S1 25 25
URTEIL VOM 11. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(rechtliches Gehör, Resterwerbsfähigkeit, Eingliederung)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025
Verfahren
A. Die xxxx geborene Beschwerdeführerin verfügt über ein eidgenössisches Berufsat-
test (EBA) als A _________. Unter Hinweis auf starke Migräneanfälle meldete sie sich
am 11. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration/Rente an. Da-
raufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische sowie beruflich-erwerbliche Sach-
verhaltsabklärungen. Im Rahmen der medizinischen Abklärung kam es zur Einholung
eines externen bidisziplinären Gutachtens und zur Vorlage der Akten beim regionalen
ärztlichen Dienst (RAD). Hinsichtlich der beruflichen Integration traf die Beschwerdegeg-
nerin berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei die Versicherte vom 4. März bis zum
Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 19. November 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht. Sie teilte darin auch mit, man habe im Rahmen der beruflichen Eingliederung
verschiedene Massnahmen geprüft. Da jedoch die Eingliederung aus subjektiven Grün-
den nicht erfolgt sei, sei das Mandat abgeschlossen worden. Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 10. Januar 2025 ihre Einwände. Am selben Tag verfügte die IV-
Stelle wie vorbeschieden.
B. Die Versicherte erhob am 10. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 10. Ja-
nuar 2025 Beschwerde an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsge-
richts. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz. Subsidiär seien ihr die gesetzlich zustehenden Leis-
tungen zu erbringen. Tertiär sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme. Sie rügte neben der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und – unter Hin-
weis auf die Berichte betreffend die Arbeitsabklärung – die medizinische Einschätzung
als unzutreffend. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Ver-
beiständung.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
was der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingaben vom 7. Juli und 26. August 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
(Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial-
versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie
ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Einzugehen ist vorab auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da die Beschwerdegegnerin die von ihr einge-
brachten Beweise und Einwände nicht abgewartet habe. Dies müsse primär zur Rück-
weisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin führen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 19. November 2024 die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 ver-
fügte sie dem Vorbescheid entsprechend. Nicht berücksichtigt hat sie dabei den Einwand
der Versicherten, welcher vom Freitag, 10. Januar 2025 datiert und der IV-Stelle am
Montag, 13. Januar 2025 zugestellt wurde.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge-
sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung
einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgli-
che Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person
hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art.
57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum
Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so be-
schliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die
Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden
zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen.
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskus-
sion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei
den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Bundesgerichts-
urteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient zwar
auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vor-
gesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die
Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebe-
nen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheid-
verfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewäh-
rung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den
Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V
182).
2.3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an,
ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird
oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über-
prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung
des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann
als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um
Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist,
indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst
recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und
ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen
wird (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, 9C_555/2020 vom
gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134
V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_356/2011 vom 3. Feb-
ruar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechtslage];
vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne
Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung einer
entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses
wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren
Hinweisen; Bundesgerichturteile 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2, 9C_356/2011
vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Aus dem formellen
Charakter des Anhörungsrechts ist zu schliessen, dass es weder darauf ankommen
kann, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere auf den Antrag der materiellen
Streitentscheidung letztlich auswirkt, noch ob eine Partei in Anbetracht der konkreten
Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens mit der Verfügung, wie sie schlussendlich er-
lassen wird, gewissermassen zwingend rechnen musste (SVR 2021 IV Nr. 43 E. 5.3).
2.3.3 Im Nachfolgenden ist zuerst zu prüfen, ob die Eingabe der Versicherten vom
Die Versicherte machte geltend, der Vorbescheid vom 19. November 2024 (Akten der
Beschwerdegegnerin S. 557 ff.) sei am 25. November 2024 eingegangen. Daran ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit festzuhalten, zumal der Vorbescheid nicht einge-
schrieben versandt worden war und sich die Rechtsvertreterin am 25. November 2024
mit Bezug auf den Vorbescheid bei der Beschwerdegegnerin meldete (S. 563). Mithin ist
auf dieses Datum für die Eröffnung des Vorbescheids und den Beginn der Frist zur Stel-
lungnahme abzustellen, da die Verwaltung eine frühere Zustellung des Vorbescheids
weder geltend macht noch belegt. Der unstrittig am 10. Januar 2025 per Einschreiben
versandte Einwand wurde damit in Berücksichtigung des weihnächtlichen Fristenstill-
stands (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) rechtzeitig am letzten Tag der gesetzlichen Frist von
30 Tagen (vgl. Art. 57a Abs. 3 IVG) aufgegeben. Indem die Beschwerdegegnerin bereits
am 10. Januar 2025 – und somit vor Ablauf der Frist und ohne Berücksichtigung des
Einwands der Versicherten – die rentenablehnende Verfügung erliess, verletzte sie das
rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise.
2.3.4 Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdegegnerin sind unbehelf-
lich. In einem ersten Punkt obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der
Zustellung von Vorbescheiden bzw. Verfügungen der Verwaltung, welche die entspre-
chende Beweislast trägt. Wird das Datum einer Zustellung uneingeschriebener Sendun-
gen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden,
sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Bundes-
gerichtsurteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1 mit Hinweis).
