Recovery of overpaid occupational pension benefits

S2 11 33Kantonsgericht26.03.2012Granted

Zusammenfassung

The pension fund sued the insured for repayment of early old-age pension benefits paid from December 2008 to October 2009 after the IV later granted him a full disability pension retroactively from 1 February 2009. The court held that the later disability entitlement eliminated the basis for the old-age pension, so the overpaid amount of CHF 5,049 had to be repaid. It also awarded 5% interest from the filing date and granted definitive debt-enforcement relief for the same amount. The request concerning payment-order costs was not entertained, and no court costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 35a BVG; repayment of occupational pension benefits paid without legal basis following a later retroactive disability pension; a retroactively established IV entitlement may extinguish the basis of an early old-age pension already paid, so that the amount received without entitlement must be restituted. The pension institution may reconsider and reclaim prior payments when the decisive factual situation, later fixed by the competent disability authority, shows that the claimant was not entitled to the benefits for the relevant period. Claims for waiver on grounds of good faith and hardship are to be examined in a separate waiver procedure and do not bar the restitution action itself. In debt enforcement, definitive enforcement may be granted for the adjudicated amount (consid. 5-6).

Gesamter Gesetzestext

S2 11 33

URTEIL VOM 26. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel

In Sachen

X___________, Klägerin

gegen

Y___________ , Beklagter

(Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Der am 25. Juni 1949 geborene Y___________ war zuerst für A___________ mit

Anschluss an Pensionskasse B____________ und aufgrund einer Übernahme ab

  1. Juni

2008

als

Lagerist/Magaziner

für

C____________

Verkaufsregion

D____________ tätig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt zwecks Durchführung der

beruflichen Vorsorge bei der X___________ angeschlossen wurde.

B. Am 22. Juli 2008 stellte Y___________ das Gesuch um Leistungen der

Invalidenversicherung bei der der Kantonalen IV-Stelle Wallis (IV-Stelle), da er seit

dem 11. Februar 2008 aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung erheblich in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im Sommer 2008 wurde dem Versicherten seitens

der Arbeitgeberin eine Frühpensionierung nahegelegt. Mit Schreiben vom 4. November

2008 teilte diese Y___________ mit, er habe aufgrund der bevorstehenden

Arbeitsbeendigung Anrecht auf eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 459.--.

Per 30. November 2008 erfolgte eine vorzeitige Alterspensionierung. Mit Schreiben

vom 12. Dezember 2008 bestätigte die X___________ dem Versicherten den

Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Dezember 2008. Es bestehe ebenfalls die

Möglichkeit, den Rentenbezug aufzuschieben, wozu ein schriftlicher Antrag notwendig

sei. Ohne Rückmeldung werde die Altersrente rückwirkend ab 1. Dezember 2008

ausbezahlt. Der Versicherte bezog in der Folge die vorausberechnete Altersrente von

monatlich Fr. 459.--.

C. Mit Vorentscheid vom 9. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten und der

X___________ mit, ab 1. Februar 2009 (Ende der einjährigen Wartefrist) habe er

Anspruch auf eine ganze Rente. Am 18. November 2009 legte die X___________

gegenüber dem Versicherten dar, aufgrund der IV-Rente der Invalidenversicherung

könne ab dem 1. Februar 2009 keine Altersleistung mehr ausgerichtet werden. Sobald

die ausgerichteten Leistungen für die Periode vom 1. Februar 2009 bis zum

  1. Oktober 2009 zurückerstattet würden, könne die Austrittsleistung per 31. Januar

2009 an die Pensionskasse B____________ überwiesen werden. Letztere sei

aufgrund des Beginnes der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf eine IV-Rente aus

der beruflichen Vorsorge zuständig. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bestätigte

die IV-Stelle das im Vorentscheid Festgelegte.

D. Am 20. Januar 2010 teilte die Pensionskasse B____________ dem Versicherten

mit, da der Krankheitsfall während der Anstellungszeit bei Z eingetreten sei, werde sie

leistungspflichtig. Massgebend für die Rentenermittlung sei der Versicherungsausweis

per 1. Januar 2008. Die jährliche Invalidenrente betrage Fr. 13'279.80 bzw.

