S1 25 15
URTEIL VOM 15. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer, Zürich
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Sitten, Beschwerdegegnerin
(Zuständigkeit; Wartejahr)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024
Verfahren
A . Die 1983 geborene und seit dem 31. März 2021 in Winterthur ansässige Beschwer-
deführerin meldete sich aufgrund einer seit dem 26. Januar 2021 anhaltenden Arbeits-
unfähigkeit am 23. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Ak-
ten der Beschwerdegegnerin S. 1 ff. und S. 405). Daraufhin tätigte diese medizinische
sowie beruflich-erwerbliche Sachverhaltsabklärungen und zog die Akten des Kranken-
taggeldversicherers bei. Die eingeholten medizinischen Akten legte sie dem regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor, der am 26. Februar 2024 eine bidisziplinäre
Abklärung anordnete.
Nach durchgeführter Expertise (S. 515 ff.) und Einholung einer weiteren Stellungnahme
der RAD-Ärztin (S. 655 ff.) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 18. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Nichterfüllens der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs in Aussicht. Dagegen er-
hob die Beschwerdeführerin am 21. August und 6. November 2024 ihre Einwände. Am
Leistungen bestehe.
B. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Januar 2025 Beschwerde an die sozialversi-
cherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und liess diverse Arbeitsunfähigkeits-
zeugnisse zu den Akten reichen. Sie beantragte, die Verfügung betreffend die Leistungs-
verweigerung sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine
ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen
vorzunehmen und subeventualiter sei ihr bei einer temporären Rente der Anspruch auf
berufliche Eingliederung zuzusprechen. Sie rügte unter Hinweis auf die Berichte ihrer
behandelnden Ärzte sowie desjenigen von Dr. B.____ vom 18. Mai 2023 die medizini-
sche Einschätzung durch die externen Gutachter und den RAD als unzutreffend. Auf
deren Berichte könne nicht abgestellt werden, zumal sie nicht aussagekräftig seien und
Widersprüchlichkeiten aufweisen würden. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
seien weitere Abklärungen angezeigt.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest, erachtete sich als zuständig und lehnte
eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich aus verfahrensökono-
mischem Grund ab, beantragte letztere jedoch eventualiter, was der Beschwerdeführerin
am 19. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Replizierend erhob die Versicherte
am 21. März 2025 den Einwand der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung und
schloss sich dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin an.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. April 2025 duplizierte und die zuständige Pen-
sionskasse sich nicht vernehmen liess, schloss das Gericht am 14. Mai 2025 den Schrif-
tenwechsel ab.
C. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen
wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der
Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin angesichts des per 31. März 2021
erfolgten Wegzugs der Versicherten aus dem Kanton Wallis nach Winterthur die zustän-
dige Verwaltungsbehörde ist.
2.1 Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen
von Amtes wegen zu prüfen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 4. A., 2023, Rz 1 zu Art. 55 IVG). Die Anerkennung der materiellen Gültigkeit
einer von einer Behörde getroffenen Entscheidung durch das Gericht setzt voraus, dass
diese Behörde über die Kompetenz verfügt, in der Sache zu entscheiden (JÉRÔME CAND-
RIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 1. A., 2013, § 13, Rz 98).
Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt. Zuständig ist
in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der An-
meldung seinen Wohnsitz hat (Satz 1). Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Son-
derfällen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 IVV Zu-
ständigkeitsregeln aufgestellt. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV ist zuständig zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versi-
cherten ihren Wohnsitz haben. Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zu-
ständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten.
Die durch eine örtliche unzuständige Behörde erlassene Verfügung ist nicht nichtig, son-
dern lediglich anfechtbar (BGE 143 V 66 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von
Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, dass verfahrensrechtliche
Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster
Gelegenheit, vorzubringen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Rüge der
örtlichen Unzuständigkeit einer Behörde als verspätet, wenn sie von einer anwaltlich ver-
tretenen Person nicht umgehend vorgebracht wird (BGE 143 V 66 E. 4.3).
