S1 25 18
URTEIL VOM 15. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
PENSIONSKASSE DES BUNDES PUBLICA , Beigeladene
(Rentenanspruch, Methodenwahl, Invaliditätsberechnung)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024
Verfahren
A. Die xxxx geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit unter Angstanfällen
und Panikattacken. Nach Abschluss des Bachelorstudiengangs A _________ war sie ab
Juli 2012 zu 80% und ab Januar 2022 zu 70% B _________ erwerbstätig. Unter Hinweis
auf eine seit März 2022 bestehende Covid-Infektion meldete sie sich am 6. Juli 2022 bei
der Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration/Rente an. Daraufhin tätigte die Be-
schwerdegegnerin medizinische sowie beruflich-erwerbliche Sachverhaltsabklärungen
und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Die eingeholten medizinischen Akten legte
sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor, der ein psychiatrisches
Gutachten anordnete, das am 11. August 2023 erstattet und am 6. August 2024 ergänzt
wurde.
Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie ermittelte in Anwendung der ge-
mischten Methode ab März 2022 einen Invaliditätsgrad von 35% bzw. ab August 2023
(Zeitpunkt der Begutachtung) einen solchen von 28%, wobei sie im erwerblichen Bereich
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60% in der angestammten Tätigkeit ausging. In
der Haushaltsführung erachtete sie die Beschwerdeführerin als nicht eingeschränkt und
schlussfolgerte, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 23. Oktober bzw. 20. November 2024 ihre Einwände. Am 10. De-
zember 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass kein Anspruch auf IV-Leis-
tungen bestehe.
B.
Die Versicherte reichte am 27. Januar 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde bei
der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Sie beantragte,
die Verfügung betreffend die Leistungsverweigerung sei aufzuheben und es seien ihr die
gesetzlich zustehenden Leistungen auszurichten. Ansonsten sei die Sache an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vor-
nehme. Sie beanstandete in formeller Hinsicht die Aktenedition des Unfallversicherers
und kritisierte, dass ihr der FI-Assessmentbericht vom 30. August 2022 nicht zur Kon-
trolle unterbreitet worden sei. Sie ergänzte in Bezug auf die Statusbeurteilung, im Ge-
sundheitsfalle einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen zu sein. Die gegenteilige An-
sicht der Beschwerdegegnerin finde in den Akten keine Stütze. Sie rügte schliesslich
unter Hinweis auf die Berichte ihres behandelnden Psychologen den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens als unzutreffend und liess diverse Unterlagen zu den Akten
reichen.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Replizierend
bestätigte die Versicherte am 11. Juli 2025 ihre Ausführungen und hinterlegte eine per-
sönliche Stellungnahme.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 5. August 2025 duplizierte und die zuständige
Pensionskasse auf eine Stellungnahme verzichtete, schloss das Gericht am 18. Au-
gust 2025 den Schriftenwechsel ab.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist
somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin genügend abgeklärt und gestützt auf die medizinischen Akten den Leistungs-
anspruch zu Recht verneint hat. Im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades sind
die Statusbeurteilung und die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkom-
men strittig.
3.
3.1 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Da-
nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-
spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Bundesgerichtsurteil
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu-
ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 8C_989/2010 vom 16. Feb-
ruar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_880/2015
vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen
bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Bundesgerichts-
urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir-
kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel-
fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis,
hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).
3.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Be-
hörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Die ärztlichen Auskünfte
bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutach-
ten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behan-
delnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administ-
rativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä-
rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie-
kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in de-
nen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht die Edition der Suva-Akten
und macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr der Be-
richt des FI-Assessments vom 30. August 2022, aus dem die Beschwerdegegnerin weit-
reichende Konsequenzen ziehe, nicht zur Kontrolle unterbreitet worden sei.
4.1.1 Gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG ermächtigt die Beschwerdeführerin mit der Geltend-
machung des Leistungsanspruchs und der Unterzeichnung des Anmeldeformulars die
in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen (wie z.B. die Suva), den Organen
der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich
sind. Da die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular vom 6. Juli 2022 eine Suva-An-
meldung und einen Leistungsbezug ausdrücklich bejahte (Akten der Beschwerdegegne-
rin S. 680 Ziffer 4.4) und hinsichtlich der erteilten Ermächtigung keine Vorbehalte an-
brachte (S. 685), war die Beschwerdegegnerin zur Aktenanfrage bei der Suva berechtigt.
Bei der Invalidenversicherung handelt es sich im Übrigen um eine sog. finale Versiche-
rung (BGE 120 V 95 E. 4c). Das bedeutet, dass sie das Risiko der Invalidität unabhängig
vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall
deckt (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 276; STEIN, Die In-
validität, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 437). In Anbetracht dieses finalen Charakters
rechtfertigte es sich, die Leistungen des Unfallversicherers abzuklären. Schliesslich
hatte der Unfallversicherer – wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt – am 24. Au-
gust 2022 die Durchführung des Meldeverfahrens AHV/IV-UV beantragt (S. 738).
Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Einwände als
unbegründet.
4.1.2 Der Assessmentbericht, den eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am
internen Entscheidfindung. Es handelt sich deshalb um ein Dokument, dessen Inhalt zur
internen Meinungsbildung der Beschwerdegegnerin beiträgt. Das auf diese Weise pro-
duzierte Aktenstück hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (siehe un-
ten) zu würdigen. Bei Dokumenten ist zu differenzieren zwischen solchen, deren Inhalt
dem Versicherten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem
überhaupt die Kontrolle zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten (wie Entwürfe,
Notizen, Hilfsbelege usw.), welche für die Überprüfung des Leistungsanspruchs ohnehin
nicht relevant sind. Unterliegt ein internes Dokument grundsätzlich der «Informations-
pflicht», bedeutet dies indessen noch nicht, dass es der versicherten Person unverzüg-
lich vorzulegen ist (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Den berechtigten Interessen der versi-
cherten Person kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das betreffende
Dokument ihr etwa im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zur Kenntnis gebracht wird.
Der verwaltungsintern erstellte Bericht zu streitigen Sachverhaltsfragen unterliegt pra-
xisgemäss dem Akteneinsichtsrecht (BGE 115 V 297 E. 2 g/bb), welches in casu am
Akten samt besagtem Bericht zugestellt worden waren – vor Erlass der strittigen Verfü-
gung davon Kenntnis erhielt. Rechtsprechungsgemäss hat schliesslich die versicherte
Person bei erster Gelegenheit einen Verfahrensmangel vorzubringen, ansonsten sie den
Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift verwirkt
(BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erhielt nach der Zustel-
lung der Akten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sie brachte jedoch im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens keine verfahrensrechtlichen Verletzungen vor. Insoweit wäre die
Einwendung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch verspätet. Daran ändert der
Umstand, dass erst mit der Verfügung auf den Bericht Bezug genommen wurde, nichts,
zumal die Versicherte vom Bericht bereits im Vorbescheidverfahren Kenntnis genom-
men hatte bzw. hätte nehmen können, womit ihre Rechte gewahrt wurden.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Statusbeurteilung sei die ge-
sundheitliche Beeinträchtigung unberücksichtigt geblieben. Sie wäre im Gesundheitsfall
einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen.
4.2.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti-
gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt
sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Aus-
mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer-
den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypo-
thetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versi-
cherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel
aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil
8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2012 die Zu-
sage für eine Temporäranstellung per Juli 2012. Sie werde zu 80% arbeiten (S. 639).
Gemäss persönlicher Stellungnahme vom 7. Juli 2025 hatte ihr das B _________ im Juni
2012 auch eine Vollzeitstelle angeboten (vgl. Replikbeilage). Hinsichtlich der persönli-
chen Berufsperspektiven weist sodann die Notiz der Sachbearbeiterin vom August 2020
darauf hin, dass die Versicherte im Jahr 2009 zwar im Bereich Tanz keine berufliche
Perspektive mehr sah, jedoch nach wie vor einen künstlerischen Beruf anstrebte
(S. 414). Als Ersatz zum Tanz begann die Versicherte zu singen. Der hinterlegte Le-
benslauf weist darauf hin, dass die Versicherte ab 2009 als «C _________ des
D _________» auftrat (S. 577). Gemäss der Biografie des Musik-D _________ (vgl.
https:[_________]) hatte sich die Versicherte im Sommer 2009 mit einem anderen
E _________ zusammengeschlossen, wobei sie auch eigene Songs im Repertoire hat-
ten. Beim F _________ erreichte D _________ das Halbfinale. Der Internetseite kann
auch ein G _________ im Jahr 2011 entnommen werden. Im Zeitpunkt der Erstanstel-
lung im Juli 2012 war es der Versicherte ausserdem möglich gewesen, selbstständig
Zugfahrten von H _________ nach I _________ zu bewältigen und alleine in Untermiete
zu wohnen (S. 626). Die behandelnde Fachärztin und die Therapeutin des PZO hatten
sodann im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2011 (S. 530) eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit von 50% nur bis Ende September 2011 attestiert und einen Übertritt in die
Berufswelt für sinnvoll erachtet, wobei ihres Erachtens eine Vollzeittätigkeit angestrebt
werden konnte (Ziffer 1.11 S. 534). Mithin stand aus gesundheitlichen Gründen der Auf-
nahme einer Vollbeschäftigung ab Sommer 2012 nichts im Wege. Dies sah der RAD-
Arzt nach einer Prüfung der gesamten Akten am 18. Januar 2012 auch so (S. 538). Die
Versicherte traute sich zu diesem Zeitpunkt selber zu, in J _________, I _________,
K _________ oder L _________ einen Berufseinstieg in Angriff zu nehmen, bewarb sie
sich doch auf entsprechende Stellen (vgl. 545 ff.), ohne jeweils gesundheitliche Ein-
schränkungen zu erwähnen, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden hätten.
