S2 11 33
URTEIL VOM 26. MÄRZ 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel
In Sachen
X___________, Klägerin
gegen
Y___________ , Beklagter
(Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen)
Sachverhalt
A. Der am 25. Juni 1949 geborene Y___________ war zuerst für A___________ mit
Anschluss an Pensionskasse B____________ und aufgrund einer Übernahme ab
2008
als
Lagerist/Magaziner
für
C____________
Verkaufsregion
D____________ tätig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt zwecks Durchführung der
beruflichen Vorsorge bei der X___________ angeschlossen wurde.
B. Am 22. Juli 2008 stellte Y___________ das Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung bei der der Kantonalen IV-Stelle Wallis (IV-Stelle), da er seit
dem 11. Februar 2008 aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung erheblich in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im Sommer 2008 wurde dem Versicherten seitens
der Arbeitgeberin eine Frühpensionierung nahegelegt. Mit Schreiben vom 4. November
2008 teilte diese Y___________ mit, er habe aufgrund der bevorstehenden
Arbeitsbeendigung Anrecht auf eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 459.--.
Per 30. November 2008 erfolgte eine vorzeitige Alterspensionierung. Mit Schreiben
vom 12. Dezember 2008 bestätigte die X___________ dem Versicherten den
Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Dezember 2008. Es bestehe ebenfalls die
Möglichkeit, den Rentenbezug aufzuschieben, wozu ein schriftlicher Antrag notwendig
sei. Ohne Rückmeldung werde die Altersrente rückwirkend ab 1. Dezember 2008
ausbezahlt. Der Versicherte bezog in der Folge die vorausberechnete Altersrente von
monatlich Fr. 459.--.
C. Mit Vorentscheid vom 9. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten und der
X___________ mit, ab 1. Februar 2009 (Ende der einjährigen Wartefrist) habe er
Anspruch auf eine ganze Rente. Am 18. November 2009 legte die X___________
gegenüber dem Versicherten dar, aufgrund der IV-Rente der Invalidenversicherung
könne ab dem 1. Februar 2009 keine Altersleistung mehr ausgerichtet werden. Sobald
die ausgerichteten Leistungen für die Periode vom 1. Februar 2009 bis zum
2009 an die Pensionskasse B____________ überwiesen werden. Letztere sei
aufgrund des Beginnes der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf eine IV-Rente aus
der beruflichen Vorsorge zuständig. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bestätigte
die IV-Stelle das im Vorentscheid Festgelegte.
D. Am 20. Januar 2010 teilte die Pensionskasse B____________ dem Versicherten
mit, da der Krankheitsfall während der Anstellungszeit bei Z eingetreten sei, werde sie
leistungspflichtig. Massgebend für die Rentenermittlung sei der Versicherungsausweis
per 1. Januar 2008. Die jährliche Invalidenrente betrage Fr. 13'279.80 bzw.
Fr. 1'106.65 pro Monat. Der Krankenversicherer E____________ bezahle noch bis
zum
Februar
2010
ein
Krankentaggeld.
Erst
nach
der
letzten
Krankentaggeldauszahlung werde die Rentenzahlung fällig, d.h. frühestens ab
E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 teilte die X___________ Y___________ mit,
eine Verrechnung mit den IV-Leistung der Invalidenversicherung sei nicht möglich,
weshalb die zuviel überwiesenen Altersrenten im Betrag von Fr. 4'131.-- direkt bei ihm
eingefordert würden. Dieser Betrag entspreche den von der X___________ an ihn
überwiesenen Altersrenten seit IV-Rentenbeginn, „d.h. seit 1. Januar 2009 bis
Y___________ die entsprechenden Mahnungen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010
korrigierte die X___________ den Rückforderungsbetrag und forderte neu einen
Betrag von Fr. 5'049.-- (Renten von Dezember 2008 bis Oktober 2009 [11 x Fr. 459.--
]). Die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 sei an die
Pensionskasse B____________ überwiesen worden. Der Betrag von Fr. 5'049.-- sei
innert 10 Tagen zu bezahlen. Nach dieser erfolglosen Mahnung stellte die
X___________ im Juni 2010 für den Betrag von Fr. 5'049.-- das Betreibungsbegehren.
Auf Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes F____________
vom 21. Juni 2010 wurde am 7. Juli 2010 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben.
F. Am 13. April 2011 (Postaufgabe) erhob die X___________ beim Kantonsgericht
Klage gegen Y___________ mit dem folgenden Rechtsbegehren:
Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 zu bezahlen.