Fr. 1'106.65 pro Monat. Der Krankenversicherer E____________ bezahle noch bis

zum

Februar

2010

ein

Krankentaggeld.

Erst

nach

der

letzten

Krankentaggeldauszahlung werde die Rentenzahlung fällig, d.h. frühestens ab

  1. Februar 2010.

E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 teilte die X___________ Y___________ mit,

eine Verrechnung mit den IV-Leistung der Invalidenversicherung sei nicht möglich,


  • 3 -

weshalb die zuviel überwiesenen Altersrenten im Betrag von Fr. 4'131.-- direkt bei ihm

eingefordert würden. Dieser Betrag entspreche den von der X___________ an ihn

überwiesenen Altersrenten seit IV-Rentenbeginn, „d.h. seit 1. Januar 2009 bis

  1. Oktober 2009 (9 x Fr. 459.--)“. Am 29. März und 12. Mai 2010 erhielt

Y___________ die entsprechenden Mahnungen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010

korrigierte die X___________ den Rückforderungsbetrag und forderte neu einen

Betrag von Fr. 5'049.-- (Renten von Dezember 2008 bis Oktober 2009 [11 x Fr. 459.--

]). Die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 sei an die

Pensionskasse B____________ überwiesen worden. Der Betrag von Fr. 5'049.-- sei

innert 10 Tagen zu bezahlen. Nach dieser erfolglosen Mahnung stellte die

X___________ im Juni 2010 für den Betrag von Fr. 5'049.-- das Betreibungsbegehren.

Auf Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes F____________

vom 21. Juni 2010 wurde am 7. Juli 2010 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben.

F. Am 13. April 2011 (Postaufgabe) erhob die X___________ beim Kantonsgericht

Klage gegen Y___________ mit dem folgenden Rechtsbegehren:

  1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 5'049.00 nebst Zins zu 5% ab

Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 zu bezahlen.

  1. Es sei in der Betreibung Nr. xxxxx des des Betreibungsamtes F____________ für den Betrag von

CHF 5'049.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70 der Rechtsvorschlag zu

beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

  1. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten."

Die Klage wurde Y___________ am 18. April 2011 zur Beantwortung zugestellt. Am

  1. Juni 2011 teilte dieser mit, er habe nie Pensionskassengeld gefordert und es sei

sein Arbeitgeber gewesen, der die Frühpensionierung in die Wege geleitet habe. Er

hätte noch andere Optionen gehabt. Er sei der Meinung, dass er nicht zu Unrecht

Pensionskassengelder bezogen habe, weshalb er sich weigere, diese zurückzuzahlen.

Replizierend führte die Klägerin am 14. Juni 2011 aus, der Beklagte habe von der

Möglichkeit der Kapitaloption keinen Gebrauch gemacht, weshalb eine Altersrente

ausgerichtet worden sei. Mit dem rückwirkenden Anspruch auf die Invalidenrente sei

der Anspruch auf die Altersrente nachträglich weggefallen, weshalb der Betrag von

Fr. 5’049.-- zurückzubezahlen sei. Sie beantragte daher die Gutheissung der Klage.

Am 10. Juli 2011 duplizierte der Beklagte. Zur Begründung legte er erneut dar, ihm sei

die Frühpensionierung von der Arbeitgeberin nahegelegt worden. Er habe stets mit

bestem Wissen und Gewissen die Altersrente bezogen und zur Ergänzung seiner

kleinen IV-Rente benötigt. Er habe die Kapitaloption in Erwägung gezogen, schliesslich

jedoch fallen gelassen. Er fühle sich von X___________ nicht ernst genommen.

Schliesslich sei es für ihn auch finanziell nicht möglich, den geforderten Betrag

zurückzuzahlen. Es liege ein Härtefall vor. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde der

Schriftenwechsel abgeschlossen.


  • 4 -

Erwägungen

1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder

Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt

auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene Ermächtigung hat der Kanton Wallis die

Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im kantonalen Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

  1. November 1988 abschliessend festgelegt. Laut Art. 6 des Einführungsgesetzes ist

das Kantonale Versicherungsgericht die einzige zuständige kantonale Behörde, um

über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung

zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1

und 3 BVG; ZWR 1996, S. 117) zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts ist somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.

