Accident insurer may refuse hippo stool, bath entries, and inpatient rehab

S2 11 73Kantonsgericht16.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The insured appealed against the accident insurer’s refusal to pay for a VARIOhippo stool, thermal bath entries, and a further three-week inpatient rehabilitation stay after a knee injury. The court held that the stool was only a compensatory aid and not a healing-related object or listed aid, that the bath entries related to a bath cure without the required medical prescription, and that inpatient rehabilitation was not medically necessary because ambulatory treatment remained appropriate and effective. The appeal was dismissed. No procedural costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 10 and 11 UVG; cost coverage for auxiliary means, bath cures and inpatient rehabilitation under accident insurance; the insurer may refuse coverage where the requested object is merely compensatory, where a bath cure lacks the required medical prescription, and where inpatient treatment is not medically necessary because ambulatory measures remain available and effective. A healing-related object must directly promote recovery, whereas a mere aid compensating a bodily impairment falls under Art. 11 UVG and is only covered if listed in the HVUV. Hospital necessity exists only if the therapeutic measures can properly be carried out only in a hospital or if ambulatory treatment options are exhausted (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

S2 11 73

URTEIL VOM 16. JULI 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A_________

gegen

Y_________ , Beschwerdegegnerin

(Kostenübernahme)


  • 2 -

Sachverhalt

A. X__________, geboren 1965, war durch ihren Arbeitgeber bei Y_________

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie

Berufskrankheiten versichert, als sie am 31. Oktober 2008 im Hobby-Baumarkt

B__________ in C__________ zum Betrachten von Blumen in die Hocke ging, beim

Aufstehen das Gleichgewicht verlor und einen heftigen Schmerz im rechten Knie

verspürte (Dossier Y_________ Nr. 3 und 4). Der erstbehandelnde Arzt,

Dr. D__________, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte die Diagnose einer

Innenmeniskusläsion rechts (Dossier Nr. 6) und ordnete ein MRI an, das am

  1. November 2008 durchgeführt wurde und einen kleinen Einriss an der Unterfläche

des Innenmeniskus im Hinterhornbereich, eine Veränderung wie bei Patella- und

Femurkontusion und/oder Subluxation mit Coup und Contre-coup sowie eine partielle

Ruptur des vorderen Kreuzbandes unter Erhalt der Kontinuität und einen Reizerguss

ergab (Dossier Nr. 7). Es wurde ein konservative Therapie angeordnet. Am

  1. November 2008 führte Dr. E__________, Facharzt für Orthopädie/Traumatologie

FMH, in der Hirslandenklinik Permanence eine Kniearthroskopie mit medialer und

lateraler Teilmeniskektomie und Reduktion der Plica mediopatellaris durch (Dossier

Nr. 11). Nachdem Y_________ die Kostenübernahme zuerst mit der Begründung

abgelehnt hatte, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung

vor (Dossier Nr.12), hiess sie die Einsprache der Versicherten schliesslich gut,

anerkannte das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung und übernahm die

Folgen des Ereignisses vom 31. Oktober 2008 (Dossier Nr. 21).

Am 26. Februar 2009 sah Dr. E__________ X__________ in seiner Sprechstunde. Er

stellte die Diagnose eines Restrehabilitationsdefizits des rechten Knies mit Verdacht

auf einen sudeckoiden Zustand und verordnete Physiotherapie zum intensiven

Muskelaufbau und zur Optimierung der Beweglichkeit (Dossier Nr. 27). Anfangs Juli

2009 erfolgte die IV-Anmeldung. Am 6. Juli 2009 (Dossier Nr. 54) ersuchte die Uniklinik

F__________ um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt. Am 27. Juli 2009

beantwortete die Klinik die Fragen Y_________ (Dossier Nr. 61). Es wurden bei der

Diagnose „Verdacht auf CRPS I Knie rechts“ sowie ausgeschöpfter ambulanter

Therapie und drohender Arbeitsunfähigkeit die Anpassung einer Analgesie sowie

intensive physikalische Massnahmen in Aussicht gestellt. Am 31. Juli 2009 (Dossier

Nr. 60) teilte die Y_________ der Uniklinik F__________ mit, die Heilungskosten im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Oktober 2008 würden übernommen.

