Unfallversicherer may stop benefits after status quo sine

S2 11 9Kantonsgericht30.01.2012Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged an insurer's decision to end accident benefits after a bicycle-versus-truck accident in July 2009. He argued that later neck and shoulder complaints, including a cervical disk herniation and subsequent surgery, remained accident-related. The court held that the accident was minor, did not trigger immediate or convincing disk-related symptoms, and that the medical evidence supported a status quo sine by 2010-10-31. The appeal was dismissed, with no court costs and no party compensation.

Regest

Art. 6 Abs. 1 and Art. 9 Abs. 3 UVG; status quo sine and cessation of accident insurer liability. For later complaints after an accident, the insurer's duty to pay ends when, on the balance of probabilities, the accident has lost causal significance and the condition is attributable solely to non-accident causes. A traumatic disk lesion is only exceptionally accident-caused; it requires a sufficiently severe accident and immediately manifest vertebral or radicular symptoms with associated incapacity. If a pre-existing degenerative condition is merely activated or temporarily aggravated, liability extends only to the accident-related pain syndrome until the status quo ante or sine is reached (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

S2 11 9

URTEIL VOM 30. JANUAR 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner

In Sachen

X___________ , Beschwerdeführer

gegen

Y___________ , Beschwerdegegnerin

(Kausalität)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Der am xxxxx geborene X___________ ist über seinen Arbeitgeber bei der

Y___________ obligatorisch unfallversichert. Am 27. Juli 2009 wurde er auf dem Velo

im

Stadtverkehr

von

einem

Lastwagen

„seitwärts“

angefahren

und

dabei

weggeschleudert, was zu einer Verletzung des linken Handgelenks führte. Am

  1. August 2009 stellte Dr. A___________ die Diagnose: Kontusionen der Schulter

rechts und des Handgelenks links sowie ein Zahndefekt 2. Modular unten links. Trotz

der

verordneten

Physiotherapie

klagte

X___________

anschliessend

über

Spannungen

im

Nacken-

und

Schulterbereich

rechts

und

verspürte

beim

Hängenlassen des rechten Arms ein Kribbeln. Infolge anhaltender Beschwerden

überwies Dr. A___________ X___________ schliesslich an Dr. B___________,

welcher

die

Diagnose

HWS-Syndrom

mit

Diskushernien

HWK5/HWK6

und

HWK3/HWK4 sowie akute linksseitige Lumbalgie stellte. Am 26. Januar 2011 wurde in

der Klinik C___________ in D___________ eine Diskushernienoperation C5/C6

durchgeführt.

B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 teilte die Y___________ X___________ mit,

die gesetzlichen Versicherungsleistungen seien aufgrund des Heilverlaufes erbracht

worden, da die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern

ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall

eingestellte hätte (Status quo sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens

ein Jahr nach dem Unfall erreicht, weshalb sie die Versicherungsleistungen per

  1. Oktober 2010 einstellten. Dagegen erhob X___________ am 26. November 2010

Einsprache, welche er nach Zustellung der ärztlichen Beurteilung durch die

Y___________ am 16. Dezember 2010 mit Schreiben vom 21. Dezember 2010

ergänzte.

Mit Entscheid vom 11. Januar 2011 wies die Y___________ die Einsprache ab. Sie

verwies dabei auf die ärztliche Beurteilung vom 13. Dezember 2010 und stellte

zusammenfassend fest, dass bezüglich der Schulterbeschwerden ein Status quo sine

anzunehmen

sei

und

die

Nackenbeschwerden

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit als unfallkausal einzustufen seien.

C. Hiergegen reichte X___________ am 7. Februar 2011 (Poststempel) Beschwerde

bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Er

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Begründung

seiner Beschwerde stützte er auf den Operationsbericht von Dr. E___________ vom

  1. Januar 2011, welcher klar aufzeige, dass sein Schadensbild eindeutig auf einen

Unfall und nicht auf Abnützung zurückzuführen sei. Mit Beschwerdeantwort vom

  1. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des Einspracheentscheides. Am 8. April 2011 hinterlegte der

Beschwerdeführer eine abschliessende Replik und hielt an den Begehren fest.

Demgegenüber verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. April 2011

auf eine Duplik.


  • 3 -

Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die

Prozessfähigkeit,

die

Zulässigkeit

des

Rechtsweges,

die

Zuständigkeit

der

angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und

rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V

514 E. 1 und 126 V 30).

a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen

Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung

Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht

werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 7. Februar 2011 eingereichte

Beschwerde erfolge daher fristgerecht.

b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in F___________, mithin im Kanton

Wallis. Der Streitgegenstand ist sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die sachliche

und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege

vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1], Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2

des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG; SGS/VS 173.400] und Art.

