S1 25 64
URTEIL VOM 15. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, Saas-Almagell
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Sitten, Beschwerdegegnerin
(Erlass der Rückforderung, guter Glaube)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2025
Verfahren
A. Vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. November 2023 zahlte die Ausgleichskasse des
Kantons Wallis dem Beschwerdeführer zu hohe Überbrückungsleistungen für ältere Ar-
beitslose im Gesamtbetrag von Fr. 40'730.00 aus. Mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung vom 16. April 2024 forderte die Kasse vom Beschwerdeführer die unrechtmässig
ausgerichteten Leistungen zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Meldepflichten verletzt, indem er sein Renteneinkommen und die dadurch
erzielte Vermögenserhöhung nicht mitgeteilt habe.
B. Mit Schreiben vom 23. April 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Kasse ein
Erlassgesuch. Er anerkannte, die zurückgeforderten Überbrückungsleistungen zu Un-
recht bezogen zu haben und machte geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich gewesen, rechtmässig zu handeln. Im Übrigen liege ein Härtefall vor. Am
zung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. März 2025 ab.
C. Dagegen wurde am 15. April 2025 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Auf-
hebung der Verfügung vom 26. Juli 2024 bzw. die Rückweisung des Einspracheent-
scheids vom 25. März 2025. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
habe gutgläubig gehandelt und es liege ein Härtefall vor.
Die Beschwerdegegnerin hielt am 28. Mai 2025 an ihrem Entscheid fest, ersuchte um
Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die amtlichen Akten, was dem Beschwerde-
führer am 2. Juni 2025 angezeigt wurde.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Im vorliegenden Fall war die Ausgleichskasse des Kantons Wallis für den Erlass der
Verfügung vom 26. Juli 2024 sowie des Entscheids vom 25. März 2025 zuständig. Bei
der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse. Deshalb
gelangt Art. 84 AHVG zur Anwendung. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ent-
scheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58
Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG zuständig. Der Beschwerde-
führer ist durch den Entscheid vom 25. März 2025 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
60 ATSG).
2
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einmal die Aufhebung der Verfügung vom
spracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung (BGE 143 V 295 E. 4.1.2,
140 V 70 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 9C_663/2021 vom 6. November 2022 E. 2). Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens kann daher lediglich die Rechtmässigkeit des
Entscheides vom 25. März 2025 sein.
2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der
Höhe von Fr. 40'730.00 mit Verfügung der Kasse vom 16. April 2024 bereits rechtskräftig
festgestellt wurde. Streitig und zu prüfen ist daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin
Bundesrecht verletzte, indem sie (bereits) die Erlassvoraussetzung verneinte.
3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer auf das fehlerhafte Verfügungsda-
tum vom 24. [recte 26.] Juli 2024 sowie auf den unvollendeten Satz im strittigen Ent-
scheid aufmerksam.
Beim Datum handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber, der für den Beschwer-
deführer unmittelbar erkennbar war. Was sodann den Einwand des unvollständigen Sat-
zes angeht, sind Einspracheentscheide zu begründen, was sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt. In diesem Sinne hat die Verwaltung Eingaben entgegenzuneh-
men, zu prüfen und ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber namhaft zu machen,
indem sie sich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder
zumindest die Gründe anzugeben hat, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht be-
rücksichtigen kann. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen,
von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess.
Aus dem Einspracheentscheid vom 25. März 2025 wird ersichtlich, dass die Beschwer-
degegnerin die Erlassvoraussetzungen überprüft hat. Sie legte darin dar, weshalb ein
Anspruch entfällt. Sie hatte ihrer Begründung die Meldepflichtbestimmung zu Grunde
gelegt und sich mit den Vorbringen des Einsprechers auseinandergesetzt, indem sie ihre
Sicht der Dinge dem Einsprecher mitteilte. Schliesslich hat sie auch den ihr bekannten
Sachverhalt berücksichtigt. Für den Einsprecher war daher erkennbar, auf welcher
Grundlage die Beschwerdegegnerin die Anspruchsverweigerung stützte. Zusammenfas-
send kann somit festgehalten werden, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den ent-
scheidrelevanten Einwänden auseinandergesetzt hat und der Einspracheentscheid
demzufolge vor der Begründungspflicht standhält.
4.
4.1 In materieller Hinsicht sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leis-
tungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung
kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen
Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind.
4.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus
(Art. 3 Abs. 1 ZGB analog). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung
liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern
dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Um-
ständen entschuldbar ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Art. 25 ATSG Rz. 65).
Nach der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich
jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob
er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol-
len (BGE 138 V 218 E. 4, 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt
oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich
nicht als gutgläubig. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umstän-
den verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegeben-
heiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (Art. 3 Abs. 2 ZGB ana-
log; BGE 120 V 319 E. 10a mit Hinweisen).