Schliesslich kann auch aufgrund der unangefochten gebliebenen Mitteilungen der Be-
schwerdegegnerin vom November und Dezember 2013 zum Abschluss der beruflichen
Massnahmen (S. 660 ff.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit der gewählten Situation als Teilzeitange-
stellte begnügte.
In der Folge blieb die Versicherte in Teilzeit tätig. Hinweise dafür, dass sie ein Vollzeit-
pensum angestrebt hätte, liegen nicht vor. Jedenfalls lassen sich den Akten solche nicht
entnehmen. Auch bei der am 4. Juli 2022 (S. 676 ff.) erfolgten Anmeldung machte die
Versicherte bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen erst ab März 2022 geltend
und ergänzte, die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 50% des 70% Pensums. Dabei ist
es für die Statusbeurteilung unerheblich, aus welchen Gründen per 1. Januar 2022 eine
Reduktion des Arbeitspensums erfolgte, war doch die Versicherte bis dahin bereits als
Teilzeitbeschäftigte (80%) zu qualifizieren. Diesbezüglich bleibt lediglich zu ergänzen,
dass der Vermerk der Sachbearbeiterin im Bericht vom 30. August 2022 (S. 769), wo-
nach die Reduktion nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern zugunsten von Ge-
sangsstunden erfolgt sei, unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahr-
scheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass sich die persönlichen Verhältnisse mit der per
Juli 2021 erfolgten Verehelichung ebenfalls verändert hatten. Diesbezüglich erklärte die
Versicherte, ihr Mann sei Vollzeit tätig und habe einen guten Lohn. Er sei auch damit
einverstanden, wenn sie nur 50 oder 60% arbeite (S. 817). Ausserdem hatte die Versi-
cherte im Rahmen der Besprechung vom 29. August 2022 auch ihren Kinderwunsch
eingebracht (vgl. dazu Schreiben der Versicherten vom 6. September 2022, S. 772). Es
ist schliesslich nicht einzusehen, aus welchem Grund die Sachbearbeiterin bei dieser
Abklärung falsche Angaben hätte festhalten sollen. Die damaligen Angaben der Versi-
cherten zum Arbeitspensum erscheinen aufgrund ihrer klaren Formulierung durchaus
nachvollziehbar und zuverlässig, zuverlässiger jedenfalls als die beschwerdeweise er-
hobene gegenteilige Behauptung, die unter Umständen von Überlegungen versiche-
rungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnte (BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Daran vermag
auch die schriftliche Darlegung der Gesanglehrerin nichts zu ändern, war es der Versi-
cherten doch auch möglich, sich im Rahmen von Onlinestunden dem Gesang hinzuge-
ben bzw. sich anderweitig künstlerisch zu betätigen. Hinsichtlich der vom Vertrauens-
psychologen aufgestellten Behauptung vom Januar 2025, wonach die Versicherte auf-
grund der Persönlichkeitsstörungen bisher kein Vollpensum habe bewältigen können, ist
einzuwenden, dass Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Zeitraum vom September 2011 bis
März 2022 weder von den Ärzten noch von anderen Therapeuten ausgestellt wurden,
seine Schlussfolgerung damit offensichtlich auf den persönlichen Darlegungen der Ver-
sicherten beruhen und er als Nichtpsychiater keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der fachärztlichen Feststellungen zu begründen vermag, zumal er gegen-
über der versicherten Person eine beratende und unterstützende Funktion eingenom-
men hatte. In Bezug auf seine Darlegungen muss daher berücksichtigt werden, dass
hinsichtlich seiner abweichenden Berichte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen
ist, dass die behandelnden Fachleute mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc). Zu guter Letzt weisen auch die am 31. März 2020 und am 10. Okto-
ber 2022 ausgestellten Zwischenzeugnisse der Arbeitgeberin (S. 668 f. und 996 f.) nir-
gends darauf hin, dass gesundheitliche Gründe Anlass für eine Reduktion des Pensums
von 80 auf 70% gegeben hätten. Wie ferner die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt,
strebte die Versicherte seit Längerem einen internen Bereichswechsel an und wünschte
sich diesen schnellstmöglich, wobei sie sich davon selbst Vorteile für ihren Gesundheits-
zustand erhoffte. Am 31. Januar 2023 hatte sie schriftlich ausgeführt, sie müsse nach
einer Umschulung nicht zwingend zu 100% arbeiten. Ihr jetziges Arbeitspensum betrage
vertragsgemäss 70% und sie habe schon vor ihrer Erkrankung den Wunsch gehabt, 60%
zu arbeiten (S. 817). Der Umstand, dass die Versicherte ein reduziertes Pensum als
wohltuend empfunden hat, entsprach somit einem subjektiven Bedürfnis.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin daher
zu Recht bei der Statusfrage auf die Akten abgestellt und die Versicherte als Teilzeiter-
werbstätige qualifiziert. Der Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu
70% Erwerbstätige und zu 30% als Hausfrau ist demzufolge zu bestätigen.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ungenü-
gend untersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Leis-
tungsfähigkeit massgeblich in Anlehnung an das in Auftrag gegebene externe psychiat-
rische Gutachten vornahm. Dem fachärztlichen Gutachter wurden dabei sämtliche Akten
unterbreitet, er klärte die Versicherte auch persönlich ab und erstellte seinen Erst- und
Ergänzungsbericht unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beschwerdeführerin.