81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege

vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Der Beschwerdeführer ist als

versicherte Person von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

fristgerecht eingereichte und den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde

kann eingetreten werden.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der obligatorische Unfallversicherer aus dem

versicherten Ereignis vom 27. Juli 2009 auch über den 31. Oktober 2010 hinaus

leistungspflichtig ist.

3. a)

Nach

dem

Unfallversicherungsgesetz

sind

grundsätzlich

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Dem

Berufsausfall

gleichgestellt

werden

Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Als Unfall gilt die plötzliche,

nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors

auf den menschlichen Körper. Das Ereignis muss dabei die Ursache einer

gesundheitlichen Störung sein. Somit ist ein Kausalzusammenhang erforderlich.


  • 4 -

b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten

nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Störung entfiele (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.1;

BGE 129 V 181 E. 3.1; 121 V 329 E. 2a; 119 V 337 E. 1; 118 V 289 E. 1b mit

Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (Urteil des Bundesgerichts

8C_1016/2011 vom 31. Mai 2011 E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 338 E. 1; 118 V

289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im

Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben

ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).

c) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch

das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts

8C_579/2011 vom 10. März 2011 E. 5.2.1; BGE 134 V 109 ff; 109 V 152; 107 V 176 f.

mit Hinweisen).

Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht somit für Unfallfolgen, die

entweder alleinige Folgen des Unfalls sind, oder für Verschlimmerungen eines

Vorzustandes, die nachgewiesenermassen durch adäquate Unfallfolgen bedingt sind.

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer vorübergehenden Verschlimmerung (mit

Erreichen des Status quo ante), einer dauernden Verschlimmerung und der

richtungsgebenden Verschlimmerung. Letztere ist dann gegeben, wenn ein

unfallunabhängiges Leiden durch den Unfall früher zur Entwicklung gebracht wird, in

seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in ein bleibend schmerzhaftes Stadium

gebracht wird. Schwierigkeiten bereitet die Beurteilung, wenn es sich beim Vorzustand

um ein progredientes Leiden handelt, das auch ohne Unfallereignis mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit mit der Zeit mehr Beschwerden verursacht hätte und wenn die

Beobachtungszeit lang ist. Dann kann der Status quo ante nicht mehr erreicht werden.


  • 5 -

Deshalb schätzt man in diesen Fällen den Status quo sine, einen hypothetischen

Zustand, in dem sich der Patient aufgrund des ehemaligen Vorzustandes und des

wahrscheinlichen,

seither

zu

erwartenden

Verlaufes

befinden

würde

(Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen

Unfallversicherung, Bern/Stuttgart 1990, S. 16). Wird durch den Unfall somit ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und

adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch

und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft nach dem Gesagten

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_68/2011 vom 29. April 2011 E. 6.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328

E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b).

d) Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse

Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles

genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt

die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim

Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E. 2.2;

RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76

E. 4b). Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu

erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich

unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind

(Urteil des Bundesgerichtes 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 2.3).

e) Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie bloss dann als weitgehend

unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und

geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird

weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom)

unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts

U 3/06 vom 6. September 2006 E. 1.2; U 332/03 vom 3. Januar 2005 mit Hinweisen).

Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung

hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass

unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe

verletzt würde (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 3. Januar 2005, U 332/03 mit Hinweis

auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993,

S. 165). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe

durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei


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Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden

(Mollowitz, a.a.O., S. 165).

Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten

dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und

insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre,

eine gesunde Bandscheibe zu verletzten.

4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt

der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.1.2;

BGE 134 V 231 E. 5.1; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 160f E. 1c mit

weiteren Hinweisen).

5. a) In casu stützt sich die Y___________ bei ihrem Entscheid vorwiegend auf die

Beurteilung der Kreisärztin Dr. G___________ ab. Diese vertritt in ihrer Stellungnahme

vom 23. Dezember 2010 unter Hinweis auf ihre ärztliche Beurteilung vom

  1. Dezember 2010 die Ansicht, dass betreffend den von X___________ geklagten

Schulterbeschwerden ein Status quo sine anzunehmen ist und im Weiteren die

geklagten Nackenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

unfallkausal

einzustufen

sind.

In

der

Beschwerdeantwort

führte

die

Beschwerdegegnerin bezüglich der Nackenbeschwerden weiter aus, dass eine

relevante unfallbedingte Verschlimmerung vorbestehender und/oder degenerativen

Wirbelsäuleschäden, insbesondere Diskushernien, nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nur bewiesen wäre, wenn eine richtunggebende Verschlimmerung

röntgenologisch ausgewiesen worden wäre und sich von der altersüblichen

Progression abheben würde. Überdies setze die Annahme einer Unfallkausalität weiter

voraus, dass die Symptome unmittelbar nach dem Unfall auftreten würden. Die

Tatsache, dass das zervikoradikukläre Schmerzsyndrom beim Beschwerdeführer erst


  • 7 -

vier Monate nach dem Unfall aufgetreten sei, stelle einen Grund dar, dass die zervikale

Diskushernien und damit korrelierende myeloradikuläre Schmerzsyndrom keine

wahrscheinlichen Unfallfolgen darstellten. Zudem gäbe es laut MRI der HWS vom 4.