Der gute Glaube fehlt noch nicht, wenn Sorgfalts-, Aufmerksamkeits- oder Meldepflich-
ten nur leicht verletzt werden. Eine leichte Fahrlässigkeit schliesst also die Berufung auf
den guten Glauben nicht aus (BGE 138 V 218 E. 4). Die empfangende Person darf sich
hingegen keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (KIESER, a.a.O., Art. 25
ATSG Rz. 65 f.). Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der
Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistun-
gen nicht das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass
an Sorgfalt angewandt hat (BGE 138 V 218 E. 4; Bundesgerichtsurteil 8C_448/2017 vom
samkeit, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen
Umständen verlangt werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,
kann auch in einer Unterlassung bestehen. Rechtsprechungsgemäss fällt die grobfahr-
lässige Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, als Ausschlussgrund für
den guten Glauben in Betracht, wobei ein Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende
Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (Bundesgerichtsurteile 8C_102/2020
vom 1. Mai 2020 E. 4.1, P 54/98 vom 13. April 2000 E. 3b mit Hinweisen).
Handelt der Beistand einer versicherten Person in bestimmten, ihm übertragenen Auf-
gabenbereichen als deren gesetzlicher Vertreter, muss sich die verbeiständete Person
im Fall einer Rückerstattungsforderung das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der
Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistands grundsätzlich anrechnen
lassen; dies gilt auch für die Belange der Meldepflichterfüllung (Bundesgerichtsurteil
9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 In casu steht fest, dass unzutreffende Angaben des Versicherten hinsichtlich der
Rentenleistungen der C.____ zur Zusprache der überhöhten Überbrückungsleistungen
im Umfang von Fr. 40'730.00 geführt hatten. Es war aus diesem Grund zur falschen
Einschätzung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen. Diese Falscheinschät-
zung hatte schliesslich erst nach erfolgter Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleis-
tungen korrigiert werden können, nachdem die entsprechenden Auszüge hinterlegt wor-
den waren. Die Beschwerdegegnerin verneint den guten Glauben, weil der Beschwer-
deführer das Anmeldeformular nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt und seine Meldepflicht
verletzt hat. Dem ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zuzustimmen.
4.3.2 Vorbehältlich besonderer Umstände ist der gute Glaube auszuschliessen, wenn
eine versicherte Person nachweislich auf einzelne Tatbestände hingewiesen wurde, die
Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch haben und deshalb dem Versicherungsträ-
ger zu melden sind. Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Leistungszusprache da-
rauf hingewiesen wird, dass Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben können und deshalb sofort
und unaufgefordert dem Sozialversicherungsträger zu melden sind. Bei den Überbrü-
ckungsleistungen wurde der Leistungsansprecher bereits im Antragsformular (S. 14 Bei-
lage 1 der Akten der Beschwerdegegnerin) auf die ihm obliegende Meldepflicht hinge-
wiesen. Eine versicherte Person kann namentlich bei einem expliziten Hinweis auf eine
zu meldende Tatsache nicht als gutgläubig gelten – auch wenn sie nicht vorsätzlich han-
delte –, da sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit die Meldepflicht hätte
erkennen müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_4/2011 vom 30. März 2011 E. 4). Recht-
sprechungsgemäss muss eine grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht und deshalb eine
Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen werden, wenn konkrete, formularmäs-
sig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden (BGE 110 V 176 E.
3d; Bundesgerichtsurteil P_49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5b). Von einer groben Fahrläs-
sigkeit ist demzufolge auszugehen, wenn trotz entsprechendem Hinweis im Anmeldefor-
mular (vgl. Ziffern 8 und 9) unterlassen wird, anzugeben, dass quartalsweise Leistungen
eines Versicherers bezogen werden. Aufgrund der Gestaltung und Formulierung der An-
meldung mit ausdrücklicher Fragestellung gilt dies auch für einen kränklichen oder ge-
brechlichen Leistungsansprecher. Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass
sich der Leistungsansprecher das Verhalten seines Stellvertreters, der den Antrag auf
Überbrückungsleistungen stellte (vgl. Beleg 6) und sich um die wirtschaftlichen Belange
des Versicherten zu kümmern schien, anrechnen lassen muss. Da dabei wiederholt und
über einen längeren Zeitraum unterlassen wurde, die Leistungen der C.____ anzugeben
bzw. zu melden, muss sich der Versicherte den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Min-
destmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Men-
schen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Es lässt
sich daher nicht mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand erklären, dass der Be-
schwerdeführer die Beschwerdegegnerin ohne Absicht getäuscht bzw. dass ihm das Un-
rechtsbewusstsein beim Leistungsbezug gefehlt hat. Diesbezüglich sei der Vollständig-
keit halber ergänzt, dass eine schwere psychische Erkrankung oder Gebrechlichkeit im
Zeitpunkt der Anmeldung nicht ausgewiesen wurde. Von einer solchen kann jedenfalls
aufgrund der Akten nicht ausgegangen werden, zumal der Versicherte unstrittig noch bis
Ende August 2021 vermittlungsfähig war.
4.4 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz daher zu Recht eine Berufung auf den
guten Glauben ausgeschlossen. Ist damit bereits die Voraussetzung der Gutgläubigkeit
nicht erfüllt, kann auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren, das keine Leistungsstreitigkeit – wie vorliegend der Er-
lass einer Rückerstattungsschuld (BGE 122 V 221 E. 2) – betrifft, ist kostenpflichtig (Art.
61 lit. fbis ATSG e contrario, Art. 88 Abs. 1 VVRG, Art. 26 Abs. 1 GTar). Aufgrund des
Verfahrensaufwands werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 300.00 festgesetzt. Aus-
lagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-schädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG; Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG
Rz. 218).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 300.00.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 15. Juli 2025