4.3.1 Im Gutachten vom 11. August 2023 hielt der Begutachter fest, retrospektiv sei eine
abschliessende Überprüfung der Arbeitsfähigkeitseinschätzungen in der angestammten
Tätigkeit nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht, wobei
gravierende Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen in der Dokumentation vorliegen müss-
ten, damit retrospektiv die Validität einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der Vergangen-
heit angezweifelt werden könne. Solche Diskrepanzen würden in der Dokumentation der
klinischen Beurteilung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte jedoch nicht vorlie-
gen (S. 945). In der Folge listete der Psychiater die jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit
auf, wobei eine solche von der Fachärztin und Fachpsychologin nur bis Ende Septem-
ber 2011 terminiert worden war (S. 530), was vom Gutachter auch so übernommen
wurde (S. 945, Gutachten Ziffer 8.1, 2. Absatz). Der Begutachter folgerte daraus, von
Oktober 2011 bis zum Untersuchungstag habe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit von 50% bzw. danach von 60% bestanden. Leistungseinschränkungen würden
bei unregelmässigen Arbeitszeiten/Überstunden, bei zu vielen wechselnden oder unspe-
zifischen Aufgaben, bei zu starkem Zeitdruck, bei Fehlen regelmässiger Erholungspau-
sen, bei Mangel an regelmässigem Feedback, bei zu schneller oder unstrukturierter Ein-
arbeitung, bei ständigem Wechsel im Team oder konfliktreichen sozialen Interaktionen,
bei einem desinteressierten oder unsensiblen Umfeld oder bei einem zu starren Arbeits-
pensum ohne Anpassungsmöglichkeiten an die individuelle Tagesform resultieren. Feh-
lende Homeoffice-Möglichkeiten würden den Zugang zu einer vertrauten und kon-
zentrierten Arbeitsumgebung einschränken. Eine angepasste Tätigkeit mit möglichst ei-
genem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne Zeit- und
Leistungsdruck, mit der Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der
Möglichkeit zur Rückmeldung durch den Arbeitgeber, verlängerter Einarbeitungszeit, mit
konstanter sozialer Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, wohlwollen-
dem auf sie eingehenden Umfeld, mit flexiblem Leistungspensum, mit der Möglichkeit
zum Homeoffice sei geeignet. Werde dieses Leistungsbild im ersten Arbeitsmarkt an
einem Nischenarbeitsplatz realisiert, könne die Eingliederung mit einem Pensum von
80% erfolgen. Ansonsten verbleibe ein geschützter Arbeitsplatz (S. 947). Der Gutachter
nahm sodann zu den einzelnen Standardindikatoren Stellung und hinterlegte den Bericht
der neuropsychologischen Testung vom 18. September 2023 (S. 956 ff.), gemäss wel-
chem die Ergebnisse innerhalb der Norm und die Leistungen aus neuropsychologischer
Sicht nicht eingeschränkt waren. Schliesslich erachtete er die Medikation als nicht lege
artis.
In seinem Ergänzungsbericht vom 6. August 2024 (S. 1010 ff.) hielt er an der Arbeitsfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit oder als Gesangslehrerin von 60% ab Untersu-
chungstag fest (S. 1015 und 1020) und führte aus, die Versicherte habe offensichtlich
über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihr Studium abzuschliessen und während
10 Jahren zu 80% erwerbstätig zu sein (S. 1015 f.). Um die Versicherte nicht zu überfor-
dern und ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei in angepasster Tätigkeit ein Arbeitspen-
sum von ca. 75% zumutbar (S. 1020). Die Angstsymptomatik der Versicherten spiele
eine zentrale Rolle für ihre psychische Belastung und beeinträchtige sowohl ihre Arbeits-
als auch ihre Lebensfähigkeit erheblich (S. 1021). Auf seine Angaben zur Arbeitsunfä-
higkeit für den Zeitraum von Oktober 2011 bis zum Untersuchungstag hingewiesen, er-
gänzte er, sich an der Dokumentation orientiert zu haben, die er unter Ziffer 8.1 zusam-
mengefasst habe (S. 1016).