2.2 Die Versicherte hat seit dem 31. März 2021 Wohnsitz im Kanton Zürich (Auskunft
vom 27. April 2023 S. 405). Das Schreiben der IV-Stelle Wallis hinsichtlich der Übermitt-
lung der Akten vom 4. Mai 2023 ging in Kopie an den Rechtsvertreter der Versicherten
(S. 412). Über die in der Folge getätigten Sachverhaltsabklärungen durch die IV-Stelle
Wallis, wie die Erteilung des Gutachterauftrages usw., wurde der Rechtsvertreter laufend
informiert und am 8. September 2024 wurden ihm die vollständigen Akten zugestellt (S.
753). Aktenmässig ist damit erstellt, dass dem Rechtsvertreter spätestens ab Zustellung
der Akten am 8. September 2024 im Rahmen des Einwandverfahrens bekannt war, dass
die Akten von der Beschwerdegegnerin nicht an die SVA Zürich überwiesen worden wa-
ren. Spätestens beim Verfassen des Schreibens vom 16. Oktober 2024 – und damit
noch vor Erlass der Verfügung am 5. Dezember 2024 – war dem Rechtsvertreter klar,
dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch bearbeitete. Dennoch erhob er keinerlei Ein-
wände dagegen. Der erst nach Erlass der Verfügung in der Replik vom 21. März 2025
erhobene Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erfolgte damit zu spät und zeigt aus
diesem Grund keine Rechtsfolgen.
3. Zu prüfen ist in sachlicher Hinsicht, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
hat und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend
abgeklärt wurde.
3.1 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Da-
nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-
spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Bundesgerichtsurteil
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so
weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu-
ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 8C_989/2010 vom 16. Februar
2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_880/2015 vom
— gegebenenfalls neben standardisierten Tests — die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Bundesgerichts-
urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir-
kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel-
fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis,
hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.
1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3
m.w.H.).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen
und Patienten aussagen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera-
peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell-
ten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtspre-
chungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stel-
len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper-
sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be-
nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135
V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ungenü-
gend untersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Leis-
tungsfähigkeit massgeblich in Anlehnung an das in Auftrag gegebene externe bidiszipli-
näre Gutachten vornahm. Den fachärztlichen Gutachtern wurden dabei sämtliche Akten
unterbreitet, sie klärten die Versicherte auch persönlich ab und erstellten in der Folge
ihren interdisziplinären Bericht. Die anschliessend um eine Aktenbeurteilung ersuchte
RAD-Ärztin erachtete in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 das Gutachten als um-
fassend und nachvollziehbar.
4.1 Im Gutachten vom 5. Juli 2024 hielt der Internist fest, bei der Versicherten seien
mehrere somatische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktenkun-
dig (S. 5/57 des Gutachtens). Seiner Ansicht nach lagen eine Aggravationstendenz und
eine Inkohärenz zwischen den von der Versicherten vorgebrachten Beschwerden und
dem insgesamt normalen Status, der bei der klinischen Untersuchung festgestellt wor-
den war, vor (S. 9/57). Im Gespräch mit dem Internisten beschrieb die Versicherte das
Jahr 2022 als das schlimmste ihres Lebens. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihrem Part-
ner misshandelt worden, der ihren Gesundheitszustand nicht mehr ertragen und sie zwi-
schen Dezember 2021 und Februar 2022 mehrfach belästigt habe (S. 11/57). Hinsicht-
lich der Persönlichkeit der Versicherten verwies der Gutachter auf den psychiatrischen
Teil (S. 19/57) und schlussfolgerte, aus somatischer Sicht würden keine Einschränkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit resultieren. Zur weiteren Klärung des möglichen chronischen
Erschöpfungssyndroms sowie der immunologischen oder endokrinologischen Proble-
matik verwies er auf entsprechend einzuholende Fachgutachten. Prognostisch würden
die immunologischen und endokrinologischen Probleme, die keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hätten, unter Berücksichtigung der bereits ergriffenen Massnahmen sta-
tionär bleiben (S. 21/57).
