Accident-like injury under Art. 9 para. 2 UVV requires external trigger

S2 04 100Kantonsgericht15.12.2004Remanded

Zusammenfassung

The insured claimant injured her left foot after jumping from an electric vehicle. The insurer denied coverage, first because there was no accident and then because the injury was not accident-like. The cantonal insurance court held that the jump did not involve an unusual external factor, so no accident under Art. 4 ATSG was proven. It further held that a deltoid ligament tear can qualify as a listed accident-like injury under Art. 9 para. 2 UVV, but the file did not yet allow a definitive finding on causation and insurer liability because the medical opinions were inconsistent. The matter was remanded to the insurer for further medical clarification and a new decision.

Regest

Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV; accident-like bodily injury; external trigger and causal nexus. For listed injuries under Art. 9 para. 2 UVV, the insured event must satisfy all elements of the accident definition except the unusual external factor. A mere pain onset during an ordinary movement is insufficient; there must be an objectively ascertainable external occurrence acting as trigger. If the medical evidence is contradictory as to whether the listed injury stems from the external event or from pre-existing degenerative causes, the authority may not decide the merits definitively without a coherent, comprehensive medical report (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Unfallversicherung

Assurance-accidents

KVGE C. Z. c. Hotela Unfallversicherung vom 15. Dezember 2004

Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor.

– Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV).

– Bei den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigung

müssen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung sämtliche

Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sein, damit eine Leistungspflicht der obligatori-

schen Unfallversicherung besteht.

Notion d’accident, facteur extérieur extraordinaire.

– Lésions corporelles assimilées à un accident (art. 9 al. 2 OLAA)

– En cas de lésions corporelles assimilées à un accident en vertu de l’art. 9 al. 2

OLAA, la responsabilité de l’assurance-accidents obligatoire suppose que soient

réunis tous les éléments caractéristiques d’un accident, à l’exception du facteur

extérieur de caractère extraordinaire.

Gekürzter Sachverhalt

A. C. Z. (geboren am 27. Januar 1954) ist seit 1987 bei A. angestellt

und in dieser Eigenschaft bei der Kranken- und Unfallkasse des

Schweizer Hotelier-Vereins (fortan Hotela) gegen die Folgen von Unfäl-

len versichert. Laut Unfallmeldung des Arbeitgebers (vom 5. Januar

  1. zog sich die Versicherte am 5. Dezember 2003 beim Herabsprin-

gen von der Ladefläche eines Elektromobils eine Verletzung am linken

Fuss zu. Dr. B. diagnostizierte als erstbehandelnder Arzt am 20.

Dezember 2003 eine Distorsion des Mittelfusses links bei persistieren-

den Schmerzen und Schwellung. Über dem Sustentakulum tali wurde

eine Druckdolenz sowie ein Ödem festgestellt. Er ordnete am 22.

Dezember 2003 eine chirurgische Abklärung im Spital an, die am 23.

Dezember 2003 stattfand. Die Röntgen-Untersuchungen des OSG und

des Mittelfusses ergaben keinen Anhaltspunkt für frische ossäre Läsio-

nen. Gemäss Befund war der linke Fuss ohne Schwellung, die Beweg-

lichkeit des OSG sowie die DMS peripher intakt. Eine leichte Druckdo-

lenz wurde über der medialen Talusrolle angegeben. Die Diagnose

lautete auf Kontusion des Mittelfusses links, weshalb eine konserva-

tive Behandlung verordnet wurde. Aufgrund persistierender

Beschwerden wies Dr. B. die Versicherte zur MRI-Abklärung zu.

