Whiplash claim denied for lack of natural and adequate causation

S2 07 67Kantonsgericht28.07.2008Dismissed

Zusammenfassung

The insured challenged SUVA's decision to end accident benefits after a car collision on 25 November 2005, claiming persistent whiplash-related neck pain. The court reviewed the medical file, including reports from the treating physician, the Bellikon rehabilitation clinic, the Inselspital, and the SUVA medical adviser. It held that the complaints began too late and were not shown with sufficient probability to be accident-caused in a natural sense. In any event, the collision was only a medium accident at the lower end of the scale, and the criteria for adequate causation were not met. The complaint was dismissed and the benefit termination upheld.

Regest

Art. 6 Abs. 1 and 9 Abs. 3 UVG; whiplash claims and adequate causation: for medium-severity accidents, the assessment of adequacy is based on the accident itself, not on the claimant’s subjective experience. Where no typical whiplash symptom complex appears within the relevant latency and the medical record does not establish objective accident-related findings with sufficient probability, natural causation is denied. If the accident lies in the lower middle range, adequate causation requires the relevant criteria to be present in a cumulative or particularly marked manner; isolated complaints or ordinary treatment are insufficient.

Gesamter Gesetzestext

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Rechtsprechung der Sozialrechtlicheabteilung

Jurisprudence de la Cour des assurances sociales

Unfallversicherung

Assurance-accident

KGVS S2 07 67

KVGE X. c SUVA vom 28. Juli 2008

Schleudertrauma

− Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom Unfallereignis selbst und nicht von dessen

Erlebnis durch den Betroffenen auszugehen, wobei die Unfälle, die für die

psychischen Folgeschäden in Frage kommen, in drei Gruppen einzuteilen sind: a)

banale bzw. leichte Unfälle; b) schwere Unfälle sowie c) die dazwischenliegenden

mittelschweren Unfälle.

− Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls

allein schlüssig beantworten.

Coup du lapin

− L'appréciation de l'adéquation dépend de l'accident lui-même et non de la manière

subjective dont l'intéressé l'a ressenti. S'agissant des dommages psychiques

proprement dits, les accidents peuvent être classés en trois catégories: a) les

accidents banaux ou légers; b) les accidents graves; c) les accidents de gravité

moyenne.

− En cas d'accidents de gravité moyenne, le rapport de causalité adéquate entre

l'accident et les conséquences de celui-ci ne dépend pas exclusivement de l'accident

lui-même.

Sachverhalt

A. Der 1957 geborene X. ist über seinen vormaligen Arbeitgeber, bei der

SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 25. November 2005 fuhr er bei

schneebedeckter Strasse in einem Tempo von ca. 45 km/Std. mit dem Auto

gegen die Leitplanke. Nachdem er am 28. und am 29. November 2005 normal

gearbeitet

hatte,

begab

er

sich

am

November

2005

wegen

Nackenbeschwerden in die Behandlung seines Hausarztes, Dr. Y. Dieser

diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei Status nach

Diskushernienoperation C6/7 im Jahr 1998 und aktuell Schulterbeschwerden

(Verdacht auf craniale Subsca-


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pularissehnen-Läsion), verordnete eine konservative Therapie und

schrieb den Patienten ab dem 1. Dezember 2005 zu 100 %

arbeitsunfähig. Am 14. Dezember 2005 wurde der Unfall der SUVA

gemeldet, diese anerkannte den Unfall und übernahm die gesetzlichen

Leistungen. Am 19. Januar 2006 berichtete Dr. Y., sein Patient habe

nach dem Unfall zunehmend Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die

linke Schulter verspürt. Bei der Untersuchung seien eine dolente

Seitenneigung, links mehr als rechts, Irritationszonen C3/4 links und

Triggerpunkte Trapezius links feststellbar gewesen. Radiologisch hätten

sich keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Nach der

Diskushernienoperation im Oktober 1998 sei der Patient völlig

beschwerdefrei gewesen. Von Seiten der rechten Schulter bestehe seit

mehreren Monaten eine ausgeprägte, therapieresistente PHS.

