S1 25 95
S1 25 95
ENTSCHEID VOM 17. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____ Beschwerdeführer
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Sitten, Beschwerdegegnerin
(Nichteintreten)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2025
Eingesehen:
die Beschwerde vom 2. Juni 2025 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 betreffend die AHV-Beiträge für die Periode Ja-
nuar bis August 2020;
die Verfügung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis
vom 4. Juni 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen gesetzt
wurde, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen, unter der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von
Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG);
dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Ein-
zelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG);
dass gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario i.V.m. Art. 88 Abs. 1 VVRG und Art. 26
Abs. 1 GTar das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge vor dem kantona-
len Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest-
gelegt werden;
dass gemäss Art. 90 VVRG die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion
der Sache betraute Amtsstelle vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlan-
gen kann und ihm zur Bezahlung eine Frist von 30 Tagen ansetzt, unter der Androhung,
im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten;
dass in casu das Kantonsgericht mit Einschreiben vom 4. Juni 2025 vom Beschwerde-
führer die Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.00 innert 30 Tagen verlangte, mit der
Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten;
dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde;
dass damit auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
dass – obwohl das Verfahren gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario an sich kosten-
pflichtig ist – praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder
verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden;
wird erkannt:
Auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 gegen den Entscheid der Beschwerdegeg-
nerin vom 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 17. Juli 2025