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KGVS S2 04 100


B. Am 17. Mai 2004 schloss der Vertrauensarzt der Hotela eine

unfallähnliche Läsion nach Art. 9 Abs. 2 UVV sowie das Vorliegen eines

Unfalles aus. In seiner Begründung brachte er vor, eine Kontusion des

Fusses sei nach zwei Wochen verheilt. Da die Versicherte den Arzt spä-

ter aufgesucht habe, sei dies auf die Faszia zurückzuführen. Es liege

daher eine Krankheit vor. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 präzisierte

die Versicherte den Unfallhergang dahingehend: «Herabspringen vom

Elektrofahrzeug (ca. 60 cm) auf den linken Fuss». Am 15. Juli 2004

stellte die Hotela der Versicherten die ablehnende Verfügung zu, da

der ungewöhnliche äussere Faktor fehle. Ferner liege aufgrund der

medizinischen Befunde eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV nicht

vor. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 erhob die Versicherte Einsprache

mit der Begründung, der ungewöhnliche äussere Faktor habe in die-

sem Fall eine Bodenunebenheit, die schlechte Beleuchtung oder ein

kurzes Hängenbleiben sein können. Im Übrigen sei ein Teilriss des

posterioren Anteils des Ligamentum deltoideum sowie ein Teilriss

ansatznahe der Faszia plantaris nachgewiesen. Diese Befunde könnten

medizinisch nur als Unfall eingeordnet werden. Im Rahmen des Ein-

spracheverfahrens nahm der Vertrauensarzt erneut zu den Akten Stel-

lung. Danach ist aufgrund der fehlenden Anreicherung des Kontrast-

mittels auszuschliessen, dass es sich um eine frische Verletzung

handle. Vielmehr sei die Faszia plantaris der Problemfaktor. Mit Ent-

scheid vom 9. September 2004 hielt die Hotela ihre Verfügung vom 15.

Juli 2004 aufrecht. Dagegen reichte die Versicherte am 4. Oktober 2004

Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht ein.

Erwägungen

  1. a) Vorliegend bildet Streitgegenstand der Einspracheentscheid

vom 9. September 2004. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

werden bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen

Einspracheentscheides eingetretene Gesetzes- und Sachverhaltsände-

rungen vom Sozialversicherungsgericht berücksichtigt, womit im vor-

liegenden Fall das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Anwendung findet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das gilt auch

für die Verordnung hiezu (ATSV).

b) Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheent-

scheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung

Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht

eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Indes beträgt

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laut Art. 106 UVG in Abweichung von Art. 60 ATSG die Beschwerde-

frist bei Einsprachsentscheiden über Unfallversicherungsleistungen

drei Monate (lex specialis).

c) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in D., mithin im Kan-

ton Wallis. Der Streitgegenstand ist sozialversicherungsrechtlicher

Natur. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Kan-

tonalen Versicherungsgerichts ist somit gegeben. Auf die fristgerecht

eingereichte und den formalen Anforderungen entsprechende

Beschwerde kann eingetreten werden (Art. 106 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]; Art. 3 Abs. 1 des

Verfahrensreglements des Kantonalen Versicherungsgerichtes [RVG]).

  1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin nach den Umständen

des Geschehens vom 5. Dezember 2003 einen Unfall i.S. von Art. 4

ATSG erlitten hat und falls nein, ob allenfalls ein unfallähnliches Ereig-

nis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin damals von der Ladefläche eines Elektrofahrzeu-

ges aus einer Höhe von 60 cm sprang, wobei sie mit dem linken Fuss

auftrat und sofort einen lokalen Schmerz spürte.

  1. Die Unfallversicherung gewährt grundsätzlich bei Berufs- und

Nichtberufsunfällen Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG).

a) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-

kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-

per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-

heit zur Folge hat (Art. 4 ATSG; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).

Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal

der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,

sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge-

wöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie-

gende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist unge-

wöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich

Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt

sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumstän-

dungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1; BGE 121 V 38 Erw. 1a,

je mit Hinweisen). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde

entwickelt, um die «tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des

täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und

deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichti-

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gung finden», aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfall-

begriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechts-

tagung 1995, S. 234 mit Hinweisen).

Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper

wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen

davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Kör-

perinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Ver-

letzung der Fall sein. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Fak-

tors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117; RKUV 2000 Nr.

U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall-

versicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich

dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand

den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «pro-

grammwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten

Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der

äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist

wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn-

licher Faktor (BGE 130 V 117; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994

Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen). Als mittelbare oder unmittel-

bare Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit

verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV

1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).

b) In Bezug auf das Ereignis vom 5. Dezember 2003 kann mit der

Hotela als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin beim Sprung

von der Ladefläche aus 60 cm Höhe weder gestossen, gestolpert

bzw. ausgerutscht ist oder, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine

reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt hat, noch bei der Landung

auf ein Hindernis stiess oder sonst wie schlecht gelandet war.