6 des Einführungsgesetzes gegeben.

Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des

Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des

Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden

Fall wohnt der Beklagten im Kanton Wallis, weshalb die örtliche Zuständigkeit des

Kantonsgerichts Wallis gegeben ist.

2. Streitig ist, ob Y___________ die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum

  1. Oktober 2009 ausgerichteten Altersrenten im Betrag von Fr. 5'049.-- samt Zins ab

Klageeinreichung an die X___________ zurückzuerstatten hat. Unbestritten ist, dass

vor Antritt der vorzeitigen Pensionierung per 1. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit

eingetreten ist, die eine Invalidenrente der IV-Stelle per 1. Februar 2009 begründet hat.

Ferner anerkennt die Pensionskasse B___________ ihre Leistungspflicht aus der

beruflichen Vorsorge in Bezug auf eine Invalidenrente (Schreiben der Pensionskasse

B____________ vom 20. Januar 2010) und richtet eine solche seit Februar 2010

(Zeitpunkt der letzten Krankentaggeldzahlung) aus. Schliesslich hat X___________ die

Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 an die Pensionskasse überwiesen.

3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen des

Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer

Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen über die

gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Art. 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 lit. a

BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über die Rückerstattung zu Unrecht

bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG, Art. 35a BVG) und die Information

der Versicherten (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG, Art. 86 b BVG). Nach Art. 35a Abs. 1

BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der

Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war

und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.


  • 5 -

b) Abgesehen von den in Art. 49 Abs. 2 BVG, namentlich in Ziffer 4 und 26

aufgeführten Vorschrift, räumt das Gesetz in Bezug auf Altersleistungen der

Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit ein, reglementarische Bestimmungen zu erlassen,

die davon ausgehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der

Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 BVG; Frühpensionierung) und mithin

Altersrenten vor dem gesetzlichen Rentenalter von 65 (bei Männern gemäss Art. 13

Abs. 1 BVG) ausgerichtet werden. Freilich unterliegt die Bestimmung der Altersgrenzen

auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Grenzen. In diesem Bereich gilt

auch Art. 1 BVG. Deshalb müssen die Grundsätze der Angemessenheit, der

Kollektivität, der Gleichbehandlung sowie des Versicherungsprinzips beachtet werden

(Kieser, Vorzeitige Pensionierung - Ein Streifzug durch die berufliche Vorsorge mit

Ausblicken auf andere Rechtsgebiete, in: BVG-Tagung 2006, Aktuelle Fragen,

Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006, S. 25).

Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements 2008 X___________ wird eine Altersleistung

an alle versicherten Personen, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58.

und dem 65. Altersjahr beenden und nicht die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung

an die Vorsorgeeinrichtung eine neuen Arbeitgebers verlangen, ausgerichtet. Daneben

sieht das Reglement Bestimmungen über den Aufschub der Altersrente (Art. 26 Abs. 2

Reglement), die Teil-Pensionierung (Art. 28 Reglement), die Übergangs- und

Überbrückungsrente (Art. 29 Reglement) vor. Der Betrag der Altersrente entspricht

dem zu Beginn des Rentenbezuges vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem

Umwandlungsatz, der dem Alter des Versicherten entspricht (Art. 27 Abs. 1

Reglement). Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften wird in Prozenten des

versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten festgelegt

(Art. 18 Abs. 2 Reglement).

c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn und den Anspruch auf

Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG). Präzisierend hält Art. 30 Abs. 1 des

Reglements X___________ fest, dass die versicherte Person, die von der IV als invalid

anerkannt wird, auch bei X___________ als invalid gilt, sofern sie beim Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei X___________

versichert war. Nach der Alterspensionierung kann die versicherte Person von der

X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Beginn der

Invalidität gemäss IV vor dem Rücktritt eingetreten ist (Art. 30 Abs. 2 Reglement). Der

Anspruch auf eine Invalidenrente X___________ beginnt mit dem Anspruch auf eine

Rente der eidg. IV. Er erlischt gemäss Reglement mit dem Ende des Anspruchs auf

eine Rente der IV, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-

Rentenalters; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine gleich hohe

Altersrente (Art. 31 Reglement).

d)

Verschiedentlich

hat

sich

das

Bundesgericht

über

den

Eintritt

des

Versicherungsfalles Invalidität, Tod und Alter geäussert.

aa) In BGE 134 V 28 wurde die begriffliche Unterscheidung des Eintritts der Invalidität

und der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, präzisiert. Nach der


  • 6 -

Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde klar festgelegt, dass der Vorsorgefall

„Invalidität“ nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn

des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt.