X__________ war in der Folge vom 3. bis zum 29. August 2009 in der Uniklinik

F__________ hospitalisiert. Nach anfänglicher Therapieresistenz besserten sich die

Beschwerden. Am 2. Februar 2010 teilte der Hausarzt von X__________,

Dr. G__________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH,

Y_________ mit, bei seiner Patientin sei aus medizinischen Gründen eine

Wassertherapie im Thermalbad indiziert (Dossier Nr. 75). Mit Verfügung vom 24. März

2010 (Dossier Nr. 77) lehnte die IV-Stelle Wallis einen Rentenanspruch von

X__________ ab, da sie ab dem 1. Dezember 2009 ihre angestammte Tätigkeit wieder

im bisherigen Pensum von 80% ausüben könne. Am 15. Juni 2010 (Dossier Nr. 79)


  • 3 -

fragte Y_________ Dr. G__________ an, ob die Behandlung abgeschlossen werden

könne. Dieser teilte mit, er habe die Patientin seit Januar 2010 nicht mehr in seiner

Sprechstunde gesehen. Im Juni 2010 liess X__________ Y_________ eine Rechnung

über CHF 580 für einen VARIOhippo-Hocker (Dossier Nr. 82) und die dazugehörende

Verordnung durch die Uniklinik F__________ zukommen.

B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 (Dossier Nr. 84) lehnte Y_________ die

Übernahme ab und retournierte die Rechnungen über CHF 580 für den VARIOhippo-

Hocker und über CHF 105 des Thermalbads H__________.

Dagegen erhob X__________ am 5. August 2010 (Dossier Nr. 86) Einsprache.

Mit Schreiben vom 23. August 2010 (Dossier Nr. 87) ersuchte die Uniklinik

F__________ erneut um Kostengutsprache für eine dreiwöchige stationäre

Behandlung des CRPS I des rechten Knies. Am 22. September 2010 (Dossier Nr. 94)

teilte Y_________ mit, sie beabsichtige, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu

geben, es sei ihr derzeit noch nicht möglich, zur Kostenübernahme Stellung zu

nehmen. Mit Schreiben vom 16. November 2010 (Dossier Nr. 102) lehnte Y_________

die Kostenübernahme gestützt auf das Gutachten von Dr. I__________, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. November 2010 ab. Dieser hatte aufgrund

einer persönlichen Untersuchung der Versicherten und eines umfassenden

Aktenstudiums die Diagnosen eines Status nach Meniskektomie, kompliziert durch

eine Algodystrophie mit einer Chondritis des inneren Kompartimentes, gestellt.

Unfallfremde Diagnosen stellte er keine. Er erachtete die Weiterführung der Therapie

für ca. ein Jahr als sinnvoll, stellte jedoch fest, diese könne auch vor Ort ambulant

durchgeführt werden, eine stationäre Physiotherapie sei keinesfalls gerechtfertigt. Die

Prognose sei relativ günstig, denn die Patientin sei motiviert.

C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Dossier Nr. 104) teilte Y_________ ihrer

Versicherten mit, bei dem VARIOhippo-Hocker handle es sich nicht um ein Hilfsmittel,

das in der Liste im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Unfallversicherung vom 18. Oktober 1984 (HVUV) aufgeführt sei, die Rechnung könne

deshalb nicht übernommen werden. Auch die zehn Eintritte in das Bad des Hotels

H__________ könnten nicht übernommen werden, denn ihre Wirksamkeit und

Zweckmässigkeit

im

Sinne

von

Art.

10

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

vom

  1. März

1981

(UVG)

sei

nicht

erwiesen.