B. Am 2. Februar 2006 nahm der Kreisarzt der SUVA, Dr. Z.

dahingehend Stellung, als dass der Unfall vom 25. November 2005 nicht

zu einer richtungsgebenden, wohl aber zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung der vorbestehenden Affektionen (Spondylodese

C6/C7) geführt habe. Er schlug ein medizinisches Assesment in der

Rehaklinik Bellikon vor, das am 28. Februar 2006 durchgeführt wurde.

Dabei wurde festgestellt, der Versicherte habe bei dem Unfall eine

HWS-Distorsion erlitten, die auf eine vorgeschädigte Wirbelsäule

getroffen sei, was sich auf den Heilungsverlauf nicht förderlich auswirke.

Die Schulterbeschwerden seien vorbestehend gewesen und durch den

Unfall nicht beeinflusst worden. Die HWS-Beweglichkeit sei nur leicht

eingeschränkt,

es

liege

ein

cervico-brachiales

myofasziales

Schmerzsyndrom

vor.

Weiter

wurde

eine

stationäre

Therapie

empfohlen, anlässlich derselben mit dem Patienten auch das berufliche

Prozedere besprochen werden könne. X. war in der Folge vom 27. März

2006 bis zum 3. Mai 2006 in Bellikon hospitalisiert. Am 3. März 2006

berichtete

die

Klinik

Bellikon,

infolge

Selbstlimitierung

und

ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm habe die zu

erwartende Verbesserung nicht erreicht werden können. Das Ausmass

der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den

objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und den

bildgebenden Verfahren aus somatischer Sicht nicht erklären. Die

nachgewiesene Diskuspathologie sei nicht unfallbedingt. Unfallkausal

könnten keine spezifischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

postuliert werden. Ein psychosomatisches Konsilium vom 6. April 2006

ergab keine psychische Störung von Krankheitswert. Es wurde eine

leichtgradige affektive Auslenkung mit Ängstlichkeit und leicht erhöhter


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Reizbarkeit im breitbandigen Spektrum der Norm festgestellt. Im

Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 29. Mai 2006 wurden diese

Befunde zusammengefasst und bestätigt.

Die SUVA legte die Akten erneut Dr. Z. zur Beurteilung vor.

Dieser erachtete die Unfallfolgen am 7. Juni 2006 als genügend

abgeklärt und stellte fest, es seien aufgrund der vorhandenen

Unterlagen keine somatischen Unfallfolgen mehr objektivierbar.

Am 15. Juni 2006 liess die SUVA eine biomechanische

Kurzbeurteilung des Unfalles durchführen. Aus biomechanischer Sicht

erwiesen sich die Beschwerden des Versicherten im Anschluss an den

Unfall als im Normalfall nur schwierig erklärbar. In Berücksichtigung der

vorbestehenden Halswirbelsäulenproblematik wurden die Beschwerden

als "eher erklärbar" qualifiziert.

C. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die SUVA dem

Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen lägen keine

behandlungsbedürftigen

Unfallfolgen

mehr

vor,

sie

werde

die

Versicherungsleistungen ab dem 31. Juli 2006 einstellen. Am 14.

August 2006 bat X. die SUVA darum, mit dem Erlass der Verfügung

zuzuwarten, bis eine laufende neurologische Abklärung im Inselspital

Bern abgeschlossen sei. Im Austrittsbericht des Inselspitals vom 9.

Oktober 2006 wurde die Diagnose eines zervicospondylogenen

Schmerzsyndroms bei Status nach Mikrodiskektomie und bilateraler

Foraminotomie C5/6 links im Oktober 1998 bei kleiner foraminaler

Diskushernie

C5/6

und

Unkovertebralarthrose

sowie

eines

progredienten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status

nach

Autounfall

gestellt.

Die

vorgenommene

neurochirurgische

Kältetherapie habe zu keiner Beschwerdeverbesserung geführt und der

Patient sei in gutem Allgemeinzustand und ohne Medikation nach

Hause entlassen worden. Das Inselspital empfahl eine weiterführende

intensive Sch merzbehandlung.