In einem zweiten Punkt führt die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen sei, da dies
zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, was die Beschwerdeführerin wiederum
bestreitet. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat aber eine Rückweisung der
Angelegenheit in Konstellationen wie der vorliegenden selbst dann zu erfolgen, wenn
die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich präsentierenden materiellen
Sachlage von vornherein als formalistischer Leerlauf erachtet (Bundesgerichtsurteile
9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2, 9C_160/2009 vom 2. September 2009; Sozi-
alversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00857 vom 5. November 2008; SVR
2021 IV Nr. 43). Ein Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchführung eines
Vorbescheidsverfahrens rechtfertigen würde, liegt in casu nicht vor. Auch kann nicht ge-
sagt werden – wie dies die Beschwerdeführerin richtig darlegt –, die Rückweisung würde
zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem der Anhörung gleichgestellten In-
teresse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht ver-
einbar wäre, beantragt die Versicherte primär selbst, eine Rückweisung an die Be-
schwerdegegnerin.
Nach dem Gesagten ist bereits in Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da-
mit diese das Vorbescheidverfahren bundesrechtkonform durchführt. Damit kann offen-
bleiben, ob auch in Bezug auf die Begründungspflicht eine Gehörsverletzung zu bejahen
wäre. Bei einer Verweigerung von beruflichen Massnahmen trotz eines Invaliditätsgra-
des von 29% erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin nach Klärung jedenfalls als
nicht offensichtlich unbegründet.
3.
3.1 Hinsichtlich der materiell vorgebrachten Rügen sei sodann der Vollständigkeit hal-
ber darauf hingewiesen, dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt – die er-
folglosen Eingliederungsbemühungen der diversen Stellen im psychiatrischen Teilgut-
achten nicht kommentiert oder aufgegriffen wurden. Den einschlägigen Dokumentatio-
nen ist zu entnehmen, dass es aus Sicht der Eingliederungsverantwortlichen die vielen
gesundheitlichen Absenzen resp. die psychische Verfassung waren, die zum Scheitern
der Eingliederungsbemühungen führten. Dennoch belässt es der RAD-Arzt unter Ver-
weis auf ein nicht aktuelles Gutachten dabei, dass sich eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit nicht objektivieren lasse. Sowohl er als auch der psychiatrische Gutachter un-
terliessen es aber, den Verlauf der Eingliederungsversuche ins Verhältnis zu ihren
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit zu setzen. Die Dis-
krepanz zwischen den Ergebnissen der bisherigen Massnahmen zur beruflichen Einglie-
derung und den die Arbeitsfähigkeit angeblich nicht beeinflussenden Diagnosen soziale
Phobie, Spannungskopfschmerzen und Migräne wird nicht aufgelöst. Entgegen der im
angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommenden Auffassung ist es in sämtlichen
Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Erkrankungen,
keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arzt-
personen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge-
richt) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an-
dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä-
gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine ab-
schliessende Beurteilungskompetenz zu
(Bundesgerichtsurteil 8C_160/2017 vom
d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich
begründet. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermitt-
lung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen
Integration und Berufsberatung einzuschalten und deren Ergebnisse in der Beurteilung
miteinzufliessen (Bundesgerichtsurteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4).
Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Be-
schwerdeführerin bei den Arbeitsversuchen unkooperativ verhalten hätte oder dass das
Scheitern der Arbeitsversuche überwiegend einer nicht-pathologischen Tendenz zur Ag-
gravation und Dramatisierung zuzuschreiben wäre. Weder der RAD-Arzt noch der sach-
verständige Psychiater setzten sich jedenfalls damit auseinander. Auch in dieser Hin-
sicht beruht die angefochtene Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage (BGE 132
V 215 E. 3.1.1).
3.2 Schliesslich gilt es in Bezug auf den bundesrechtlichen Grundsatz «Eingliederung
vor resp. statt Rente» Folgendes zu berücksichtigen: Mit Blick auf diesen Grundsatz ist
die berufliche Integration weiter zu verfolgen. Dabei ist u.a. dem noch jungen Alter der
Beschwerdeführerin (Jahrgang xxxx) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 1ter IVG
wird bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme nach Massgabe der Absätze 1 und
1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmass-
nahme geprüft. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG trägt den IV-Stellen auch auf, die Eingliederungs-
massnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure zu bestimmen, diese Mas-
snahmen durchzuführen und zu überwachen sowie insbesondere bei jungen Versicher-
ten die Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme zu prüfen und das Eingliede-
rungsziel bei Abbruch der Massnahme anzupassen. Art. 8 Abs. 1ter IVG wurde im Rah-
men der jüngsten Revision mit Blick auf die «Zielgruppe 2» (Jugendliche sowie junge
Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren) in das Gesetz eingeführt (Botschaft vom
[Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2584 f. Ziff. 1.2.2.8, 2647), worunter die Versicherte
unstrittig fällt. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_539/2024 vom
fiziert und auch auf einen 34-jährigen Versicherten mit Blick auf die noch zu erwartende
Dauer des Erwerbslebens angewandt. Ist die versicherte Person grundsätzlich einglie-
derungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg
erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4).
Dem Gedanken der Schadenminderung folgend ist das gesetzliche Instrumentarium der
beruflichen Eingliederung so einzusetzen, dass es dazu beiträgt, chronifizierende und
sich ausweitende Gesundheitsschädigungen zu stabilisieren und somit einer überwie-
gend wahrscheinlichen zusätzlichen Invalidisierung vorzubeugen.
4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und ist auf-
zuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das
Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchführe und danach neu verfüge. Die
Beschwerde ist demnach begründet.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr.
500.00 festgesetzt.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der
durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Januar 2025 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und an-
schliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 11. September 2025