Gemäss dem Facharzt soll die Beschwerdeführerin selber kaum von

einer nennenswerten Traumatisierung des linken Fusses gespro-

chen haben (Bericht vom 12. Mai 2004). Es ist deshalb davon aus-

zugehen, dass sich beim Sprung von der Ladefläche und der Lan-

dung nichts ereignete, was die Beschwerdeführerin selber als etwas

Besonderes erlebt hätte. Sie verspürte zwar gemäss ihren Angaben

nach dem Sprung sofort einen lokalen Schmerz. Dies lässt entgegen

den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den

Schluss auf eine unkoordinierte Bewegung bzw. eine nicht angepas-

ste Körperstellung zu, welche «als aussergewöhnlich» gilt. Die

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gegenteilige Auffassung bedeutete im Ergebnis, von der Ungewöhn-

lichkeit der Wirkung (heftiger Schmerz) auf eine ungewöhnliche

Ursache zu schliessen, was nicht zulässig ist (BGE 129 V 180 Erw. 2.1

in fine; BGE 122 V 233 Erw. 1).

c) Ohne besonderes Vorkommnis - wie im vorliegenden Fall - ist

daher bei Körperbewegungen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und

damit das Vorliegen eines Unfalls indes zu verneinen. Dies bestätigt

auch ein Blick auf einen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

kürzlich beurteilten Fall, wo eine Versicherte über eine Schranke

sprang. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dabei aus:

«Dès lors, une position incorrecte de l’intéressée à la réception du

saut en question ne saurait être considérée comme un mouvement

non programmé au sens de la jurisprudence» (EVG-Urteil U 67/04 vom

  1. Juli 2004, Erw. 3.2). Die Hotela hat somit vorliegend zu Recht den

Unfallcharakter des Vorfalles vom 5. Dezember 2003 verneint. Es

bleibt zu prüfen, ob das Ereignis eine unfallähnliche Körperschädi-

gung darstellt, für welche die Hotela leistungspflichtig wäre.

  1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist der Bundesrat ermächtigt, «Kör-

perschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind», in die

Versicherung einzubeziehen. Diese Regelung trifft er in Art. 9 Abs. 2

UVV. Darin zählt er in den lit. a bis h folgende Körperschädigungen auf,

die «auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichge-

stellt» werden: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Me-

niskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsio-

nen, Trommelfellverletzungen. Die Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 UVV ist

abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b mit weiteren Hin-

weisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 202;

Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, S. 355).

Das mit Art. 6 Abs. 2 UVG verfolgte und auf Verordnungsstufe

ausgeführte Regelungsziel bringt notwendigerweise eine Verlagerung

der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung mit

sich (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332). Insgesamt wird mit der Versiche-

rung der unfallähnlichen Körperschädigungen die Unfallversicherung

in eng begrenztem Rahmen über das Unfallrisiko ausgedehnt und den

sozialen Unfallversicherern ein Risiko aufgebürdet, das nach der gel-

tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den

Letzteren zuzuordnen wäre. Diese Folgen wurden bewusst in Kauf

genommen, um die mit dem früheren Ausschluss unfallähnlicher Kör-

perschädigungen von der obligatorischen Unfallversicherung ver-

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bundene Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krank-

heitsfolgen zu vermeiden (BGE 123 V 44 Erw. 2b; RKUV 2001 Nr. U 435

S. 332, 1988 Nr. U 57 S. 373 Erw. 4b; EVG-Urteil U 180/03 vom 23.

Dezember 2003 Erw. 4.3; Bühler, Die unfallähnliche Körperschädi-

gung, in SZS 1996 S. 84).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in einem Ent-

scheid (BGE 129 V 466 = EVG-Urteil U 17/03 vom 20. August 2003), wel-

cher inzwischen mehrfach bestätigt wurde, erneut zu den Leistungs-

voraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert.

Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43

und RKUV 2001 U Nr. 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Aus-

nahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des

Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei

der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausser-

halb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben

unfallähnlichen Vorfalles. Denn bei einem auf keinerlei ursächliche

Einwirkung eines äusseren Faktors, ausschliesslich auf inneren Ursa-

chen beruhenden pathologischen Geschehen handelt es sich um eine

Krankheit. Zwar genügt es, dass dem äusseren Faktor im Vergleich zu

den pathologischen Ursachen die Bedeutung einer blossen Teilursa-

che zukommt. Doch gilt für alle Listenverletzungen nach Art. 9 Abs. 2

UVV, dass eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne

eines Auslösungsfaktors hinzutreten muss. Wo ein solches Ereignis

mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es

auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten

Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenera-

tiv bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 468 Erw. 4; RKUV

2001 U Nr. 435 S. 332; EVG-Urteil U 5/03 vom 8. Oktober 2003 Erw. 2, U

92/00 vom 27. Juni 2001 Erw. 2 b, U 180/03 vom 23. Dezember 2003 Erw.

4.3; Bühler, a.a.O. S. 87).

Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen

der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der

in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden ty-

pischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen

als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Recht-

sprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusse-

ren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versi-

cherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in

zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 Erw. 4.2.1; EVG-

Urteil U 180/03 vom 23. Dezember 2003 Erw. 4.3, U 126/02 vom 8. Ok-

tober 2003 Erw. 3.2).

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Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden

Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer

blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person

zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren

auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist

stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr-

dungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein-

schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein

gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele

sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheb-

lichem Schädigungspotenzial ist sodann zu bejahen, wenn die in Frage

stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen

und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe-

sondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschies-

sende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2

UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäg-

lichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter-

scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim

Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, Handrei-

chungen, Treppensteigen usw. einen einschiessenden Schmerz erlei-

det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2

UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähn-

lichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2; EVG-

Urteil U 100/03 vom 31. Oktober 2003 Erw. 2.1).

Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigen-

den Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizini-

scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also

im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus

der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch

äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129

V 471 Erw. 4.3; EVG-Urteil U 180/03 vom 23. Dezember 2003 Erw. 4.3).

b) Als äusserer Faktor, d.h. als ein ausserhalb des Körpers liegen-

der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall ist der Sprung von einer

60 cm hohen Ladefläche zu bezeichnen. Den Urteilen E. vom 5. Juni

2001, U 398/00, und W. vom 21. September 2001, U 266/00, wo die Lei-

stungspflicht des Unfallversicherers ebenfalls bejaht wurde, lag einer-

seits ein «Sprung von einer Verpackungskiste» und andererseits ein

solcher «aus dem Bahngepäckwagen (aus einer Höhe von circa 60 bis

80 Zentimetern)» zu Grunde. Dabei ist es unerheblich, ob die versi-

cherte Person freiwillig oder wegen eines Gleichgewichtsverlustes

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gesprungen ist. Der Kontakt des Körpers mit dem Boden nach dem

Sprung stellt den äusseren Faktor dar (vgl. EVG-Urteil U 288/02 vom 1.

Juli 2003 Erw. 2.2). Gemäss BGE 114 V 298 ff. Erw. 3c kann der Auslö-

sungsfaktor alltäglich und diskret sein; wesentlich ist, dass ein plötzli-

ches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung, einen der im

Gesetz genannten Verletzungszustände hervorruft. Das Vorliegen

einer solchen Verletzung gilt es nun nachfolgend ebenfalls zu prüfen.

c) Vorliegend wurde nach dem Unfallereignis von Dr. B. eine Dis-

torsion und von Dr. E. eine Kontusion diagnostiziert. Das MRI vom 18.