Gegenüber dem Psychiater führte die Versicherte aus, im Jahr 2021 eine schwierige Zeit
durchlaufen zu haben. Sie sei bis 2022 deprimiert gewesen (S. 24/57). Um ihre einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit zu erklären, berichtete sie in absteigender Reihenfolge von
spontanen somatischen Beschwerden (S. 24/57). In Bezug auf die Gesamtentwicklung
sprach sie von einem Burnout und einer Depression, die sich bis 2021 entwickelt hätten,
und einer Form der Ablösung durch somatische Pathologien und Müdigkeit, die später
damit einhergegangen seien (S. 25/57). Die Frage nach einschneidenden Ereignissen
(Morddrohungen, Tätlichkeiten, Belästigungen) in ihrem Leben verneinte sie (S. 26/57).
Die Beziehungen mit Männern hätten sich immer als schwierig erwiesen (S. 27/57). In
der psychiatrischen Analyse der Anamnese kam der Facharzt zum Schluss, die Proban-
din sei nicht der Ansicht, dass sie bedrohliche oder katastrophale Ereignisse erlebt habe.
Sie habe im Verlaufe der Abklärung die Drohungen, die sie von ihrem Ex-Partner erhal-
ten habe, beschrieben (vgl. S. 33/57), diese jedoch nicht in Form von Wiedererlebnissen
wie Flashbacks oder aufdringlichen Gedanken oder Albträumen nach diesen Ereignis-
sen geschildert (S. 31/57 und S. 35/57). Nach dem damaligen emotionalen Zustand be-
fragt, habe die Versicherte erklärt, ein bisschen von allem wie Angst, Verzweiflung, Wut
und Traurigkeit verspürt zu haben. Sie sei auch von der Ärzteschaft enttäuscht gewesen,
die ihre somatischen Beschwerden nicht habe erklären können (S. 33/57). Während die-
ser Zeit sei sie von Freunden und der Familie begleitet worden (S. 34/57).
Gemäss Psychiater war die erste depressive Episode in einem besonders belastenden
beruflichen und persönlichen Umfeld aufgetreten. Die mittelschwere bzw. ab Januar
2021 schwere depressive Episode habe sich innerhalb von etwa zehn Monaten mit einer
Remission günstig entwickelt und – gemäss gut erstelltem Facharztbericht an den Tag-
geldversicherer – zur vollständigen Erwerbsfähigkeit geführt (S. 42/57). Gemäss Bericht
von Dr. C.____ vom 13. Dezember 2021 sei es zu einer vollen Arbeitsfähigkeit gekom-
men (S. 6/57). Er gehe, wie dieser Facharzt, von einer günstigen Entwicklung der Ar-
beitsfähigkeit aus. Auf der Ebene der Funktionseinschränkungen und zur Begründung
dieser Arbeitsfähigkeit habe der damalige Gutachter auch keine psychischen oder men-
talen Einschränkungen objektivieren können, was wiederum mit der Anamnese überein-
stimme (S. 40/57). Demgegenüber erwähne der behandelnde Facharzt Dr. D.____ am
vereinbar seien, nämlich eine Anpassungsstörung, eine länger andauernde depressive
Reaktion sowie eine depressive Episode mittlerer Intensität und eine depressive Episode
schwerer Intensität sowie eine soziale Phobie. Nicht nur würden diese Diagnosen nicht
miteinander übereinstimmen, sondern sie würden auch der Anamnese widersprechen,
insbesondere was eine mögliche soziale Angst betreffe, die die Begutachtete zu keinem
Zeitpunkt beschrieben habe. Gestützt auf diese Berichte könne jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass die Funktionseinschränkungen objektiviert worden seien.