Demgegenüber wird durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsschutz

und die Leistungszuständigkeit geregelt (Urteil 9C_681/2007 vom 14. November 2008

E. 2.2; BGE 134 V 28 E. 3.3). Ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

führt, während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten,

so bleibt diese leistungspflichtig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des

Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist; die Leistungspflicht als solche entsteht jedoch

nur und erst mit dem Eintritt der Invalidität, nicht bereits mit dem Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit (BGE 135 V 17 E. 2.6). Der Eintritt des Versicherungsfalles

Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf

Invalidenleistungen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Vorbezug zur Förderung der

Wohneigentums zulässig bleibt (BGE 135 V 13). Demgegenüber ist der Zeitpunkt des

Beginns der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit für die Frage von

Bedeutung,

welche

Vorsorgeeinrichtung

leistungspflichtig

wird.

Diese

Vorsorgeeinrichtung bleibt leistungspflichtig; umgekehrt ist die neue Einrichtung von

jeglicher Rentenleistung befreit (Urteil B 22/04 vom 21. April 2005 E. 1.1; BGE 120 V

122 E. 2c).

bb) In Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles Alter stellt das Erreichen des

reglementarischen Pensionsalters grundsätzlich einen neuen Versicherungsfall dar

(Urteil des Bundesgerichtes 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweisen). Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den

Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des

Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf

Altersleistungen entsteht, und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung.

Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge

(vgl. BGE 129 V 387 E. 4.6, 120 V 309 E. 4a). Im Urteil B 90/06 vom 25. Mai 2007 hat

das Bundesgericht erkannt, dass bei einer krankheitsbedingten Verlängerung der

laufenden Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitsverhältnisses mit vorzeitiger

Pensionierung der Versicherungsfall Alter mit Ablauf der erstreckten Kündigungsfrist

eintritt, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt nach Taggelder- oder

Lohnfortzahlungen erbracht werden. Ist das Rücktrittsalter erreicht und das

Vertragsverhältnis aufgelöst, tritt mithin der Leistungsfall Alter ein. Grundsätzlich

besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere Leistungen der

Vorsorgeeinrichtung, also auf Invalidenleistungen, Freizügigkeitsleistungen sowie auf

einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (Stauffer, Berufliche Vorsorge,

S. 228).

Wenn während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung eine Invalidität eintritt,

ergeben sich in verschiedener Hinsicht besondere Auswirkungen. Vorzeitig

pensionierte Personen gelten als nichterwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad im

Aufgabenbereich zu bestimmen ist. Auch der Anspruch auf Hilfsmittel (Überwindung

des Arbeitsweges, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) ist eingeschränkt (Kieser,

a.a.O., S. 24).


  • 7 -

4. a) Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die

Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller

richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos

unrichtig

und

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist.

Von

der

Wiedererwägung ist die sog. prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu

unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige

Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt

werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115

183 E. 2c).

b) Analog zur prozessualen Revision ist eine Vorsorgeeinrichtung befugt, auf die

frühere Leistungsfestsetzung zurückzukommen und die Ansprüche der versicherten

Person der nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Situation anzupassen (Urteil

des Bundesgerichtes B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.2; HAVE 2004 S. 47). Dazu

hat das Bundesgericht im Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 entschieden, es könne

sich diesbezüglich nicht anders verhalten als im Verhältnis der Arbeitslosen- zur

Invalidenversicherung, wo die nachträgliche Zusprechung einer IV-Rente für Zeiten, in

denen die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, als

revisionsbegründende neue Tatsache gelte (mit Hinweis auf BGE 108 V 168 E. 2c).