D. Am 13. November 2006 verfügte die SUVA die Einstellung ihrer

Leistungen per 31. Juli 2006. Zur Begründung führte sie aus, es lägen

keine organischen Folgen des erlittenen Unfalles mehr vor. Dagegen

erhoben die Krankenversicherung Concordia am 28. November 2006

vorsorglich und X. am 12. Dezember 2006 Einsprache. Die Concordia

teilte am 23. Februar 2007 mit, nach Würdigung der Akten sei sie mit der

Beurteilung der SUVA einverstanden und ziehe die vorsorgliche

Einsprache zurück. Mit Entscheid vom 26. April 2007 wies die SUVA die

Einsprache des Versicherten ab. Unter Berücksichtigung sämtlicher der

für die Beurteilung massgebenden Faktoren erachtete sie einen


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natürlichen

Kausalzusammenhang

zwischen

den

vorhandenen

Beschwerden, für die es kein organisches Substrat gebe und die nicht

dem typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion entsprächen, und

dem erlittenen Unfall für nicht mehr als eine blosse Möglichkeit, was für

die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht

genüge. Selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht

würde, wäre dessen Adäquanz zu verneinen.

E. Hiergegen reichte der Versicherte am 29. Mai 2007

Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht ein. Er beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheides und führte an, gemäss

Bestätigung seines Hausarztes und des Inselspitals seien seine

Schmerzen

eindeutig

auf

den

Unfall

zurückzuführen.

Mit

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 beantragte die SUVA die

Abweisung

der

Beschwerde

und

die

Bestätigung

ihres

Einspracheentscheides.

Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in

den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

(…)

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen (anhaltende HWS-Beschwerden) des Versicherten

Folgen des Unfalles vom 25. November 2005 sind. Eine weitere

Leistungspflicht ist nur gegeben, wenn der natürliche und der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem

erwähnten Unfallereignis gegeben sind.

  1. a) Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Dem

Berufsunfall

gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3

UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen Körper. Das Ereignis muss dabei die Ursache einer

gesundheitlichen

Störung

sein.

Die

Leistungspflicht

der

Unfallversicherung

setzt

mithin

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht

als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser


100

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige

oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen

die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt

hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne

dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 121

V 329 E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a).

b) Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges

muss überwiegend wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs

nicht (BGE 129 V 153 E. 2.1, 126 V 360 E. 5b; RKUV 2000 Nr. U 377 S.

185 E. 4a). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im

Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf A

ngaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U

133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit weiteren

Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der

Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärzte

kommt

schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der

befragte

Arzt

in

einem

Anstellungsverhältnis

zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität

und auf Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit weiteren

Hinweisen).

Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit

Schleuderverletzungen der HWS. Ist eine solche diagnostiziert und liegt

ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häu-


101

fung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,

Konzentrations-

und

Gedächtnisstörungen,

Übelkeit,

rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw. innert drei Tagen vor, so ist der natürliche

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

Unfall

und

der

danach

eingetretenen

Arbeits-

und

Erwerbsunfähigkeit

in

der

Regel

anzunehmen.

  1. a) Die Vorinstanz erwog, es habe kein organisches Substrat,

das beim Unfall gesetzt worden wäre und die Beschwerden erklären

würde, gefunden werden können. Beim Versicherten seien knapp drei

Tage nach dem Unfall Nackenbeschwerden aufgetreten. Weitere zum

typischen

Beschwerdebild

gehörende

Beschwerden

seien

nicht

aufgetreten. Demgegenüber bringt der Versicherte vor, gemäss

Bestätigungen des Inselspitals und des Hausarztes seien seine

Schmerzen eindeutig auf den Unfall zurückzuführen.

b) Über den Hergang des Unfalls vom 25. November 2005 lässt

sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen

Kopfanprall und auch keinen Bewusstseinsverlust erlitt. Er hatte den

Aufprall auf die Leitplanke kommen sehen, war also auf die Kollision

gefasst gewesen. Der Unfall blieb für ihn zunächst ohne Folgen. Er

arbeitete normal weiter. Erst am Morgen des 29. November 2005 hatte

er nach eigenen Angaben Nackenbeschwerden und begab sich in der

Folge am 30. November 2005 in die Behandlung seines Hausarztes. Dr.