Zudem stimme die Entwicklung der Beschwerden nicht mit dem überein, was die Begut-
achtete selbst in Bezug auf die Konzentrationsstörungen in der Anamnese berichtet
habe. Die von der Begutachteten beschriebene Traurigkeit sei nicht pathologisch und
könne weder aktuell noch zum Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts einer depressi-
ven Episode zugeordnet werden (S. 40/57). Im ärztlichen Bericht vom 8. November 2022
erwähne derselbe Kollege vor allem somatische Probleme. Er spreche von einer depres-
siven Verstimmung, die die Begutachtete selbst in der Anamnese für diesen Zeitraum
nicht beschreibe. Er selbst könne für diesen Zeitraum keine Störungen oder Funktions-
einschränkungen objektivieren, weshalb den Darlegungen des behandelnden Arztes
nicht gefolgt werden könne (S. 40 f./57). Abgesehen von den Störungen der depressiven
Episode könne er weder in der Anamnese noch am Untersuchungstag Anzeichen oder
Symptome finden, die mit einer psychischen Störung in Verbindung stehen würden
(S. 42/57). Auch in der Beschreibung des typischen Tagesablaufs gebe es keine Hin-
weise darauf, dass sich psychologische oder psychiatrische Symptome auf den Tages-
ablauf auswirken würden (S. 43/57). Auf die Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Laufe
der Zeit verändert habe, legte der psychiatrische Gutachter wie der Internist dar, sie habe
bis zum 21. Januar 2021 100% betragen, anschliessend bis zum 13. Dezember 2021
0%, dann bis zum 9. Januar 2022 50% und schliesslich ab dem 10. Januar 2022 bis
heute 100% (S. 44/57).
4.2 Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das Gericht an. Gestützt auf die massgebli-
chen Akten erliessen die externen Gutachter unter Würdigung der Berichte der behan-
delnden und beratenden Fachärzte ihren Abschlussbericht. In diesem Untersuchungs-
bericht schätzten sie den medizinischen Sachverhalt anhand sämtlicher Akten und unter
Hinweis auf das strukturierte Beweisverfahren schlüssig und nachvollziehbar ein.
Es ist unbestritten, dass die Versicherte anfänglich an einer Depression und somati-
schen Beschwerden litt. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Ein-
ordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis
einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich
konnten die Gutachter nachvollziehbar aufzeigen, dass trotz der geklagten somatischen
Beschwerden und einer diagnostizierten Depression bei an sich guter Therapiebarkeit
der Störung ab dem 10. Januar 2022 keine funktionellen Leistungseinschränkungen
mehr resultierten, die sich im IV-rechtlich relevanten Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten. Nach durchgeführter Standardindikatorenprüfung ergab sich nämlich, dass
ab diesem Zeitpunkt im Komplex Gesundheitsschädigung die diagnoserelevanten
Symptome wenig bis remittiert erschienen. Der soziale Kontext zeigte sodann, dass die
Beschwerdeführerin über soziale Kontakte verfügte und von Familie oder Freunden un-
terstützt wurde. Ihr war es auch möglich, Heimaturlaube anzutreten, sich unter Leute zu
begeben und sich von ihrem Partner zu trennen. Ein sozialer Rückzug ist stets im Ver-
hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Der Indikator zielt auf die
Frage ab, ob die Aktivitätenniveaus im erwerblichen und im aussererwerblichen Bereich
miteinander vereinbar sind (Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September
2012 E. 2.2.4), was laut Gutachter hinsichtlich der somatischen Beschwerden nicht zu-
traf. Die Gutachter liessen sich auch ausführlich zu den Feststellungen des behandeln-
den Facharztes vernehmen, der seinen Standpunkt vorwiegend damit begründete, die
Versicherte leide an diversen psychischen Diagnosen und sei arbeitsunfähig, wobei er
verkannte, dass er bei seiner Einschätzung vorwiegend von der angestammten Tätigkeit
ausging, die die Versicherte eben gerade nicht mehr als ihrem Gesundheitszustand ent-
sprechend einschätzte. Diese subjektive Einschätzung der Versicherten vermag jedoch
die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit durch die Gutachter nicht zu entkräften.
Wenn der behandelnde Facharzt in seinen Berichten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
darlegt, der Schweregrad der Symptomatik habe zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit
und Einschränkungen geführt, stützt er sich vorwiegend auf die subjektiven Darlegungen
der Versicherten ab.
Ebenso wenig vermag das Privatgutachten von Dr. B.____ vom 18. Mai 2023 (S. 594)
die klare Beurteilung der externen Gutachter zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen.
Dieser Facharzt nahm vorwiegend zum Gutachten von Dr. C.____ (S. 963 ff.) Stellung
und kritisierte dessen limitierten Beurteilungszeitraum, demgegenüber die beiden exter-
nen Gutachter sich auch zu den Ereignissen im Dezember 2021 und Februar 2022 äus-
serten, diese dem Kontext zuordneten und die entsprechenden Schlüsse daraus zogen.