5. a) Y___________ erreichte am 25. Juni 2007 das Alter von 58 Jahren. Seit dem

  1. Februar 2008 war er in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Am 1. Juni

2008

erfolgte

der

Wechsel

von

der

Pensionskasse

B____________

zur

X___________. Aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung stellte er am 22. Juli 2008 bei

der IV-Stelle das Gesuch um Leistungen. Am 30. November 2008 beendete er sein

Arbeitsverhältnis bei C____________ und bezog ab dem 1. Dezember 2008 eine

Altersrente im Rahmen der Frühpensionierung von Fr. 459.--. Mit Vorentscheid vom

  1. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Y___________ und X___________ mit, aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 100% habe Y___________ ab dem 1. Februar 2009

Anspruch auf eine ganze Rente. Die entsprechende Verfügung erging am

  1. Dezember 2009. Nachdem die E____________ das Krankentaggeld per 9. Februar

2010 eingestellt hatte, bezahlte B____________ ab dem 10. Februar 2010 eine

monatliche Invalidenrente von Fr. 1'106.65.

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Entstehung des

Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung per 1. Februar 2009

grundsätzlich auch Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat.

Nach den Reglementen der Pensionskassen (Art. 14 Abs. 3 Reglement der

Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 3 Reglement der X___________)

hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der

Invalidenversicherung mindestens zu 70% oder mehr invalid ist. Die Pensionskasse

konnte jedoch für die Zeit bis zum 9. Februar 2010 keine Rente ausrichten, weil der

Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder der E____________ bezog (Art.

14 Abs. 4 Reglement der Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 2

Reglement

der

X___________).

Der

Eintritt

der

100%igen

Invalidität

mit

entsprechendem Rentenanspruch hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab

  1. Februar

2009

als

IV-Rentenbezüger

zu

gelten

hat

und

kein

aktiver


  • 8 -

Versicherungsgrad mehr besteht (ausdrücklich Art. 31 Abs. 3 Reglement der

X___________). Dementsprechend konnte er rückwirkend betrachtet gar nicht mehr

frühzeitig pensioniert werden.

Auf der administrativen Ebene erfolgte die Bezifferung der vorgezogenen Altersleistung

mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 vor dem für die berufliche Vorsorge grundsätzlich

verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung vom 22. Dezember 2009, mit

welchem der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2009 festgestellt wurde. Es

bestehen keine Hinweise darauf, dass die X___________ bei der Festsetzung der

Altersleistung Kenntnis von der Invalidität des Beschwerdeführers gehabt hätte. Die

X___________ wusste - wenn überhaupt - lediglich, dass die Sehkraft des

Beschwerdeführers

stark

vermindert

und

dass

eine

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung erfolgt war. Die Pensionskasse war auch nicht in der Lage, sich

verbindliche Angaben über das Ausmass der Invalidität zu verschaffen, denn das

Abklärungsverfahren war zu jenem Zeitpunkt noch im Gang; die IV-Stelle selbst

verfügte

bis

in

den

Spätherbst

2009

noch

nicht

über

die

nötigen

Entscheidungsgrundlagen für die Rentenberechtigung und konnte erst am 9. Oktober

2009 ihren Vorentscheid fassen. So erweist sich der Umstand einer ab 1. Februar 2009

bestehenden Erwerbsunfähigkeit als erhebliche Tatsache im oben umschriebenen

Sinn, weshalb die X___________ verpflichtet war, auf ihrer frühere Rentenauszahlung

zurückzukommen und die zu Unrecht ausgerichteten Renten zurückzufordern (vgl.

dazu BGE 108 V 167 E. 2c).

Nach der obgenannten Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der

Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur

Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem

Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser

Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit

(BGE 120 V 117 E. 2c; vgl. auch Urteil B 22/04 vom 21. April 2005). Nach diesem

Grundsatz war daher allein B____________ berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche

aus der Invalidenversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge neu festzusetzen.

Für eine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2008 bei einer anderen

Pensionskasse bestand daher keine Möglichkeit mehr, weshalb auch aus diesem

Grund die Rückforderung zu erfolgen hat, zumal das vorhandene Kapital zur

Berechnung der Invalidenrente herangezogen werden musste.

Ferner ist entsprechend den Reglementen (Art. 31 Reglement der X___________ bzw.