Y. gab mit Bericht vom 14. Dezember 2005 Auskunft über die objektiven

Befunde (Irritationszonen und Triggerpunkte, keine ossären Läsionen),

stellte die Diagnose eines Schleudertraumas und ordnete eine

konservative Behandlung an. Hinsichtlich der beim Unfall erlittenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte er Nackenschmerzen und

bestätigte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht der Klinik

Bellikon vom 27. Februar 2006 wurde festgestellt, der Patient klage

praktisch über keine Beschwerden, welche sonst beim typischen HWS-

Schleudertrauma beklagt würden, und es wurde die Diagnose einer

HWS-Distorsion QTF II sowie eines cervico-brachialen myofaszialen

Schmerzsyndroms gestellt. Im Bericht der Klinik Bellikon vom 3. Mai

2006 war erstmals von einer affektiven Auslenkung mit etwas

vermehrter Reizbarkeit die Rede, die indessen anlässlich des

psychosomatischen Konsiliums vom 6. April 2006 als "im breitbandigen

Spektrum der Norm" sich befindend und ohne psychosomatischen

Krankheitswert beurteilt wurde. Aus keinem der Arztberichte lässt sich

entnehmen, dass innert der Latenzzeit von ungefähr drei Tagen

typische vielfältige Beeinträch-


102

tigungen aufgetreten wären (vgl. dazu EVG-Urteile U 312/05 vom 4.

November 2005 E. 4.2 und U 74/05 vom 28. Juli 2005 E. 4.1 und U

207/01 vom 22. November 2002 E. 4.1). Selbst die Nackenbeschwerden

setzten erst am vierten Tag nach dem Unfall ein. Damit muss die

Diagnose eines Schleudertraumas angezweifelt werden. Die Klinik

Bellikon stellt einzig fest, es wirke sich für die Heilung der Unfallfolgen

nicht förderlich aus, dass eine Wirbelsäulenpathologie beim Unfall

bereits bestanden habe. Im Bericht des Inselspitals wird die Diagnose

eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei vorbestehenden

Schädigungen sowie bei Status nach Autounfall gestellt. Dr. Z. stellt in

seinem Bericht vom 7. Juni 2006 in Übereinstimmung mit den

vorliegenden Untersuchungsergebnissen fest, es seien keine auf den

Unfall

zurückzuführenden

organisch-st

rukturellen

Läsionen

nachgewiesen. Die Nackenschmerzen seien erst drei Tage nach dem

Unfall aufgetreten. Heute seien keine somatischen Unfallfolgen

objektivierbar.

Bei

dieser

Sachlage

hat

die

SUVA

in

ihrem

Einspracheentscheid das Vorliegen einer natürlichen Kausalität zu

Recht verneint.

  1. a) Wenn das Vorliegen einer natürlichen Kausalität bejaht

werden könnte, müsste geprüft werden, ob die persistierenden,

organisch nicht nachweisbaren Beschwerden mit einem adäquat kausal

auf den Unfall zurückzuführenden funktionellen Leiden erklärt werden

können. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate

Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,

der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als

begünstigt erscheint (BGE 109 V 152, 107 V 176 f. mit Hinweisen).

