Der Unfallversicherer stützte sich in der leistungsablehnenden Verfügung vom

  1. Juli 2013 auf den Bericht von Dr. E_________ vom 7. März 2013. Demnach seien

die Zahnbehandlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das

Anschlagen verursacht worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

  1. September

2013

bestätigte

der

Versicherer

unter

Verweis

auf

die

bundesgerichtliche Rechtsprechung die fehlende Kausalität und ergänzte, dass auch

nicht mit Sicherheit feststehe, dass die Zähne durch den Sturz überhaupt beeinträchtigt

worden seien.

3.4.1 Der Zahnarzt Dr. D_________ hat am 23. Januar 2013 eine erste

Befundaufnahme der Zähne des Beschwerdeführers durchgeführt. Diesbezüglich hielt

er auf dem Frageblatt des Versicherers betreffend Zahnschäden fest, dass die Zähne

41 und 31 unfallbedingt luxiert (verlagert), subluxiert (gelockert) sowie kontusioniert

(angeschlagen) seien. Ausserdem stellte er eine parodontale Schädigung der Zähne

42, 41, 31 und 32 fest und diagnostizierte eine ödematöse Gingiva des vorderen

Unterkiefers. Dem Vertrauenszahnarzt des Unfallversicherers, Dr. E_________,

wurden die zahnmedizinischen Unterlagen ebenfalls unterbreitet. Dieser hielt die

Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Zahnschädigung für „möglich“ (zum

Ankreuzen stand zur Auswahl: möglich, wahrscheinlich, sicher). Er begründete dies

damit, dass sämtliche unteren Frontzähne massivst parodontal vorgeschädigt seien

und ein Spontanverlust bedingt durch die fortgeschrittene Parodontitis ohne jegliches

Unfallereignis zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich hat der Versicherer die Akten

versicherungsintern

F_________,

Leiterin

Fachbereich

Zahnbehandlungen,

unterbreitet. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kausalzusammenhang mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei, zumal der parodontale Vorzustand

der Unterkieferfront dermassen schlecht sei, dass die geplanten Massnahmen auch

ohne Unfallereignis notwendig geworden wären.

3.4.2 Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand kann aber die

adäquate Kausalität nur dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, dass die durch

einen krankhaften Vorzustand geschwächten Zähne zur annähernd gleichen Zeit selbst

einer normalen Belastung nicht standgehalten hätten (vgl. dazu Erwägung 3.2.3). Zur

Begründung der angeblich jederzeit möglichen Luxation der Zähne wird seitens der

Vertrauensärzte der Y_________ einzig auf die parodontale Schädigung der Zähne

hingewiesen. Diese mag jedoch für sich allein nicht zu belegen, dass ein alltäglicher

Belastungsfaktor zur annähernd gleichen Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung bewirkt

hätte, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass die Zähne vor dem Unfall


  • 7 -

hinreichend stabil und funktionstüchtig waren und er bis zum Unfallzeitpunkt keine

Probleme beim normalen Kauakt hatte. Den Akten lässt sich jedenfalls nicht entneh-

men, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Zahnbeschwerden bereits vor dem Un-

fall zahnärztliche Behandlungen durchführen musste, oder in seinen Essgewohnheiten

eingeschränkt gewesen wäre. Auch die zeitliche Implikation spricht für den Beschwer-

deführer: Er hat bereits vier Tage nach dem Unfall den erstbehandelnden Zahnarzt

aufgesucht und die Unfallsituation erläutert. Der Spontanverlust des Zahnes 31 erfolgte

erst am 5. Februar 2013. Schliesslich fragt es sich, wenn der Zustand der Zähne wirk-

lich so schlecht, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet und ein Spontanverlust

jederzeit möglich gewesen wäre, weshalb der Sturz einen solchen gerade nicht unmit-

telbar ausgelöst hat. Unbestritten ist aber, dass die Zähne dem Sturz auf das Gesicht