Die

Kostengutsprache für einen erneuten stationären Aufenthalt in der Uniklinik

F__________ werde abgelehnt, die vorgesehenen Physiotherapien könnten auch

ambulant vor Ort durchgeführt werden.

In der am 4. Januar 2011 erhobenen Einsprache (Dossier Nr. 107) verlangte

X__________ die Bezahlung des VARIOhippo-Hockers mit der Begründung, es handle

sich um ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel i. S. von Art. 10 lit. e UVG, das durch

Entlastung des Knies der Schmerzlinderung diene, nicht jedoch körperliche

Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleiche. Die Badekur im Heilbad in Breiten

sei, entgegen der Annahme Y_________, sehr wohl ärztlich verordnet. Breiten sei vom


  • 4 -

Eidgenössischen Departement des Innern als Heilbad anerkannt. Eine Rehabilitation,

wie sie in der Uniklinik F__________ stationär durchgeführt werde, sei ambulant vor

Ort nicht möglich, denn sie daure drei Wochen lang von morgens bis abends. Mit dem

Gutachten von Dr. I__________ zeigte sich X__________ in mehreren Punkten nicht

einverstanden.

Y_________ legte das Dossier ihrem Vertrauensarzt, Dr. J__________, vor, der am

  1. Januar 2011 feststellte, die Kriterien für die Kostenübernahme des Hockers, der

Badeeintritte sowie für die Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt seien nicht

erfüllt. (Dossier Nr. 108). Mit Entscheid vom 20. Juni 2011 (Dossier Nr. 112) wurde die

Einsprache abgewiesen, die 2x10 Eintritte ins Heilbad Breiten jedoch – ohne weitere

Prüfung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – übernommen.

D. Dagegen erhob X__________ am 11. August 2011 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz.

Es seien die Kosten für die beantragten Leistungen (Spezialstuhl, Wassertherapie

soweit noch nicht übernommen, stationäre Rehabilitation) zu vergüten bzw. zu

bewilligen. Y_________ habe ihre grundsätzliche Leistungspflicht für den Unfall vom

  1. Oktober 2008 anerkannt und die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Die in

Frage stehenden Leistungen trügen wesentlich zur Heilbehandlung bei und sie seien

ärztlich verordnet. Die ambulanten Physiotherapiemassnahmen hätten nicht den

gewünschten Erfolg gezeigt, trotzdem habe Y_________ die Einsprache ohne eine

Überprüfung der Spitalbedürftigkeit abgewiesen. Damit sei der entscheidwesentliche

Sachverhalt zu wenig abgeklärt.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 hielt Y_________ an ihrem

Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Leistungen, die wissenschaftlich anerkannt

und wirtschaftlich seien. Der VARIOhippo-Hocker sei nicht zur Behandlung von

Kniebeschwerden konzipiert, weshalb die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt

worden sei. Dasselbe sei zur Wassertherapie zu sagen, bei der es sich in casu nicht

um die zweckmässige Behandlung handle. Im Weiteren sei keine Spitalbedürftigkeit

der Beschwerdeführerin gegeben, die ambulanten Behandlungsalternativen seien nicht

ausgeschöpft. Der Vorwurf der ungenügenden Abklärung gehe fehl, es lägen

Y_________ Berichte von Dr. J__________, dem beratenden Arzt der Versicherung,

vom 17. Januar 2011 und von Dr. K__________ von der Uniklinik F__________ vom

  1. Mai 2011 vor.

Mit Replik vom 6. Oktober 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und

reichte einen Bericht von Dr. K__________ vom 14. September 2011 ein. Am

  1. Oktober 2011 reichte sie eine Bestätigung der Firma Rückenzentrum Thergofit über

den VARIOhippo-Hocker ein.

Y_________ hielt in der Duplik vom 7. November 2011 an ihren Anträgen fest.


  • 5 -

Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf

das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30

Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten

Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am

  1. August 2011 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

b)

Die

Versicherte

hat

ihren

Wohnsitz

in

L__________,

weshalb

die

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2

des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes

vom

  1. Oktober 2000

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

  1. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales

Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). X__________ ist

durch den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten

(Art. 60 ATSG).