Die RAD-Ärztin ergänzte am 1. Oktober 2024 (S. 1028 ff.), im Haushalt seien keine re-
levanten Einschränkungen zu erwarten. Die Versicherte könne evtl. wegen Angststörun-
gen bei Erledigungen ausser Haus beeinträchtigt sein. Dies sei jedoch therapeutisch
angehbar. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei erst ab März 2022
begründet, davor habe die Versicherte 70-80% gearbeitet.
Gemäss Bericht des Psychotherapeuten vom 24. Oktober 2024 (S. 1050 f.) reagiert die
Versicherte, sobald sie ihr gewohntes Umfeld (M _________, K _________) verlässt,
mit Panikattacken. Des Weiteren habe sich im Laufe der Behandlung eine ausgeprägte
selbstunsichere Persönlichkeitsstörung gezeigt. Die Versicherte arbeite aktuell 20-40%
(Stundenlohn) und absolviere eine ca. 20%-ige Gesangsausbildung (online). Eine Ar-
beitstätigkeit höher als 40% sei ihr gegenwärtig nicht zuzumuten. Sie sei motiviert hin-
sichtlich einer pädagogischen Gesangsausbildung, welche zu unterstützen sei. Ergän-
zend führte er am 19. November 2024 aus (S. 1061), die Depression sei grösstenteils
abgeklungen, wobei die Angststörung im Vordergrund stehe. Im Zuge der aktuellen Be-
fruchtungsphase mache ausserdem ein Medikamentenwechsel keinen Sinn. Er hinter-
legte den Antrag zur Fortsetzung der Therapie vom 5. August 2024 (S. 1064 ff.), wonach
Dr. N _________, Facharzt für Psychiatrie / Psychotherapie, die Therapieindikation bei
Persönlichkeitsstörungen F60.6 ängstlich (vermeidende), Persönlichkeitsstörung und
F60.7 abhängige Persönlichkeitsstörung, St. n. F40.01 Agoraphobie mit Panikstörung,
ED 2000 für gegeben hält.
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Versicherte die Beurteilung von
Dr. O _________, Assistenzarzt Arbeitsmedizin, vom 29. August 2023 zu den Akten (S.
1058). Der Arbeitsmediziner schrieb von einer erfolgreichen Wiedereingliederung der
Versicherten und der Zumutbarkeit, an zwei Tagen pro Woche nach K _________ reisen
zu können. Er empfahl die von der Versicherten gewünschte Reduktion des Pensums
auf 60%. Eine berufliche Neuorientierung erachtete er als nicht angemessen.
Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 ergänzte die RAD-Ärztin (S. 1088 f.), das
Schreiben des behandelnden Psychologen habe im Vergleich zum Gutachten des psy-
chiatrischen Facharztes keine ausreichende Wertigkeit. Hinsichtlich der Haushaltsfüh-
rung erachtete sie lediglich Limitationen bei den Einkäufen als nachvollziehbar.
Die Versicherte liess sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht des
behandelnden Psychologen vom 10. Januar 2025 zu den Akten reichen (S. 1119 ff.).
Darin führte dieser aus, es gelinge einem Begutachter nicht, nach einem Gespräch von
knapp 60 Minuten eine realistische Beurteilung zu gewährleisten. Das strukturierte klini-
sche Interview für DSM-IV (SKID) habe in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild zum
Ergebnis von selbstunsicheren, zwanghaften und depressiven Persönlichkeitsstörungen
F60.6, F60.5 und 301.4 geführt. Die bis dahin aufgeführten Diagnosen, wie z.B. die
Angst vor Erbrechen und die Agoraphobie, seien Folgen ihrer Prägungen und tiefliegen-
den Persönlichkeitsstrukturierung. Diagnosen wie Depressionen würden ebenfalls im
Rahmen der Persönlichkeitsstörungen entstehen. Ein Arbeitspensum (in einer anderen
Arbeitstätigkeit) höher als 60% sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Aufgrund ihrer
Prägungen und der Persönlichkeitsstörungen habe die Versicherte bisher nie zu 100%
arbeiten können. Die Versicherte erlebe ausserdem deutliche Einschränkungen im
Haushalt. Durch ihre zwanghafte und selbstunsichere Persönlichkeit brauche sie aus-
serordentlich viel Zeit, um die Dinge zu verrichten, und erschöpfe sich dabei des Öfteren,
sodass ihr Ehemann viele Arbeiten übernehmen müsse.