Art. 14 Reglement der Pensionskasse B____________) und dem allgemeinen

Grundsatz, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit ein Invalidenrentenanspruch zu

gewähren

ist,

währenddem

im

Rahmen

einer

Arbeitsunfähigkeit

eine

Altersrentenzahlung durchaus möglich bleibt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes B

121/06 vom 7. Mai 2007), in casu eine Invaliden- statt einer Altersrente auszurichten.

Schliesslich ist auch gestützt auf das Reglement der X___________ ein

Zurückkommen auf die Alterspensionierung möglich, hält doch Art. 30 Abs. 2 des

Reglements ausdrücklich fest, nach der Alterspensionierung könne die versicherte


  • 9 -

Person von X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der

Beginn der Invalidität - hier im Sinne des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit - gemäss IV

vor dem Rücktritt eingetreten sei, was im vorliegenden Fall zutraf.

c) Abschliessend kann gesagt werden, dass mit dem rückwirkenden Anspruch auf die

Invalidenrente aus B__________ der Anspruch von Y___________ auf eine

Altersrente der X___________ nachträglich weggefallen ist. Mithin hat der Beklagte die

Altersleistungen im Betrag von Fr. 5'046.-- zurückzuerstatten. Daran vermag auch der

Einwand des Beklagten, nie Pensionskassengelder gefordert zu haben, nichts zu

ändern. Mit Erreichen des reglementarischen Alters und der vertraglichen Auflösung

des Arbeitsverhältnisses wurden diese von Gesetzes wegen fällig. Wie sodann die

Klägerin richtig darlegt, hat der Beklagte von der Möglichkeit der Kapitaloption keinen

Gebrauch gemacht. Insofern schliesslich Y___________ vorbringt, über keine

finanziellen Möglichkeiten zu verfügen, den geschuldeten Betrag zurückzuerstatten,

und mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, sind dies Gründe im

Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen, weshalb darauf hier nicht eingetreten

werden kann (vgl. dazu Kahil-Wolff, Art. 35a Ziff. 8 ff in: Schneider/Geiser/Gächter,

Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, 2010).

6. a) Die Klägerin fordert nebst dem Betrag von Fr. 5'049.-- Zins zu 5% ab

Klageeinreichung. Nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage war der

Rückerstattungsbetrag zu verzinsen. Das Bundesgericht nahm einen Verzugszins von

5% an (BGE 130 V 414). Gemäss Art. 25 ATSG fällt eine Verzinsung ausser Betracht.

Gemäss Kahil-Wolff sollte im Interesse der Einheitlichkeit eine Verzinsung der

Rückerstattung auch im Geltungsbereich von Art. 35a BVG unterbleiben (Kahil-Wolff,

a.a.O., Art. 35a Ziff. 13). Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs vom 11. April 1889 können indessen vom Tag der Anhebung der

Betreibung an Verzugszinsen berechnet werden, wenn es sich um fällige Forderungen

handelt (Jäger/Walder/Knull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, Art. 67, N 13). Aufgrund

des Dargelegten kann dem Zinsanspruch von 5% ab Klageeinreichung stattgegeben

werden.

b) Nicht einzutreten ist auf die Begehren, soweit sie die Betreibungskosten betreffen.

Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes

wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Gläubiger ist

berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu

erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die

Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (vgl. ZWR 1988 S. 343). Die

Überwälzung

der

Betreibungskosten

hängt

also

vom

Ausgang

des

Betreibungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag auf Zusprechung

der Zahlungsbefehlskosten wird deshalb nicht eingetreten.

b) Nach dem Gesagten ist demnach im Umfang von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5% ab

Klageeinreichung die Klage gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung in der


  • 10 -

Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes F____________ zu erteilen (Art. 79 Abs. 1

SchKG).

7.

Im

Bereich

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

findet

der

sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung, wonach das Gerichtsverfahren

kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG) und der Sozialversicherungsträger trotz Obsiegens

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 117 V 349 E. 8 und 112 V

361 E. 6).

Demnach wird beschlossen und erkannt

Die Klage der X___________ vom 12. April 2011 wird gutgeheissen.

Y___________ bezahlt der Klägerin den Betrag von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5%

ab 13. April 2011.

Der X___________ wird in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes des

Bezirkes F____________ im Umfange von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

Die X___________ wird eingeladen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen

Verzicht auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art.

35a Abs. 1 Satz 2 BVG erfüllt sind.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. März 2012

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