Mai 2010 keinerlei Anzeichen für eine unfallbedingte Schädigung der HWS, namentlich

keine Frakturzeichen, dafür aber diverse Hinweise für ein krankhaftes und/oder

degeneratives Geschehen, weshalb ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen

den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 27. Juli 2009 ohne weiteres zu verneinen

sei. An diesem Ergebnis ändere auch der Operationsbericht vom 26. Januar 2011

sowie der Bericht vom Dr. H___________ vom 15. Oktober 2010 nichts, da sich weder

im einen noch im andern eine einleuchtende und nachvollziehbare medizinische

Begründung finde, weshalb in casu die Diskushernie entgegen der medizinischen

Erfahrung und trotz des zeitlichen Abstandes zum Unfall vom 27. Juli 2009

unfallbedingt

sein

solle.

Bezüglich

Schulterbeschwerden

führte

die

Beschwerdegegnerin aus, dass diese auf die unfallfremden, krankhaft bzw.

degenerativ bedingten Nackenschmerzen zurückzuführen seien, weshalb sich

diesbezügliche Weiterungen erübrigten.

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass durch den Unfall am 27. Juli 2009,

neben andern nicht strittigen Unfallschäden, auch die Diskushernie C5/6 rechts

traumatisiert worden sei, was zu nicht genau lokalisierbaren Schulterschmerzen und

Gefühlstörungen im Arm rechts und im Bein rechts geführt habe. Die Beschwerden

unter/am Schulterblatt, welche durch irritierte Nerven an der HWS „vorgetäuscht“

worden seien, habe er seit dem Unfall manchmal mehr und manchmal weniger

gespürt. Zudem habe er nie an Nackenschmerzen gelitten, die „diffusen

Schulterblattschmerzen“ hätten nach einiger Zeit aber zu Verspannungen der

Muskulatur im Nacken-/ Halsbereich geführt, was jeweils durch die Physiotherapie

habe gelindert werden können. Es sei daher logisch, dass diese Verspannungen erst

einige Zeit nach dem Unfall aufgetreten seien. Nachdem ihm mit Operation vom

  1. Januar 2011 eine traumatisierte Diskushernie C5/6 entfernt worden sei, seien nun

alle Beschwerden verschwunden und das Schadensbild sei gemäss Operationsbericht

vom 26. Januar 2011 eindeutig auf einen Unfall und nicht auf Abnützung

zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die nach dem 31. Oktober

2010 durchgeführten Behandlungen leistungspflichtig sei.

b) Über den Hergang des Unfalls vom 27. Juli 2009 lässt sich den Akten entnehmen,

dass der Beschwerdeführer während Auslandferien auf dem Velo im Stadtverkehr von

einem Lastwagen „seitwärts“ angefahren und weggeschleudert wurde. Dabei zog er

sich Kontusionen an der rechten Schulter und am linken Handgelenk sowie einen

Zahnschaden zu. Am 4. August 2009 wurde der Unfall der Y___________ gemeldet.

Am 7. August 2009 erstellte der erstbehandelnde Arzt, Dr. I___________ (Zahnarzt),

einen Kostenvoranschlag zur Behandlung des erlittenen Zahnschadens. Am

  1. August 2009 hielt der nachbehandelnde Arzt, Dr. A___________ (Facharzt für

innere Medizin) im ärztlichen Zwischenbericht fest, dass es nach dem Velounfall

langsam, aber stetig zu einer Verbesserung der Beschwerden kam. Es persistierten

jedoch noch bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts. Trotz der vom

behandelnden Arzt am 28. August 2009 verordneten Physiotherapie wurde im


  • 8 -

ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Dezember 2009 festgehalten, dass der

Beschwerdeführer noch immer über Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich

rechts klage. Nachdem am 25. Januar 2010 ein orthopädischen Konsilium bei

Dr. J___________ erfolgt war, wurde am 3. Februar 2010 eine MRI-Untersuchung des

rechten Schultergelenkes sowie am 12. Februar 2010 eine neurologische

Untersuchung bei Dr. H___________ organisiert. Bei der Nachkontrolle am

  1. Februar 2010 wurde eine konservative Weiterbehandlung vorgeschlagen. Nach

Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. B___________ wurde am 4. Mai 2010

eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt, bei der man ein HWS-Syndrom mit

Diskushernien HWK5/ HWK6 sowie HWK3/HWK4 und eine akute linksseitige

Lumbalgie feststellte. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 25. Mai 2010 an