CHF 5'049.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70 der Rechtsvorschlag zu
beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Die Klage wurde Y___________ am 18. April 2011 zur Beantwortung zugestellt. Am
sein Arbeitgeber gewesen, der die Frühpensionierung in die Wege geleitet habe. Er
hätte noch andere Optionen gehabt. Er sei der Meinung, dass er nicht zu Unrecht
Pensionskassengelder bezogen habe, weshalb er sich weigere, diese zurückzuzahlen.
Replizierend führte die Klägerin am 14. Juni 2011 aus, der Beklagte habe von der
Möglichkeit der Kapitaloption keinen Gebrauch gemacht, weshalb eine Altersrente
ausgerichtet worden sei. Mit dem rückwirkenden Anspruch auf die Invalidenrente sei
der Anspruch auf die Altersrente nachträglich weggefallen, weshalb der Betrag von
Fr. 5’049.-- zurückzubezahlen sei. Sie beantragte daher die Gutheissung der Klage.
Am 10. Juli 2011 duplizierte der Beklagte. Zur Begründung legte er erneut dar, ihm sei
die Frühpensionierung von der Arbeitgeberin nahegelegt worden. Er habe stets mit
bestem Wissen und Gewissen die Altersrente bezogen und zur Ergänzung seiner
kleinen IV-Rente benötigt. Er habe die Kapitaloption in Erwägung gezogen, schliesslich
jedoch fallen gelassen. Er fühle sich von X___________ nicht ernst genommen.
Schliesslich sei es für ihn auch finanziell nicht möglich, den geforderten Betrag
zurückzuzahlen. Es liege ein Härtefall vor. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder
Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt
auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene Ermächtigung hat der Kanton Wallis die
Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im kantonalen Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
das Kantonale Versicherungsgericht die einzige zuständige kantonale Behörde, um
über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung
zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1
und 3 BVG; ZWR 1996, S. 117) zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts ist somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.
6 des Einführungsgesetzes gegeben.
Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des
Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des
Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden
Fall wohnt der Beklagten im Kanton Wallis, weshalb die örtliche Zuständigkeit des
Kantonsgerichts Wallis gegeben ist.
2. Streitig ist, ob Y___________ die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum
Klageeinreichung an die X___________ zurückzuerstatten hat. Unbestritten ist, dass
vor Antritt der vorzeitigen Pensionierung per 1. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit
eingetreten ist, die eine Invalidenrente der IV-Stelle per 1. Februar 2009 begründet hat.
Ferner anerkennt die Pensionskasse B___________ ihre Leistungspflicht aus der
beruflichen Vorsorge in Bezug auf eine Invalidenrente (Schreiben der Pensionskasse
B____________ vom 20. Januar 2010) und richtet eine solche seit Februar 2010
(Zeitpunkt der letzten Krankentaggeldzahlung) aus. Schliesslich hat X___________ die
Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 an die Pensionskasse überwiesen.
3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen des
Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer
Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen über die
gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Art. 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 lit. a
BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für
die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über die Rückerstattung zu Unrecht
bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG, Art. 35a BVG) und die Information
der Versicherten (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG, Art. 86 b BVG). Nach Art. 35a Abs. 1
BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der
Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war
und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
b) Abgesehen von den in Art. 49 Abs. 2 BVG, namentlich in Ziffer 4 und 26
aufgeführten Vorschrift, räumt das Gesetz in Bezug auf Altersleistungen der
Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit ein, reglementarische Bestimmungen zu erlassen,
die davon ausgehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der
Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 BVG; Frühpensionierung) und mithin
Altersrenten vor dem gesetzlichen Rentenalter von 65 (bei Männern gemäss Art. 13
Abs. 1 BVG) ausgerichtet werden. Freilich unterliegt die Bestimmung der Altersgrenzen
auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Grenzen. In diesem Bereich gilt
auch Art. 1 BVG. Deshalb müssen die Grundsätze der Angemessenheit, der
Kollektivität, der Gleichbehandlung sowie des Versicherungsprinzips beachtet werden
(Kieser, Vorzeitige Pensionierung - Ein Streifzug durch die berufliche Vorsorge mit
Ausblicken auf andere Rechtsgebiete, in: BVG-Tagung 2006, Aktuelle Fragen,
Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006, S. 25).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements 2008 X___________ wird eine Altersleistung
an alle versicherten Personen, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58.