2. a) Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich er angefochtene Entscheid

unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im

Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

Verfahrensbeteiligten

nicht

aufgeworfene

Rechtsfragen

werden

von

der

Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder

anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht

(BGE 119 V 347 Erw. 1a).

b) Unbestritten ist die Leistungspflicht der Y_________ für die Folgen des Ereignisses

vom 31. Oktober 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die Y_________ die

Kostenübernahme für den VARIOhippo-Hocker und weitere Badeeintritte sowie die

Kostengutsprache für den dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Uniklinik

F__________ zu Recht abgelehnt hat.


  • 6 -

3. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: a. die ambulante Behandlung durch den

Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson

sowie im weiteren durch den Chiropraktor; c. die Behandlung, Verpflegung und

Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; d. die ärztlich verordneten Nach-

und Badekuren; e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. Der Anspruch

besteht so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Die Zweckmässigkeit einer Behandlung wird aufgrund von medizinischen Kriterien

bestimmt. Besteht eine klare medizinische Indikation für eine Behandlung, kann ohne

weitere Abklärungen von der Zweckmässigkeit ausgegangen werden. Bei gleichzeitiger

Zweckmässigkeit verschiedener Massnahmen ist das Kriterium der Wirtschaftlichkeit

ausschlaggebend (Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 91). Die Wirtschaftlichkeit wird in Art.

54 UVG umschrieben. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit wird verletzt, wenn die

Leistungserbringer mehr oder Kostspieligeres tun als angezeigt und angemessen wäre

(Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 2009, S. 421).

Der Versicherer darf die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen im

Einzelfall und unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten festlegen,

sofern dies für die zweckmässige Behandlung und nach dem Gebot der

wirtschaftlichen

Betrachtungsweise

erforderlich

erscheint

(Bundesgerichtsurteil

U 482/05 vom 3. Oktober 2006 Erw. 3.1)

b) Nach Art. 11 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche

Schädigungen

oder

Funktionsausfälle

ausgleichen.

Die

Verordnung

des

Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Unfallversicherung (HVUV) vom 18. Oktober 1984 zählt in der Liste die Kategorien der

Hilfsmittel abschliessend auf. Hingegen muss innerhalb jeder Kategorie gesondert

geprüft werden, ob die Aufzählung im Sinne von Beispielen erfolgt oder abschliessend

ist (Maurer/Scartazzini/Hürzeler, a.a.o., S. 421).

4. a) Der VARIOhippo-Hocker wurde durch Dr. K__________ von der Uniklinik

F__________ am 17. Mai 2010 verordnet. Die Firma Rückenzentrum THERGOfit

bestätigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2011, mit dem VARIOhippo Arbeitsstuhl mit

hohem Lift sei eine ideale Entlastung des verletzten Knies möglich. Aus dem

Internetauftritt der Firma geht hervor, dass ihre Sitzmöbel eine ergonomische Haltung

begünstigen und durch eine natürliche Stimulation der Rückenmuskulatur Rücken- und

Nackenschmerzen verhindern helfen sollen. Ein der Heilung dienlicher Gegenstand

müsste demgegenüber direkt den Heilungsprozess fördern, ohne jedoch ein

Arzneimittel zu sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Krücken, die der

Versicherte braucht, um wieder gehen zu lernen, oder an Gehschienen (Alfred Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985). Der VARIOhippo-Hocker hilft

X__________ bei der Bewältigung des Alltags, indem sie trotz Entlastung des Knies

von einer optimalen Bewegungsfreiheit profitieren kann. Damit erfüllt er nicht die

Kriterien an einen der Heilung dienenden Gegenstand im Sinne von Art. 10 lit. e UVG,

sondern vielmehr jene an ein Hilfsmittel, das die körperliche Schädigung oder


  • 7 -

Funktionsausfälle ausgleicht (gemäss Art. 11 UVG) und müsste somit in der Liste der