Dr. K___________ verwiesen worden, welcher bei der Untersuchung am 24. August

2010 noch einmal eine Serie Physiotherapie speziell für die HWS verordnete, was

jedoch zu keiner Linderung der Beschwerden führte. In der Folge wurde von

Dr. K___________ am 15. September 2010, von Dr. E___________ am 12. Oktober

2010 und von Dr. H___________ am 15. Oktober 2010 eine Operation vorgeschlagen,

welche am 26. Januar 2011 erfolgreich durchgeführt wurde.

c) Der Unfall von X___________ war nicht besonders schwer (er wurde denn auch nur

als Bagatellunfall gemeldet) und führte weder zu einer sofortigen noch zu einer

späteren Arbeitsunfähigkeit, was sich bei einem tatsächlich durch Unfall verursachten

Bandscheibenvorfall nicht hätte vermeiden lassen. Die im Regelfall akut auftretenden

heftigen Beschwerden bei einer Diskushernie hätten unweigerlich Anlass zu einem

umgehenden Arztbesuch und einer medikamentösen Behandlung gegeben. Aufgrund

der Akten steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer als erstbehandelnden Arzt

einen Zahnarzt aufsuchte. Die primäre Behandlung des Zahndefektes deutet darauf

hin, dass die übrigen Verletzungen in diesem Zeitpunkt keine akuten Beschwerden

hervorriefen, was vom nachbehandelnden Arzt im ärztlichen Zwischenbericht vom

  1. August 2009 auch bestätigt wurde. Somit sind die vom Bundesgericht aufgestellten

Kriterien einer unfallkausalen Diskushernie offensichtlich nicht erfüllt.

d) Selbst wenn ein durch den Unfall ausgelöster Beschwerdeschub vorgelegen hätte,

stellte sich die die Frage, wie lange ein solcher andauern kann. Unter Berücksichtigung

des Umstandes, dass ein solcher Schub im günstigsten Fall nach Stunden oder Tagen,

manchmal aber erst nach Wochen oder Monaten spontan abklingen kann, ist auch

diesbezüglich auf eine fachärztliche, objektive Meinung abzustellen. Dazu hat

Dr. G___________

am

September

2010

und

Dezember

2010

unmissverständlich

aus

ärztlicher

Sicht

festgehalten,

dass

die

aktuellen

Schulterbeschwerden mehr als ein Jahr nach dem Ereignis nicht mehr als unfallbedingt

zu betrachten seien. Das Kantonsgericht macht sich diese medizinische Beurteilung zu

eigen. Der vom Unfallversicherer auf den 31. Oktober 2010 festgesetzten Zeitpunkt

des Erreichens des Status quo sine ist nachvollziehbar. Denn nach dem derzeitigen

Wissensstand ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen

degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun

Monate, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile

des Bundesgerichts 8C_972/2010 vom 19. April 2011 E. 4.3; 8C_416/2010 vom


  • 9 -
  1. November 2010 E. 3.3). Da sich der Unfall im vorliegenden Fall am 27. Juli 2009

ereignete, ist die Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 31. Oktober

2010, mithin 15 Monate nach dem Ereignis, rechtens. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Selbst der Operationsbericht vom 26. Januar

2011 belegt einzig, dass rechtsseitig ein Narbenkonvolut mit zerrissenem Anulus

fibrosus vorlag, nicht jedoch dessen Bezug zum Unfall vom 27. Juli 2009. Soweit die

Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im

Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.3; 8C_816/2009 vom

  1. Mai 2010 E. 4.3). In der Regel ist zu erwarten, dass dieses in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom nach sechs bis neun

Monaten abgeschlossen und damit der Status quo sine erreicht sein wird. Die über

dieses Datum, wie vom Beschwerdeführer behauptet, hinausgehenden Beschwerden

sind damit in jedem Falle nicht mehr kausal auf das Unfallereignis vom 27. Juli 2009

zurückzuführen. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wonach ein

rechtserheblicher Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall

vom 27. Juli 2009 - spätestens ab dem 31. Oktober 2010 - zu verneinen ist.

Wie bereits in E. 3 d) dargelegt, ist es unerheblich, welche Ursachen ein geklagtes

Leiden hat. Entscheidens ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben. Dies trifft in casu

spätestens per 31. Oktober 2010 zu.

6. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Y___________ als rechtens,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist.

Den

im

Verfahren

der

Verwaltungsgerichtbeschwerde obsiegenden Behörde oder mit öffentlich-rechtlichen

Aufgaben betraute Organisation darf in der Regel keine Parteientschädigung

zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht der Y___________ und den privaten UVG-Versicherern sowie -

von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen

zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu

qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier

nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 30. Januar 2012

Schlagwörter

accident insurancecausalitystatus quo sinedisk herniationmedical evidencebenefit terminationburden of proofdegenerative condition