Dabei stellt sich die Frage nach den für psychische Unfallfolgen

massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.). Bei der Beurteilung der

Adäquanz ist vom Unfallereignis selbst und nicht von dessen Erlebnis

durch den Betroffenen auszugehen, wobei die Unfälle, die für die

psychischen Folgeschäden in Frage kommen, in drei Gruppen einzuteilen

sind: a) banale bzw. leichte Unfälle; b) schwere Unfälle sowie c) die

dazwischenliegenden mittelschweren Unfälle. Während bei leichten

Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint

werden kann, ist er bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen. Bei

Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall

und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund

des Unfalls allein schlüssig beantworten. Das Eidgenös-


103

sische Versicherungsgericht hat daher festgehalten, dass weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (zur aktuellen

Praxis EVG-Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008). Als massgebende

Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder

besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art

der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche

Behandlung;

erhebliche

Beschwerden;

ärztliche

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallfolgen

erheblich

verschlimmert;

schwieriger

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen;

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Der Einbezug

sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht

in jedem Fall erforderlich (BGE 115 V 140 E. 6c). Hingegen müssen sie

in gehäufter Weise oder in besonders ausgeprägter Form bejaht werden

können, damit die anspruchsbegründende Adäquanz als gegeben

erachtet werden kann.

  1. a) Die SUVA beurteilt den Unfall des Beschwerdeführers als

mittelschweren. Dies wird nicht bestritten und durch die biomechanische

Kurzbeurteilung vom 15. Juni 2006 bestätigt. Eine unfalltechnische oder

biomechanische Analyse vermag Anhaltspunkte zur, einzig mit Blick auf

die Adäquanzprüfung relevanten, Schwere des Unfallereignisses zu

liefern. Angesichts der im biomechanischen Gutachten ausgewiesenen

kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 20-30 km/h, der

Beschädigung des Fahrzeuges (Reparaturkosten im Unfang von Fr.

12'206.20) und der nicht unmittelbar im Anschluss an den Unfall

aufgetretenen

Beschwerden

ist

von

einem

mittelschweren

im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen

(vgl. dazu auch EVG-Urteil U 459/06 vom 9. Januar 2007 E. 3.3). Für

die

Bejahung

des

adäquaten

Kausalzusammenhanges

müssen

demgemäss

die

massgebenden

unfallbezogenen

Kriterien

in

auffallender oder gehäufter Weise gegeben sein.

b) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen

Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte

keine Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es liegt auch keine

Schwere oder besondere Art der physisch nicht objektivierbaren

Beschwerden

vor,

die

beispielsweise

in

einer

beim

Unfall

eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten

Komplikationen bestehen könnte (EVG-Urteil U 394/06 vom 19. Februar

2008 E.


104

10.2.2.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 30. November

2005 regelmässig in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt. Vom

  1. März 2006 bis zum 3. Mai 2006 hielt er sich in der Rehaklinik

Bellikon auf. Diese hielt in ihrem Austrittsbericht fest, weitere spezifische

physiotherapeutische Massnahmen seien nicht notwendig. Auch die

Ärzte des Inselspitals konnten keine neurochirurgische Behandlung

anbieten. Somit ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass

nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person

belastende ärztliche Behandlung notwendig war. Der Versicherte leidet

eineinhalb Jahre nach dem Unfall immer noch an den erwähnten

Nackenbeschwerden. Für die Schmerzen können die Ärzte kein

objektives physisches Korrelat finden. Dies ist rechtlich insofern

unerheblich, als auch Schmerzen, die im Wesentlichen Ausdruck einer

psychischen Fehlentwicklung sind, nicht unberücksichtigt bleiben (EVG-

Urteil U 237/99 vom 10. Februar 2000 E. 3b). Das Kriterium der

erheblichen Beschwerden ist damit grundsätzlich erfüllt. Für eine

ärztliche

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallursachen

erheblich

verschlimmert hätte, bestehen hingegen ebenso wie für einen

schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, keinerlei

Anhaltspunkte. Beim Beschwerdeführer liegt sodann nach Beurteilung

der verschiedenen Fachärzte sowohl aus somatischer wie auch aus

psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (EVG-

Urteil U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d/aa). In casu können die vom

Bundesgericht aufgestellten Kriterien demzufolge nicht in gehäufter

Weise oder in besonders ausgeprägter Form bejaht und selbst im Falle

des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges könnte eine

anspruchsbegründende Adäquanz nicht als gegeben erachtet werden.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der SUVA als

rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Den im Verfahren

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der

Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung

dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der

SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen

Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).

Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen

abgesehen, kostenlos.

Schlagwörter

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