4.3.2 Die involvierten Ärzte sind sich nach dem Dargelegten darin einig, dass die Versi-
cherte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in
der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, wobei die
Ärzte von einem zumutbaren Pensum in der angestammten Tätigkeit von 60% ab Au-
gust 2023 ausgehen. Mit Bericht vom 10. Januar 2025 erachtete auch der Vertrauens-
therapeut ein solches Pensum als zumutbar. Die Versicherte konnte sich vorstellen, in
einer angepassten Arbeit, die ihr mehr Freude bereite, ein noch höheres Pensum zu
absolvieren (S. 927 Zukunftsvorstellungen). Es ist daher mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ab August 2023 in einem Umfang
von 60% arbeits- bzw. resterwerbsfähig war, womit die von der Beschwerdegegnerin
verfügte Einschränkung von 40% rechtens ist.
In Bezug auf den Zeitraum vom 1. März 2022 bis August 2023 ging die Beschwerdegeg-
nerin von einer Einschränkung von 50% aus. Auch diesbezüglich enthalten die echtzeit-
lichen Akten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht anderslautende
Feststellungen (vgl. auch Berichte der behandelnden Ärzte S. 705 Ziffer 1.3, 788). Der
behandelnde Hausarzt folgerte in seinem Bericht vom 22. Juli 2022, eine Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit habe nicht fortgeführt werden können, jedoch habe sich das Entzün-
dungsbild von März 2022 normalisiert und sei die Prognose eher gut (S. 705). In Bezug
auf seine Schlussfolgerungen ist im Hinblick auf seine jahrelange auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung zu berücksichtigen, dass er im Übrigen in Zweifelsfällen eher zugunsten
seiner Patientin aussagt, und seine Feststellungen weniger auf Befunden als auf per-
sönlichen Darlegungen der Patientin beruhen. Das Vorliegen eines fokalen neurologi-
schen Defizites schloss der Neurologe jedenfalls explizit aus (S. 806). In psychiatrischer
Hinsicht schlussfolgerte der Gutachter, die Versicherte sei bis zum Untersuchungstag zu
50% arbeitsfähig gewesen, was die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung übernommen hatte.
Es besteht daher kein Anlass, die Richtigkeit der fachärztlichen Beurteilung durch den
Gutachter in Zweifel zu ziehen, umso mehr, als dass sein Bericht zusammen mit dem
Ergänzungsschreiben umfassend ist, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in
den Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerunen begründet sind. Mithin stellt
das Gericht auf sein Gutachten ab. Wenn sodann die Beschwerdeführerin dagegen vor-
bringt, die Begutachtung habe lediglich 45 Minuten gedauert, ist diesbezüglich zu ergän-
zen, dass die Dauer der Untersuchung – die an sich kein Kriterium für die Beweiskraft
eines medizinischen Berichts ist – den Wert der Arbeit des Sachverständigen nicht in
Frage stellen kann, dessen Aufgabe insbesondere darin bestand, innerhalb einer relativ
kurzen Frist eine Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Versicher-
ten abzugeben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 5.2,
9C_443/2008 vom 28. April 2009, Erwägung 4.4.2). In diesem Sinne kann von ihm auch
nicht verlangt werden, ausführliche Testungen durchzuführen. Der Gutachterbericht
nennt schliesslich schlüssig die Ergebnisse einer Standardindikationsbetrachtung des
Gesundheitszustandes der Versicherten. Demgegenüber vermögen die Berichte der von
der Beschwerdeführerin mandatierten Allgemeinmediziner oder behandelnden Thera-
peuten keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachters zu begründen, zumal
die hiervor zitierte Erfahrungstatsache zu beachten ist, wonach diese Fachleute in Zwei-
felsfällen eher zugunsten des Patienten aussagen und sie sich zu den Standardindika-
toren nicht äussern. Da im Übrigen die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung ledig-
lich eine Resterwerbsfähigkeit von maximal 60% berücksichtigt hat, sind die Ausführun-
gen des Gutachters hinsichtlich einer Tätigkeit von 80% in einem geschützten Rahmen
oder Nischenplatz unerheblich. Unbegründet sind sodann die Einwände hinsichtlich der
Medikation, zumal seitens der Beschwerdegegnerin von der Versicherten nie verlangt
wurde, diese zu ändern, noch hatte sie diesbezüglich Schlüsse für die Arbeitsfähigkeit
gezogen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Schlussfolgerungen des behan-
delnden Psychotherapeuten vom 10. Januar 2025 beruft, wonach es zu Fehldiagnosen
gekommen sei, gilt, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie
ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten
Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V
409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Nach dem Dargelegten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ein-
schränkung von 40 bzw. 50% bzw. einer Restarbeitsfähigkeit von 60% bzw. 50% als
rechtens.