und dem 65. Altersjahr beenden und nicht die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung
an die Vorsorgeeinrichtung eine neuen Arbeitgebers verlangen, ausgerichtet. Daneben
sieht das Reglement Bestimmungen über den Aufschub der Altersrente (Art. 26 Abs. 2
Reglement), die Teil-Pensionierung (Art. 28 Reglement), die Übergangs- und
Überbrückungsrente (Art. 29 Reglement) vor. Der Betrag der Altersrente entspricht
dem zu Beginn des Rentenbezuges vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem
Umwandlungsatz, der dem Alter des Versicherten entspricht (Art. 27 Abs. 1
Reglement). Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften wird in Prozenten des
versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten festgelegt
(Art. 18 Abs. 2 Reglement).
c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn und den Anspruch auf
Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG). Präzisierend hält Art. 30 Abs. 1 des
Reglements X___________ fest, dass die versicherte Person, die von der IV als invalid
anerkannt wird, auch bei X___________ als invalid gilt, sofern sie beim Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei X___________
versichert war. Nach der Alterspensionierung kann die versicherte Person von der
X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Beginn der
Invalidität gemäss IV vor dem Rücktritt eingetreten ist (Art. 30 Abs. 2 Reglement). Der
Anspruch auf eine Invalidenrente X___________ beginnt mit dem Anspruch auf eine
Rente der eidg. IV. Er erlischt gemäss Reglement mit dem Ende des Anspruchs auf
eine Rente der IV, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-
Rentenalters; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine gleich hohe
Altersrente (Art. 31 Reglement).
d)
Verschiedentlich
hat
sich
das
Bundesgericht
über
den
Eintritt
des
Versicherungsfalles Invalidität, Tod und Alter geäussert.
aa) In BGE 134 V 28 wurde die begriffliche Unterscheidung des Eintritts der Invalidität
und der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, präzisiert. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde klar festgelegt, dass der Vorsorgefall
„Invalidität“ nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn
des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt.
Demgegenüber wird durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsschutz
und die Leistungszuständigkeit geregelt (Urteil 9C_681/2007 vom 14. November 2008
E. 2.2; BGE 134 V 28 E. 3.3). Ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
führt, während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten,
so bleibt diese leistungspflichtig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist; die Leistungspflicht als solche entsteht jedoch
nur und erst mit dem Eintritt der Invalidität, nicht bereits mit dem Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit (BGE 135 V 17 E. 2.6). Der Eintritt des Versicherungsfalles
Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf
Invalidenleistungen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Vorbezug zur Förderung der
Wohneigentums zulässig bleibt (BGE 135 V 13). Demgegenüber ist der Zeitpunkt des
Beginns der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit für die Frage von
Bedeutung,
welche
Vorsorgeeinrichtung
leistungspflichtig
wird.
Diese
Vorsorgeeinrichtung bleibt leistungspflichtig; umgekehrt ist die neue Einrichtung von
jeglicher Rentenleistung befreit (Urteil B 22/04 vom 21. April 2005 E. 1.1; BGE 120 V
122 E. 2c).
bb) In Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles Alter stellt das Erreichen des
reglementarischen Pensionsalters grundsätzlich einen neuen Versicherungsfall dar
(Urteil des Bundesgerichtes 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweisen). Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den
Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des
Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf
Altersleistungen entsteht, und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung.
Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge
(vgl. BGE 129 V 387 E. 4.6, 120 V 309 E. 4a). Im Urteil B 90/06 vom 25. Mai 2007 hat
das Bundesgericht erkannt, dass bei einer krankheitsbedingten Verlängerung der
laufenden Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitsverhältnisses mit vorzeitiger
Pensionierung der Versicherungsfall Alter mit Ablauf der erstreckten Kündigungsfrist
eintritt, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt nach Taggelder- oder
Lohnfortzahlungen erbracht werden. Ist das Rücktrittsalter erreicht und das
Vertragsverhältnis aufgelöst, tritt mithin der Leistungsfall Alter ein. Grundsätzlich
besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere Leistungen der
Vorsorgeeinrichtung, also auf Invalidenleistungen, Freizügigkeitsleistungen sowie auf
einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (Stauffer, Berufliche Vorsorge,
S. 228).
Wenn während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung eine Invalidität eintritt,
ergeben sich in verschiedener Hinsicht besondere Auswirkungen. Vorzeitig
pensionierte Personen gelten als nichterwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad im
Aufgabenbereich zu bestimmen ist. Auch der Anspruch auf Hilfsmittel (Überwindung
des Arbeitsweges, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) ist eingeschränkt (Kieser,
a.a.O., S. 24).
4. a) Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die
Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller
richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos
unrichtig
und
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist.
