S1 25 194
ENTSCHEID VOM 19. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS
(Nichteintreten)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2025
eingesehen
die an die Vorinstanz adressierten, nicht unterschriebenen elektronischen Nachrichten
des Beschwerdeführers vom 17. November 2025 gegen die Verfügung der Beschwer-
degegnerin vom 11. November 2025 sowie deren Übermittlungsschreiben;
die Aufforderung des Kantonsgerichts vom 19. November 2025 an den Beschwerdefüh-
rer, die Eingaben vom 17. November 2025 zu verbessen und und diese mit einer hand-
schriftlichen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von
Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG);
dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Ein-
zelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG);
dass Art. 60 ATSG eine Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
vorsieht und dass gemäss Art. 61 lit. b ATSG die Beschwerde eine gedrängte Darstel-
lung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss;
dass die Unterschrift zwar keine in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich genannte Eintretens-
voraussetzung darstellt; sie indessen als Ausdruck des Beschwerdewillens angesehen
werden kann, und es dem kantonalen Recht bzw. der kantonalen Praxis überlassen
bleibt, das Unterzeichnen der Beschwerde als Eintretensvoraussetzung zu bezeichnen
(BGE 120 V 413 E. 5a; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Nr. 90 zu Art. 61 ATSG);
dass gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RVG die Beschwerde vom Be-
schwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist;
dass mithin die digitalisierte bzw. kopierte Unterschrift nicht gültig ist;
dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 19. November 2025 auf-
forderte, seine Eingabe zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde;
dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Rechtsschrift einreichte;
dass daher auf die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 11. November 2025 androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Entschädigungen zuzusprechen noch
Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. fbis ATSG; das AVIG enthält keine Spezial-
bestimmung, die die Erhebung von Gerichtskosten vorsieht; Art. 61 lit. g ATSG und
Art. 91 Abs. 3 VVRG);
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 19. Dezember 2025