4.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Bemessung der Invalidität und das
Fehlen eines Abklärungsberichts bezüglich des Haushalts.
4.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön-
lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge-
sunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög-
lich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste
Verdienst.
Die Versicherte arbeitet seit Juli 2012 im B _________ und verfügt über einen Bachelo-
rabschluss. Vom 1. Dezember 2020 bis zum 15. März 2021 war sie als stellvertretende
Sektionschefin tätig. Zwar mag es zutreffen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen in ihrer Jugend das Bachelorstudium früher abgeschlossen hätte,
jedoch war es ihr persönlicher Entscheid, kein Masterstudium mehr zu absolvieren,
nachdem sie den Einstieg in die Berufswelt auch ohne diesen Abschluss erreicht hatte.
Da ausserdem die Versicherte primär eine Tanzkarriere anstrebte, welche sie lediglich
aufgrund des Alters aufgab, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass sie bei einem früheren Studienabschluss ihre Zukunft wohl eher darin gesehen
hätte. Auch während ihrer Tätigkeit beim B_________ können keine Bestrebungen ent-
nommen werden, die auf eine Änderung der beruflichen Karriere hindeuten würden. In
diesem Sinne erweisen sich die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwände
als blosse Schutzbehauptungen.
Nach dem Dargelegten bleibt es mithin bei dem von der Vorinstanz errechneten Vali-
deneinkommen von Fr. 117'286.55.
4.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri-
mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich, erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
werden nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (BGE 129
V 472 E. 4.2.1). Rechtsprechungsgemäss kann auf das tatsächlich erzielte Einkommen
nicht abgestellt werden, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitskraft nicht
in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhalte-
nen Lohn erzielen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_237/2011 E. 2.3).
Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt wäre der Beschwerdeführerin ein interner Stel-
lenwechsel in eine Tätigkeit zumutbar, die es ihr erlauben würde, die Restarbeitsfähigkeit
ab März 2022 von 50% bzw. ab August 2023 von 60% zu verwerten. Das Kriterium der
«voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» soll nicht den Interessen der versicherten
Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich die versi-
cherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung
eines höheren zumutbar wäre (Bundesgerichtsurteil 8C_590/2019 vom 22. Novem-
ber 2019 E. 5.3 in fine).
Hinsichtlich der Bestätigung ihres früheren Vorgesetzten, wonach eine Herabsetzung
des Pensums auf 60% in seinem Team nicht möglich gewesen wäre, kann auf die in der
angefochtenen Verfügung dargelegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(E. 3 der angefochtenen Verfügung). Dasselbe gilt für den Einwand hinsichtlich des Bei-
zugs der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge-
gebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Es ist in der Tat kein Grund dafür ersichtlich, die
Zumutbarkeit bezüglich des Invalideneinkommens exklusiv auf den privaten Sektor zu
beschränken. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommens-
vergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen,
wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level abgestellt wird. Dieser
Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtspre-
chungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf andere Tabellen abzustellen, wenn dies eine
genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten
Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2). Im hier zu beur-
teilenden Fall würde selbst bezüglich des Invalideneinkommens unter Zugrundelegung
der LSE-Tabellenlöhne 2022 kein rentenbegründender IV-Grad resultieren, wie dies die
Vorinstanz dargelegt hat.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei nicht in der Lage, den
Haushalt zu erledigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Durchführung einer
Haushaltsabklärung zur Ermittlung der konkreten Einschränkungen der Beschwerdefüh-
rerin im Haushalt unter Hinweis darauf, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung im
Haushalt keine oder wenn nur minimale Einschränkungen bestehen würden. Diese wür-
den nach Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht der Familienmit-
glieder 0% betragen.
Bei im Haushalt tätigen Personen mit Teilerwerbstätigkeit nimmt die IV-Stelle grundsätz-
lich eine Abklärung an Ort und Stelle vor (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom 18. Ja-
nuar 2017 E. 4.7.1), wobei auf eine solche unter Angabe einer kurzen Begründung im
Dossier verzichtet werden kann, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten
Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes bereits genügend bekannt
und aktenmässig belegt sind (KSVI Rz. 3041-3042). Ein Abklärungsbericht ist seiner
Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beein-
trächtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Um-
ständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person – wie vorliegend
die Beschwerdeführerin – an psychischen Beschwerden leidet. Rechtsprechungsge-
mäss bedarf es aber des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen
Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern
hat, für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht,
d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (Bundesgerichts-
urteile 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2 und 9C_201/2011 vom 5. Septem-
ber 2011 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2018 IV Nr. 7 E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, eine aus-
geprägte Angst vor Erbrechen und der Aufnahme von verdorbener Nahrung zu haben.