HVUV aufgeführt sein, was indessen – auch im Sinne einer beispielhaften Aufzählung

– nicht der Fall ist. Y_________ hat die Übernahme der Kosten für den VARIOhippo-

Hocker somit zu Recht abgelehnt.

b) Dr. G__________ orientierte Y_________ mit Schreiben vom 2. Februar 2010 über

die Indikation einer Wassertherapie im Thermalbad bei seiner Patientin. Die Uniklinik

F__________ verordnete am 6. September 2010 Physiotherapie in Form von

„Einzeltherapie“ und „Gruppentherapie Wasser“ und am 27. Dezember 2010 sowie am

  1. September 2011 ein „Abonnement Wassertherapie“, 9x im Heilbad. Mit

„Kurbestätigungen“ des Badehotels H__________ vom 16. Januar 2010 und vom

  1. September 2010 werden der Beschwerdeführerin 10er Abonnemente für das

Solebad in der Höhe von je CHF 105 in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich

offensichtlich um eine Badekur und nicht um die von Dr. G__________ und der

Uniklinik F__________ verordneten Physiotherapien in Form von Wassertherapie. Da

für eine Badekur keine ärztliche Verordnung vorliegt (Art. 10 Abs. 1 lit. d UVG), hat

Y_________ eine weitere Übernahme zu Recht abgelehnt.

c)

Die

Beschwerdeführerin

macht

weiter

geltend,

die

ambulanten

Physiotherapiemassnahmen hätten nicht den gewünschten Erfolg gezeigt, weshalb

sich

eine

stationäre

Rehabilitation

aufdränge.

Die

Y_________

habe

die

Spitalbedürftigkeit ohne nähere Prüfung, zu der sie verpflichtet gewesen wäre,

abgelehnt. Die Y_________ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die

erforderlichen muskelaufbauenden Therapien könnten ambulant vollzogen werden.

Unbestritten ist die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Allerdings kann

deswegen nicht schon die Spitalbedürftigkeit bejaht werden. Spitalbedürftigkeit ist

gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen

nur in einem Spital (d.h. unter Inanspruchnahme eines Spitalbettes) zweckmässig

durchgeführt werden können, weil sie zwingend der dortigen apparativen und

personellen Voraussetzungen bedürfen, oder sofern die Möglichkeiten ambulanter

Behandlungen erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes

Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (Bundesgerichtsurteil 9C_107/2011 vom

  1. Februar 2011 Erw. 2.2). Dr. K__________ schreibt in seinem Bericht über die

Verlaufskontrolle vom 14. September 2011: „….Von der durchgeführten Therapie profitiert die

Patientin aus funktioneller Sicht und ist auch entsprechend motiviert. Dadurch kann die Arbeitsfähigkeit in

einem 80%-Pensum (vorwiegend stehend) gewährleistet werden. In diesem Sinne ist die Weiterführung

der Physiotherapie und der Wassertherapie als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich anzusehen. Bei

erneuter Verschlechterung des Zustandes und drohender Arbeitsunfähigkeit wäre ich nach wie vor

überzeugt, dass die Patientin von einem stationären Aufenthalt profitieren würde.“ Demzufolge

besteht eine Übereinstimmung sämtlicher beurteilender Ärzte darüber, dass eine

Weiterführung der ambulanten Physiotherapie sinnvoll und ein stationärer Aufenthalt

im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht notwendig ist. Die Y_________ hat die

Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt demzufolge zu Recht verweigert.


  • 8 -

5. a) Auf weitere Abklärungen kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

verzichtet werden, da sie zu keinem andern Ergebnis zu führen vermöchten

(Bundesgerichtsurteil 8C_818/2008).

b) Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Y_________ als rechtens,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern

sowie

von

Sonderfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-

rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).

Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen

zugesprochen.

Sitten, 16. Juli 2012

Schlagwörter

accident insurancemedical aidsbath curehospital necessityphysiotherapycost coveragerehabilitationmedical prescription