Von
der
Wiedererwägung ist die sog. prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu
unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt
werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115
183 E. 2c).
b) Analog zur prozessualen Revision ist eine Vorsorgeeinrichtung befugt, auf die
frühere Leistungsfestsetzung zurückzukommen und die Ansprüche der versicherten
Person der nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Situation anzupassen (Urteil
des Bundesgerichtes B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.2; HAVE 2004 S. 47). Dazu
hat das Bundesgericht im Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 entschieden, es könne
sich diesbezüglich nicht anders verhalten als im Verhältnis der Arbeitslosen- zur
Invalidenversicherung, wo die nachträgliche Zusprechung einer IV-Rente für Zeiten, in
denen die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, als
revisionsbegründende neue Tatsache gelte (mit Hinweis auf BGE 108 V 168 E. 2c).
5. a) Y___________ erreichte am 25. Juni 2007 das Alter von 58 Jahren. Seit dem
2008
erfolgte
der
Wechsel
von
der
Pensionskasse
B____________
zur
X___________. Aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung stellte er am 22. Juli 2008 bei
der IV-Stelle das Gesuch um Leistungen. Am 30. November 2008 beendete er sein
Arbeitsverhältnis bei C____________ und bezog ab dem 1. Dezember 2008 eine
Altersrente im Rahmen der Frühpensionierung von Fr. 459.--. Mit Vorentscheid vom
eines Invaliditätsgrades von 100% habe Y___________ ab dem 1. Februar 2009
Anspruch auf eine ganze Rente. Die entsprechende Verfügung erging am
2010 eingestellt hatte, bezahlte B____________ ab dem 10. Februar 2010 eine
monatliche Invalidenrente von Fr. 1'106.65.
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung per 1. Februar 2009
grundsätzlich auch Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat.
Nach den Reglementen der Pensionskassen (Art. 14 Abs. 3 Reglement der
Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 3 Reglement der X___________)
hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der
Invalidenversicherung mindestens zu 70% oder mehr invalid ist. Die Pensionskasse
konnte jedoch für die Zeit bis zum 9. Februar 2010 keine Rente ausrichten, weil der
Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder der E____________ bezog (Art.
14 Abs. 4 Reglement der Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 2
Reglement
der
X___________).
Der
Eintritt
der
100%igen
Invalidität
mit
entsprechendem Rentenanspruch hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab
2009
als
IV-Rentenbezüger
zu
gelten
hat
und
kein
aktiver
Versicherungsgrad mehr besteht (ausdrücklich Art. 31 Abs. 3 Reglement der
X___________). Dementsprechend konnte er rückwirkend betrachtet gar nicht mehr
frühzeitig pensioniert werden.
Auf der administrativen Ebene erfolgte die Bezifferung der vorgezogenen Altersleistung
mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 vor dem für die berufliche Vorsorge grundsätzlich
verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung vom 22. Dezember 2009, mit
welchem der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2009 festgestellt wurde. Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass die X___________ bei der Festsetzung der
Altersleistung Kenntnis von der Invalidität des Beschwerdeführers gehabt hätte. Die
X___________ wusste - wenn überhaupt - lediglich, dass die Sehkraft des
Beschwerdeführers
stark
vermindert
und
dass
eine
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung erfolgt war. Die Pensionskasse war auch nicht in der Lage, sich
verbindliche Angaben über das Ausmass der Invalidität zu verschaffen, denn das
Abklärungsverfahren war zu jenem Zeitpunkt noch im Gang; die IV-Stelle selbst
verfügte
bis
in
den
Spätherbst
2009
noch
nicht
über
die
nötigen
Entscheidungsgrundlagen für die Rentenberechtigung und konnte erst am 9. Oktober
2009 ihren Vorentscheid fassen. So erweist sich der Umstand einer ab 1. Februar 2009
bestehenden Erwerbsunfähigkeit als erhebliche Tatsache im oben umschriebenen
Sinn, weshalb die X___________ verpflichtet war, auf ihrer frühere Rentenauszahlung
zurückzukommen und die zu Unrecht ausgerichteten Renten zurückzufordern (vgl.
dazu BGE 108 V 167 E. 2c).
Nach der obgenannten Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der
Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur
Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem
Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser
Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit
(BGE 120 V 117 E. 2c; vgl. auch Urteil B 22/04 vom 21. April 2005). Nach diesem
Grundsatz war daher allein B____________ berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche
aus der Invalidenversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge neu festzusetzen.
Für eine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2008 bei einer anderen
Pensionskasse bestand daher keine Möglichkeit mehr, weshalb auch aus diesem
Grund die Rückforderung zu erfolgen hat, zumal das vorhandene Kapital zur
Berechnung der Invalidenrente herangezogen werden musste.