Im Übrigen legte der Privatgutachter mehrfach dar, er erachte den Bericht an den Tag-
geldversicherer als nachvollziehbar. Demgegenüber erscheint seine Begründung, eine
psychiatrische Verschlechterung sei ab Januar 2022 glaubhaft objektivierbar, wenn
diese auch schambesetzt als Anpassungsstörung nur wenig Bewertung durch die Ver-
sicherung erfahren habe, als ungenügend. Auf die diesbezüglich subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden, zumal, wie oben dargelegt, es
eines objektivierten Massstabes bedarf. Im Übrigen fand das zweite Ereignis nachweis-
lich erst im Februar 2022 statt und es war – entgegen den Darlegungen des Privatgut-
achters – sowohl zur Meldung einer Zustandsverschlechterung an den Versicherer als
auch zu einer polizeilichen Meldung durch die Versicherte gekommen. Wäre dieser Vor-
fall mithin so stark schambesetzt gewesen, wären diese Handlungen wohl kaum möglich
gewesen. Im Übrigen sah die Versicherte selbst die Leistungseinschränkungen in die-
sem Zeitraum eher in den somatischen Beschwerden begründet. Dies erklärt wohl auch,
weshalb sie bis heute die Adresse des Ex-Partners als ihre Zustelladresse angibt.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist sodann der relevante Sachver-
halt auch in somatischer Hinsicht genügend dokumentiert. In medizinischer Hinsicht (kli-
nische Befunde) stimmen die Berichte der behandelnden Fachärzte mit denjenigen des
beurteilenden Internisten im Wesentlichen überein. Die behandelnden Ärzte, auf die sich
die Versicherte beruft, machen diesbezüglich keine zusätzlichen oder anderslautenden
Einschränkungen als diejenigen, die vom Experten berücksichtigt wurden, geltend. Es
besteht daher kein Anlass, die Richtigkeit seiner somatischen Beurteilung in Zweifel zu
ziehen, umso mehr, als dass seine Berichte umfassend sind, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben wurden und in den Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gericht auf das bidiszipli-
äre Gutachten abstellt. Dieses nennt schlüssig die Ergebnisse einer Standardindikati-
onsbetrachtung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Demgegenüber vermögen
die Berichte des von der Beschwerdeführerin mandatierten Facharztes oder der behan-
delnden Ärzte keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen,
zumal die hiervor zitierte Erfahrungstatsache zu beachten ist, wonach die behandelnden
Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten des Patienten aussagen.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt weitere medizinische Abklärungen und subsidiär
die Rückweisung. Die Vorinstanz und das Gericht haben alle eingereichten und hinter-
legten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund dieser
Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von den
anbegehrten Beweismitteln keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind bzw. seine Überzeugung durch diese nicht geändert werden. Darin liegt weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs
(BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Die gestellten Anträge
sind demzufolge abzuweisen. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachte Einwendung betrifft, wonach der externe Internist selbst weitere Abklärungen für
ratsam gehalten habe, kann auf die treffenden Ausführungen der RAD-Ärztin vom 14.
November 2024 (S. 782) verwiesen werden.
4.5 Hinsichtlich des subeventualiter gestellten Antrages der Zusprechung einer tempo-
rären Rente sowie der beruflichen Eingliederungsmassnahmen entbehrt dieser aufgrund
des Dargelegten jeglicher Grundlage und ist darüber hinaus auch nicht substantiiert,
weshalb es auch diesbezüglich zur Abweisung kommt. Nicht ersichtlich ist weiter die
Einwendung, inwiefern die Vorinstanz die Abklärungen verzögert haben soll, steht doch
aktenmässig fest, dass die Vorinstanz das Dossier fortlaufend ergänzt hat und die Be-
schwerdeführerin ihrerseits eine Meldung ihrer veränderten Wohnverhältnisse unter-
liess.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rech-
tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Einzig die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht
ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 4 A., 2020, Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 500.00
die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 15. Juli 2025