standhielten und selbst anlässlich der Tage später aufgesuchten Kontrolle immer noch

mehrheitlich vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit davon auszugehen, dass das Gebiss des Beschwerdeführers im Unfall-

zeitpunkt für normale Belastungen stabil resp. funktionstüchtig war und das Ereignis

vom 19. Januar 2013, welches im Übrigen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, grössere Zahnschäden von der Art

des Eingetretenen zu bewirken, zumindest zu einer richtunggebenden Verschlimme-

rung der Zahnsituation geführt hat. Dem Unfall vom Januar 2013 kam mithin hinsicht-

lich Art oder Zeitpunkt der konkreten Schädigung zumindest teilweise eigenständige

Bedeutung zu, womit die Unfallkausalität als erstellt gelten kann. Auf zusätzliche Abklä-

rungen kann ohne Bundesrechtsverletzung verzichtet werden, da davon keine neuen

Erkenntnisse, namentlich auch keine zusätzlichen Röntgenbilder aus der Zeit vor und

unmittelbar nach dem Unfallereignis, zu erwarten sind, welche dieses Ergebnis umzu-

stossen vermöchten.

3.5 Der Beschwerdeführer fordert, dass die Unfallversicherung die Kosten der auf-

grund der Unfallanzeige vom 25. Januar 2012 erfolgten zahnmedizinischen Behand-

lungen und geplanten künftigen Massnahmen übernimmt. Dr. D_________ hielt an-

lässlich der ersten Befundaufnahme betreffend die Zahnschäden fest, dass einzig die

Zähne 41 und 31 unfallbedingt luxiert (verlagert) seien. An dieser glaubwürdigen ersten

ärztlichen Feststellung ist festzuhalten. Der Nachweis, dass auch für die anderen Zäh-

ne das Unfallereignis kausal war, konnte vom Beschwerdeführer nicht erbracht wer-

den, weshalb sich eine Kostenübernahme nur hinsichtlich der vom Unfall betroffenen

Zähne 41 und 31 ergibt.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die beschwerdeführende Partei teilweise,

welcher,

aufgrund

der

anwaltlichen

Vertretung,

eine

angemessene

Parteientschädigung zusteht (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes

betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-

behörden vom 11. Februar 2009 (GTar) ist das Pauschalhonorar zwischen CHF 550.--

und CHF 11’000.-- festzusetzen. Auf Grund der Bedeutung des Falle, des teilweisen

Obsiegens sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Parteientschädi-

gung vorliegend auf CHF 1'200.-- festgesetzt. Das Verfahren ist, von hier nicht mass-

gebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


  • 8 -

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Y_________ hat die Kosten

betreffend die Zahnbehandlung der Zähne 41 und 31 zu übernehmen.

Die Y_________ bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von CHF 1'200.--

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 13. März 2014

Schlagwörter

accident insurancedental damagecausal nexuspre-existing conditionperiodontal diseaseburden of proofparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the skiing accident had a natural causal connection to the dental damage and treatment

Extrahierter Entscheid

The accident was a natural cause of the dental damage; it at least led to a relevant aggravation of the dental condition.

Extrahierte Begründung

The pre-existing periodontal disease did not show that an ordinary everyday load would have caused the same damage at about the same time. The insured's teeth were still functional after the fall, and the accident was suited to cause the damage actually occurring.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer must cover all dental treatment and planned future measures

Extrahierter Entscheid

Coverage was established only for the dental treatment of teeth 41 and 31; causation for the other teeth was not proven.

Extrahierte Begründung

The treating dentist's initial findings credibly linked only teeth 41 and 31 to the accident. The insured did not prove accident causation for the remaining teeth.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The insurer must pay a party compensation of CHF 1,200, and no court costs are charged.

Extrahierte Begründung

The insured succeeded in part and was represented by counsel; the proceedings were free of charge.

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