Ferner ist entsprechend den Reglementen (Art. 31 Reglement der X___________ bzw.
Art. 14 Reglement der Pensionskasse B____________) und dem allgemeinen
Grundsatz, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit ein Invalidenrentenanspruch zu
gewähren
ist,
währenddem
im
Rahmen
einer
Arbeitsunfähigkeit
eine
Altersrentenzahlung durchaus möglich bleibt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes B
121/06 vom 7. Mai 2007), in casu eine Invaliden- statt einer Altersrente auszurichten.
Schliesslich ist auch gestützt auf das Reglement der X___________ ein
Zurückkommen auf die Alterspensionierung möglich, hält doch Art. 30 Abs. 2 des
Reglements ausdrücklich fest, nach der Alterspensionierung könne die versicherte
Person von X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der
Beginn der Invalidität - hier im Sinne des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit - gemäss IV
vor dem Rücktritt eingetreten sei, was im vorliegenden Fall zutraf.
c) Abschliessend kann gesagt werden, dass mit dem rückwirkenden Anspruch auf die
Invalidenrente aus B__________ der Anspruch von Y___________ auf eine
Altersrente der X___________ nachträglich weggefallen ist. Mithin hat der Beklagte die
Altersleistungen im Betrag von Fr. 5'046.-- zurückzuerstatten. Daran vermag auch der
Einwand des Beklagten, nie Pensionskassengelder gefordert zu haben, nichts zu
ändern. Mit Erreichen des reglementarischen Alters und der vertraglichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses wurden diese von Gesetzes wegen fällig. Wie sodann die
Klägerin richtig darlegt, hat der Beklagte von der Möglichkeit der Kapitaloption keinen
Gebrauch gemacht. Insofern schliesslich Y___________ vorbringt, über keine
finanziellen Möglichkeiten zu verfügen, den geschuldeten Betrag zurückzuerstatten,
und mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, sind dies Gründe im
Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen, weshalb darauf hier nicht eingetreten
werden kann (vgl. dazu Kahil-Wolff, Art. 35a Ziff. 8 ff in: Schneider/Geiser/Gächter,
Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, 2010).
6. a) Die Klägerin fordert nebst dem Betrag von Fr. 5'049.-- Zins zu 5% ab
Klageeinreichung. Nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage war der
Rückerstattungsbetrag zu verzinsen. Das Bundesgericht nahm einen Verzugszins von
5% an (BGE 130 V 414). Gemäss Art. 25 ATSG fällt eine Verzinsung ausser Betracht.
Gemäss Kahil-Wolff sollte im Interesse der Einheitlichkeit eine Verzinsung der
Rückerstattung auch im Geltungsbereich von Art. 35a BVG unterbleiben (Kahil-Wolff,
a.a.O., Art. 35a Ziff. 13). Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 11. April 1889 können indessen vom Tag der Anhebung der
Betreibung an Verzugszinsen berechnet werden, wenn es sich um fällige Forderungen
handelt (Jäger/Walder/Knull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, Art. 67, N 13). Aufgrund
des Dargelegten kann dem Zinsanspruch von 5% ab Klageeinreichung stattgegeben
werden.
b) Nicht einzutreten ist auf die Begehren, soweit sie die Betreibungskosten betreffen.
Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes
wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Gläubiger ist
berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu
erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die
Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (vgl. ZWR 1988 S. 343). Die
Überwälzung
der
Betreibungskosten
hängt
also
vom
Ausgang
des
Betreibungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag auf Zusprechung
der Zahlungsbefehlskosten wird deshalb nicht eingetreten.
b) Nach dem Gesagten ist demnach im Umfang von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5% ab
Klageeinreichung die Klage gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes F____________ zu erteilen (Art. 79 Abs. 1
SchKG).
7.
Im
Bereich
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
findet
der
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung, wonach das Gerichtsverfahren
kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG) und der Sozialversicherungsträger trotz Obsiegens
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 117 V 349 E. 8 und 112 V
361 E. 6).
Demnach wird beschlossen und erkannt
Die Klage der X___________ vom 12. April 2011 wird gutgeheissen.
Y___________ bezahlt der Klägerin den Betrag von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5%
ab 13. April 2011.
Der X___________ wird in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes des
Bezirkes F____________ im Umfange von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
Die X___________ wird eingeladen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Verzicht auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art.
35a Abs. 1 Satz 2 BVG erfüllt sind.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 26. März 2012