Daher kontrolliere sie häufig verschiedene Dinge und benötige für viele alltägliche Ver-
richtungen deutlich mehr Zeit. Der Psychiater ergänzte, die Versicherte beschreibe Kon-
trollzwänge in verschiedenen Lebensbereichen, wie zum Beispiel in der Küche, bei der
Kontrolle von Wasserhähnen und Ablaufdaten (S. 923). Die Versicherte lebe zusammen
mit ihrem Ehegatten, mit dem sie gemeinsam die Hausarbeiten erledige, in einer Miet-
wohnung. Gemäss Darlegungen der Versicherten seien administrative Arbeiten für sie
oft schwer zu bewältigen und würden unverhältnismässig viel Zeit in Anspruch nehmen
(S. 926). Der Psychiater schrieb sodann, die Fähigkeit, Tages- und/oder anstehende
Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sowie die Durchhaltefähigkeit seien mittelgra-
dig beeinträchtigt (S. 935). Es fehlen jedoch konkrete Angaben zur Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin im Haushalt. Dies trifft auch auf das Entlastungspotenzial ihres
erwerbstätigen Ehegatten zu. Angesichts dessen und der aus fachärztlicher Sicht attes-
tierten hohen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 40 bzw. 50% beanstandet die
Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin bei vorhandenen psychi-
schen Beschwerden auf eine Abklärung vor Ort verzichtet.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der beim aktuellen Aktenstand ersichtlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin kann nicht abschliessend beurteilt werden, inwie-
fern sie bei der Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist, beziehungsweise es dem Ehegatten
zumutbar ist, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Mithin erweisen sich
weitere Abklärungen, insbesondere die Durchführung einer Haushaltsabklärung, als un-
umgänglich. Da es ausserdem bei psychisch bedingter Invalidität des Beizugs einer ärzt-
lichen Fachperson bedarf, die sich zu den einzelnen Positionen zu äussern hat, wird die
Beschwerdegegnerin eine solche nach Einholung der Abklärung beizuziehen haben. Nur
so wird es möglich sein, festzustellen, ob sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und
die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge-
wohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen oder nicht, und gegebenenfalls eine Ge-
wichtung vorzunehmen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, Bundesgerichtsurteil 8C_426/2024
vom 5. August 2025 E. 4.2). In diesem Sinne erweisen sich die Schlussfolgerungen der
RAD-Allgemeinmediziner vom 1. Oktober und 10. Dezember 2024 (S. 1028, 1088), im
Haushalt seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten, und ihre Darlegung, die
Versicherte könne evtl. wegen Angststörungen bei Erledigungen ausser Haus beein-
trächtigt sein, als nicht vollkommen schlüssig.
5. Aufgrund der Rückweisung zur Durchführung einer Abklärung vor Ort ist der von der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 sinngemäss gestellte An-
trag auf ihre Befragung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens obsolet und demzufolge
abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin ergänzt weiter, die Ausbildung zur Gesangslehrerin oder die
Tätigkeit in einem kreativen Bereich wäre vorteilhaft. Vom Gutachter werde eine berufli-
che Neuorientierung in diese Richtung vorgeschlagen, weshalb sie sehr wohl Unterstüt-
zung durch berufliche Massnahmen, die ihr von der Beschwerdegegnerin abgesprochen
worden seien, benötige.
Für die Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt zwar laut Wortlaut
des Art. 18 Abs. 1 IVG bereits eine Arbeitsunfähigkeit, welches Kriterium bei der Be-
schwerdeführerin erfüllt ist. Allerdings müssen zusätzlich die Teilgehalte der Verhältnis-
mässigkeit gegeben sein, insbesondere die Notwendigkeit der Massnahme (Art. 8 Abs. 1
lit. a IVG). Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise
eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeig-
neten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Not-
wendigkeit für eine Arbeitsvermittlung oder Umschulung vor (RZ 1707 KSBM). Die Ver-
sicherte ist in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich in ungekündigter Stellung tätig
(S. 980), wobei die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht
die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Bundesgerichtsurteil I
105/93 vom 11. März 1994 E. 2a), weshalb eine auf persönliche Bedürfnissen beruhende
berufliche Neuorientierung und eine damit im Zusammenhang stehende allfällige Ar-
beitsvermittlung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung, sondern
in denjenigen der Arbeitslosenversicherung fallen würde. Der Anspruch auf andere Ein-
gliederungsmassnahmen braucht hier nicht geprüft zu werden, da er in der angefochte-
nen Verfügung nicht explizit beurteilt wurde. Bezüglich weiterer Eingliederungsmassnah-
men fehlt es also bereits an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsob-
jekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1,
125 V 413 E. 1a).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende
Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist.
Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Er-
wägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch
neu verfüge.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
Fr. 500.00 festgesetzt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der
durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur
Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent-
scheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden der IV-Stelle auferlegt.
Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Sitten, 15. September 2025