März 2003 stellte sodann eine ausgeprägte Faszitis plantaris (Fersen-

sporn mit Sehnenentzündung) dar. Zusätzlich zeigte sich eine kleine

«Defektzone in der Fasziae» mit «Verdacht auf kleinen degenerativ

bedingten Teileinriss». Dr. F. bestätigte am 12. Mai 2004 diesen Ver-

dacht nicht. Laut ihm sind - abgesehen von einer beginnenden Über-

lastung der Tibialis posterior-Sehne - klinisch-anamnestisch keinerlei

Befunde zu erheben. Mithin ist nicht mit dem im Sozialversicherungs-

recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Ere. 6b) ein partieller Teileinriss der

Faszia plantaris nachgewiesen worden. Ein Sehnenriss i.S. von Art. 9

Abs. 2 lit. f. UVV liegt somit nicht vor, was Dr. B. und die Beschwerde-

führerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2004 zu Recht

nicht bestreiten.

Das MRI vom 18. März 2004 brachte sodann einen Teileinriss des

Ligamentum deltoideums zum Vorschein, wobei eine narbige Altera-

tion im Bereich des Ligamentum deltoideums vorlag. Die Diagnose des

Teileinrisses des Ligamentums wurde am 18. März 2004 von Dr. G.

nach Durchführung des MRI gestellt. Eine solche Verletzung - die im

Übrigen von allen beteiligten Ärzten bestätigt wurde - entspricht einer

Bänderläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV. Sie stellt mithin eine

unfällähnliche Körperschädigung dar, die, sofern die übrigen Voraus-

setzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversi-

cherung auslöst.

d) Für alle Listenverletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV gilt, dass eine

schädigende Einwirkung im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutreten

muss, welches vorliegend durch den Sprung gegeben ist. In casu zeigte

das MRI eine narbige Veränderung des Ligamentums deltoideum mit

Status nach Teileinriss. Fraglich ist daher noch, ob die Kausalitätskette

zwischen dem objektiv fassbaren, sinnfälligen Ereignis der Aussenwelt

in Form des Sprunges von der Ladefläche des Elektromobiles und dem

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Einriss in das Ligamentum deltoideum sowie den einschiessenden

Schmerzen gegeben ist, und im bejahenden Fall, ob die Insertionstendi-

nose und Faszitis plantaris sowie deren Behandlungsbedürftigkeit als

Folgeerscheinung der Fehlbelastung des traumatisierten Fusses mit

einem Einriss im Ligamentum deltoideum aufgetreten sind. Nach über-

einstimmenden Feststellungen der Ärzte handelt es sich beim Einriss im

Ligamentum deltoideum um eine posttraumatische Verletzung. Wäh-

renddem aber Dr. B. diese auf das Ereignis vom 5. Dezember 2003 zurük-

kführt, hält der Vertrauensarzt der Hotela die Verletzung für eine ältere,

die unmöglich mit einem Sprung von 60 cm habe ausgelöst werden kön-

nen. Dies entspreche auch der dokumentierten Schmerzsymptomatik

nach dem Sprung (gemäss der Hotela Schmerzen im medialen Bereich

statt im OSG, wobei Dr. H. dies nirgends aussagt und ein schlüssiger

Bericht [vgl. BGE 125 V 351] seinerseits fehlt!). Dr. B. widerspricht die-

ser Feststellung und erläutert, dass die für die Diagnosestellung schlüs-

sigen Schmerzen sehr wohl unmittelbar nach dem Sprung aufgetreten

seien, wobei das Ligamentum deltoideum am Talus ansetze und eine

Druckdolenz und Schwellung im Talusbereich (Sustentaculum tali) mit-

unter eine präzise Bezeichnung einer Pathologie des OSG direkt nach

dem Ereignis vom Dezember 2003 sei. Diese Fragen des natürlichen Kau-

salzusammenhanges sowie die Frage nach der Folgeerscheinung bzw.

nach der Leistungspflicht der Hotela kann aufgrund der widersprüch-

lichen Schlussfolgerungen der Ärzte nicht abschliessend beantwortet

werden. Es bedarf eines schlüssigen, alle Akten umfassenden Berichtes.

Die Angelegenheit wird daher an die Hotela zurückgewiesen, damit sie

nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen entscheidet,

ob die Leistungspflicht besteht oder nicht.

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Schlagwörter

accidentaccident-like injuryexternal factorcausationligament lesionmedical evidenceremand